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Beschluss

28 Wx 33/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0920.28WX33.16.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 07.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.10.2016 –  Az. LG Bonn 38 T 96/15 – wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde vom 07.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.10.2016 – Az. LG Bonn 38 T 96/15 – wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.12.2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Mit Schreiben vom 09.09.2014 rügte das Bundesamt für Justiz gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin, dass diese ihrer Verpflichtung, ihre Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.12.2012 offen zu legen, nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist nachgekommen sei. Zur Nachholung der Offenlegung setzte das Bundesamt für Justiz eine sechswöchige Nachfrist und drohte für den Fall, dass die Offenlegung auch innerhalb dieser Frist nicht erfolge, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR an. Am 30.03.2015 setzte das Bundesamt für Justiz gegen die Rechtsbeschwerdeführerin ein Ordnungsgeld i. H. v. 2.500,00 EUR fest und führte zur Begründung aus, die Rechtsbeschwerdeführerin sei ihrer Offenlegungspflicht auch weiterhin nicht nachgekommen. Zugleich wurde für die Nachholung eine weitere sechswöchige Nachfrist gesetzt und für den Fall, dass auch diese unbeachtet bliebe, die Festsetzung eines erneuten Ordnungsgeldes in Höhe von dann 5.000,00 EUR angedroht. Tatsächlich hatte der von der Rechtsbeschwerdeführerin beauftragte Steuerberater die zur Offenlegung erforderlichen Unterlagen bereits am 16.10.2014 an den Bundesanzeiger übermittelt, dabei allerdings nicht die Registernummer der Rechtsbeschwerdeführerin sondern einer anderen Gesellschaft – der P. GmbH - angegeben. Der Bundesanzeiger teilte dem Steuerberater der Rechtsbeschwerdeführerin daraufhin am 23.10.2014 per Email mit, dass eine korrekte Zuordnung nicht möglich sei und bat um neue Einreichung der Unterlagen unter den zutreffenden Firmendaten sowie Stornierung des Auftrags bis zum 30.10.2014. Ob der Steuerberater der Rechtsbeschwerdeführerin diese Email erhalten bzw. gelesen hat, ist streitig. Am 22.01.2015 stornierte der Bundesanzeiger den Auftrag vom 16.10.2014, nachdem eine Reaktion der Rechtsbeschwerdeführerin bzw. ihres Steuerberaters nicht erfolgt war. Unter dem 10.04.2015 legte die Rechtsbeschwerdeführerhin daraufhin beim Bundesamt für Justiz Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes sowie Einspruch gegen die erneute Ordnungsgeldandrohung ein, verwies auf die unter dem 16.10.2014 erfolgte Einreichung von Unterlagen und erklärte, die Stornierung sei weder von ihr veranlasst worden noch ihr bislang bekannt gewesen. Mit Entscheidung vom 14.04.2015 half das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsbeschwerdeführerin könne sich gemäß § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht darauf berufen, unverschuldet daran gehindert gewesen zu sein, Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, weil diese Wiedereinsetzung nicht beantragt habe. Die Beschwerde sei aber auch in der Sache unbegründet, weil die Rechtsbeschwerdeführerin ihrer Offenlegungspflicht weder innerhalb der gesetzlichen Offenlegungsfrist noch innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen sei. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin einen Einreichungsnachweis für den 16.10.2014 vorgelegt habe, sei in diesem eine andere Registernummer angegeben. Mit an das Bundesamt für Justiz gerichtetem Schriftsatz vom 30.04.2015 beantragte die Rechtsbeschwerdeführerin daraufhin, ihr wegen der Versäumung der mit Androhungsverfügung vom 09.09.2014 bestimmten sechswöchigen Nachfrist zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, erst durch die ihr am 21.04.2015 zugegangene Nichtabhilfeentscheidung davon erfahren zu haben, dass bei der unter dem 16.10.2014 erfolgten Übermittlung der Jahresabschlussunterlagen eine unzutreffende Registernummer angegeben war. Die dadurch unterbliebene Offenlegung habe sie nicht verschuldet. Ein eventuelles Verschulden ihres Steuerberaters sei ihr nicht zuzurechnen. Die fristgerechte Übermittlung der offenlegungspflichtigen Unterlagen habe sie selbst überwacht. Zudem seien die Unterlagen – was unstreitig ist - unter