Leitsatz
3 StR 243/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 2 4 3 / 1 3 vom 8. Mai 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 1. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. 2. § 89a StGB entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit; dieser gebietet es jedoch, die Vorschrift dahin einschränkend auszu- legen, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Ge- walttat bereits fest entschlossen sein muss. 3. Zur Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sin- ne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - LG Frankfurt am Main - 2 - in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. März 2014 in der Sitzung am 8. Mai 2014, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung vom 27. März 2014 - als Verteidiger, Justizobersekretärin - in der Verhandlung vom 27. März 2014 -, Justizamtsinspektor - bei der Verkündung am 8. Mai 2014 - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schwe- ren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) in Tatein- heit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 und 6 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Dieser ist der Auffassung, § 89a StGB sei verfassungswidrig; außerdem beanstandet er die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts informierte sich der Ange- klagte etwa seit dem Jahre 2009 näher über den Islam und entwickelte zuneh- mend Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt, da diese aus seiner 1 2 - 5 - Sicht die islamische Bevölkerung und ihre Religion bekämpfe und unterdrücke. Er radikalisierte sich und lud aus dem Internet eine Vielzahl von islamistisch- jihadistischen Audio- und Textdateien - insgesamt etwa 100 Dokumente mit einem Umfang von etwa 10.000 Seiten - herunter. Bei diesen handelte es sich zu einem großen Teil um Propagandamaterial, in dem zur Teilnahme am be- waffneten Kampf gegen die vermeintlichen Feinde des Islam aufgerufen und dieser legitimiert wird. Der Angeklagte speicherte unter anderem einige Online- Ausgaben eines von der Organisation „Al Qaida auf der arabischen Halbinsel“ produzierten und verbreiteten Jihad-Propagandamagazins. Eine dieser Ausga- ben enthielt eine Anleitung zum Bau einer Sprengvorrichtung unter Verwendung eines Rohrkörpers, die nach den dortigen Angaben mindestens zehn Menschen töten könne („Make a bomb in the kitchen of your Mom“). Der Angeklagte entschloss sich spätestens Anfang des Jahres 2011, nach den Vorgaben dieser Anleitung eine Sprengvorrichtung herzustellen. In erster Linie zu diesem Zweck mietete er ab Januar 2011 einen Raum in einem Lernzentrum in Frankfurt am Main und begann, die Bauteile für den Spreng- körper zusammenzutragen. Unter anderem rieb er mit einem Messer die Köpfe von 7.000 bis 8.000 Zündhölzern ab, sammelte das so entstandene Pulver und baute aus Feuerwerksraketen die Treibladungen aus. Zuletzt bewahrte er ins- gesamt 226,3 Gramm eines Gemisches auf der Basis von Schwarzpulver und Material von Zündholzköpfen in einem Gurkenglas und einer Kunststofftüte auf. Diese Menge war ausreichend, um mehrere Rohrbomben zu befüllen und zur Explosion zu bringen. Der Angeklagte erwarb außerdem diverse weitere Ge- genstände - z.B. drei Rohrbögen aus Metall -, und präparierte diese anwei- sungsgemäß. So brachte er etwa an einem der Rohrbögen mittels einer eigens hierfür erworbenen Bohrmaschine eine 4 mm breite Bohrung an. Daneben zer- legte er zwei Wecker und bohrte eine Öffnung in die Verschalung eines Mobil- 3 - 6 - telefons, um die Nutzung der Geräte als Zündauslöser vorzubereiten. Schließ- lich standen ihm alle für den Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung nach der von ihm befolgten Anleitung erforderlichen Bestandteile zur Verfü- gung. Eine solche Sprengvorrichtung wäre im Falle ihres Einsatzes in der Lage gewesen, energiereiche Splitter zu erzeugen, die eine tödliche Wirkung auf Menschen in einem Abstand von jedenfalls bis zu neun Metern vom Explosions- ort hätte erzielen können. Der Angeklagte hatte einen konkreten Einsatzzeit- punkt und -ort noch nicht bestimmt; er nahm - so die Formulierung in den Fest- stellungen des angefochtenen Urteils - „zumindest billigend in Kauf, die Vorrich- tung nach der Herstellung auch in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen, dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten und somit das Si- cherheitsgefühl der Bevölkerung sowie ihr Vertrauen in staatlichen Schutz er- heblich zu beeinträchtigen“. Als der Angeklagte in Ausführung seiner Pläne am Nachmittag des 13. Februar 2011 Leuchtkugeln aus Feuerwerkskörpern in einem Küchenmixer zerkleinerte und mit weiteren Substanzen vermischte, kam es zu einer Explosi- on, bei der die Zwischendecke des angemieteten Zimmers um sechs Zentime- ter angehoben wurde. Es entstanden Einbrennungen und Rußanhaftungen am Teppichboden sowie im Wand- und Deckenbereich. Die Schäden verursachten Renovierungskosten von mindestens 1.000 €. Der Angeklagte erlitt Verbren- nungen im Gesicht und an den Unterarmen. I. Die erhobene Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unbegründet. 4 5 - 7 - II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Prü- fung des Urteils führt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa- che. Zwar ist - entgegen der Auffassung der Revision - § 89a StGB bei verfas- sungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass kein An- lass besteht, ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Auch hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die objektiven tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt. Indes wird die subjektive Tatseite nicht in allen Punkten durch die Urteilsgründe hinreichend belegt. Im Einzelnen: 1. § 89a StGB steht bei verfassungskonformer Auslegung der Norm mit dem Grundgesetz in Einklang (im Ergebnis ebenso die bisherige obergerichtli- che Rspr.