Beschluss
2 Ws 157/11
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft C. - Zweigestelle B. - gegen den Beschluss des Landgerichts C. vom 28. März 2011 (2 KLs 90 Js 7829/09) wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 In ihrer wegen der besonderen Bedeutung der Sache (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) zur Großen Strafkammer des Landgerichts C. erhobenen Anklage vom 23.08.2010 legt die Staatsanwaltschaft C. dem Angeklagten A. ein Vergehen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein halbautomatisches Gewehr, § 22a Abs. 1 Nr. 6a KWKG) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz zur Last. 2 Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten, bei dem es sich um einen aktiven Rechtsextremisten handeln soll, vor, sich Chemikalien, Vorrichtungen und Anleitungen zum Bau von Bomben besorgt und in seiner Wohnung in der Absicht aufbewahrt zu haben, sie bei gegebenen Anlass zu zünd- und detonationsfähigen Material zu verbinden und sodann einen Sprengstoffanschlag gegen politische Gegner zu verüben. Aus den Chemikalien, die er zwischen Februar 2008 und Ende Januar 2009 über das Internet bezogen und die man größtenteils bei der Wohnungsdurchsuchung am 26.08.2009 sichergestellt habe, sei die Herstellung von etwa zwei Kilogramm eines explosionsgefährlichen Gemischs (ANNM) und die Synthese von etwa 100 Gramm Initialsprengstoffes (HMTD) möglich gewesen, womit das ANNM-Gemisch zur Detonation gebracht werden könne. Neben einem funktionsfähigen, nicht unmittelbar schussbereiten halbautomatischen Sturmgewehr (einer Kriegswaffe i.S.d. KWKG) und drei Zentralfeuerpatronen sei bei der Wohnungsdurchsuchung ein Stahlrohrkörper nebst Schlusskappen aufgefunden worden, der eine Sprengstoffmasse von maximal 100 Gramm fassen und im Explosionsfalle etwa die Sprengwirkung einer Handgranate entfalten könne. Weiter habe man bei der Durchsuchung u.a. drei Handbücher zum Thema Sprengstoff, einen aus Wäscheklammern und Kupferdraht selbstgefertigten Zünder sowie eine funktechnische Vorrichtung zur Zündauslösung von Pyrotechnik sichergestellt. Diese Gegenstände bzw. Vorrichtungen habe der Angeklagte auf dem Hintergrund seiner kämpferischen Grundhaltung und der Auffassung bereitgehalten, für eine Auseinandersetzung mit dem politischen Gegnern, darunter Angehörige der Antifa C., gewappnet sein zu müssen, um sie bei gegebenen Anlass einzusetzen und dabei durch die Sprengwirkung Leib und Leben der Gegner zumindest zu gefährden. 3 Im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage wird mitgeteilt, dass die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte auf ein bestimmtes Anschlagsziel oder auf eine Beteiligung weiterer Personen an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ergeben hätten. Es sei insbesondere auch kein Nachweis dafür zu erbringen, dass die aufgefundenen Gegenstände und Waffen gezielt zur Vorbereitung eines Anschlages auf die Antifa C. angeschafft, bereitgehalten und präpariert worden seien. Der Verbleib der Differenzmengen zwischen den seinerzeit erworbenen und aufgefundenen Chemikalien sei ungeklärt; Hinweise darauf, dass der Angeklagte Sprengversuche unternommen habe, gäbe es nicht. 4 Die zuständige 2. Große Strafkammer des Landgerichts C. lehnte mit Beschluss vom 28.03.2011 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ab. Im Übrigen eröffnete sie das Hauptverfahren und ließ - da die besondere Bedeutung der Sache nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG an dem von ihr nicht eröffneten Tatvorwurf angeknüpft hatte - die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - B. zu. Den bestehenden Haftbefehl hielt die Kammer nach Maßgabe der Eröffnungsentscheidung aufrecht und beließ ihn außer Vollzug. 5 Gegen die Nichteröffnungsentscheidung legte die Staatsanwaltschaft am 06.04.2011 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein, deren Verwerfung der Verteidiger des Angeklagten beantragt hat. II. 6 Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 7 Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeklagte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH NStZ-RR 2004, 227 bei Becker; NJW 1970, 1543; NJW 2000, 2672; OLG Karlsruhe, B. v. 21.7.2005 - 3 Ws 165/04; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 348; OLG Brandenburg, B. v. 14.8.2006 - 1 Ws 166/06, bei juris; Schneider in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., Rn. 3 zu § 203; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rn. 2 zu § 203). 