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Beschluss

2 Ws 140/15 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1026.2WS140.15VOLLZ.0A
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Leitsätze
Im Falle der Behauptung, das Rechtsbeschwerdegericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen das rechtliche Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 356a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen. A. hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Behauptung, das Rechtsbeschwerdegericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen das rechtliche Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 356a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist.(Rn.5) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen. A. hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen. I. Die Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO) ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der am 21. Mai 2014 durch den damaligen Inhaftierten B. und den eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA Tegel verbüßenden Gefangenen A. gegründet wurde. Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18. Mai 2015 als unzulässig verworfen und A. die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit dem auf § 33a StPO gestützten und zugleich als Gegenvorstellung bezeichneten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs beanstandet die Beschwerdeführerin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Antrag hat keinen Erfolg denn er ist unzulässig, weil er nicht die Wochenfrist der § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 356a StPO wahrt. Im Falle der Behauptung, das Gericht habe bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde das rechtliche Gehör verletzt, richtet sich das Verfahren nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 33a StPO, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 356a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2009, 30; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 2 Ws 157/11 Vollz -). Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211; OLG Jena ZfSch 2008, 233; BVerfG, BVerfGK 5, 377 - für die Rechtsbeschwerde nach dem OWiG). § 33a StPO war im Revisions- und Rechtsbeschwerde nur bis zur Einführung des § 356a StPO durch das Anhörungsrügegesetz anwendbar (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 356a Rdn. 1 mit weit. Nachweisen), tritt jetzt aber hinter die speziellere Norm des § 356a StPO zurück (vgl. BGH a.a.O.). Der erst am 9. Oktober 2015 verfasste und am 13. Oktober 2015 hier eingegangene Antrag wahrt nicht die Wochenfrist der § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 356a StPO. Die Kenntnis der Entscheidung des Senats hat A. wenige Tage nach der Expedition des Beschlusses am 25. August 2015 erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschluss erst eine Woche vor dem 13. Oktober 2015 zur Kenntnis erhalten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen war die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Senat den gesamten der Rechtsbeschwerde zugrundeliegenden Vortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Auch als Gegenvorstellung ist der Antrag nicht zulässig (vgl. BGH wistra 2010, 109). Denn der Senat hat abschließend entschieden und kann seine Entscheidung nicht mehr ohne gesetzliche Grundlage aufheben (§ 119 Abs. 5 StVollzG). Es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 -, juris; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290; BGH NJW 2002, 765). Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat, und die im Misserfolgsfall gem. Nr. 3900 KV zu § 3 II GKG eine Gebühr auslöst, fallen gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO A. zur Last (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Köln NStZ 2006, 181, 182). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht mehr bescheiden wird.