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Beschluss

28 Wx 6/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0714.28WX6.16.00
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Tenor

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vom 15.04.2016 (in Form der schriftsätzlichen Klarstellung vom 13.06.2016) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.12.2015 – 11 T 452/15 (EHUG – 00001569/2015 – 01/02) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren vom 15.04.2016 (in Form der schriftsätzlichen Klarstellung vom 13.06.2016) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.12.2015 – 11 T 452/15 (EHUG – 00001569/2015 – 01/02) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Jahr 1993 ihre Geschäftstätigkeit ein und ist vermögenslos. Die Geschäftsunterlagen wurden nach Ablauf von 10 Jahren entsorgt. Der Rechtsbeschwerdegegner drohte mit Verfügung vom 16.04.2015, zugestellt am 22.04.2015, unter Setzung einer sechswöchigen Nachfrist ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR wegen der anfangs genannten Jahresabschlussunterlagen 2012 an und setzte - weil zunächst keine Offenlegung erfolgte – sodann das Ordnungsgeld mit Verfügung vom 10.07.2015, zugestellt am 14.07.2015, unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes entsprechend fest. Daraufhin meldete sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 15.07.2015 zunächst telefonisch und unter dem 21.07.2015 fernschriftlich und übermittelte dabei einen nach seinem Vorbringen bereits unter dem 08.06.2015 an den Rechtsbeschwerdegegner übermittelten formularmäßigen Einspruch gegen die Androhung. Der Einspruch wurde im Schreiben wiederholt. Ferner ist in dem Schreiben vom 21.07.2015 zugleich Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung eingelegt worden. Im Kern hat die Beschwerdeführerin auf die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit verwiesen sowie die Tatsache, dass man als „juristischer Laie“ nach Ablauf von 22 Jahren nicht mehr von Offenlegungspflichten ausgehen könne, weswegen das Verschulden fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 4 f. d.A.) verwiesen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 30.07.2015 u.a. darauf verwiesen, dass ein Einspruch seinerzeit auch nicht zu den Akten gelangt sei. Im Übrigen würden die gesetzlichen Offenlegungspflichten erst bei Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister entfallen und es seien keine Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat sodann die Ansicht vertreten, dass ihr angesichts fehlender Geschäftsunterlagen eine Erfüllung der Offenlegungspflichten objektiv unmöglich sei, die Gesellschaft überschuldet sei und man versuchen werde, die Löschung zu veranlassen; die Offenlegungspflicht sei wegen Zeitablaufs verwirkt. Das Landgericht Bonn hat nach einem Hinweis vom 04.12.2015, auf den nicht weiter vorgetragen worden ist, mit dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 32 ff. d.A.), die Beschwerde zurückverwiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat sich insbesondere darauf gestützt, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten in der Einreichungs- und Nachfrist verschuldet gewesen sei und die Beschwerdeführerin sich zudem auch wegen eines fehlenden (rechtzeitigen) Antrages auf Wiedereinsetzung nach § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht mehr auf ein fehlendes Verschulden berufen könnten. Verwirkung sei – u.a. wegen der Möglichkeit zur Publikation einer sog. „Nullbilanz“ - nicht gegeben. Gegen diese, ihr am 06.01.2016 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin – die am 05.02.2016 zwischenzeitlich ihren Jahresabschluss 2012 eingereicht und mittels Hinterlegung offengelegt hat - am 08.02.2016 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie rügt u.a. weiterhin eine Verwirkung analog § 242 BGB und die Gefahr strafrechtlicher Verantwortung für den Geschäftsführer, weil schon allein wegen der Veröffentlichungskosten Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Zu berücksichtigen sei, dass angesichts der bereits zum 01.01.2007 gesetzlich begründeten Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegegners nicht „willkürlich“ erst Jahre später mit der Abarbeitung von Altfällen begonnen werden könne. Der Gesetzgeber habe solche Fälle einer „Rückwirkung“ für schon lange nicht mehr geschäftlich tätige Gesellschaften nicht bedacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelschrift (Bl. 42 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 13.06.2016 (Bl. 80 f. d.A.) verwiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.12.2015 und damit auch den Ordnungsgeldbescheid vom 10.07.2015 aufzuheben; ihr „Prozesskostenhilfe“ zu bewilligen unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Der Rechtsbeschwerdegegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen Der Rechtsbeschwerdegegner hat seinen Rechtsstandpunkt vertieft und u.a. darauf verweisen, dass die - angeblich unmögliche - Erfüllung der Offenlegungspflichten nunmehr erfolgt sei. Verwirkung analog § 242 BGB sei nicht eingetreten, zumal der Rechtsbeschwerdegegner erst für die Ahndung von Offenlegungsverstößen ab den Jahresabschlüssen 2006 gesetzlich zuständig sei, keine Beratungs- und Informationspflicht habe und frühere Androhungsschreiben der Beschwerdeführerin nicht hatten zugestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.04.2016 (Bl. 68 ff. d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde führt allein aus verfahrensrechtlich-formalen Gründen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die am 08.02.2016 vorab per Fax eingelegte und zugleich begründete Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB). Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG, § 193 BGB). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht formal auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 72 Abs. 1 FamFG, da Rechtsnormen - namentlich die Wiedereinsetzungsregelungen - durch das Landgericht nicht richtig angewendet worden ist. Damit war nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG der angefochtene Beschluss, der sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG), aufzuheben. Der Senat konnte insofern mangels Entscheidungsreife nicht nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 S. 1 FamFG selbst entscheiden, so dass nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen war. Eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74 Abs. 6 S. 3 FamFG war dabei nicht geboten. a) Das Landgericht hat - wie zuvor der Rechtsbeschwerdegegner - zunächst verkannt, dass die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung (auch) auf den Einwand fehlenden Verschuldens der seit langem nicht mehr werbend tätigen Beschwerdeführerin gestützt war. Der Gesetzgeber hat in den §§ 335, 335a HGB bewusst zwischen Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren getrennt und Verschuldensfragen in das Wiedereinsetzungsverfahren ausgelagert. So kann der Rechtsbeschwerdeführer beispielsweise nach Einlegung einer Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung unter Aussetzung bzw. Ruhenlassen des Abhilfeverfahrens (§ 68 FamFG) zunächst eine gleichsam gestellte Wiedereinsetzungsfrage einer abschließenden Klärung zuführen und sodann über die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfe entscheiden bzw. beides gleichzeitig entscheiden, um dem Betroffenen über § 335a HGB ein weiteres gerichtliches Vorgehen gegen beide Entscheidungen zu ermöglichen. Angesichts dieses - rechtlich zweifelsfrei sehr komplexen und einem normalen Rechtsanwender schwerlich noch zu vermittelnden - Zusammenspiels hat der Senat bereits mehrfach betont, dass es im Zweifel aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, eine Beschwerde entsprechend §§ 133, 157 BGB zugleich als (konkludenten) Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln, wenn und soweit Verschuldensfragen aufgeworfen sind (etwa Senat, Beschl. v. 06.10.2015 - 28 Wx 11/15, GmbHR 2015, 1219; Beschl. v. 02.02.2016 – 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367). Dies ist hier ausdrücklich der Fall gewesen – weswegen jegliches Argumentieren durch das Landgericht mit Blick auf § 335 Abs. 5 S. 9 HGB fehl geht. Schon allein dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung: Denn der Senat hat im Beschl. v. 02.02.2016 – 28 Wx 20/15 (GmbHR 2016, 367) ebenfalls bereits geklärt, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie zwar das Landgericht als Beschwerdegericht zwar auch zur förmlichen Entscheidung über derartige (stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdegegner versehentlich unbeschieden gebliebene und/oder übergangene) Wiedereinsetzungsanträge berufen ist. Dies hat indes ausdrücklich nicht zur Folge, dass auch der Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung über einen solchen „übersehenen“ Wiedereinsetzungsantrag stets nachholen kann. Zwar lässt man dies allgemein in Rechtsmittelverfahren zu, aber nur, soweit der Wiedereinsetzungsantrag nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts Erfolg verspricht. Denn eine Zurückverweisung würde dann in der Tat einen reinen Formalismus bedeuten: Die Vorinstanz müsste die Wiedereinsetzung gewähren; würde sie anders entscheiden, wäre diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar, sodass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufheben und die Wiedereinsetzung gewähren würde (vgl. statt aller MüKo-FamFG/ Pabst , 2. Aufl. 2013, § 19 Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hält der Senat den Wiedereinsetzungsantrag jedoch - wie sogleich auszuführen ist - für nach momentanem Sachstand aussichtslos. In solchen Fällen scheidet eine eigene Entscheidung des Senats aus; vielmehr ist an das vorinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Dies hat seinen Grund darin, dass den Beteiligten nicht die Möglichkeit genommen werden darf, dass das vorinstanzliche Gericht eine - sodann unanfechtbare und damit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entzogene (vgl. Senat, a.a.O. und Beschl. v. 21.09.2015 – 28 Wx 15/15 und 28 Wx 16/15, GmbHR 2016, 63) - Wiedereinsetzung gewähren möchte. Nach Ansicht des Senats lag (eigenes) Verschulden der Beschwerdeführerin vor: aa) Die Beschwerdeführerin war als Kapitalgesellschaft zunächst (weiterhin) offenlegungspflichtig nach §§ 242, 264 HGB. Die Offenlegungspflichten bestehen richtigerweise bis zur Löschung der Gesellschaft fort – also unabhängig davon, ob die Gesellschaft mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreibt (so auch LG Bonn v. 11.06.2010 – 33 T 624/10, BeckRS 2013, 07734; LG Bonn v. 16.09.2009 - 30 T 366/09, NZI 2009, 781; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 2 m.w.N.). Dahinter steht der – sei es auch theoretische – Gedanke, dass bei Einstellung des Geschäftsbetriebs die Gesellschaft jederzeit ihre Geschäfte wieder aufnehmen könnte. Dass die Gesellschafter - wie vorgetragen - die Gesellschaft sogar „vergessen“ haben mögen, ändert für sich genommen nichts. Allein die Tatsache der „Stilllegung“ der Gesellschaft (ohne Liquidation und Löschung) belegt zumindest die abstrakte Möglichkeit einer etwaigen „Reaktivierung“ der Gesellschaft – sei es nach einem „Wiedererinnern.“ Die Publizität liegt bis zur Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister dann durchaus noch im gesamtwirtschaftlichen Interesse – dem ggf. durch Offenlegung einer sog. „Nullbilanz“ Rechnung getragen werden kann (dazu LG Bonn v. 15.03.2013 – 37 T 730/12, GmbHR 2013, 986 = NZG 2013, 1157), weil daraus ersichtlich würde, dass es (weiterhin) keinen Geschäftsbetrieb der „schlafenden“ Gesellschaft gibt. Allein die Tatsache eines langjährigen „Einschlafens“ lässt die Publizitätsinteressen nicht vollständig entfallen – sei es nur für frühere Geschäftspartner. Eine „Verwirkung“ der gesetzlichen Offenlegungspflichten (entsprechend § 242 BGB) ist nicht eingetreten. Zwar spricht – ohne dass die Frage zu vertiefen ist, ob und inwieweit dies europarechtlich mit dem Gebot der Richtlinienumsetzung in Einklang zu bringen wäre – einiges dafür, dass die Grundsätze von Treu und Glauben, auf denen u.a. auch das Instrument der Verwirkung beruht, im vorliegenden Bereich vorsichtig anzuwenden sein können. Es spricht wohl auch einiges dafür, bei dem für eine Verwirkung erforderlichen sog. Zeitmoment – entgegen dem Rechtsbeschwerdegegner – nicht atomisierend auf die einzelnen Jahresabschlusszeiträume abzustellen, sondern auf die Nichtverfolgung (auch) früherer Verstöße. Indes fehlt es hier jedenfalls am sog. Umstandsmoment, da dem Senat nicht erkennbar ist, dass und warum die Beschwerdeführerin kausal aufgrund behördlichen Handelns/Unterlassens in berechtigter und schutzwürdiger Weise darauf vertrauen können sollte, die Nichtoffenlegung der Jahresabschlussunterlagen werde auch in Zukunft weiterhin nicht verfolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass frühere Androhungsschreiben die Beschwerdeführerin erreicht haben und man danach behördlichenseits auf Einwendungen lange untätig geblieben sei. Allein die mehrjährige behördliche Untätigkeit bei der Erstverfolgung – die hier nicht einmal vorlag - ist für sich genommen noch kein ausreichendes Kriterium. Angesichts des Vorgenannten und angesichts des sogleich zu lit. b) Ausgeführten kann