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Beschluss

2 Ws 259/15 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1218.2WS259.15VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Bei der Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach dem StVollzG richtet sich das Verfahren nach § 356a StPO iVm § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; für den Wiedereinsetzungsantrag gilt daher die Wochenfrist.(Rn.4) 2. Zur Bedeutung des "wegen-Vermerks" in gerichtlichen Entscheidungen.(Rn.11) 3. Zum Recht der Vollzugsbehörde, aktuelle Lichtbilder von Gefangenen aufzunehmen und zu den unterschiedlichen Anwendungsbereichen der §§ 86, 86a StVollzG.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Gefangene hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach dem StVollzG richtet sich das Verfahren nach § 356a StPO iVm § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; für den Wiedereinsetzungsantrag gilt daher die Wochenfrist.(Rn.4) 2. Zur Bedeutung des "wegen-Vermerks" in gerichtlichen Entscheidungen.(Rn.11) 3. Zum Recht der Vollzugsbehörde, aktuelle Lichtbilder von Gefangenen aufzunehmen und zu den unterschiedlichen Anwendungsbereichen der §§ 86, 86a StVollzG.(Rn.12) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Gefangene hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen. I. Mit Beschluss vom 3. November 2015 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. August 2015 verworfen. Zudem sind mit der Entscheidung Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden. Mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 27. November 2015 - hier eingegangen am 2. Dezember 2015 - beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, wäre im Übrigen aber auch unbegründet. 1. Der Antrag ist unzulässig, da er die Frist der § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 356a StPO nicht wahrt. Im Falle der Behauptung, das Gericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde das rechtliche Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 356a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (h.M., vgl. OLG Celle NStZ-RR 2009, 30; OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 1 Ws 245/14 -, juris; Senat, NStZ-RR 2015, 392; Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 Ws 157/11 Vollz -; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 119 Rdn. 3; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 119 Rdn. 1; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119 Rdn. 1; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 2 BvR 2358/11 -, juris). Dies folgt aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ersichtlich nachgebildet ist (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Jena a.a.O. und ZfSch 2008, 233; Senat a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211; BVerfG, BVerfGK 5, 377 - für die Rechtsbeschwerde nach dem OWiG). § 33a StPO war in Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren nur bis zur Einführung des § 356a StPO durch das Anhörungsrügegesetz anwendbar (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 58. Aufl., § 356a Rdn. 1 mit weit. Nachweisen), tritt jetzt aber hinter die speziellere Norm des § 356a StPO zurück (vgl. BGH a.a.O.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Strafgefangenen in Strafvollzugssachen. Der Einwand der Gegenansicht, die in § 356a Satz 2 StPO vorgesehene Frist von einer Woche für die Einlegung und Begründung einer Anhörungsrüge sei für Inhaftierte nicht zumutbar, da sie regelmäßig einer den Postlauf verzögernden Briefkontrolle unterworfen und häufig auch nicht anwaltlich vertreten seien (so Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn.109; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 2 BvR 2358/11 -, juris), überzeugt nicht. Denn gerade als Ausgleich für die besonderen Erschwernisse, denen Inhaftierte unterliegen, hat der Gesetzgeber in Gestalt des § 299 StPO eine Sonderregelung getroffen. Hiernach genügt zur Wahrung der gesetzlichen Frist, das Rechtsmittel bei dem Gericht des Verwahrortes einzulegen. Auf etwaige