dem 24.04.2015 erneut mit der zutreffenden Registernummer eingereicht worden. Nach entsprechender Nachfrage durch die mittlerweile mit der Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung befassten 13. Kammer für Handelssachen – der der Wiedereinsetzungsantrag durch das Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht worden war - verwarf das Bundesamt für Justiz am 09.05.2016 den Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsbeschwerdeführerin sei nicht unverschuldet daran gehindert gewesen, ihrer gesetzlichen Offenlegungspflicht innerhalb der Sechswochenfrist nachzukommen. Die rechtzeitige Beauftragung und Überwachung eines Steuerberaters sei zur Erfüllung der Offenlegungspflicht nicht ausreichend. Sofern den Steuerberater ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, sei dieses dem Unternehmen zuzurechnen. Gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages legte die Rechtsbeschwerdeführerin unter dem 25.05.2016 ebenfalls Beschwerde ein. Nachdem das Bundesamt für Justiz der Beschwerde mit Entscheidung vom 02.06.2016 nicht abgeholfen hatte wurde diese unter dem Aktenzeichen 32 T 372/16 mit Beschluss vom 21.07.2016 durch die 7. Kammer für Handelssachen – nachdem die Rechtsbeschwerdeführerin gegenüber dieser zunächst mit Schriftsatz vom 14.06.2016 erneut Stellung genommen hatte - zurückgewiesen. Offenbar übersehend, dass die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 30.03.2015 bei der 13. Kammer für Handelssachen anhängig war, wies die 7. Zivilkammer gleichzeitig auch diese zurück. Mit hier angegriffenem Beschluss vom 27.10.2016 hat auch die 13. Kammer für Handelssachen die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 30.03.2015 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat die Kammer – nunmehr ihrerseits die bereits am 21.07.2016 erfolgte Zurückweisung durch die 7. Kammer für Handelssachen, auf die auch die Beteiligten nicht hingewiesen hatten, offenbar übersehend – auch die Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Anders als zuvor die 7. Kammer für Handelssachen hat die 13. Kammer für Handelssachen die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Wesentlichen unter Wiederholung entsprechenden bereits gegenüber dem Landgericht erfolgten Vortrags meint die Rechtsbeschwerdeführerin, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Ihre Verpflichtung zur Übermittlung der offenlegungspflichtigen Jahresabschlussunterlagen habe sie bereits mit deren Übermittlung am 16.10.2014 erfüllt. Für den Bundesanzeiger sei leicht zu erkennen gewesen, für welches Unternehmen die Offenlegung habe erfolgen sollen; dies gelte umso mehr, als eine Veröffentlichung der Jahresabschlussunterlagen der P. GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt gewesen sei. Die fehlerhafte Angabe der Registernummer stelle entsprechend des Grundsatzes der „falsa demonstratio non nocet“ keinen die Offenlegung hindernden Umstand dar. Der Offenlegungsantrag sei durch den Bundesanzeiger zudem nicht wirksam beschieden worden, eine bloße „Stornierung“ des Auftrags reiche nicht. Jedenfalls zwischenzeitlich sei die Offenlegung erfolgt. Eine Pflichtverletzung ihrerseits, die die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach sich ziehen könne, liege darüber hinaus auch nicht in einer nicht ausreichenden Überwachung des eingeschalteten Steuerberaters. Unabhängig davon, dass eine hinreichende Überwachung erfolgt sei, fehle es insoweit bereits an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die aber wegen des mit der Ordnungsgeldfestsetzung verbindenden repressiven strafähnlichen Charakters zwingend erforderlich sei. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens ihres Steuerberaters komme wegen des mit der Ordnungsgeldfestsetzung verbundenen repressiven strafähnlichen Charakters aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Höhe des festgesetzten Mindestordnungsgeldes im Hinblick auf die allenfalls fahrlässige Verhaltensweise nicht schuldangemessen und somit verfassungswidrig. Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den am 27.10.2016 verkündeten und am 08.11.2016 zugestellten Beschluss des Landgerichts Bonn – 38 T 96/15 -, die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz – EHUG-00163639/2014-01/02 – vom 30.03.2015 sowie die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch Entscheidung vom 09.05.2016 aufzuheben. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen. a. Diese ist zwar zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde die Rechtskraft des in dem Verfahren LG Bonn 32 T 372/16 ergangenen Beschlusses der 7. Kammer für Handelssachen vom 21.07.2016, mit welchem die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 30.03.2015 bereits zurückgewiesen worden ist, nicht entgegen. Zwar betraf auch der Beschluss vom 21.07.2016 den Jahresabschluss zum 31.12.2012; soweit dort unter Ziffer I vom Jahresabschluss zum 31.12.201 3 die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Der Beschluss vom 21.07.2016 vermag jedoch insoweit keine materielle Rechtskraft zu entfalten, weil eine Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung selbst – anders als die Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – bei der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn gar nicht anhängig war. Diese war vielmehr anhängig bei der 13. Kammer für Handelssachen. Eine trotz fehlender Rechtshängigkeit ergangene Entscheidung ist wirkungslos (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 05.12.2055, Az. II ZB 2/05 – zitiert nach juris; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Vor § 300 Rn. 19 m.w.N.). b. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Die 13. Kammer für Handelssachen hat die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin vom 10.04.2015 gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 30.03.2015 mit Beschluss vom 27.10.2016 zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. aa. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsbeschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2012 weder innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs noch innerhalb der ihr gesetzten sechswöchigen Nachfrist nachgekommen ist. Zwar hat die Rechtsbeschwerdeführerin durch den von ihr beauftragten Steuerberater bereits am 16.10.2014 die relevanten Unterlagen an den Bundesanzeiger übermitteln lassen. Allein die Übermittlung von Jahresabschlussunterlagen stellt jedoch keine Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB dar. Richtig ist zwar, dass die Bekanntmachung selber durch den Bundeanzeiger zu erfolgen hat. Der Gesellschaft obliegt indes die Einreichung der Unterlagen in einer Form, die ihre elektronische Bekanntmachung ermöglicht. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten beim Bundesanzeiger eingereicht werden. An letzterem fehlt es hier, da die Einreichung der Unterlagen nicht unter den Firmendaten und der Handelsregisternummer der Rechtsbeschwerdeführerin, sondern der Handelsregisternummer der P. GmbH erfolgt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Zuordnung der eingereichten Jahresabschlussunterlagen zur Rechtsbeschwerdeführerin möglich war bzw. durch die Rückfrage beim Steuerberater der Rechtsbeschwerdeführerin durch den Bundesanzeiger sogar vorgenommen worden ist. Denn zum einen lag beim Bundesanzeiger ein Kundenkonto, unter dem der Jahresabschluss der Rechtsbeschwerdeführerin hätte hochgeladen werden können, zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vor, sondern hätte durch die Rechtsbeschwerdeführerin bzw. deren Steuerberater zunächst angelegt werden müssen. Zum anderen war der Veröffentlichungsauftrag vom 16.10.2014 aber auch mehrdeutig. In Betracht kam nämlich nicht nur eine Auslegung anhand der Jahresabschlussunterlagen als Auftrag der Rechtsbeschwerdeführerin. Denkbar gewesen wäre vielmehr auch die Einreichung – dann falscher Unterlagen - im Auftrag der P. GmbH und damit eine Einreichung der Jahresabschlussunterlagen der Rechtsbeschwerdeführerin ohne deren Einverständnis. Eine Veröffentlichung durch den Bundesanzeiger auf der Grundlage der Einreichung vom 16.10.2014 kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Auf die Frage, ob seitens des Bundesanzeigers eine bloße Stornierung des Auftrags möglich war, Hinweise an die Rechtsbeschwerdeführerin zu erteilen gewesen wären und ob deren Steuerberater die entsprechende Hinweise enthaltende Email vom 23.10.2014 erhalten hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn selbst bei Beantwortung dieser Fragen zugunsten der Rechtsbeschwerdeführerin würde dies nicht zur Bejahung einer Erfüllung der Offenlegungspflicht führen. Auswirkungen könnte dies allenfalls auf die Annahme oder Nichtannahme eines Verschuldens der Rechtsbeschwerdeführerin bzw. deren Steuerberaters haben. Ein solches ist von dem Senat aber – vgl. unten lit. b – nicht mehr zu überprüfen. