Beschluss
36 T 115/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0413.36T115.16.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 12.02.2016 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesamt für Justiz vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 08.12.2015 gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 20.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 12.02.2016 gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesamt für Justiz vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 08.12.2015 gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 20.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe : I. Die Beschwerdeführerin ist eine Kleinstkapitalgesellschaft gemäß § 267a Abs. 1 HGB. Mit Schreiben vom 18.03.2015, das der Beschwerdeführerin am 21.03.2015 zugestellt worden ist, hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro wegen Nichtoffenlegung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 angedroht und eine Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung zur Nachholung der Offenlegung gesetzt. Einspruch gegen die Androhungsverfügung hat die Beschwerdeführerin nicht eingelegt. Mit Bescheid vom 20.11.2015, welcher der Beschwerdeführerin am 25.11.2015 zugestellt worden ist, hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in der angedrohten Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.12.2015, die am selben Tag bei dem Bundesamt für Justiz eingegangen ist. Sie wendet ein, die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 [sic] sei am 29.04.2015 durch ihre Steuerberater erfolgt. Hilfsweise sei der Jahresabschluss heute – d.h. am 08.12.2015 – erneut übermittelt worden. Nach Auskunft des Bundesanzeigers war eine Übermittlung der Unterlagen zum 29.04.2015 dort nicht feststellbar. Am 08.12.2015 hat die Beschwerdeführerin die Unterlagen zur Offenlegung bei dem Bundesanzeiger eingereicht. Die Offenlegung ist sodann am 18.12.2015 erfolgt. Das Bundesamt für Justiz hat die Beschwerde vom 08.12.2015 auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt. Diesen Antrag hat es mit Bescheid vom 26.01.2016, welcher der Beschwerdeführerin am 01.02.2016 zugestellt worden ist, verworfen. Gegen die Verwerfungsentscheidung hat sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.02.2016 gewendet, das am selben Tag bei dem Bundesamt für Justiz eingegangen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ein Büroversehen eines ansonsten zuverlässigen Mitarbeiters ihrer Steuerberater vorgelegen habe. Der Mitarbeiter habe seinem Verständnis nach am 29.04.2015 die Übermittlung der Unterlagen für das Geschäftsjahr 2013 vorgenommen. Er habe das Stammdatenprotokoll für den Übermittlungsnachweis gehalten und entsprechend in der EDV abgelegt. Daher habe die Beschwerdeführerin die verspätete Offenlegung nicht zu verantworten. Das Bundesamt für Justiz hat beiden Beschwerden mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 08.03.2016 nicht abgeholfen. II. 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.02.2016 ist als Beschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung des Bundesamt für Justiz vom 26.01.2015 auszulegen, da es sich inhaltlich gegen die Verwerfung wendet. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Verwerfungsbescheid des Bundesamts für Justiz vom 26.01.2015 ist rechtmäßig ergangen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen und bis heute nicht vorliegen. Die vorgebrachten Umstände können die Versäumung der mit Schreiben vom 18.03.2015 gesetzten Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung, die mit Ende des 04.05.2015 abgelaufen ist, nicht entschuldigen. Denn das Versäumnis der mit der Offenlegung beauftragten Steuerberater in Form des Irrtums eines der Mitarbeiter ist der Beschwerdeführerin gemäß § 335 Abs. 5 S. 2 HGB zuzurechnen. Die Sechswochenfrist ist nach dem aufgrund des Irrtums der Steuerberater am 29.04.2015 fehlgeschlagenen Versuch der Offenlegung mit Ende des 04.05.2015 ohne weiteren Offenlegungsversuch abgelaufen, weil der Jahresabschluss wegen des Fehlers offenbar als offengelegt im System vermerkt worden ist. Die vollständige Einreichung der für die Offenlegung notwendigen Unterlagen ist dadurch erst nach Ablauf der Sechswochenfrist am 08.12.2015 erfolgt. Soweit teils vertreten wird, eine Zurechnung des Verschuldens von Steuerberatern komme nicht in Betracht – Argument: Innerhalb der Sechswochenfrist gälte dann ein strengerer Maßstab