Postlaufzeiten kommt es dabei nicht an. Denn zur Wahrung der Fist genügt nach § 299 Abs. 2 StPO schon die bloße Aufnahme des Protokolls am Verwahrort (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 299 Rdn.1). Die damit einhergehende Privilegierung und Ausnahme von der allgemeinen Regel, nach der eine Verfahrenserklärung erst mit Eingang bei dem zuständigen Gericht wirksam wird, gilt ausweislich des Gesetzeswortlauts nur für den „nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten“. Sie findet über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auf Strafgefangene in Verfahren nach dem StVollzG gleichermaßen Anwendung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 299 Rdn. 5; Bachmann a.a.O. Rdn. 133; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 3); auf andere Verfahrensbeteiligte ist sie nicht anwendbar (vgl. Senat NStZ 2015, 719 [inhaftierter Nebenkläger]). Von der Möglichkeit des § 299 StPO machen Strafgefangene, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, überaus häufig Gebrauch. Auch der Beschwerdeführer hat sie sich im laufenden Verfahren zunutze gemacht. Hinzu kommt, dass einem Gefangenen, wie auch anderen Beschwerdeführern, bei unverschuldeter Fristversäumnis nach den §§ 44 ff. StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Den Besonderheiten des Strafvollzugs ist (ein weiteres Mal) bei der Beurteilung der Schuldfrage Rechnung zu tragen (darauf weist schon zu Recht hin: OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 1 Ws 245/14 -, juris). Schließlich erfordern auch die Belange eines ordnungsgemäßen und planbaren Vollzuges, dass der Streit über eine einzelne Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs schnell und abschließend entschieden wird. Dies ist bei Anwendung des § 356a StPO grundsätzlich gewährleistet; eine unbefristete Zulassung von Anhörungsrügen könnte hingegen eine verlässliche Vollzugsplanung durchaus beeinträchtigen und im Einzelfall gar in Frage stellen. Die Entscheidung des Senats hat der Beschwerdeführer ausweislich seiner eigenen Ausführungen am 20. November 2015 (Freitag) erhalten. Die von ihm am 27. November 2015 - mithin erst am letzten Tag der Wochenfrist - verfasste und hier am 2. Dezember 2015 (Mittwoch) eingegangene Antrag wahrt die Wochenfrist der § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 356a StPO daher nicht. 2. Ungeachtet dessen wäre die Anhörungsrüge aber auch unbegründet gewesen; eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Gefangenen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu einzelnen Punkten des Vorbringens in der Anhörungsrüge weist der Senat auf das Folgende hin: Zu 1.) Ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses hatte sich die Vollzugsdienstleiterin der Teilanstalt V [im Hinblick auf die bevorstehende Ausführung des Gefangenen zu einer externen ärztlichen Untersuchung] bei der Arztgeschäftsstelle erkundigt, ob hinsichtlich des Antragstellers eine lebensbedrohliche Situation vorliege; dies sei von jener mit dem Hinweis verneint worden, dass ein Ausbleiben der Vorführung für vertretbar erachtet werde (BA S. 4). Daran anknüpfend hatte der Senat ausgeführt, dass ein Gefangener, der die Ablehnung einer aus seiner Sicht gebotenen Behandlung nach § 109 StVollzG angreife, gegebenenfalls durch die Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung der Haftanstalt und der Strafvollstreckungskammer ermöglichen müsse, die ablehnende Entscheidung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass damit nicht die Sinnhaftigkeit der Behandlung an sich in Zweifel gezogen wird, sondern - im Übrigen im Einvernehmen mit der Arztgeschäftsstelle - lediglich die Notwendigkeit, die Behandlung an eben diesem Tag durchzuführen. Soweit der Beschwerdeführer meint, im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG (wie auch in anderen Verfahren) müssten Gerichte bei der Bezeichnung des im Rubrum der Beschlüsse enthaltenen „wegen-Vermerks“ sich an Vorgaben der Antragsschrift enthalten, irrt er. Das Gesetz kennt einen solchen Vermerk nicht; es enthält dazu keine