dahinstehen, ob - trotz des fehlenden Verweises auf § 391 Abs. 2 HGB in § 335 Abs. 2 HGB – ohnehin nicht schon allein die Bestandskraft einer Androhungsverfügung dazu führen würde, dass aufgrund der sog. Tatbestandswirkung die Offenlegungspflicht als solches für das weitere Verfahren verbindlich feststeht (so zum ebenfalls nicht vom Verweis in § 335 HGB a.F. erfassten § 139 Abs. 2 FGG LG Bonn v. 24.06.2008 - 30 T 40/08, BeckRS 2008, 19914; v. 27.10.2008 - 30 T 187/08, BeckRS 2009, 03982; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff.; Stollenwerk/Krieg , GmbHR 2008, 575, 580; Wenzel , BB 2008, 769, 771). bb) Am Verschulden bestehen im Übrigen keine Zweifel. Da sich alle Kapitalgesellschaften fortlaufend auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten einzustellen, die gesetzlichen Grundlagen zu kennen und sich entsprechend so zu organisieren haben, dass sie von etwaigen gesetzlichen Neuerungen Kenntnis erlangen und diese auch beachten können, handelte die Beschwerdeführerin - die obendrein eine sekundäre Darlegungslast zu ihrer Entlastung getroffen hätte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senat v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860) - schuldhaft. Der Rechtsbeschwerdegegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Offenlegungspflichten im Kern schon lange im Gesetz geregelt sind (vgl. § 335 HGB a.F. in der Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19.12.1985) und sich nur die Sanktionierung etwaiger Pflichtverletzungen auf den Rechtsbeschwerdegegner verlagert und weiter vertieft hat. Nachdem sich das frühere Festsetzungsverfahren mit seinem beschränkten Antragstellerkreis als nicht geeignete Maßnahme i.S.d. Art. 6 der Publizitäts-Richtlinie 68/151/EWG erwiesen hatte, kam es – auch und gerade aufgrund der entsprechenden EUGH-Rechtsprechung (EUGH v. 04.12.1997 - Rs. C-97/96, EuZW 1998, 45 und v. 29.09.1998 - C-191/95, DStRE 1998, 803) – nur zur Verschärfung der gesetzlichen Regelungen durch das Kapitalgesellschaften-und-Co-Richtlinien-Gesetz vom 24.02.2000 und sodann durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2008. Dies hätte die Beschwerdeführerin aber aufgrund der einschlägigen Veröffentlichungen leicht nachvollziehen können (und müssen). Das Verschulden gerät auch nicht allein durch u.U. unzureichende finanzielle Mittel der Gesellschaft in Wegfall. Denn dies liefe letztlich darauf hinaus, Gesellschaften die Erfüllung gesetzlicher Pflichten allein aus finanziellen Gründen zu erlassen (vgl. etwa allg. auch LG Bonn v. 25.10.2007 - 11 T 21/07, BeckRS 2008, 10910; v. 02.12.2008 - 37 T 627/08 BeckRS 2009, 03987; MüKo-BilanzR/ Waßner , Bd. 2, 2013, § 335 Rn. 62; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 4 m.w.N.). Sind – wie hier – keine besonderen Umstände vorgetragen, ist richtigerweise wohl jedenfalls so lange, wie die Gesellschaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (etwa nach § 18 Abs. 2 InsO) gestellt hat, noch von einer ausreichenden Liquidität zur Erstellung und Publikation des Abschlusses auszugehen ( Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 4), zumal Gesellschaften für diese Zwecke Vorsorge zu treffen haben. Ist ein Insolvenzverfahren eingeleitet, wird indes regelmäßig anderes gelten: Kann eine insolvente Gesellschaft etwa mangels finanzieller Mittel ihrer Offenbarungspflicht über das freigegebene Vermögen nicht mehr nachkommen, ist ein Ordnungsgeldbeschluss unzulässig (LG Bonn v. 25.05.2009 – 36 T 68/08, BeckRS 2009, 20278; MüKo-BilanzR/ Waßner , Bd. 2, 2013, § 335 Rn. 63; Uhlenbruck/ Sinz , InsO, 14. Aufl. 2015, § 155 Rn. 14a). Die noch im Amt befindlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Insolvenzgesellschaft sind dann insbesondere auch nicht verpflichtet, die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB aus ihrem Privatvermögen zu finanzieren (LG Bonn v. 16. 9. 