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin meint, den von ihr beauftragten Steuerberater hinreichend überwacht zu haben und rügt, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung der Verletzung von Überwachungspflichten sei nicht vorhanden, übersieht sie, dass das hier festgesetzte Ordnungsgeld nicht die Verletzung von Überwachungspflichten, sondern die Verletzung der Offenlegungspflicht – mag für diese auch eine nicht hinreichende Überwachung mitursächlich gewesen sein - sanktioniert. Die Frage der hinreichenden Überwachung kann Relevanz allein im Hinblick auf die – hier (siehe unten lit. b) nicht mehr zu überprüfende - Frage des Verschuldens haben. bb. Der Senat hat davon auszugehen, dass die Nichtvorlage der Jahresabschlussunterlagen für 2012 innerhalb der gesetzlichen Frist und der gesetzten Nachfrist schuldhaft erfolgt ist. Ein Verschulden der Rechtsbeschwerdeführerin für den Zeitraum vor der Androhungsverfügung steht dabei schon im Ansatz außer Frage. Denn etwaige Gründe, die ein Nichteinhalten der gesetzlichen Einreichungsfristen aus § 325 HGB im konkreten Fall hätten entschuldigen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein fehlendes Vertretenmüssen im Zeitraum nach der Androhungsverfügung kann die Rechtsbeschwerdeführerin daneben schon von Gesetzes wegen nicht mehr geltend machen. Vorliegend hat nämlich bereits die 7. Kammer für Handelssachen mit unter dem Aktenzeichen 32 T 372/16 ergangenem – bestandskräftigem - Beschluss vom 21.07.2016 die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Verwerfung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen. Nach bestandskräftiger Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs können sich die Beteiligten aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats wegen der eindeutigen Regelung in § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet daran gehindert waren, in der Sechswochenfrist ihrer gesetzlichen Veröffentlichungsverpflichtung nachzukommen (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des Senats vom 01.07.2015, Az. 28 Wx 8/15 – veröffentlicht bei juris). Nichts der Rechtsbeschwerdeführerin Günstigeres folgt daraus, dass auch mit dem hier angegriffenen, später ergangenen Beschluss der 13. Kammer für Handelssachen späterem Beschluss über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden ist und dieser zwar ebenfalls zurückgewiesen worden, die Rechtsbeschwerde aber zugelassen worden ist. Denn der Beschluss kann, soweit dieser eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag enthält, keine Wirkung entfalten, da diesem die Bestandskraft des Beschlusses der 7. Kammer für Handelssachen vom 21.07.2016 entgegen steht. Über die in der angegriffenen Entscheidung dargestellte Problematik, ob ein Verschulden des Steuerberaters der Rechtsbeschwerdeführerin vorlag, in welchem Umfang die Gesellschaft eine Überwachungspflicht in Bezug auf die Tätigkeit eines mit der Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen beauftragten Steuerberaters trifft und inwieweit der Gesellschaft im Ordnungsgeldverfahren ein Verschulden ihres Steuerberaters zugerechnet werden kann, hat der Senat deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. cc. Die Rechtsbeschwerdeführerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Jahresabschlussunterlagen unter Nennung der zutreffenden Registernummer unter dem 24.04.2015 erneut eingereicht zu haben worden. Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann nämlich – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875; Beschluss des Senats vom 29.06.2015, 28 Wx 1/15 – veröffentlicht bei juris). dd. Das gegen die Rechtsbeschwerdeführerin mit 2.500,00 Euro festgesetzte Ordnungsgeld ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Betrag entspricht dem in § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HGB vorgesehenen Mindestbetrag. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags bestehen – auch in Ansehung des hiesigen Einzelfalls - nicht. b. Wegen § 2 Abs. 1 GNotGKG ist nur über die außergerichtlichen Kosten zu befinden. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist dann nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB). Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.