8 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes war vorliegend die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des besagten Tatvorwurfes abzulehnen, da insoweit kein die Anklageerhebung rechtfertigender, hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO auf eine vom Angeklagten begangene Straftat besteht: 9 Eine Strafbarkeit nach § 40 SprengstoffG scheidet aus, da die sichergestellten Chemikalien und sonstigen in diesem Zusammenhang untersuchten Gegenstände nach dem eingeholten Gutachten des Kriminaltechnisches Institutes des Landeskriminalamtes D. vom 20.11.2009 im Handel frei erhältlich sind und keinen waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnisvorschriften unterliegen. Hinweise darauf, dass der Angeklagte aus den Chemikalien bereits Sprengstoff hergestellt hat, fanden sich nicht. 10 Entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft besteht auch kein hinreichender Verdacht der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 StGB. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. 11 Die beim Angeklagten aufgefundenen Chemikalien sind bereits keine geeigneten Tatmittel, da es sich bei ihnen nicht um Sprengstoffe i.S.d. § 310 Abs. 1 StGB handelt, die über das - wie oben ausgeführt - insoweit nicht einschlägige Sprengstoffgesetz definiert werden (Fischer Kommentar zum StGB, 58. Aufl. 2011, § 310 Rn.4; § 308 Rn. 3). Dagegen lassen sich der selbstgefertigte Zünder, die funktechnische Vorrichtung zur Zündauslösung und der Stahlrohrkörper nebst Schlusskappen als hergestellte bzw. verschaffte besondere Vorrichtungen i.S.d § 310 Abs. 1 StGB einstufen, die zur Ausführung der Tat erforderlich sind. 12 Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß den § 310 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 308 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet dennoch aus, da mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht nachzuweisen sein wird, dass der Angeklagte bereits eine bestimmte Tat geplant oder zumindest konkrete Vorstellungen von der in Aussicht genommenen Tat im Hinblick auf ein Angriffsziel und den Angriffszeitpunkt entwickelt hätte. 13 In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1977, 540; MDR 1978; 805; KG NStZ 1989, 369) und der herrschenden Ansicht der Literatur (Herzberg JR 1977, 468 ff; Wolff in LK 12. Aufl. § 310 Rn.14; Krack in MK Bd. 4, 2006, § 310 Rn. 11; Herzog in Kindhäuser LPK 3. Aufl. § 310 Rn. 12; Heine in Schönke/Schröder 28. Aufl. 2010; § 310 Rn. 1 und 7; Lackner/Kühl 27. Aufl. 2011 § 310 Rn. Rn. 3; Fischer a.a.O. § 310 Rn. 5) hält auch der Senat das Erfordernis einer Konkretisierung der vorbereiteten Tat in der Vorstellung des Täters für unverzichtbar. Bereits der Gesetzeswortlaut „zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB“ enthält ein finales Element (BGH NJW 1977, 540) und legt ein auf eine bestimmte Straftat zielgerichtetes Handeln nahe (Herzog a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Verzicht auf das Erfordernis einer Konkretisierung der vorbereiteten Tat zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch zu § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen würde. Diese Vorschrift stellt Vorbereitungshandlungen zur Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie bzw. zum Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer Vielzahl von Menschen nur dann unter Strafe, wenn es sich um ein bestimmtes Unternehmen im Sinne des § 307 Abs. 1 StGB oder § 309 Abs. 2 StGB handelt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber Täter, die Vorbereitungshandlungen für eine Atombombenexplosion oder einen Anschlag mit radioaktiver Strahlung treffen, gegenüber Tätern, die „nur“ eine Sprengstoffexplosion vorbereiten, privilegieren wollte. Daran ändert auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die unterschiedlichen Strafandrohungen nichts, weil diese sich aus der größeren Gemeingefährlichkeit der Verbrechen nach § 307 Abs. 1 StGB bzw. § 309 Abs. 2 StGB erklären. Mithin liegt es auch aus Sicht des Senates - entgegen der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Oberlandesgerichtes (NJW 1973, 2038 f.), auf die sich die Staatsanwaltschaft