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Beschluss

4 StR 230/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt für eine Tat ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren in Bezug auf diese Tat einzustellen. • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt einen tragfähigen, symptomatischen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat sowie eine hinreichend dargelegte Gefährlichkeitsprognose voraus. • Die bloße Diagnose einer Psychose begründet nicht automatisch erhebliche Schuldminderung; es muss dargelegt werden, wie die Störung konkret Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflusste.
Entscheidungsgründe
Fehlender Eröffnungsbeschluss und unzureichende Begründung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) • Fehlt für eine Tat ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren in Bezug auf diese Tat einzustellen. • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt einen tragfähigen, symptomatischen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat sowie eine hinreichend dargelegte Gefährlichkeitsprognose voraus. • Die bloße Diagnose einer Psychose begründet nicht automatisch erhebliche Schuldminderung; es muss dargelegt werden, wie die Störung konkret Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflusste. Der Angeklagte leidet seit spätestens 2010 an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und an Polytoxikomanie mit Opiatabhängigkeit. Im Juli 2013 griff er einen Bekannten mit einem Ast an; dieser erlitt Verletzungen einschließlich Zahnverlust. Im August 2013 entwendete der Angeklagte in einem Geschäft fünf Wodkaflaschen; er führte Messer mit und stand unter Suchtdruck. Die Staatsanwaltschaft erhob mehrere Anklagen; das Amtsgericht eröffnete das Verfahren jedoch nur hinsichtlich einer der Anklagen. Das Landgericht sprach den Angeklagten in Teilen frei, verurteilte jedoch nicht und ordnete statt Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Der Angeklagte legte Revision ein. • Verfahrensmangel Eröffnungsbeschluss: Der Eröffnungsbeschluss vom 27.11.2014 bezog sich ausdrücklich nur auf die Anklage vom 29.08.2014; die Anklage vom 24.06.2014 (Körperverletzung vom 27.07.2013) wurde nicht einbezogen und später auch nicht separat eröffnet. Damit fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss für Tat II.1; dieses Verfahrenshindernis ist nicht mehr heilbar und führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang. • Unzureichende Begründung der Unterbringung: Die Unterbringung nach § 63 StGB verlangt, dass die psychische Störung bei Begehung der Anlasstat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist, dass die Tat auf diesem Zustand beruht und dass eine dauerhafte Störung sowie eine Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger rechtswidriger Taten vorliegt. Das Landgericht hat für die Diebstahlstat vom 31.08.2013 keinen tragfähigen symptomatischen Zusammenhang zwischen Psychose und Tatdahingehend dargelegt, wie die Störung konkret Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte. • Beweiswürdigung und Diagnosen: Die Diagnose einer Psychose allein reicht nicht; es bedarf konkreter Feststellungen zur Auswirkung der Psychose in der jeweiligen Tatlage. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass Verfolgungsideen oder die frühere Körperverletzungstatenmotivierung die Diebstahlshandlung symptomatisch erklärt. • Tatmotivation der Körperverletzung: Hinsichtlich der Körperverletzung am 27.07.2013 hat das Landgericht ebenfalls nicht überzeugend dargelegt, dass die Tat psychotisch motiviert war. Es hat nicht ausgeschlossen, dass der Angriff durch die Auseinandersetzung um das gestohlene Fahrrad normalpsychologisch erklärbar war. • Revisionsfolgen: Aufgrund der Mängel ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und der Freispruch in entsprechender Anwendung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu überprüfen; das Verfahren ist insgesamt, soweit nicht eingestellt, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Hinsichtlich der Körperverletzungstat vom 27.07.2013 (Tat II.1) ist das Verfahren einzustellen, weil kein wirksamer Eröffnungsbeschluss ergangen ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB wird aufgehoben, da der vom Landgericht behauptete symptomatische Zusammenhang zwischen der Psychose und der Diebstahlstat nicht tragfähig begründet wurde und damit die Voraussetzungen für § 63 StGB nicht nachgewiesen sind. Der zuvor ausgesprochene Freispruch ist in diesem Zusammenhang aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.