OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Rev 7/19, 2 Rev 7/19 - 1 Ss 18/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

27Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Verbindungsbeschluss, mit dem eine neue Anklage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einer bereits eröffneten und terminierten Sache verbunden wird, dokumentiert hinreichend den Willen des Gerichts, diese Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.(Rn.17) 2. Ein Weisungsverstoß unterfällt nur dann dem objektiven Tatbestand des § 145a Satz 1 StGB, wenn auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung erfüllt ist, die Weisung also gesetzlich zulässig ergangen sowie zumutbar und hinreichend bestimmt gefasst ist.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, vom 5. Juli 2018 a. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 2 Fällen verurteilt worden ist und b. im gesamten Rechtsfolgenausspruch jeweils nebst der zugehörigen Feststellungen sowie c. im Adhäsionsausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verbindungsbeschluss, mit dem eine neue Anklage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einer bereits eröffneten und terminierten Sache verbunden wird, dokumentiert hinreichend den Willen des Gerichts, diese Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.(Rn.17) 2. Ein Weisungsverstoß unterfällt nur dann dem objektiven Tatbestand des § 145a Satz 1 StGB, wenn auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung erfüllt ist, die Weisung also gesetzlich zulässig ergangen sowie zumutbar und hinreichend bestimmt gefasst ist.(Rn.31) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, vom 5. Juli 2018 a. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 2 Fällen verurteilt worden ist und b. im gesamten Rechtsfolgenausspruch jeweils nebst der zugehörigen Feststellungen sowie c. im Adhäsionsausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. I. Mit zum Amtsgericht Hamburg - Strafrichter - erhobener und durch Eröffnungsbeschluss vom 29. Juni 2016 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage vom 23. März 2013 sind dem Angeklagten zwei Fälle des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Taten vom 8. September 2015 und vom 14. Oktober 2015) zur Last gelegt worden (Az.: 3030 Js 26/15). Dieser Sache hat die Abteilungsvorsitzende ein vom Amtsgericht Hamburg-Altona übernommenes weiteres Verfahren (Az.: 2003 Js 287/16) mit Beschluss vom 29. August 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, in dem am 31. Mai 2016 Anklage wegen eines Falles der gefährlichen Körperverletzung gegen den Angeklagten (Tat vom 1. Januar 2016) erhoben und ein Adhäsionsantrag des Geschädigten gestellt worden waren. Wegen eines weiteren Tatvorwurfes aus der Anklage vom 31. Mai 2016 hat das Amtsgericht Hamburg das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017 sind gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen Einzelfreiheitsstrafen von vier und sechs Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung eine Einzelfreiheitstrafe von einem Jahr verhängt und auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zurückgeführt worden. Darüber hinaus ist der Angeklagten dazu verurteilt worden, dem Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 EUR nebst Zinsen zu leisten. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte eingehend am 19. Januar 2017 unbeschränkt Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat nachgehend erklärt, die Berufung „auf die Rechtsfolgen“ zu beschränken und sich mit ergänzenden Erwägungen gegen die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gewandt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Angeklagten am 18. Februar 2016 wegen „vorsätzlicher Körperverletzung“ in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im ersten Rechtsgang hat die Kleine Strafkammer 4 des Landgerichts das amtsgerichtliche Urteil auf unbeschränkte Berufung des Angeklagten - nach teilweiser Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO - am 19. Juli 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung die Kleine Strafkammer 4 zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil durch Beschluss vom 25. April 2017 im Schuldspruch klarstellend dahin gehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist, und es im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nach erfolgter Zurückverweisung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts ist das Verfahren bei der Kleinen Strafkammer 2 anhängig geworden. Mit nach Verbindung beider Berufungsverfahren ergangenem Urteil vom 5. Juli 2018 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 2, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte für die Taten vom 8. September 2015 und vom 14. Oktober 2015 zu Einzelstrafen von 120 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt wird. Diese und die weiteren Einzelstrafen aus den angegriffenen Urteilen hat die Kleine Strafkammer 2 unter Verwerfung der weitergehenden Berufung des Angeklagten eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zurück geführt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 12. Juli 2018 eingegangenem Schriftsatz seines tatgerichtlich beigeordneten Verteidigers unbeschränkt Revision eingelegt. Nachdem ihm das schriftliche Urteil am 25. Oktober 2018 zugestellt worden war, hat der Verteidiger die Revision mit am 23. November 2018 eingegangenem Schriftsatz auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt und beantragt, das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen aufzuheben sowie das Verfahren bezüglich des Vorwurfes des Verstoßes gegen Führungsweisungen einzustellen und die Sache im Übrigen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer zurück zu verweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat darauf angetragen, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und formgerecht begründete Revision des Angeklagten (§§ 335, 341, 344, 345 StPO) hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - vorläufigen - Teilerfolg. 1. Das Verfahren ist nicht wegen eines Verfahrenshindernisses - teilweise - einzustellen. Die von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen sind gewahrt. a. Insbesondere ist das Hauptverfahren auch bezüglich der Anklageschrift vom 31. Mai 2016 betreffend - hier noch - den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung vom 1. Januar 2016 wirksam eröffnet worden. Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses stellt ein schon in der Berufungshauptverhandlung (vgl. BGHSt 33, 167) und erst recht im Revisionsverfahren nicht mehr behebbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führt (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - Az.: 2 StR 199/17 -, Rn. 10, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2008, Az.: 2-4/08 (REV)). Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens wird grundsätzlich ausdrücklich und schriftlich getroffen. Dies ergibt sich schon aus § 207 Abs. 1 und 2 StPO, wonach das Gericht in dem Eröffnungsbeschluss anzugeben hat, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfinden soll und mit welchen Änderungen es eine Anklage zur Hauptverhandlung zulässt, sowie aus § 215 StPO, wonach der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zuzustellen ist (Senat, a.a.O.). An einer solchen ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung fehlt es vorliegend zwar. An ihre Stelle ist aber der am 29. August 2016 ergangene Verbindungsbeschluss getreten, mit dem die Strafrichterin „das Verfahren 326b 47/16 (2003 Js 287/61) [...] übernommen und mit dem führenden Verfahren 258 Ds 65/16 (3030 Js 26/15) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden“ hat. An Stelle einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung genügt eine wenn auch nicht ausdrücklich als Eröffnungsentscheidung bezeichnete, so doch schlüssige eindeutige schriftliche oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts, eine bestimmte Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, NStZ 2000, 442; Meyer-Goßner/Schmitt § 207 Rn. 8; MüKoStPO- Wenske § 207 Rn. 26, jeweils m.w.N.). Das betreffende Schriftstück muss aus sich heraus oder in Verbindung mit den Akten eindeutig erkennen lassen, dass das Gericht die Eröffnung tatsächlich gewollt hat (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114). Ein solcher Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich allerdings regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Senat, Beschluss vom 12. November 2018, Az.: 2 Rev 92/18). So fehlt es an der wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens beispielsweise dann, wenn zeitgleich mit einem Verbindungsbeschluss oder diesem erst nachfolgend ein lückenhafter Eröffnungsbeschluss ergeht (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 16. August 2017, Az.: 2 StR 199/17, Rn. 7 juris). Im Einzelfall anders kann es aber dann liegen, wenn die neue Anklage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einer führenden und bereits eröffneten Sache verbunden und zugleich ein gemeinsamer Hauptverhandlungstermin anberaumt oder auf einen bereits anberaumten Verhandlungstermin hingewiesen wird (vgl. BGH, NStZ 2000, 442; BGH NStZ 1984, 520 m.w.N.) oder wenn die Verbindung der Verfahren am