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 349 f.; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 WS 92/11 u.a., StV 2012, 345, 346 ff.; aus der Literatur vgl. etwa Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4; Bader NJW 2009, 2853, 2854 ff.; Griesbaum/Walenta NStZ 2013, 369, 372; Wasser/Piaszek DRiZ 2008, 315, 319; Hungerhoff, Vorfeld- strafbarkeit und Verfassung, 2013, S. 37 ff.; Kauffmann, Das Gesetz zur Ver- folgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, 2011, 147 ff.). Die von der Verteidigung insoweit in Übereinstimmung mit großen Tei- len des Schrifttums (vgl. etwa AnwK-StGB/Gazeas, § 89a Rn. 6 ff.; SK-StGB/ Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 4 ff.; Backes StV 2008, 654; Beck in Festschrift für Paulus, 2009, S. 15, 21 ff.; Deckers/Heusel ZRP 2008, 169; Gazeas/Große- Wilde/Kießling NStZ 2009, 593; Gierhake ZIS 2008, 397; Mitsch NJW 2008, 2295, 2298; Radtke/Steinsiek ZIS 2008, 383; dies. JR 2010, 107; Sieber NStZ 2009, 353; Steinsiek, Terrorabwehr durch Strafrecht?, 2012, S. 311 ff.; Weißer ZStW 121, (2009), 131; Zöller GA 2010, 607, 614 ff.; ders. StV 2012, 364, 6 7 - 8 - 370 ff.) erhobenen Einwände insbesondere dahin, die Vorschrift verletze den Bestimmtheitsgrundsatz, widerspreche dem Schuldprinzip, überschreite die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht und missachte das Übermaßverbot, greifen im Ergebnis vor allem mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Ge- setzgebers bei der Normierung strafbaren Unrechts nicht durch. a) § 89a StGB genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. aa) Dieses enthält für den Gesetzgeber die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentari- schen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbar- keit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Be- reich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Norm- zweck möglich ist, gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, Strafnor- men so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand deren Wortlauts voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, und in Grenzfällen wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666). Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestal- tigkeit des Lebens Herr zu werden. Hätte er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte auszuführen, anstatt sich auf die wesentlichen und dauerhaften Bestim- mungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, be- stünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem 8 9 - 9 - Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr ge- recht werden könnten. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den ge- setzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet des- halb nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt somit die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht von vornherein aus. Zulässig ist es auch, zur Auslegung einer Norm ge- gebenenfalls auf die Rechtsprechung zu einem anderen Rechtsgebiet zurück- zugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255 mwN). Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nach alledem nicht allgemein sagen. Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berück- sichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzge- ber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekom- men ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands ein- schließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führen, wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 196). bb) Nach diesem Maßstab bestehen gegen § 89a StGB keine durchgrei- fenden Bedenken (im Ergebnis ebenso Kauffmann, aaO, S. 249 ff.; aA zumin- dest bei Teilen der Vorschrift SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 6; Hellfeld, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, 2011, S. 220 ff.; 10 - 10 - Hungerhoff, aaO, S. 136; Mertens, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 2009, 2012, S. 199 ff.). Die Vorschrift erlaubt trotz einer Vielzahl von Tatbestands- merkmalen, die der Ausfüllung bedürfen, dem Normadressaten insgesamt noch eine ausreichende Prognose dahin, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, gilt: (1) Die Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB umschreibt die schwere staatsgefährdende Gewalttat dahin, dass die vorbereitete Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet sein muss, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträch- tigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu be- seitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Sie enthält damit zwar eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Jedoch hat der Gesetz- geber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Wortlaut des § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG unter Hinweis auf die hierzu er- gangene Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) aufgegriffen und zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Elemente durch höchstrichterliche Entscheidungen der Fachgerichte bereits eine Konturierung erfahren hätten und daneben auf die in § 92 StGB enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden könne (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 14). Damit gewährleistet der Gesetzeswortlaut eine Auslegung der Vorschrift, die dem Normunterworfenen deren Inhalt hinrei- chend erkennbar macht. (2) Die in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB nur unspezifisch als Vorbereiten um- schriebene Tathandlung (sich hierauf beschränkend etwa §§ 80, 83, 234a 11 12 - 11 - Abs. 3 StGB) wird in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB durch die abschließende Aufzählung einzelner Tatvarianten näher eingegrenzt. Dies trägt wesentlich da- zu bei, dass die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten erkannt werden kann. (3) Die Regelungen des § 89a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StGB, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, sind ebenfalls hinreichend konkret gefasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber sich an bereits beste- hende Strafrechtsnormen, namentlich § 310 Abs. 1 StGB, angelehnt (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15). Ein Teil der einzelnen Begriffe erschließt sich nä- her bei Berücksichtigung der §§ 1 ff. SprengG. Zu dem Tatbestandsmerkmal der zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtung gibt die Ge- setzesbegründung (BT-Drucks., aaO) einen Auslegungshinweis dahin, zur Aus- führung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen seien vor allem tech- nische Apparaturen und Instrumente, Zünder und sonstiges technisches Zube- hör für die Durchführung der Tat. Im Übrigen ist auch bei diesem - in § 310 StGB ähnlich verwendeten Begriff - eine nähere Eingrenzung nach den juristi- schen Auslegungsmethoden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255) gerade wegen des Zusam- menhangs mit den weiteren aufgeführten Gegenständen und Stoffen sowie der Erforderlichkeit zur Tatausführung möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe, Be- schluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, NStZ 2012, 390, 391). Den Erwägungen des Gesetzgebers ist für die Auslegung des Begriffs der wesent- lichen Gegenstände in § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Anhaltspunkt dahin zu ent- nehmen, dass einzelne Alltagsgegenstände nicht vom Tatbestand erfasst wer- den sollen (BT-Drucks. 16/12428, S. 15; ähnlich bereits zu § 311a StGB aF [vgl. jetzt § 310 StGB] BT-Drucks. IV/2186, S. 3). 