als außerhalb der Frist, da nach überwiegender Auffassung ansonsten keine Zurechnung von Steuerberaterverschulden möglich sei (s. hierzu näher Rausch in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. A. 2016, Anhang zu §§ 388-392 FamFG Rn. 4b m.w.N.) –, steht dieser Auffassung nach Ansicht der Kammer der klare Wortlaut der Neuregelung des § 335 Abs. 5 HGB entgegen: Die Vorschrift des § 335 Abs. 5 S. 2 HGB, die ausdrücklich vorsieht, dass das Verschulden eines Vertreters der vertretenen Person zuzurechnen ist, steht aufgrund ihrer Stellung im Gesetzestext in systematischem Zusammenhang mit § 335 Abs. 5 S. 1 HGB, in dem geregelt ist, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Beteiligten unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist nach § 335 Abs. 4 HGB entweder Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung (scil. zur Offenlegung) nachzukommen. Daraus folgt, dass ein Verschulden von Steuerberatern, welche die offenlegungspflichtige Gesellschaft vertreten, bei fehlgeschlagenen Offenlegungsversuchen innerhalb der Sechswochenfrist oder gänzlicher Versäumung der Frist stets der offenlegungspflichtigen Gesellschaft zuzurechnen ist. 2. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamt für Justiz vom 20.11.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Ordnungsgeldbescheid ist rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen und liegen vor, da die Beschwerdeführerin als gemäß §§ 325 ff. HGB offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaft nicht innerhalb der ihr mit Schreiben vom 18.03.2015 gesetzten sechswöchigen Nachfrist, die nach Zustellung am 21.03.2015 mit Ende des 04.05.2015 abgelaufen ist, die Offenlegung nachgeholt hat. Die Offenlegung ist erst am 18.12.2015 erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin die Unterlagen am 08.12.2015 eingereicht hatte. Umstände, die gegen ein Verschulden für die Versäumung der Nachfrist sprechen könnten – namentlich ein Irrtum des Mitarbeiters der Steuerberater der Beschwerdeführerin – sind zwar vorgetragen. Sie dürfen aufgrund der nach Zurückweisung der gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Beschwerde vom 12.02.2016 (s. oben unter 1.) gemäß § 335 Abs. 5 S. 9 HGB aber nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung wären sie nicht durchgreifend, da auch insoweit eine Verschuldenszurechnung gemäß § 335 Abs. 5 S. 2 HGB erfolgen müsste. Zwar scheint sich die Vorschrift unmittelbar nur auf die Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist zu beziehen, da sie unmittelbar auf § 335 Abs. 5 S. 1 HGB folgt, der sich mit Wiedereinsetzung befasst. Es wäre allerdings widersinnig, wenn derselbe, ein Verschulden begründende Umstand betreffend die Versäumung derselben Frist – an diese knüpft die Verhängung des Ordnungsgeldes schließlich an – innerhalb der Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin zurechnungsfähig wäre, im Rahmen der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung hingegen nicht. Auch die Höhe des verhängten Ordnungsgelds begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Betrag von 2.500,- Euro entspricht dem Mindestbetrag (vgl. § 335 Abs. 1 S. 4 HGB) und ist als solcher daher nicht zu beanstanden. Die gemäß § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB für Kleinstgesellschaften nach § 267a Abs. 1 HGB vorgesehene Erleichterung kann nicht zur Anwendung gelangen, weil gemäß § 335 Abs. 4 S. 3 HGB insoweit nur solche Umstände Berücksichtigung finden dürfen, die vor der Entscheidung des Bundesamts für Justiz eingetreten sind. Die Einreichung der Unterlagen bei dem Bundesanzeiger hat die Beschwerdeführerin indes erst am 08.12.2015 und damit nach Festsetzung des Ordnungsgeldes mit Entscheidung des Bundesamts für Justiz vom 20.11.2015 vorgenommen. Eine weitere Reduzierung oder gar eine gänzliche Aufhebung des Ordnungsgeldes – insbesondere aus Billigkeitsgründen – ist gesetzlich nicht vorgesehen (s. hierzu OLG Köln v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 – 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 335a Abs. 2 S. 6 HGB. Die Rechtsbeschwerde wird vollumfänglich zugelassen, weil die Frage der Zurechnung von Steuerberaterverschulden innerhalb der Sechswochenfrist soweit ersichtlich bislang nicht obergerichtlich entschieden ist, und die Beantwortung dieser Frage Bedeutung sowohl für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500,- Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.