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Beschluss

2 StR 199/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das gerichtliche Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs einzustellen (§ 206a StPO). • Die bloße Übernahme und Hinzuverbindung eines amtsgerichtlichen Verfahrens begründet nicht ohne ausdrückliche Prüfung und schriftlichen Eröffnungsbeschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens. • Eine im selben Beschluss getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls ersetzt nicht den fehlenden Eröffnungsbeschluss. • Hat die Einstellung eines Tatvorwurfs Auswirkungen auf den Gesamtstrafenausspruch, sind hiervon betroffene Teile des Urteils aufzuheben und die weitere Ahndung (z. B. Bewährung) neu zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Fehlender Eröffnungsbeschluss führt zur Einstellung eines Teiltatvorwurfs • Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das gerichtliche Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs einzustellen (§ 206a StPO). • Die bloße Übernahme und Hinzuverbindung eines amtsgerichtlichen Verfahrens begründet nicht ohne ausdrückliche Prüfung und schriftlichen Eröffnungsbeschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens. • Eine im selben Beschluss getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls ersetzt nicht den fehlenden Eröffnungsbeschluss. • Hat die Einstellung eines Tatvorwurfs Auswirkungen auf den Gesamtstrafenausspruch, sind hiervon betroffene Teile des Urteils aufzuheben und die weitere Ahndung (z. B. Bewährung) neu zu entscheiden. Der Angeklagte wurde vor dem Landgericht Aachen wegen zweier Diebstähle mit Waffen angeklagt (Taten vom 15. Februar 2016 und 10. Mai 2016). Für die Tat vom 10. Mai 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht und die Kammer erließ am 16. September 2016 einen Eröffnungsbeschluss. Das amtsgerichtliche Verfahren zum Tatvorwurf vom 15. Februar 2016 wurde an das Landgericht übersandt und durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung hinzuverbunden. In der Hauptverhandlung verlas die Kammer beide Anklagen und verurteilte den Angeklagten zu Einzelstrafen, aus denen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe bildete und die Bewährung versagte. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er insbesondere die Sachrüge erhob. • Das Landgericht hat am 16. September 2016 ausdrücklich nur die Anklage zum Tatvorwurf vom 10. Mai 2016 zur Hauptverhandlung zugelassen; für die Anklage vom 6. April 2016 (Tat vom 15. Februar 2016) erging kein Eröffnungsbeschluss. • Die bloße Übernahme und Hinzuverbindung des amtsgerichtlichen Verfahrens ist nicht gleichbedeutend mit einer Eröffnung des Hauptverfahrens für den übernommenen Tatvorwurf; der Verbindungsbeschluss zeigt nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und bejaht wurden. • Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfordert regelmäßig eine schriftliche Entscheidung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass die Richter die Eröffnung tatsächlich beschlossen haben; eine konkludente Eröffnung reicht nur in klaren Fällen. • Auch die Aufrechterhaltung des Haftbefehls im Verfahren zur Anklage vom 10. Mai 2016 kann den fehlenden Eröffnungsbeschluss für die Tat vom 15. Februar 2016 nicht ersetzen, da sie sich nur auf den anderen Tatvorwurf bezieht. • Eine nachträgliche Feststellung der Eröffnung in der Hauptverhandlung scheitert hier, weil die Eröffnungsentscheidung außerhalb der Hauptverhandlung von der Kammer in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu treffen ist; in der Hauptverhandlung verhandelte die Kammer mit nur zwei Berufsrichtern. • Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ist ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis, das die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 15. Februar 2016 nach § 206a StPO und die Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO verlangt. • Die Einstellung des Tatvorwurfs führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und zur Notwendigkeit, über die Strafaussetzung zur Bewährung für die verbleibende Einzelstrafe neu zu entscheiden. Die Revision des Angeklagten hatte teilerfolg: Das Urteil des Landgerichts Aachen wird hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO eingestellt; die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufgehoben. Im Schuld- und Strafausspruch wird das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen der Tat vom 10. Mai 2016 (Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt bleibt. Über die Strafaussetzung zur Bewährung und die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat eine andere Strafkammer des Landgerichts in neuer Verhandlung zu entscheiden.