Beginn der Hauptverhandlung beschlossen und verkündet wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - Az.: 4 StR 310/74 -, BGHSt 26, 95, Rn. 2 juris; Senat, Beschluss vom 13. Juli 2001, Az.: II-69/01). Daran gemessen ist dem amtsgerichtlichen Verbindungsbeschluss auch hier mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass die für die Eröffnungsentscheidung zuständige Strafrichterin hinsichtlich der verbundenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Nachdem in der führenden Sache das Hauptverfahren eröffnet und mit Verfügung vom 11. August 2016 die Hauptverhandlung bereits anberaumt worden waren, hat die Abteilungsrichterin die neue Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung hinzu verbunden und damit zum Ausdruck gebracht, dass in der „gemeinsamen“ Verhandlung eben auch eine „Entscheidung“ über die hinzu verbundene Tat erfolgen sollte. b. In den Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sind die erforderlichen (§ 145 a Satz 2 StGB) Strafanträge in der gebotenen Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten (§ 77 b Abs. 1, Abs. 2 StGB) bei der Staatsanwaltschaft gestellt worden, nachdem die antragsberechtigte Aufsichtsstelle Kenntnis von der jeweiligen Tat erlangt hatte. Die Aufsichtsstelle hatte sich auch gemäß § 68 a Abs. 6 Satz 1 StGB mit dem Bewährungshelfer des Angeklagten ins Benehmen gesetzt, bevor sie am 18. Januar 2016 Strafantrag wegen des ihr seit dem 20. Oktober 2015 bekannten Weisungsverstoßes vom 14. Oktober 2015 gestellt hat, wie dem schriftlichen Strafantrag ausdrücklich entnommen werden kann. Ob die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer auch angehört hatte, bevor sie am 20. Oktober 2015 Strafantrag wegen des dem Angeklagten vorgeworfenen Weisungsverstoßes vom 8. September 2015 gestellt hat, kann offen bleiben. Denn die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145 a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. Februar 2015 - Az.: 5 StR 571/14 -, juris m.w.N.), der sich der Senat anschließt, nicht davon ab, ob der Bewährungshelfer gemäß § 68 a Abs. 6 StGB gehört worden ist. Nach dieser Vorschrift ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar anzuhören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261, S. 12). Als bloßer Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (BGH, a.a.O.). 2. Die zulässig angebrachte (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) Verfahrensrüge, das Urteil sei unter Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu den Akten gebracht worden, bleibt ohne Erfolg. a. Nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist eine Überschreitung der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 StPO ergebenden Urteilsabsetzungsfrist zulässig, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert ist. Eine Höchstfrist für die gerechtfertigte Fristüberschreitung lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht entnehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016 - Az.: III-3 RVs 19/16 -, Rn. 22, juris), insbesondere wird der Fristablauf durch ein Hindernis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht gehemmt oder unterbrochen. Der rein formale Charakter der Fristenregelung in § 275 Abs. 1 StPO steht indes einer extensiven Auslegung der Ausnahme des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen. Das Urteil ist daher nach Wegfall des Hindernisses mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (vgl. BGH NStZ 1982, 519; BGH, StV 1995, 514), wobei freilich überstrenge Anforderungen zu vermeiden sind (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - Az.: 1 StR 701/75, NJW 1976, 431; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - Az.: 4 StR 436/91, juris). b. Daran gemessen ist das schriftliche Urteil des Landgerichts rechtzeitig abgesetzt worden. Die Urteilsverkündung fand ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls am 5. Juli 2018 nach fünftägiger Hauptverhandlung statt. Seit dem 22. August 2018 - dem Tag vor Ablauf der sieben Wochen betragenden Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 StPO) - war der Kammervorsitzende nach Maßgabe seines auf den 18. Oktober 2018 datierten und von der Revision mitgeteilten Vermerks bis einschließlich zum 12. Oktober 2018 dienstunfähig erkrankt. Am 16. Oktober 2018 - einem Dienstag - gelangte das 37 Seiten umfassende schriftliche Urteil zu den Akten. Der Kammervorsitzende hat das schriftliche Urteil - zügig - bereits am zweiten Werktag abgesetzt, nachdem seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt war. Er hat damit den Zeitraum von zwei Werktagen, der ihm bei Eintritt der Erkrankung bis zum Ablauf der Absetzungsfrist noch zur Verfügung gestanden hatte, nicht überschritten. Ein in der Sache begründeter besonderer Anlass, den Vorsitzenden zur weiteren Beschleunigung auf - grundsätzlich überobligatorische - Wochenendarbeit zu verweisen, wird von der Revision nicht mitgeteilt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob nicht zuletzt mit Blick auf die über 50 Tage betragende Dauer der erkrankungsbedingten Verhinderung des Kammervorsitzenden auch eine längere Überschreitung der Absetzungsfrist hinnehmbar gewesen wäre, um der nahe liegend erforderlichen neuerlichen Einarbeitung in den Verfahrensstoff angemessen Rechnung zu tragen. 3. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung in den beiden Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145 a StGB) nicht stand. Die in diesen Fällen zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen und Wertungen fußen verschiedentlich auf der in Teilen fehlerhaften, die wesentlichen Umstände insgesamt nicht ausschöpfenden Erörterung der Frage, welche Bedeutung der Rauschmittelkonsum für die Delinquenz des Angeklagten hat, und bilden daher keine tragfähige Grundlage für die erfolgte Verurteilung. a. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Nach Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren Dauer trat mit der Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug am 18. September 2012 gemäß § 68 f Abs. Satz 1 StGB Führungsaufsicht ein. Mit seit dem 24. September 2012 rechtskräftigem Beschluss vom 4. September 2012 sah die Strafvollstreckungskammer davon ab, den Entfall der Führungsaufsicht anzuordnen, weil sie den Angeklagten wegen „schwerer Persönlichkeitsstörung (ICD-10-F 61.0)“ als rückfallgefährdet betrachtete und setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Beruhend auf der Annahme, dass entsprechender Konsum die erneute Begehung von Straftaten begünstigen werde, weil der Angeklagte bei einem Teil der vollstreckungsgegenständlichen Taten unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss gestanden habe, verbot die Strafvollstreckungskammer dem Angeklagten im Wege der strafbewehrten Führungsweisung den Konsum von Alkohol und illegalen Drogen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB) und führte hierzu in den Beschlussgründen ergänzend aus, das Verbot sei zumutbar, weil der Angeklagte nicht in einem Maße suchtkrank sei, das ihm eine absolute Abstinenz nicht ermögliche. In dem Bewusstsein gegen die Weisung zu verstoßen, konsumierte der Angeklagte am 8. September 2015 (Fall 1 des landgerichtlichen Urteils) und am 14. Oktober 2015 (Fall 2 des landgerichtlichen Urteils) Alkohol. Dabei wusste der Angeklagte bzw. war es ihm egal, dass er den Weisungszweck, erneute Straftaten zu verhindern, gefährdete, wofür schon der Konsum kleinerer Mengen Alkohol in einem Lokal ausreichte. b. Diese Feststellungen ergeben bereits nicht sicher, dass die Abstinenzweisung dem Angeklagten rechtsfehlerfrei erteilt wurde. aa. Ein Weisungsverstoß unterfällt nur dann dem objektiven Tatbestand des § 145 a Satz 1 StGB, wenn auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal (OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2014 - Az.: 2 OLG 23 Ss 557/14 -, Rn. 17 juris) der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - Az.: 5 StR 275/15, StV 2017, 36; Urteil vom 7. Februar 2013 - Az.: 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 m.w.N.), die Weisung also gesetzlich zulässig ergangen sowie zumutbar und hinreichend bestimmt gefasst ist (vgl. Fischer, § 145 a Rn. 6). Dies ist in den Urteilsgründen vollständig darzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - Az.: 2 StR 512/15; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - Az.: 4 StR 25/18 -, Rn. 7 juris) und für das Revisionsgericht überprüfbar (OLG Dresden, a.a.O.). Nach § 68 b Abs. 1 Satz Nr. 10 StGB setzt die Erteilung einer Abstinenzweisung voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Konsum der Rauschmittel werde zur Begehung weiterer Straftaten beitragen. Demgemäß muss die Weisung zunächst geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass Straftaten unterbleiben, die im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten wären. Ungeeignet wäre eine Abstinenzweisung hingegen, wenn eine Verminderung des Risikos der Begehung weiterer Straftaten aufgrund dieser Weisung ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 - Az.: 2 BvR 496/12 - Rn. 18, juris). Maßgeblich ist dabei nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines Beitrages zu strafbaren Handlungen (OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2012 - Az.: III-2 Ws 