beruft - auf der Hand, dass sich auch bei § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Vorbereitungshandlungen des Täters auf eine bestimmte, in seiner Vorstellung umrissene Tat beziehen müssen, wobei es dazu jedoch keiner analogen Anwendung des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so aber Herzberg und Krack a.a.O.) bedarf, da bereits aufgrund der Fassung „Straftat“ bzw. „einer Straftat“ und des Gesetzeszusammenhanges, vergleichbar zu § 30 StGB, von einer in der Vorstellung des Vorbereitenden konkretisierten Tat auszugehen ist (BGH NJW 1977, 540). Diese Einschränkung ist auch im Hinblick auf die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Vorfeldbereich der genannten Delikte angezeigt, (Wolff a.a.O.), zumal aufgrund des § 328 StGB bzw. der §§ 40 ff. SprengstoffG die sonst kaum noch einen Anwendungsbereich hätten, regelmäßig keine Strafbarkeitslücken bestehen, sofern der Täter - was hier aber nicht der Fall ist - bereits Sprengstoff oder radioaktive Stoffe hergestellt bzw. sich verschafft hat. 14 Soweit die Staatsanwaltschaft meint, aufgrund des heutzutage leichteren Zugangs zu Chemikalien, Zubehör für Sprengvorrichtungen und zu entsprechenden Informationen, sei eine Änderung der aus dem Jahre 1977 resultierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu erwarten, ist dafür nichts ersichtlich (BGH StB 13/06 - bei Juris). Zudem entspricht die einschränkende Auslegung ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der in Kenntnis der gefestigten Rechtsprechung und trotz einiger Änderungen des Strafgesetzbuches, die auch vor dem Hintergrund diverser Terroranschläge erfolgten (z.B. Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Straftaten vom 30.07.2009 [BGBL. I 2437]), die Fassung des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB (bis 31.03.1998 des § 311b StGB) nicht veränderte. 15 Es lässt sich jedoch - darin stimmt der Senat mit der Kammer und der Staatsanwaltschaft nach eingehender Überprüfung des umfangreichen Akteninhalts überein - anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht mit der insoweit eine Anklageerhebung rechtfertigenden Gewissheit nachweisen, dass der Angeklagte seine vermutlich belegbaren Vorbereitungshandlungen bereits im Hinblick auf eine schon geplante oder zumindest in seiner Vorstellung nach Tatziel, Tatzeit und Tatmodalitäten in den Grundzügen festgelegte Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB entfaltet hätte. 16 Nach der hier nur möglichen Würdigung nach Aktenlage bestehen aufgrund der aufgefunden und sichergestellten Chemikalien und sonstigen Gegenstände einschließlich der Bücher und gespeicherten Dokumente zum Thema Sprengstoff zwar keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sich der Angeklagte intensiv mit dem Thema befasst und Wissen angeeignet hat, um selbst Sprengstoff und Sprengvorrichtungen herstellen und gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen auch immer - auch einsetzen zu können. Aus wohl von ihm stammenden Äußerungen in sichergestellten Emails und Internet-Chatprotokollen und aufgrund seiner Neigung zur Bewaffnung kann zudem gefolgert werden, dass auch die Befassung mit dem Thema Sprengstoff naheliegend im Hinblick auf den „Kampf mit dem politischen Gegner“, allen voran der Antifa-Bewegung, erfolgte. Daher liegt die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass sich ein Einsatz des Sprengstoffes gegen die Antifa als politischen Gegner richten könnte, keineswegs fern, auch wenn andere Anschlagziele nicht ausgeschlossen werden können. Selbst bei einer einseitigen, dem Angeklagten insoweit nachteiligen Auslegung der offenbar von ihm stammenden, interpretationsfähigen Äußerungen und Andeutungen in den Internetchatprotokollen finden sich jedoch keine konkreten Anschlagspläne oder -ziele oder Hinweise auf einen Zeitpunkt, zu dem an einen Einsatz des ohnehin erst noch herzustellenden Sprengstoffs gedacht war. In diesem Zusammenhang ist zu auch sehen, dass der Angeklagte im Juni 2009, mithin wenige Wochen bevor die Chemikalien und sonstigen Gegenstände im vorliegenden Verfahren sichergestellt wurden, in B. einen Stützpunkt der Jungen Nationaldemokraten (offizielle Jugendorganisation der NPD) gegründet, sich darin als Leiter engagiert und in diesem Zusammenhang sinngemäß geäußert hatte, dass „jetzt“ die Zeit des „Kräftesammelns und der Vernetzung“ und nicht die Zeit für Straftaten sei. 17 Schließlich besteht auch kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines von der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer nicht erwogenen Vergehens der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB, für das die Staatsschutzkammer (§ 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG) zuständig wäre. 18 Eine Strafbarkeit nach § 89a StGB (dem sogenannten „Terror-Camp-Gesetz“), der am 04.08.2009 in Kraft trat und mit dem nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere den Bedrohungen des internationalen Terrorismus auch von Alleintätern begegnet werden sollte (vgl. dazu Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder 28. Aufl. 2010 § 89a Rn. 1 m.w.N.), setzt voraus, dass der Täter durch die in § 89a Abs. 2 StGB näher beschriebenen Handlungen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, worunter nach § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB gegen das Leben oder die Freiheit gerichtete Straftaten nach §§ 211, 212, 239a oder 239b StGB gemeint sind, die nach den Umständen dazu bestimmt und geeignet sein müssen, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. 19 Auf der Grundlage des Ergebnisses der sorgfältigen und umfassend geführten Ermittlungen, die weitere Erkenntnisse nicht erwarten lassen, lässt sich nicht der hinreichende Verdacht begründen, dass die Verwahrung der Chemikalien und sonstigen inkriminierten Gegenstände der Vorbereitung einer schweren Gewalttat des Angeklagten diente, mit der er das Ziel verfolgt hätte, den Staat, vorliegend die innere Sicherheit der Bundesrepublik, zu beeinträchtigen. 20 Zwar sind - anders als bei § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB - an die Anforderungen hinsichtlich des Konkretisierungsgrades des Vorsatzes bezüglich der geplanten Gewalttat geringe Anforderungen zu stellen (Sternberg-Lieben a.a.O. Rn. 17). Es reicht aus, dass der Deliktstyp bestimmt ist, was dann der Fall ist, wenn es sich nach der Vorstellung des Täters um eine Tat gegen das Leben - was hier allein in Betracht zu ziehen wäre - oder gegen die persönliche Freiheit handeln soll (Fischer a.a.O. § 89a Rn. 20 unter Verweis auf BT-Drs. 16/12428, 12), ohne dass bereits Einzelheiten hinsichtlich der Art der Ausführung, des Zeitpunktes und Ortes und potentieller Opfer festgelegt sein müssen. Im Hinblick darauf, dass eine Strafbarkeit nach § 89a StGB jedoch voraussetzt, dass der Vorbereitungstäter, sofern er jedenfalls selbst auf die Begehung der Gewalttat abzielt (Sternberg-Lieben a.a.O. Rn. 17), deren Verwirklichung verfolgen und dabei um die Möglichkeit einer Staatsgefährdung wissen (Paeffgen a.a.O. Rn. 25; Gazeas NStZ 2009, 594 ff. [596]) bzw. im Falle der Alleintäterschaft eine solche wohl sogar anstreben muss (Sternberg-Lieben a.a.O. Rn. 17), bedarf es freilich auch hier einer gewissen, die in Aussicht genommene Tat wenigstens grob umreißenden Vorstellung des Täters von der avisierten Gewalttat (Gazeas a.a.O.). 21 Das Ermittlungsergebnis gibt jedoch nichts dafür her, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Angeklagte einen gegen Personen gerichteten, todbringenden Einsatz des noch herzustellenden Sprengstoffs mit einer noch anzufertigenden Sprengvorrichtung überhaupt in Erwägung gezogen hätte, geschweige denn, dass einer solchen Tat aus seiner Sicht auch eine staatsgefährdende Bedeutung hätte zukommen sollen. Allein mit seiner Befassung mit Sprengstoff und seiner rechtsextremen Haltung kann dies jedenfalls nicht hinreichend belegt werden. 22 Da weitere, den bisher nicht vorbestraften Angeklagten belastende Beweismittel nicht vorliegen und auch durch die Durchführung einer Hauptverhandlung, trotz ihrer in der Regel besseren Aufklärungsmöglichkeiten, keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich dieses Tatvorwurfes zu erwarten sind, die über diejenigen des Ermittlungsverfahrens hinausgehen, erfolgte die auf tatsächlichen Gründen beruhende Nichteröffnung zu Recht, §§ 203, 204 StPO. 23 Im Hinblick darauf erweist sich auch die Bewertung der Kammer als zutreffend, dass den eröffneten Taten keine die Zuständigkeit des Landgerichts begründende besondere Bedeutung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zukommt. III. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.