Vorgaben. Vielmehr dient dieser, dem richterlichen Ermessen überantwortete Hinweis - ähnlich einem Schlagwort - allein der ersten Information des Lesers zum Gegenstand des Verfahrens. Ungeachtet der fehlenden Relevanz des Einwandes für die hier erhobene Anhörungsrüge erfüllt die im Beschluss enthaltene Formulierung („wegen ärztlicher Behandlung“) diese Funktion. Hingegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das StVollzG hinsichtlich des Rechts der Vollzugsbehörde, Lichtbilder von Gefangenen mit deren Kenntnis aufzunehmen und zu verwenden, mit § 86 und § 86a StVollzG zwei Ermächtigungsgrundlagen enthält. Vorliegend ist, anders als im Beschluss des Senats noch dargestellt, nicht § 86a sondern § 86 StVollzG einschlägig. Das ergibt sich aus Folgendem: Beide Vorschriften rechtfertigen zwar den mit der Aufnahme von Lichtbildern verbundenen Eingriff in das Recht der Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 96, 171, 181), verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Während § 86a StVollzG der „Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung“ dient, erlaubt § 86 StVollzG erkennungsdienstliche Maßnahmen „zur Sicherung des Vollzuges“ als solchem, also die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams. Die Maßnahmen des § 86 StVollzG sollen dazu beitragen, dass die Freiheitsstrafe überhaupt vollzogen werden kann, insbesondere die Fahndung nach flüchtigen Gefangenen erleichtern, nicht aber die Schaffung geordneter Verhältnisse innerhalb der Vollzugsanstalt ermöglichen (vgl. dazu im Einzelnen Senat NStZ 1981, 77). Eben diesem Zweck sollte die hier geplante Aufnahme von Lichtbildern dienen. Nach allgemeiner Ansicht kann diese Maßnahme allgemein angeordnet werden. Es besteht insoweit kein besonderes einzelfallbezogenes Prüfungs- und Begründungserfordernis (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 29; Verrel in LNNV, StVollzG 6. Aufl., Abschn. M Rdn. 61; Ullenbruch in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 86 Rdn. 2; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 86 Rdn. 1 und § 86a Rdn. 2 zu den gesetzgeberischen Motiven). Anlass, aktuelle Lichtbilder zu erstellen, bestand vorliegend umso mehr, da bei einer - wie hier anstehenden Lockerung - die Gefahr, dass sich ein Gefangener dem Vollzug durch Flucht entzieht, deutlich erhöht ist. Die weiteren Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 3. November 2015 (BA S. 4) zur Abwägung zwischen dem Recht des Strafgefangenen auf Krankenbehandlung einerseits und den Sicherheitsinteressen des Strafvollzuges andererseits gelten unabhängig davon, ob von einem Eingriff auf Grundlage des § 86 oder § 86a StVollzG auszugehen ist. Zu 2.) Bei seinen nachfolgenden Ausführungen zur Schweigepflichtsentbindung übersieht der Beschwerdeführer, dass das Landgericht in seinem Beschluss festgestellt hat, dass keine zwingende medizinische Notwendigkeit bestand, ihn am 29. Juli 2015 einem anstaltsexternen Arzt vorzuführen. Diese Feststellung beruht auf den Angaben der Vollzugsanstalt und der darin wiedergegebenen Auskunft der Arztgeschäftsstelle. Allein in diesem Zusammenhang weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass ihr andere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung standen, da der Gefangene keine näheren Angaben zu seiner Erkrankung gemacht und auch den ihn behandelnden Anstaltsarzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Feststellungen über seinen (zumal früheren) Gesundheitszustand von anderen Strafvollstreckungskammern in anderen Verfahren sind sämtlich beschlussfremd und können die Anhörungsrüge von vornherein nicht begründen. Zu 3.) Gleiches gilt auch für die sich anschließende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Beschluss des Senats vom 22. August 2012 - 2 Ws 96/12 -. Er zeigt damit keine die Anhörungsrüge begründenden Umstände auf. III. Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat, und die im Misserfolgsfall gem. Nr. 3900 KV zu § 3 II GKG eine Gebühr auslöst, fallen gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschwerdeführer zur Last.