776/12 -, Rn. 24, juris; Fischer, § 68 b Rn. 14; SKStGB-Sinn, § 68 b Rn. 14), die in der Regel noch nicht allein daraus abzuleiten ist, dass der Verurteilte vor der Anlasstat Rauschmittel konsumiert hat (MüKoStGB-Groß, § 68 b Rn. 22). bb. Diese Voraussetzungen sind nicht feststellbar erfüllt. (1) Die Urteilgründe erörtern bereits nicht ausdrücklich, ob die Strafvollstreckungskammer den Angeklagten rechtsfehlerfrei zur Abstinenz verpflichtet hat. Das Landgericht hat diese Frage einer eigenen rechtlichen Bewertung nicht erkennbar zugeführt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich - zu Unrecht - an die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer gebunden gesehen hat. (2) In der Sache ist nach den getroffenen Feststellungen nicht belegt, dass die Abstinenzweisung geeignet war, dazu beizutragen, das Risiko weiterer Straftaten des Angeklagten zu verringern. (a) Die Anlasstaten ergeben hierzu schon kein einheitliches Bild. Das Landgericht hat zu diesen in das Jahr 2007 fallenden Taten das Folgende festgestellt: (i) Am Mittag des 5. Januar 2007 geriet der Angeklagte in einer Hotelbar an der Reeperbahn in Streit mit dem Geschädigten G. und versetzte diesem drei bis vier Fußtritte gegen den Kopf, nachdem der Geschädigte den Angeklagten als „Arschloch“ tituliert sowie ihm einen Stoß versetzt hatte und er in der Folge zu Boden gestürzt war (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. April 2007). (ii) Am Vormittag des 3. März 2007 bestieg der an den Händen blutende, ein alkoholisches Mischgetränk mitführende und insgesamt angetrunken, hektisch und aggressiv wirkende Angeklagte das Taxi des Geschädigten A., der es ablehnte, den Angeklagten zu befördern und anbot einen Krankenwagen zu rufen. Der Angeklagte lehnte schreiend ab, versetzte dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht, warf das volle Glas mit dem Getränk gegen das Armaturenbrett und verließ sodann das Taxi. Ein um 14.10 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei dem Angeklagten einen Wert von 0,99 0/00 (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009). (iii) Am 10. September 2007 betrat der Angeklagte das Lokal „S. “ in Hamburg, wo er am Tresen eine halbe 0,33 l-Flasche Bier trank, die er mit einem 10-Euro-Schein bezahlen wollte. Als der Wirt der Gaststätte, der Geschädigte K., ein Bündel Geldscheine hervorholte, um Rückgeld daraus zu entnehmen, versetzte ihm der bis dahin völlig ruhig und unauffällig agierende Angeklagte einen heftigen Faustschlag ins Gesicht, riss dem Zeugen die Geldscheine aus der Hand und flüchtete damit aus dem Lokal. Auf den Geschädigten hatte der Angeklagte weder angetrunken oder betrunken gewirkt, noch den Eindruck gemacht, er stehe unter Drogen (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2008). (b) Den zu diesen Taten getroffenen Feststellungen kann zwar mit noch hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der Angeklagte vor der Tat vom 3. März 2007 Alkohol konsumiert hatte. Dabei bewendet es aber. Ob und inwieweit der Rauschmittelkonsum die Delinquenz des Angeklagten an diesem Tag und darüber hinaus begünstigt hat, teilt das angegriffene Urteil nicht mit. Zu keinem der Anlassfälle ist etwa ausdrücklich festgestellt, dass das Handeln des Angeklagten alkoholbedingter Enthemmung geschuldet war oder auf sonstige Weise mit dem Konsum von Rauschmitteln innerlich verknüpft war. Dies liegt auch nicht auf der Hand. Denn zum einen hat der Angeklagte die Körperverletzung am 5. Januar 2007 begangen, ohne dass in diesem Fall überhaupt ein Alkohol- oder Drogenkonsum erkannt worden wäre, und auch die Raubtat vom 10. September 2007 lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht mit den Wirkungen des Alkoholkonsums in Verbindung bringen. Ein solcher Zusammenhang liegt angesichts der festgestellten, nur ganz geringen Menge konsumierten Alkohols fern und hätte jedenfalls besonderer Erörterung bedurft. Zum anderen deuten die weiteren landgerichtlich getroffenen Feststellungen darauf hin, dass die drei gleichermaßen eruptiv begangenen Anlasstaten weniger durch den Konsum von Rauschmitteln, als vielmehr durch die schwere kombinierte (ICD-10-F 61.0) Persönlichkeitsstörung des Angeklagten verbunden sind, auf Grund derer die Strafvollstreckungskammer den Angeklagten erst als rückfallgefährdet angesehen und an der von Gesetzes wegen eingetretenen Führungsaufsicht festgehalten hat. Dass daneben der Alkoholkonsum des Angeklagten in die Anlasstaten maßgeblich hineingewirkt und eine Rolle für die ihm gestellte Kriminalprognose gespielt hat oder hätte spielen müssen, ergeben die Gründe des landgerichtlichen Urteils nicht. Sie erhellen weder das genaue Krankheitsbild, noch dessen konkrete Einflüsse auf das delinquente Verhalten des Angeklagten und erörtern nicht, ob und wie sich der Konsum von Rauschmitteln darin einpasst. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob Grund zu der Annahme bestanden hat, die Abstinenzweisung könne signifikant dazu beitragen, die Gefahr weiterer Straftaten senken. c. Überdies hat die Strafkammer in den beiden Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ihrer Wertung, der Verstoß des Angeklagten gegen die Abstinenzweisung habe den Zweck der Maßregel gefährdet, kein fehlerfrei begründetes Wahrscheinlichkeitsurteil unterlegt. aa. § 145 a Satz 1 StGB setzt in der Regel einen Weisungsverstoß von einigem Gewicht voraus (vgl. Fischer, § 145 a StGB), der eine Gefährdung des Maßregelzwecks bewirkt, also die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (vgl. BGH, StraFo 2017, 512; BGHSt 58, 72; BGH, NStZ-RR 2008, 277). Dazu bedarf es eines am Einzelfall orientierten Wahrscheinlichkeitsurteils, das neben der konkreten spezialpräventiven Zielsetzung der verletzten Weisung auch das sonstige Verhalten des Angeklagten in den Blick nimmt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - Az.: 4 StR 25/18 -, Rn. 3 juris). bb. Diesen Anforderungen werden die Erwägungen, auf denen die Wertung des Landgerichts gründet, der Angeklagte gefährde bereits mit dem Konsum kleinerer Mengen Alkohol den Weisungszweck, nicht vollständig gerecht. (1) Das Landgericht hat hierzu im Kern sinngemäß wie folgt ausgeführt: Bei den mehrfach im Umfeld von Kneipen und Bars begangenen Körperverletzungsdelikten des Angeklagten sei häufig Alkohol im Spiel gewesen, so bei den drei Anlasstaten vom 5. Januar 2007, 3. März 2007 und 10. September 2007. Der damit belegte Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und der Delinquenz werde durch die weitere verfahrensgegenständliche Tat vom 31. Mai 2015 - Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten H. in der Bar „D. “ - wie auch durch das Geschehen bei dem Weisungsverstoß vom 14. Oktober 2015 bestätigt. (2) Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. (aa) Die landgerichtlichen Ausführungen sind bereits in sich nicht durchweg schlüssig. Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Landgericht - auf der Grundlage der eigenen sowie der bereits bestandkräftig gewordenen Schuldfeststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2016, auf die das angegriffene Urteil Bezug genommen hat - in den Blick genommen, dass der Angeklagte anlässlich der am 3. März 2007 - zum Nachteil des Geschädigten A. - und am 31. Mai 2015 - zu Lasten des Geschädigten H. - begangenen Körperverletzungsdelikte alkoholisiert war. Indes zeigt das landgerichtliche Urteil auch in diesem Zusammenhang weiterhin nicht auf, aus welchen Gründen diese Feststellungen einen inneren Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Tatentschluss oder der Art und Weise der Tatbegehung ergeben sollen. Das Landgericht hätte darüber hinaus auch die Anlasstaten, die der Angeklagte am 5. Januar 2007 - zu Lasten des Geschädigten G. im Hotel „R.“ - und vom 10. September 2007 - zu Lasten des Geschädigten K. in der Gaststätte „S. “, - begangen hat, zumindest nicht - wie geschehen - ohne nähere Erörterung zum Beleg des Zusammenhangs von Delinquenz und Rauschmittelkonsum heranziehen dürfen, da die zu diesen Taten getroffenen Feststellungen eine solche innere Verknüpfung in der Person des Angeklagten gerade nicht erkennen lassen (s.o. Ziffer 3.b.bb.(2)). Der äußerliche Konnex, den die im Umfeld von Bars oder sonstigen Gastwirtschaften belegenen Tatorte zwischen den einzelnen Taten herstellen und den allein die Urteilsgründe ergeben, belegt den Gefährdungszusammenhang nicht, da die Abstinenzweisung nicht darauf abzielt, dem Angeklagten zu verbieten, bestimmte kriminalgeneigte Örtlichkeiten aufzusuchen. Durchgreifenden Bedenken begegnen schließlich die das Geschehen vom 14. Oktober 2015 betreffenden Ausführungen des Landgerichts. Hierzu erbringen die Urteilsgründe ergänzend, dass die Polizeibeamten den Angeklagten bei einer zweiten Fahrt zum E. dort antrafen und einen Atemalkoholwert von 0,44 0/00 feststellten, nachdem sie in jener Nacht bereits wegen des Vorwurfes des Verdachts der Körperverletzung gegen ihn ermittelt hatten. Zur Validität dieses Tatvorwurfes hat sich das Landgericht nicht weiter verhalten, so dass die Urteilsgründe besorgen lassen, es habe die Körperverletzung als feststehend behandelt und zu Lasten des Angeklagten als Anzeichen tatfördernder Wirkung des Alkoholkonsums gewürdigt, obwohl weder eine Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt noch die Tat selbst belegt sind, sondern lediglich ein nicht weiter konkretisierter Tatverdacht. (bb) Das landgerichtliche Wahrscheinlichkeitsurteil fußt zudem auf einer lückenhaften Würdigung der insgesamt zur Sache und zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen, die wesentliche gegen die Gefährdung des Maßregelzwecks sprechende Umstände außer Acht lässt. So hätten insbesondere auch die weiteren festgestellten Gewalttaten des Angeklagten der Erörterung mit Blick darauf bedurft, dass sie den Taten vom 3. März 2007 und vom 31. Mai 2015 in wesentlichen Merkmalen gleichen, ohne dass den Feststellungen entnommen werden kann, dass der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang Rauschmittel überhaupt oder jedenfalls in nennenswerter Menge zu sich genommen hatte. (i) Dies gilt nicht nur für die Anlasstaten vom 5. Januar 2007 und vom 10. September 2007, sondern darüber hinaus auch für die weiteren, zu Lasten der Geschädigten H. und M. begangenen urteilsgegenständlichen Gewaltdelikte, denen im Wesentlichen das folgende Tatgeschehen zu Grunde liegt: Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils schlug der Angeklagte in der Nacht auf den 1. Januar 2016 seinem Arbeitskollegen, dem Geschädigten H. während der Arbeitszeit aus Wut mindestens zwei Mal mit der ein Funkgerät haltenden Faust ins Gesicht, nachdem der Geschädigte sich bei dem gemeinsamen Vorgesetzten der beiden über den Angeklagten beschwert hatte. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte eine stark blutende Wunde und verlor die Krone eines Schneidezahns. Nach den bestandskräftigen Schuldfeststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 19. Juli 2016 schlug der sich in seinem Schlaf gestört fühlende Angeklagte dem Geschädigten M. am 2. Juni 2015 in der gemeinsamen Wohnunterkunft aus Wut mit der Faust ins Gesicht, um diesen zu verletzen, wodurch der Geschädigte eine Verletzung an der Nase und Schmerzen erlitt. Auch in diesen beiden Fällen ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Tat in einem Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol oder anderen Rauschmitteln gestanden hat. (ii) Das sich insgesamt ergebende Bild überwiegend gleichartig spontaner Gewalttaten, die der Angeklagte jeweils aus „nichtigem Anlass“ (UA S. 35) sowohl in alkoholisiertem, als auch in - jedenfalls nicht ausschließbar - nüchternem Zustand begangen hat, deutet darauf hin, dass der Alkoholkonsum des Angeklagten dessen Delinquenz nicht maßgeblich mitbedingt hat. Gerade auch die jüngeren, zu Lasten der Geschädigten H. und M. Gewalttaten weisen auf eine defizitäre Affektregulation des Angeklagten hin, die mit der festgestellten und bei Tatbegehung naheliegend fortbestehenden Persönlichkeitsstörung in Verbindung zu bringen sein könnte. Das Landgericht hätte diesen Gesichtspunkt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung in das Wahrscheinlichkeitsurteil einstellen und prüfen müssen, ob der zweimalige Rauschmittelkonsum des Angeklagten vom 8. September 2015 und vom 14. Oktober 2015 daneben von allenfalls sekundärer Bedeutung für die Gefahrenprognose war. (cc) Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass jedenfalls der Verstoß des Angeklagten gegen die Abstinenzweisung vom 8. September 2015 die Gefahr weiterer Straftaten im Einzelfall nicht naheliegend erhöht hat, da die Urteilsgründe eine über den Einzelfall hinaus weisende Gefahr, der Angeklagte werde in einen tatfördernden gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum abgleiten, nicht ergeben und der Angeklagte an jenem Tag alkoholisiert auf der Polizeiwache erschienen ist, um ein fremdes Mobiltelefon abzugeben. Darin allein spiegelt sich eine erhöhte Gefahr delinquenten Verhaltens ersichtlich nicht wider. d. Die aufgezeigten Erörterungsmängel haben die Aufhebung der Verurteilung wegen Verstoßes wegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen nebst der zugehörigen Feststellungen zur Folge, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Schuldspruch auf diesen Rechtsfehlern beruht. e. Im Übrigen, namentlich hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, hat der Schuldspruch hingegen Bestand, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch wegen Körperverletzung in zwei Fällen unterlag mit Blick auf die horizontale Teilrechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 19. Juli 2016 der erneuten revisionsgerichtlichen Prüfung nicht. 4. Der Strafausspruch beruht, soweit er nicht schon wegen Aufhebung des Schuldspruches verfällt, gleichfalls auf lückenhaften Erwägungen. Er ist daher insgesamt nebst der zugehörigen Feststellungen aufzuheben. a. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - Az.: 5 StR 441/02 -, Leitsatz juris). Die Urteilsgründe müssen gem. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die bestimmenden Strafzumessungserwägungen darlegen. Dabei ist eine erschöpfende Darstellung nicht erforderlich, indes liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, wenn Umstände nicht erkennbar berücksichtigt werden, die für die Bewertung im konkreten Fall von hohem Gewicht sein mussten (Senatsbeschluss vom 21. November 2016, Az.: 2 Rev 101/16; Fischer § 46 Rn. 106, 107). b. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts insgesamt im Hinblick auf die unterbliebene, hier jedoch gebotene Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB als unzureichend. Das Landgericht hat trotz festgestellter schwerer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die im Jahr 2012 zur Einstufung des Angeklagten als rückfallgefährdet geführt hat, eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit und eine daraus möglicherweise folgende Verschiebung der anzuwendenden Strafrahmen (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) nicht erwogen. aa. Eine Persönlichkeitsstörung kann das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - Az. 4 StR 120/12 -, Rn. 7, juris). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit. Maßgebend ist, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, a.a.O.), wobei aber im Einzelfall auch ein abrupter, impulshafter Tatablauf für einen erheblichen Schweregrad der Störung sprechen kann (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - Az.: 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, Rn. 32 juris). bb. Ausgehend von diesen Maßstäben hätte sich das Landgericht nicht zuletzt mit Blick auf die sich gleichenden Tatbilder gedrängt sehen müssen, konkretere, auf die Tatzeitpunkte bezogene Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zu treffen und zu erörtern, ob sich daraus Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten ergeben haben, die die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Einzelfall - jedenfalls nicht ausschließbar - erheblich eingeschränkt haben. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung, da die mögliche Anwendung des § 21 StGB zur Absenkung der Strafrahmenobergrenze gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB hätte führen können. cc. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten i. S. d. § 20 StGB lag hingegen fern und bedurfte keiner Erörterung. Persönlichkeitsstörungen heben die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit regelmäßig jedenfalls nicht vollständig auf (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - Az.: 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, Rn. 35 juris). Dies ist auch hier auszuschließen, da sich aus den fehlerfrei getroffenen Schuldfeststellungen entsprechende Anhaltspunkte nicht ergeben. c. Ungeachtet der Frage verminderter Schuldfähigkeit begegnet auch die - von Rechts wegen grundsätzlich nicht zu beanstandende (BGH, Urteil vom 24. August 2016 - Az.: 2 StR 504/15 -, Rn.18, juris) - strafschärfende Würdigung eines jeweils „nichtigen“ Tatanlasses vorliegend Bedenken. Das Landgericht hat auch an dieser Stelle keinen Bedacht auf die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten genommen, die - nach den getroffenen Tatfeststellungen naheliegend - mit einer defizitär ausgeprägten Frustrationstoleranz oder Impulskontrolle einhergehen und die strafschärfende Bedeutung des zwischen Anlass und Taten bestehenden Missverhältnisses relativieren kann. 5. Mit den übrigen Rechtsfolgen verfällt hier auch der Adhäsionsausspruch. Zwar hat der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung Bestand, an den der Anspruch des Adhäsionsklägers auf Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 253 BGB) anknüpft. Die Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes unterliegt jedoch durchgreifenden, an die Ausführungen des Senates zum Strafausspruch anschließenden Bedenken. Das Schmerzensgeld ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - Az.: VGS 1/16 -, BGHZ 212, 48-70, Rn. 70), in die auch der Grad des Verschuldens des Schädigers einzustellen ist (BGH, Urteil vom 07. Februar 1995 - Az.: 1 StR 668/94 -, Rn. 4, juris; OLG Celle, Urteil vom 17. August 2017 - Az. 8 U 123/17 -, Rn. 36, juris). Diesen Grundsätzen folgend kann es sich nicht ausschließbar auf die Höhe des dem Adhäsionskläger H. zustehenden Schmerzensgeldes auswirken, falls der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht voll schuldfähig war. 6. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.