2009 - 30 T 366/09, NZG 2010, 193). Hier fehlt indes Vortrag zu einem Insolvenzverfahren; vielmehr scheint ein solches gerade nicht beabsichtigt zu sein. Auch die Löschung ist zwar angesprochen, aber ausweislich des Handelsregisters gerade nicht erfolgt. Für ausreichende Mittel der Gesellschaft spricht dann eher auch, dass zwischenzeitlich die Publikationspflichten erfüllt worden sind. Dass hier - wie die Beschwerdeführerin vorbringt – dies nur möglich gewesen sei, weil der Steuerberater „freundlicherweise seine Gebühren (noch) nicht fällig gestellt hat“, besagt für sich genommen nichts. Zum einen würde eine Gesellschaft kaum „sehenden Auges“ eine die Überschuldung hervorrufende Verpflichtung in Auftrag geben und zum anderen scheinen zumindest die Kosten der Veröffentlichung anderweitig finanziert worden zu sein. Auch soweit die Beschwerdeführerin auf den Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen verwiesen hat, steht dies einem Verschuldensvorwurf jedenfalls für das streitgegenständliche Geschäftsjahr 2012 nicht entgegen. Dass die Offenlegung insbesondere auch nicht etwa dadurch „unmöglich“ geworden ist, zeigt sich schlichtweg schon daran, dass die Pflichten zwischenzeitlich erfüllt worden sind. b) Das Landgericht hat ferner verkannt, dass die Beschwerdeführerin nach Aktenlage zwar tatsächlich keinen fristgerechten schriftlichen Einspruch nach § 335 Abs. 4 HGB in der Sechswochenfrist eingelegt haben dürfte. Damit kommt es zwar nicht auf die (wohl zu bejahende) Frage an, ob ein fristgerecht eingelegter Einspruch – trotz wegen § 335 Abs. 3 S. 4 HGB (= § 335 Abs. 5 S. 6 HGB a.F.) – Hindernis für die Festsetzung ist bzw. - anders formuliert - das Nichteinlegen eines (fristgerechten) Einspruchs (ungeschriebene) negative Tatbestandsvoraussetzung (so LG Bonn v. 21.09.2009 – 39 T 1092/09 [n.v.]; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 4; Staub/ Dannecker/Kern , HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 35; Wenzel , BB 2008, 769, 771. A.A. wohl Stollenwerk/Krieg , GmbHR 2008, 575, 580 f.) Die Beschwerdeführerin hat indes – und das wurde bisher übersehen - im Schriftsatz vom 21.07.2015 immerhin u.a. auch geltend gemacht, den formularmäßigen Einspruch seinerzeit zumindest fristgerecht an den Rechtsbeschwerdegegner versandt zu haben; der Einspruch wurde zudem (erneut) eingelegt. Nach § 335 Abs. 6 HGB ist im Wiedereinsetzungsverfahren aber auch geltend zu machen, dass die Beteiligten unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist nach § 335 Abs. 4 HGB einen Einspruch einzulegen. Zwar liegt auch insofern kein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag vor, doch ist das laienhafte Schreiben vom 21.07.2015 entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen und im Zweifel ebenfalls (auch) als (konkludenter) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen. Zudem kann die Regelung in § 335 Abs. 6 HGB nicht insofern als abschließend verstanden werden, dass die - immerhin vom Verweis in § 335 Abs. 2 S. 1 HGB ebenfalls erfasste - Regelung in § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht ergänzend anwendbar sein soll, wonach bei einer Nachholung der versäumte Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfristen eine Wiedereinsetzung gerade auch ohne Antrag gewährt werden kann – was hier ebenfalls einschlägig wäre. Dass diese allgemeine Vorschrift ergänzend heranzuziehen ist, zeigt sich vielmehr auch an dem (beiläufigen) Verweis auf die Nachholung der versäumten Handlung in der die Höchstgrenze von einem Jahr regelnden weiteren Bestimmung in § 335 Abs. 5 S. 7 HGB. Dann gilt hier aber das oben zur Nachholung der Entscheidung über das die Verschuldensfrage betreffende Wiedereinsetzungsgesuch Gesagte entsprechend: Zwar kann das Landgericht - wie schon zur früheren Gesetzesfassung anerkannt (LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309 = NZG 2009, 1159 [LS.]; v. 13.07.2009 – 38 T 465/09 [n.v.]; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 4) - die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als Beschwerdegericht ebenfalls nachholen; der Senat aber aus gleichen Gründen nur bei positivem Ausgang des Wiedereinsetzungsantrages. Indes ist auch insofern nach Ansicht des Senats gerade hier keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da jeder belastbare Vortrag der Beschwerdeführerin zum fehlenden Verschulden (etwa hinsichtlich Datum und Art der Zuleitung des Einspruchs-Formulars) fehlt und - erst recht – nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Das Landgericht wird an dieser Stelle zu beachten haben, dass bei einem solchen (konkludenten) Wiedereinsetzungsantrag betreffend das Einspruchsverfahren eine Entscheidung stets vor oder zusammen mit der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen haben wird. Es liegt auf der Hand, dass mit der Beschwerdeentscheidung dem – wegen des laufenden Wiedereinsetzungsantrags noch nicht abgeschlossenen - Einspruchsverfahren nicht vorgegriffen werden darf (vgl. auch die in diese Richtung gehenden Erwägungen bei Stollenwerk/Krieg , GmbHR 2008, 575, 581). 