13 - 12 - b) Die Norm verstößt auch im Übrigen bei verfassungskonformer Ausle- gung nicht gegen das Grundgesetz. aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 89a StGB einen verfassungsrechtlich zulässigen Zweck. Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber vor allem auf die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus reagieren. Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Ver- folgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern zu ermög- lichen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT-Drucks. 16/12428, S. 2, 12). Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im mili- tant-islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbin- dung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeiti- ges Eingreifen des Strafrechts (BT-Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12). Nach zuvor geltendem Recht waren Handlungen im Stadium der Vorbereitung auch schwerster Gewalttaten, welche die Schwelle zum Versuch noch nicht über- schritten, nur unter den Voraussetzungen des § 30 StGB oder der §§ 129, 129a, 129b StGB strafrechtlich erfassbar. Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geisel- nahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, man- gels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können. 14 15 16 - 13 - Nimmt man in den Blick, dass Strafnormen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinaus- gehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwe- cke unterliegen, solche sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241), so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Zwecke - die Verfolgung der Vorbereitung schwerwiegender Straftaten und da- mit deren Verhinderung - im Widerspruch zum Grundgesetz stehen könnten. bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. (1) Droht ein Gesetz - wie hier § 89a StGB - für ein bestimmtes Verhalten Freiheitsstrafe an, so beschränkt es nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern ermöglicht auch einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Recht der Freiheit der Person. Dabei ist das straf- bewehrte Verbot des in der Norm umschriebenen Verhaltens an Art. 2 Abs. 1 GG, die angedrohte Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 171 f. zu § 29 BtMG). Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG jede Form mensch- lichen Handelns, jedoch steht diese Gewährleistung - vom hier ersichtlich nicht betroffenen Kernbereich privater Lebensgestaltung abgesehen - unter dem Vor- behalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehenden Rechtsnormen zählen. Auch die Freiheit der Person ist nicht schrankenlos garantiert, sondern steht unter dem Geset- zesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Letztlich sind die Grundrechtsein- schränkungen daher vor allem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 17 18 19 - 14 - 171 f.; s. im Einzelnen auch Hellfeld, aaO, S. 201 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 37 ff.; Kauffmann, aaO, S. 179 ff.). Danach muss eine Strafnorm geeignet und erforderlich sein, um den er- strebten Zweck zu erreichen. Sie ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Schließlich muss bei einer Ge- samtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein. Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Im Bereich des staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet, und aus dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Tä- ters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafan- drohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173 mwN). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mit- tels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammen- hang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurtei- lungsspielraum zu, welcher gerichtlich je nach der Eigenart des in Rede ste- henden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Rechtsgüter, deren Schutz der Straftatbestand nach dem 20 21 - 15 - Willen des Gesetzgebers dienen soll, nur in begrenztem Umfang überprüft wer- den kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173 mwN). Nicht zu beurteilen ist deshalb, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Die von ihm gefundene Lösung ist vielmehr hinzunehmen, wenn sie materiell im Ein- klang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes ent- spricht. Der Gesetzgeber hat den Bereich strafbaren Handelns verbindlich fest- zulegen (s. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241) und damit zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Bewegt er sich dabei innerhalb der aufgezeigten Grenzen, so ist es den Gerichten verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; s. auch Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 197). Erforderlichenfalls ist die Strafnorm verfas- sungskonform auszulegen, wenn allein dadurch der Verhältnismäßigkeits- grundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, 350). (2) An diesen Maßstäben gemessen ist § 89a StGB zunächst die Geeig- netheit und die Erforderlichkeit nicht abzusprechen. Es steht außer Frage, dass mit Hilfe der Norm der vom Gesetzgeber erstrebte Erfolg - die Verfolgung der Vorbereitung schwerer Straftaten und damit deren Verhinderung - gefördert werden kann. Zu der Frage, ob der Normzweck auch mit milderen Mitteln er- reicht werden kann, die weniger in die Grundrechte des Normunterworfenen eingreifen, mögen unterschiedliche Meinungen vertretbar sein. Entscheidend ist 22 - 16 - aber, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum einge- räumt ist. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 89a StGB die Grenzen dieses Spielraums überschritten hat. (3) Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist - allerdings nur bei verfassungskonformer, einengender Auslegung der Vorschrift zur subjektiven Tatseite - gewahrt; denn unter dieser einschränkenden Voraussetzung führt die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht dazu, dass § 89a StGB als unan- gemessen zu bewerten ist. Im Einzelnen: (aa) Zunächst steht der Schwere des Eingriffs durch die angedrohte Strafe das große Gewicht der bedrohten Rechtsgüter (Bestand/Sicherheit des Staates; hochrangige Individualrechtsgüter Leben, persönliche Freiheit; vgl. S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl. § 89a Rn. 1g; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling NStZ 2009, 593, 594; Kauffmann, aaO, S. 45 ff.) gegenüber. Soweit § 89a StGB Handlungen erfasst, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung dieser Rechtsgüter und auf den individuellen Un- rechts- sowie Schuldgehalt aufweisen, kann dem bei der Zumessung der Rechtsfolgen angemessen Rechnung getragen werden (s. entsprechend zu § 29 BtMG BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 187 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584). § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB sieht einen weiten Regelstrafrahmen vor, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. § 89a Abs. 5 StGB normiert einen minder schweren Fall und eröffnet für diesen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nach § 89a Abs. 7 StGB kann das Gericht in bestimmten Fällen tätiger Reue die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 StGB mil- dern oder sogar von einer Bestrafung des Täters vollständig absehen. Dass die 23 24 - 17 - Höchststrafe von zehn Jahren in allen denkbaren Fällen unangemessen wäre, ist angesichts der geschützten Rechtsgüter sowie des möglichen Gewichts der Tathandlungen und der ins Auge gefassten schweren staatsgefährdenden Ge- walttat - bis hin zu einem denkbaren Einsatz von Massenvernichtungsmitteln - ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Übergang in einer Konstellation wie der hiesigen zu einem - ebenfalls mit einer Höchststrafe von zehn Jahren geahnde- ten - Verbrechen nach § 310 Abs. 1 StGB fließend sein kann und im Wesent- lichen nur von der Konkretisierung der Anschlagsplanung abhängt (im Ergebnis wie hier Hungerhoff, aaO S. 57 ff.; aA Hellfeld, aaO S. 214 ff.; Steinsiek, aaO S. 360 ff.). Hinzu kommt die Möglichkeit, das Strafverfahren unter Opportuni- tätsgesichtspunkten gemäß §§ 153, 153a StPO einzustellen. (bb) Die Norm verstößt auch nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil sie nicht erst die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter, sondern bereits im Vorfeld deren Gefährdung im frühen Stadium der Tatvorbereitung unter Strafe stellt (vgl. hierzu etwa Gierhake, ZIS 2008, 397, 400 ff.; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 5). Die Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Stadium der Deliktsvorberei- tung ist dem deutschen materiellen Strafrecht auch sonst nicht fremd (vgl. etwa Haverkamp in Festschrift für Schöch, 2010, S. 381, 384). Das Strafgesetzbuch enthält in seinem Besonderen Teil zahlreiche abstrakte Gefährdungsdelikte so- wie eine ganze Reihe von Normen, die - teilweise nicht näher spezifizierte und deshalb ebenso wie § 89a StGB auch Alltagshandlungen umfassende - Vorbe- reitungshandlungen unter Strafe stellen, so etwa die §§ 80, 83, 87, 149, 202c, 234a Abs. 3, § 263a Abs. 3, §§ 275, 310, 316c Abs. 4 StGB. Auch im Neben- strafrecht finden sich entsprechende Tatbestände. So stellt etwa § 19 GÜG eine solche ins Vorfeld reichende Norm dar, welche hinsichtlich der Tathandlungen 25 26 - 18 - (u.a. Besitz von Ausgangsstoffen für Betäubungsmittel oder Sprengstoffe) zu- dem inhaltliche Ähnlichkeiten zu § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB aufweist. Nicht zu verkennen ist insgesamt, dass insbesondere in den letzten Jahrzehnten in vie- len Bereichen, etwa denen des Umwelt-, Wirtschafts-, Betäubungsmittel-, Steu- er-, und Computerstrafrechts der Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von „Vorfeldkriminalität“ durch die Einführung entsprechender Tatbestände stetig ausgeweitet worden ist. Durch diese Vorfeldkriminalisierung hat sich die Straf- verfolgung zunehmend mit Sachverhalten zu befassen, die traditionell dem Ge- biet der Gefahrenabwehr zuzurechnen sind (krit. hierzu Becker Kriminalistik 2010, 568; vgl. auch Landau ZStW 2009, 965, 966 f.). Teilweise werden auch von der Rechtsprechung Tathandlungen „klassischer“ Straftatbestände so weit gefasst, dass sie deutlich in das Vorfeld eigentlicher Rechtsgutsverletzungen hineinreichen. Dies gilt zum Beispiel für das Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln, dessen Voraussetzungen schon bei jedem eigennützigen Bemühen als erfüllt angesehen werden, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Be- täubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierfür reicht es etwa aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit einem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Diese Vorverlagerung des Strafrechts in den Bereich der Vorbereitung von Rechtsgutsverletzungen ist indes nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies belegt schon die Strafbarkeit der Vorberei- tung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB - der ersten Vorschrift des Besonde- ren Teils des Strafgesetzbuchs -, die dem verfassungsrechtlichen Normbefehl des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG Folge leistet, der ausdrücklich die Strafbarkeit von (Vorfeld-)Handlungen verlangt, die geeignet sind und in der Absicht vorge- 27 - 19 - nommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbe- sondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten (dazu etwa Heintzen, BT-RA Protokoll Nr. 16/137, S. 8). Auch wenn dies eine besondere, mit dem Regelungsbereich des § 89a StGB nicht unmittelbar vergleichbare Konstellation betrifft, lässt sich dieser Regelung entnehmen, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts Grundlegendes dagegen spricht, Handlungen im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung unter Strafe zu stellen. Dies entspricht auch der gefestig- ten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das etwa bereits im Jahre 1970 zu § 100e StGB aF (Verräterische Beziehungen) ausgeführt hat, dieser erfasse Handlungen, die zwar noch nicht einen Verrat oder eine Ausspähung, wohl aber eine Gefährdung von Staatsgeheimnissen darstellten. Wer Bezie- hungen der in § 100e StGB aF bezeichneten Art aufnehme, laufe Gefahr, in eine Verstrickung zu geraten, aus der er sich, je länger sie andauere, desto schwerer befreien könne und die ihn schließlich zwinge, allen Forderungen des Partners zu entsprechen. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber dieser Gefährdung der Staatssicherheit entgegenwirke, indem er durch strafrechtliche Sanktionen derartige Verbindungen im frühest möglichen Stadium zu unterbinden suche. Die Aufnahme und Unterhaltung von Beziehun- gen der in der Norm bezeichneten Art hätten eine Gefahrenlage zur Folge, die wegen der ihr innewohnenden Entwicklungsmöglichkeiten eine möglichst früh- zeitige Unterbindung durch strafrechtliche Repression geboten erscheinen las- se (BVerfG, Beschluss vom 15. April 1970 - 2 BvR 396/69, BVerfGE 28, 175, 186, 188 f.). Neuere Entscheidungen zeigen ebenfalls auf, dass bereits die Ge- fährdung eines Rechtsguts eine Strafnorm legitimieren kann (vgl. BVerfG, Be- schlüsse vom 10. September 1992 - 2 BvR 869/92, NJW 1993, 1911 aE zu § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF; vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584 zu § 316b StGB). Auch in der Strafrechtslehre ist weitgehend anerkannt, dass das Strafrecht neben repressiven auch präventive Zwecke ver- - 20 - folgen, mithin auch die Verhinderung zukünftiger Straftaten einen legitimen Strafzweck darstellen kann (vgl. etwa SK-StGB/Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 5; Backes StV 2008, 654, 659; Sieber NStZ 2009, 353, 356 ff.; ders., Legitimation und Grenzen von Gefährdungsdelikten im Vorfeld terroristischer Gewalt, Stel- lungnahme für die Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundes- tages am 22. April 2009 in Berlin, S. 11 ff.). § 89a StGB fördert, gerade indem er frühe Vorbereitungsphasen pönali- siert, den Schutz der hochrangigen Individual- und Allgemeinrechtsgüter, sei es durch Abhaltung potentieller Täter von ihrem Tun, sei es durch die Ahndung begangener Taten, sei es schließlich - auch mit Hilfe des zur Verfügung ste- henden strafrechtlichen Ermittlungsinstrumentariums - durch Verhinderung der von den Tätern geplanten Anschläge. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass im Hinblick auf die Bandbreite der von der Vorschrift poten- tiell erfassten Tathandlungen das Maß dieser Gefahr höchst unterschiedlich, daher gegebenenfalls auch als eher gering einzustufen und damit der objektive Unrechtsgehalt der Tat im Einzelfall als mäßig zu bewerten ist. Dem trägt die Vorschrift indes insbesondere durch die unter (aa) dargestellten abgestuften Reaktionsmöglichkeiten hinreichend Rechnung. (cc) § 89a StGB enthält entgegen der Auffassung der Revision kein sin- guläres Sonderstrafrecht, das nicht gefährliche Handlungen, sondern präsumtiv gefährliche Täter erfasst und damit letztlich allein deren Gesinnung bestraft. Zunächst ist es den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Vorberei- tungsdelikten dem Grunde nach gemein, dass objektive, äußere -unter Um- ständen für sich genommen neutrale - Handlungen erst im Zusammenhang mit dem subjektiven Kontext, den Plänen und Absichten des Täters, strafbares Un- 28 29 30 - 21 - recht begründen. Ähnliches gilt auch, wenn die Tat das Vorbereitungsstadium verlässt und den Bereich des strafbaren Versuchs erreicht. Der dort erforder- liche Tatentschluss geht notwendigerweise über den Vorsatz hinaus, unmittel- bar zur Tat anzusetzen. Schließlich enthält das deutsche materielle Strafrecht zahlreiche Delikte wie etwa den Diebstahl oder den Betrug, die auch im Falle ihrer Vollendung eine überschießende Innentendenz aufweisen, indem sie zum Beispiel eine bestimmte Absicht des Täters voraussetzen, die sich im objektiven Tatbestand nicht widerspiegeln muss. Maßgebend kommt hinzu, dass die Strafandrohung im Falle des § 89a StGB an ausreichend konkret umschriebene Tathandlungen anknüpft, die in Verbindung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die dem Tun des Täters zugrunde liegen, bereits eine - mehr oder weniger große - Ge- fahr für die genannten Rechtsgüter begründen. In diesen objektiven Hand- lungen manifestiert sich der auf die Begehung eines besonders schwerwiegen- den Delikts gerichtete Entschluss des Täters, der seinerseits durch objektiv er- kennbar werdende Beweisumstände belegt werden muss (vgl. KG Berlin, Be- schluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347). § 89a StGB begründet weder eine Strafbarkeit für Personen, die ausschließlich eine der dort genannten objektiven Tathandlungen vornehmen, ohne dass diese auf die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gerichtet ist, noch für jemanden, der allein diese subjektive Vorstellung hat, ohne sie durch eine der abschließend aufgeführten objektiven Tathandlungen nach außen zu ma- nifestieren. Unter Strafe gestellt sind somit nicht bestimmte Gedanken, son- dern deren rechtsgutsgefährdende Betätigung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker/ Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4). 31 - 22 - Schließlich spielt es für die Strafbarkeit wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat keine Rolle, welchem konkreten Ge- dankengut der Täter verhaftet ist. Die Vorschrift erfasst nicht nur eine Täter- gruppe mit einer bestimmten Motivation; sie stellt vielmehr beispielsweise Vor- bereitungshandlungen mit militant-religiösem Hintergrund ebenso unter Strafe wie solche, bei denen der Täter aus politisch extremistischen Motiven heraus handelt (BT-Drucks. 16/12428 S. 2; Bader NJW 2009, 2853, 2855). (dd) Für sich gesehen begründet auch der durch die Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnete Anwendungsbereich der Norm keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßig- keit der Vorschrift. Nach der dortigen Legaldefinition ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat gesetzlich umschrieben als eine Straftat gegen das Leben in den Fäl- len des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und ge- eignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internatio- nalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bun- desrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter- graben. In die gesetzliche Definition einbezogen ist somit der Staatsschutzbezug der vorbereiteten Taten. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestim- mung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Da die schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich noch nicht begangen wurde, kommt es - auch nach Gesetzeswortlaut und -systematik - nicht auf die be- reits vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, sondern auf die vorbereitete 32 33 34 35 - 23 - (künftige) Tat an (so auch die einhellige Literatur, vgl. etwa AnwK-StGB/ Gazeas, § 89a Rn. 12; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 13; S/S-Sternberg- Lieben, 29. Aufl. § 89a Rn. 8; s. auch BR-Drucks. 69/1/09, S. 2). Die Staatsschutzklausel ist dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG nachgebildet. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis die- ser Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14), ohne allerdings den Unterschied zu thematisieren, dass die Staatsschutzklausel dort der Ab- grenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesjustiz, hier aber der Begründung der Strafbarkeit dient. Danach reicht es zur Begründung der Gerichtsbarkeit des Bundes gegebenenfalls zwar aus, wenn die Tat unter dem Aspekt der inneren Sicherheit „nur“ geeignet und bestimmt ist, das Sicherheits- gefühl der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Aber auch, wenn diese Bestimmung und Eignung der Tat - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - in gleicher Weise unter das tatbestandliche Element der „Sicherheit eines Staates“ in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB subsumiert wird, liegt darin noch keine aus verfas- sungsrechtlicher Sicht unzulässige Überdehnung der Strafbarkeit. Im Einzelnen: Der Begriff der Sicherheit eines Staates umfasst dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdet- heit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Dabei reicht es jedoch aus, wenn durch die Tat zwar nicht 36 37 - 24 - die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird, aber die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Ver- fassungsgrundsätze ihren besonderen Charakter gewinnt. Dies kann grundsätz- lich auch der Fall sein, wenn das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein. Die erforder- liche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbe- reiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht („bestimmt“) ist Voraussetzung, dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen auf- genommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, wel- che die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat (vgl. auch KK-Hannich, 7. Aufl., § 120 GVG Rn. 4c). Im Einzelfall kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelhei- ten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347 f.). Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 252). Soweit in der Literatur hinsichtlich der Staatsgefährdung teilweise direkter Vor- satz (dolus directus 2. Grades) gefordert wird (etwa Gazeas/Große-Wilde/ Kießling, NStZ 2009, 593, 596; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, 2013, § 89a Rn. 20; NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 25; S/S-Sternberg- Lieben, 28. Aufl., § 89a Rn. 17; Haverkamp in Festschrift für Schöch, 2010, S. 381, 395; Hellfeld, aaO, S. 266 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 144 ff.; kritisch be- züglich des Gesetzeswortlauts auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 89a Rn. 22), ist dem nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten gefestigten Recht- sprechung bringen die Gesetzesformulierung sowie die Erläuterungen in den 38 - 25 - Materialien gerade zum Ausdruck, dass das voluntative Element des Bestim- mens auch bei § 89a StGB nicht im Sinne einer Absicht zu verstehen ist, son- dern dahin, dass der Täter die zur Eignung führenden Gesichtspunkte kennt und billigt. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann Weiteres nicht ent- nommen werden. Der Senat sieht allerdings - auch vor dem Hintergrund der großen Praxis- relevanz der Fälle, in denen es entscheidend auf die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung ankommt, - Anlass, erneut klarzustellen, dass insoweit nicht irgendeine negative Beeinflussung des allgemeinen Sicher- heitsgefühls genügt. Ein derartiger Effekt kann durch Straftaten unterschied- lichster Art - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Be- richterstattung - eintreten und ist daher für sich allein nicht geeignet, die Vor- aussetzungen der Staatsschutzklausel zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Belange des Staates auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in ver- gleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den weiteren Alternati- ven des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG der Fall ist. Deren Voraussetzungen liegen - wie dargelegt - namentlich dann vor, wenn die Tat nach den konkreten Um- ständen geeignet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet. Der spezifisch staatsgefähr- dende Charakter des vorbereiteten Delikts ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine potentiellen Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persön- lichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468). Einge- 39 - 26 - denk dieser Maßgaben wird bei einem mit der Auslegung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG übereinstimmenden Verständnis der Norm vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers das Übermaßverbot noch nicht verletzt. (ee) Die Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift folgt auch nicht daraus, dass die vom Täter ins Auge gefasste, vorbereitete Tat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB in seinen Vorstellungen noch nicht im Einzelnen konkretisiert sein muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers setzt § 89a Abs. 1 StGB nicht vor- aus, dass der Täter ein schon im Detail geplantes Verbrechen vorbereitet. Da- nach brauchen weder die konkrete Art der Ausführung noch Zeit und Ort sowie potentielle Opfer festgelegt zu sein. Vielmehr soll es genügen, dass der Delikts- typ der vorbereiteten Tat hinreichend bestimmt ist, es sich mithin nach der Vor- stellung des Täters um eine Tat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB handeln soll. § 89a StGB soll in dieser Hinsicht weiter reichen als etwa die Strafausdehnungsvorschrift des § 30 StGB (BT-Drucks. 16/12428) S. 14). Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Anknüpfung der Strafbarkeit allein an eine derart vage Vorstellung von der vorbereiteten Tat dem Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz noch genügen könnte. Denn die entsprechenden Er- wägungen des Gesetzgebers können schon aus einfachrechtlichen Gründen in der praktischen Rechtsanwendung nicht vollständig umgesetzt werden. Bereits die Gesetzessystematik schließt aus, es für die Begründung der Strafbarkeit genügen zu lassen, dass der Täter in sein Vorstellungsbild lediglich den allge- 40 41 42 - 27 - meinen Deliktstypus der von ihm vorbereiteten Tat aufnimmt. Die Vorberei- tungshandlungen des Täters müssen auf die Begehung einer schweren staats- gefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB gerichtet sein. Systematisch unabdingbar ist es deshalb, dass die geplante Tat jedenfalls be- reits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Vorausset- zungen der Staatsschutzklausel erfüllt. Hieraus folgt, dass es Feststellungen bedarf, die ausreichen, um daraus entnehmen zu können, dass die ins Auge gefasste Tat neben den in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Deliktstypen auch die dort genannten weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 350). Weitergehende, über das dargelegte Maß hinausgehende Anforderun- gen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck; sie sind auch von Verfassungs wegen nicht zu fordern (im Er- gebnis ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, 2013, § 89a Rn. 20; SK-StGB/ Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 11; S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 89a Rn. 17). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit darf insoweit neben dem dargeleg- ten, über die Vorstellungen des Gesetzgebers hinausgehenden Maß der Kon- kretisierung nicht aus dem Blick geraten, dass der objektive Tatbestand des § 89a StGB eine konkrete objektive Vorbereitungshandlung erfordert, in der sich das Vorhaben des Täters manifestiert, während sich im Unterschied hierzu etwa die Vorbereitung eines Verbrechens in den Fällen des § 30 StGB im Geis- tig-Verbalen erschöpfen kann. Insoweit besteht eine gewisse Parallele zwi- schen § 89a StGB und § 87 StGB. Dieser stellt das Befolgen eines Auftrags zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen durch in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB 43 - 28 - abschließend aufgeführte Verhaltensweisen unter Strafe. Auch dort muss die vorbereitete Tat nicht hinsichtlich eines Tatobjekts, der Zeit und der genauen Tatausführung konkretisiert sein (S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 87 Rn. 4). (ff) Betrachtet man das unter (aa) bis (ee) Gesagte in der erforderlichen Gesamtschau, so ist allerdings nicht zu verkennen, dass § 89a StGB auch Ver- haltensweisen unter Strafe stellt, die von einer Verletzung oder auch nur kon- kreten Gefährdung der vom Gesetzgeber durch die Norm unter Schutz gestell- ten Rechtsgüter derart weit entfernt sind, dass ihre Pönalisierung - auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Schutzgüter - die Grenze dessen erreicht, was unter verfassungsrechtlichen Aspekten noch als verhältnismäßig anzuse- hen ist. Die Strafbarkeit kann an objektive Tathandlungen anknüpfen, die per se keinen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen. Die Norm beschreibt in Teilen viel- mehr eher neutrale objektive Verhaltensweisen, die für sich genommen unver- dächtig sowie sozialadäquat sind und sich allein wegen der mit ihnen verbun- denen, auf irgendeine Weise manifest gewordenen Intention des Täters als tat- bestandsmäßig erweisen. Zudem verlagert der hier in Rede stehende § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, auf den das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, die Strafbarkeit besonders weit ins Vorfeld; denn er pönalisiert das Sichverschaffen und Verwahren von Gegenständen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art wesentlich sind und stellt deshalb letztlich in der Sache ein Vorbereitungsdelikt zu dem weiteren Vorbereitungsdelikt des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (AnwK-StGB/Gazeas, § 89a Rn. 45; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 45; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 25). Hinzu kommt, dass an die Konkretisierung der ins Auge gefassten schweren staatsgefährdenden Gewalttat eher geringe Anforde- rungen zu stellen sind. Schließlich kann der vorbereiteten Tat die von § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB vorausgesetzte Bestimmung und Eignung nicht erst dann 44 - 29 - zukommen, wenn sie die innere Sicherheit des Staates durch eine objektive Schwächung der Leistungsfähigkeit der Sicherheitsorgane beeinträchtigen, sondern schon dann, wenn sie lediglich das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig erschüttern würde. Zwar führt all dies auch in einer Zusammenschau noch nicht zur Verfas- sungswidrigkeit der Norm. Indes sähe der Senat - auch unter Berücksichtigung der durch § 89a StGB eröffneten, weit gespannten Reaktionsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite - die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit vor diesem Hin- tergrund als überschritten an, wenn es zur Begründung der Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite lediglich erforderlich wäre, dass es der Täter nur für mög- lich hält und billigend in Kauf nimmt, das von ihm ins Auge gefasste Vorhaben auch umzusetzen. Dem kann indes durch eine verfassungskonforme Restriktion des subjektiven Tatbestands Rechnung getragen werden. Aus den genannten Gründen ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Garantien des Grundgesetzes erforder- lich, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist. Bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht (so auch NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 22 f.). Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathand- lungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der - wenn auch nur in Umrissen konkretisierten - geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine ab- strakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, das eine Strafverfolgung des Täters zu legiti- mieren geeignet ist. 45 - 30 - Dieser Auslegung des § 89a StGB steht dessen Wortlaut nicht entgegen; denn er schließt jedenfalls ein Verständnis dahin nicht aus, dass der Täter zur Ausführung der von ihm vorbereiteten Tat fest entschlossen sein muss. Aller- dings findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch deren Finanzierung unter Strafe stellt, ein Hinweis, der dahin verstanden werden kann, insoweit genüge der bedingte Vorsatz des Täters, dass der Dritte, dem er die erheblichen Vermögenswerte zur Verfügung stellt, die damit vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat begeht (BT-Drucks. 16/12428 S. 15). Ähnlich wird im Schrifttum teilweise danach unterschieden, ob die vorbereitete Tat durch den Vorbereitungstäter selbst oder durch einen Dritten begangen werden soll; in letztgenanntem Fall reiche der bedingte Vorsatz des „Vor- bereitungstäters“ aus, dass der Dritte die vorbereitete Tat ausführe (s. etwa S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 89a Rn. 17 mwN). Dies betrifft indes jeweils nicht den hier zu entscheidenden Sachverhalt. Der Senat kann daher offen las- sen, ob er dem vor dem Hintergrund der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Problematik folgen könnte. 2. Nach diesen Maßstäben kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. a) Allerdings sind die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StGB durch die Feststellungen dargetan. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen insoweit nur die folgenden Gesichts- punkte: aa) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte eine der in § 89a Abs. 2 StGB bezeichneten Tathandlungen beging, indem er sich Gegenstände 46 47 48 49 - 31 - und Stoffe verschaffte, die für die Herstellung einer Vorrichtung der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art, nämlich von Rohrbomben als Sprengvorrichtungen, we- sentlich sind (§ 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wesentlichkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen und dann zu bejahen sein, wenn die Gegenstände oder Stoffe im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeben; das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie einer oder mehrerer Schrauben oder Drähte soll die „Vollendung“ des Tatbe- stands nicht hindern (BT-Ducks. 