Beschluss
2 Ws 97/15 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0707.2WS97.15VOLLZ.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Falle der Behauptung, das Gericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde rechtliches Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 356a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2015 werden als unzulässig verworfen.
A. hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Behauptung, das Gericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde rechtliches Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 356a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.(Rn.3) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2015 werden als unzulässig verworfen. A. hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen. Mit der am 12. Mai 2015 expedierten Entscheidung vom 28. April 2015 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27./23. Februar 2015 als unzulässig verworfen und A. die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit dem auf § 33a StPO gestützten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 25. Mai 2015 – hier eingegangen am 1. Juni 2015 – beanstandet die Beschwerdeführerin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Antrag hat keinen Erfolg denn er ist unzulässig, da er nicht die Wochenfrist der § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 356a StPO wahrt. Im Falle der Behauptung, das Gericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde das rechtliche Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 356a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2009, 30; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 Ws 157/11 Vollz –). Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211; OLG Jena ZfSch 2008, 233; BVerfG, BVerfGK 5, 377 – für die Rechtsbeschwerde nach dem OWiG). § 33a StPO war im Revisions- und Rechtsbeschwerde nur bis zur Einführung des § 356a StPO durch das Anhörungsrügegesetz anwendbar (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 356a Rdn. 1 mit weit. Nachweisen), tritt jetzt aber hinter die speziellere Norm des § 356a StPO zurück (vgl. BGH a.a.O.). Der erst am 25. Mai 2015 verfasste und am 1. Juni 2015 hier eingegangene Antrag wahrt nicht die Wochenfrist der § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 356a StPO. Die Kenntnis der Entscheidung des Senats hat der A. wenige Tage nach der Expedition des Beschlusses erlangt. Dies entspricht seinen Angaben in dem Antrag, in dem es heißt: „§ 33a StPO Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu dem Beschluss des KG vom 28.04.2015/E. am 13.05.2015“. Ungeachtet dessen war die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Senat den gesamten der Rechtsbeschwerde zugrundeliegenden Vortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Auch als Gegenvorstellung ist der Antrag nicht zulässig (vgl. BGH wistra 2010, 109). Denn der Senat hat abschließend entschieden und kann seine Entscheidung nicht mehr ohne gesetzliche Grundlage aufheben (§ 119 Abs. 5 StVollzG). Es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 B 14/07 –, juris; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290; BGH NJW 2002, 765). Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat, und die im Misserfolgsfall gem. Nr. 3900 KV zu § 3 II GKG eine Gebühr auslöst, fallen gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO dem A. zur Last (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Köln NStZ 2006, 181, 182).