3. Die Kostenentscheidung für die Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens, von deren Erhebung nach Auffassung des Senats abzusehen ist, basiert auf § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. dem – auch für Beschwerdeverfahren geltenden ( Borth/Grandel , in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 2, § 81 Rn. 1) - § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Überbürdung der Kostenlast auf den Rechtsbeschwerdegegner erscheint wegen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Landgericht ebenso wenig sachgerecht wie eine Überbürdung der Kosten auf die Rechtbeschwerdeführerin. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch nicht zwingend nachrangig gegenüber einer sonst denkbaren Kostenniederschlagung aus § 21 GNotKG (MüKo-FamFG/ Schindler , 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 19). Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Landgericht bei der erneuten Entscheidung zu befinden haben. 4. Der - nach Klarstellung so zu verstehende - Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat trotz des Vorgenannten und dem Teilerfolg der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe kann über § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 77 FamFG i.V.m. § 116 ZPO einer juristischen Person nur gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung „allgemeinen Interessen“ zuwiderlaufen würde. Jedenfalls letzteres ist hier nicht anzunehmen: Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nämlich grundsätzlich nur zuwider, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde (statt aller BGH v. 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und MüKo-ZPO/ Motzke , 4. Aufl. 2013, § 116 Rn. 25 m.w.N.). Davon ist hinsichtlich der ohnehin nicht mehr über einen Geschäftsbetrieb verfügenden und nach eigenem Vorbringen in Auflösung befindlichen Beschwerdeführerin selbst – etwa unter dem Gesichtspunkt des Erhalts von Arbeitsplätzen oder der Erfüllung wichtiger Aufgaben im Gemeinwesen (zu solchen Aspekten BT-Drs. 8/3068, S. 26 f.) – ersichtlich nicht auszugehen (vgl. allg. für Einstellung Geschäftsbetrieb auch BGH v. 10.02.2011 − IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Tz. 10). Die hier diskutierten Rechtsfragen erscheinen schließlich wegen ihres relativen Einzelfallcharakters nicht geeignet, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Nachwirkungen zu zeigen – zumal das bereits im Rahmen des § 114 S. 1 ZPO zu berücksichtigende Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung im Rahmen des § 116 ZPO ebenso wenig genügen kann wie der Umstand, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (so etwa auch BGH a.a.O.; siehe auch Zöller/ Geimer , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 116 Rn. 27). Selbst wenn es – was in der Antragsschrift anklingt – zahlreiche ähnliche „Altfälle“ geben sollte, betrifft eine Entscheidung des Senats letztlich im Kern auch nur die Frage, ob bei Nichterfüllung gesetzlicher Vorgaben weiter sanktionslos „schlafende Gesellschaften“ vorgehalten werden können – was für schützenswerte „allgemeine Interessen“ aber gerade nicht bedeutungsvoll erscheint. Wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin allein genügen ausdrücklich nicht für die Bewilligung (siehe etwa auch OLG Karlsruhe v. 28.03.2013 - 9 W 60/12, MDR 2013, 1052). Die besondere gesetzliche Einschränkung in § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO begegnet auch bei dieser Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe auch Musielak/ Fischer , ZPO, 13. Aufl. 2016, § 116 Rn. 17 m.w.N.). Soweit mit Blick auf die zu einem Sachverhalt mit europarechtlichen Bezug aufgrund der Entscheidung des EuGH v. 22.12.2010 - C-279/09 (EuZW 2011, 137) teilweise auch europarechtliche Bedenken ins Feld geführt werden, ist daran allein zutreffend, dass mit Blick auf die Europäische Grundrechtscharta Prozesskostenhilfe nicht pauschal verwehrt werden darf und unter dem Merkmal der „allgemeinen Interessen“ bei gebotener Auslegung letztlich alle schutzwürdigen Interessen sinnvoll zusammengefasst werden können (siehe auch KG v. 15.02.2011 - 9 W 50/08, ZIP 2011, 542 = BeckRS 2011, 04069). Dies genügt – wie vorliegend aufgezeigt – aber im konkreten Fall in der Summe nicht, um eine Bewilligung zu rechtfertigen. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.