16/12428 S. 15). Danach besteht jedenfalls hier an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten kein Zweifel. Er hatte sich bereits alle für den Bau der Sprengvorrichtung erforderlichen Ein- zelteile beschafft und schon mit deren Bau begonnen. bb) Die von dem Angeklagten ins Auge gefasste Tat war bereits ausrei- chend konkretisiert. Nach dem aufgezeigten Maßstab genügen die vom Landgericht getroffe- nen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten von der vorbereiteten Tat, um deren Eignung und Bestimmung im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB beurteilen zu können. Der Angeklagte plante nicht nur allgemein ein Tö- tungsdelikt im Sinne von § 211 oder § 212 StGB. Vielmehr war sein Tun darauf gerichtet, aus Hass auf die westliche Welt eine Sprengvorrichtung herzustellen und diese in einer Menschenmenge zur Explosion zu bringen, um eine unbe- stimmte Anzahl von Personen zu töten. Damit standen Tatwerkzeug, Art der Tatausführung und die groben Umrisse der Tatumstände sowie die Tatmotivati- on fest. Dies genügt zur Prüfung, ob die Tat die Anforderungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, dass weder die 50 51 - 32 - genaue Tatzeit und der genaue Tatort bestimmt noch die möglichen Opfer indi- vidualisiert waren; insbesondere der letztgenannte Umstand ist bei einem An- schlag auf willkürlich ausgewählte Personen für die Tat gerade nicht von Belang (vgl. zu § 49a Abs. 1 StGB aF BGH, Urteil vom 4. Januar 1961 - 2 StR 534/60, BGHSt 15, 276, 277). cc) Die Vorbereitungshandlungen des Angeklagten richteten sich auf eine schwere staatsgefährdende Gewalttat. Sie war bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine nachhaltige Er- schütterung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Die Tätigkeiten des Angeklagten waren auf die Begehung eines Spreng- stoffanschlags in einer Menschenmenge gerichtet. Anlass war der Hass des radikal-islamistisch eingestellten Angeklagten wegen der von ihm als beleidi- gend wahrgenommenen Behandlung von Muslimen in der westlichen Welt. Die potentiellen, zufälligen Opfer repräsentierten lediglich die westliche Welt als solche, ein persönlicher Konflikt mit oder ein Kontakt zu ihnen bestand von Sei- ten des Angeklagten nicht. Aufgrund eines derartigen Attentats wären in der Bevölkerung Zweifel entstanden, ob die Sicherheitsbehörden in der Bundes- republik Deutschland in der Lage sind, solche Verbrechen zu verhindern. Im Ergebnis gilt deshalb nichts anderes, als bei der Fallgestaltung, die der Ent- scheidung des Senats vom 22. Dezember 2000 zugrunde lag (3 StR 378/00, BGHSt 46, 238; eher für eine Differenzierung zwischen Minderheiten und der Gesamtbevölkerung KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347): Während dort aufgrund des tiefen Ausländerhasses zufäl- lig ausgewählte Ausländer Opfer der Tat waren, wären hier unbestimmte Men- schen infolge der Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt die Ge- schädigten gewesen. Beiden Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass das Leben 52 53 - 33 - der Mitglieder einer anderen Gruppe in den Augen der Täter keinen Wert hatte und beide Taten über den engeren örtlichen Bereich der (möglichen) Tat- begehung hinaus in der gesamten Bundesrepublik ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen, grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auslösen konnten, ob das Leben in diesem Staat noch sicher ist (vgl. im Einzelnen zu diesen Gesichtspunkten BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 251 f.). b) Jedoch belegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nur teilweise. Sie reichen zwar bezüglich der inhaltlichen Voraus- setzungen der schweren staatsgefährdenden Gewalttat und der konkreten Tat- handlung aus; denn insoweit genügt jeweils bedingter Vorsatz (vgl. AnwK- StGB/Gazeas, § 89a Rn. 59; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 57 ff.; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 30; wohl auch Sieber, NStZ 2009, 353, 359, 362; zur Auslegung des Merkmals „bestimmt“ in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB s. o. II. 1. b) bb) (3) (dd)). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte - wie erforderlich - zur Ausführung der von ihm vorbereite- ten Tat fest entschlossen war. Die Strafkammer hat zunächst festgestellt, der Angeklagte habe es „zu- mindest billigend in Kauf genommen“, die Sprengvorrichtung nach der Herstel- lung auch in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen (UA S. 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Ange- klagte sich in einem Umfang radikalisiert habe, der ihn „dazu veranlasst habe“, sich alle notwendigen Bestandteile zur Herstellung von Rohrbomben zu ver- schaffen und zumindest eine dieser Sprengvorrichtungen im öffentlichen Raum zur Explosion zu bringen (UA S. 12). Sodann hat das Landgericht ausgeführt, 54 55 - 34 - der Angeklagte habe „billigend damit gerechnet“, die herzustellenden Rohr- bomben später in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen (UA S. 14). Schließ- lich hat es formuliert, der Angeklagte habe „in sein Bewusstsein aufgenommen“, mittels der Rohrbomben mindestens einen Sprengstoffanschlag in der Öffent- lichkeit durchzuführen (UA S. 29). Er habe „das Ziel verfolgt“, seiner Kritik Aus- druck zu verleihen, und „zur Umsetzung dieses Ziels“ den Tod von mehreren Menschen in Kauf genommen. Diese - nicht deckungsgleichen - Ausführungen belegen auch in ihrer Gesamtheit nicht den festen Entschluss des Angeklagten, die Sprengvorrich- tung in einer Menschenmenge zur Explosion zu bringen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass ein neues Tatgericht in rechtsfehlerfreier Weise entspre- chende Feststellungen treffen kann. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. III. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB kann auch die - für sich genommen rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen tateinheitlich be- gangener fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion keinen Be- stand haben. IV. Die auf einer nach revisionsrechtlichem Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehler- freien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zum objektiven Tatge- schehen sind durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). 56 57 58 - 35 - V. Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass das neue Tatgericht ge- gebenenfalls wird erwägen können, ob der Angeklagte den objektiven Tatbe- stand des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt hat, indem er sich insbesondere etwa Sprengstoff verschaffte. Insoweit kann das Landgericht auch ergänzende Fest- stellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Soweit die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB reicht, dürfte dies der Anwendbarkeit des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgehen. Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol 59