Leitsatz
VGS 1/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160916BVGS1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160916BVGS1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VGS 1/16 vom 16. September 2016 in den Strafsachen gegen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 253 Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB aF) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädig- ten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG - 2 - Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben am 16. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, Prof. Dr. Meier-Beck, Prof. Dr. Bergmann, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stre- semann, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und Prof. Dr. Büscher, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Vorsitzenden Richter am Bun- desgerichtshof Prof. Dr. Ellenberger und Dr. Eick, die Richter am Bundesge- richtshof Felsch, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Franke, Prof. Dr. Jäger und Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider und die Richter am Bundes- gerichtshof Seiters, Schilling, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Gericke beschlossen: Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gründe: A. I. Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 (BGHZ 18, 149) entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen 1 - 3 - Entschädigung in Geld nach § 847 BGB (aF, jetzt § 253 Abs. 2 BGB, so ge- nanntes "Schmerzensgeld") alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Ge- schädigtem. Dem sind die Zivil- und die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher gefolgt. Der 2. Strafsenat beabsichtigt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Seiner Auffassung nach sind bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschä- digten noch die des Schädigers zu berücksichtigen. Der 2. Strafsenat hat bei dem Großen Senat für Zivilsachen und bei den anderen Strafsenaten des Bun- desgerichtshofs angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festge- halten wird. Der Große Senat für Zivilsachen und der 1., 4. und 5. Strafsenat haben dies bejaht. Der 3. Strafsenat hat mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes auch auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers beruhen dürfe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten müssten hingegen unberücksichtigt bleiben; insoweit halte er an seiner entgegenstehenden Recht- sprechung nicht fest. Der 2. Strafsenat hat nach Abschluss des Anfrageverfahrens den Verei- nigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Dürfen bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden? 2. Wenn ja, nach welchem Maßstab können sie berücksichtigt werden? 2 3 - 4 - II. Anlass der Vorlage des 2. Strafsenats sind zwei Revisionsverfahren, in denen das Landgericht den Geschädigten auf deren Adhäsionsanträge hin je- weils Schmerzensgeld zugesprochen hat. Hiergegen richten sich die nach Teil- verwerfung noch anhängigen Revisionen der Angeklagten. Zu den beiden Revisionsverfahren im Einzelnen: 1. Das Verfahren 2 StR 137/14 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Ne- benklägerin S. S. 12.000 Euro sowie an die Nebenklägerinnen A. S. und M. je 5.000 Euro, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der alleinstehende und kinderlose 49jährige Angeklagte als Stapelladerfahrer zuletzt ein monatli- ches Einkommen von 1.200 Euro, wovon er 500 Euro an Mietkosten aufzubrin- gen hatte. Er war schuldenfrei. Bei der Bemessung der Schmerzensgelder hat das Landgericht auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abgestellt. Dage- gen ist dem Urteil nicht erkennbar zu entnehmen, dass das Landgericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten be- rücksichtigt hat. b) Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah- rensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. 4 5 6 7 8 9 10 - 5 - Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Zuerkennung des Schmerzens- geldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Urteil nicht erken- nen lasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer gebüh- rend berücksichtigt worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13; Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 239/13, NJW 2014, 1544, 1545). Im Übrigen hat er die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Das Verfahren 2 StR 337/14 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh- lenen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle- nen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche zu- künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den obi- gen Taten zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind." a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der 52jährige Ange- klagte als Montierer angestellt und verdiente monatlich 860 Euro netto. Seit 2011 lebte er bei seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er ein 2006 gebo- renes gemeinsames Kind hat. 11 12 13 - 6 - Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht neben den Tatumständen und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten berücksichtigt. b) Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat auch in die- sem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen. Das Landgericht habe keine Feststel- lungen zu möglichen künftigen Schäden getroffen, weshalb das für den Fest- stellungsausspruch erforderliche Feststellungsinteresse nicht vorliege. Die da- rüber hinaus erfolgte Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmer- zensgelds sei jedenfalls der Höhe nach nicht zureichend begründet. Die Fest- stellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädig- ter, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig zu berücksichti- gen seien, genügten nicht. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklag- ten verhielten sich die Feststellungen nur vage, insbesondere werde nicht mit- geteilt, ob der Beschwerdeführer Vermögen oder Schulden habe. Auch seine Wohn- und Lebenssituation nach Bekanntwerden der Taten gehe aus den Ur- teilsgründen nicht hervor. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Geschädigten fehlten ganz. Im Übrigen sei das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. 3. Der 2. Strafsenat hat in beiden Verfahren die Revisionen der Ange- klagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch gerichtet haben (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). 14 15 16 - 7 - Unter Zugrundlegung seiner oben dargelegten Auffassung beabsichtigt der 2. Strafsenat, die Adhäsionsentscheidung in dem Verfahren 2 StR 137/14 aufrechtzuerhalten, weil die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Außer- achtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschä- digten - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht zu beanstanden sei. In dem Verfahren 2 StR 337/14 beabsichtigt der 2. Strafsenat, den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Das Schmerzensgeld habe die Strafkammer - entgegen der bisherigen Rechtspre- chung - schon deshalb rechtsfehlerhaft bemessen, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ausdrücklich berücksichtigt habe. III. Der 2. Strafsenat hat die Vorlage an die Vereinigten Großen Senate im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Auf die Vermögenslage des Geschädigten komme es nicht an. Die Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jedem Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Sta- tus zukommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 470, 471; Staudin- ger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; Jaeger/Luckey, Schmer- zensgeld, 7. Aufl., Rn. 1375 ff.; Slizyk, Systematische Kommentierung des 17 18 19 20 21 - 8 - Schmerzensgeldrechts, 10. Aufl. [2014], Rn. 129; Vieweg/Lorz in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld- beträge 2014, 32. Aufl., S. 18). Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass nicht die erlittene kör- perliche oder seelische Beeinträchtigung selbst, sondern nur der Ausgleich hier- für unterschiedlich bemessen werde (vgl. Schneider, ZAP 2004 [Beilage 2], S. 7; Jaeger/Luckey aaO Rn. 1377). Nach den dargestellten verfassungsrechtli- chen Grundsätzen habe weder der Wohlhabende ein rechtlich anerkennens- wertes größeres finanzielles Interesse an einem Ausgleich einer erlittenen Be- einträchtigung noch der Arme ein geringeres. Danach gehe es umgekehrt auch fehl, bei im Wesentlichen gleichen körperlichen oder seelischen Leiden die schlechte Vermögenslage des Armen als anspruchserhöhend oder den Reich- tum des Wohlhabenden als anspruchsmindernd anzusetzen. Entsprechend könne dem wohlhabenden Geschädigten weder ein größeres noch eine gerin- geres Interesse an Genugtuung durch Zahlung eines Geldbetrages zuerkannt werden als dem armen Geschädigten. Denn die in § 253 Abs. 2 BGB genann- ten Rechte und Rechtsgüter stünden dem Betroffenen nicht nach Maßgabe sei- ner Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon. Im Ergebnis sei dies die überwiegende Ansicht im Schrifttum (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 253 Rn. 16; Staudinger/Schiemann aaO; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 96; Münch-KommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Spindler in Bamber- ger/Roth, BGB, § 253 Rn. 42; Vieweg/Lorz aaO; Jaeger/Luckey aaO Rn. 1375 ff., 1386; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., S. 220 f.; Lorenz, Immaterieller Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, S. 126 f., 146 ff.; Pecher, AcP 171, 44, 69; aA etwa Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRK-BGB/Kreft, 12. Aufl., § 847 Rn. 43). 22 - 9 - 2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers dürften nicht berücksichtigt werden. Der Schmerzensgeldanspruch sei vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, Be- schluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Stau- dinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70). Dies spreche dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Ver- mögenshaftung (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 276 Rn. 28 mwN) bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen dürfe (so auch Palandt/Grüneberg aaO § 253 Rn. 17). Zu einer anderen Betrachtung zwinge auch nicht die Genugtuungsfunkti- on der Entschädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung könne, ungeachtet seiner im Schrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller Staudin- ger/Schiemann aaO Rn. 30 ff. mwN), innerhalb eines zivilrechtlichen Scha- densersatzanspruches nicht bezwecken, dem Schädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären). IV. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers oder des 23 24 25 26 - 10 - Geschädigten zu berücksichtigen sein. Soweit sich keine Anhaltspunkte für Besonderheiten ergeben, bedarf es hierzu aber weder ausdrücklicher Feststellungen im Urteil, noch muss der Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung ausdrücklich erörtert werden. B. I. Die Vorlage ist zulässig. Die von dem 2. Strafsenat aufgeworfenen Rechtsfragen waren gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG den Vereinigten Großen Senaten vorzulegen, weil der 2. Strafsenat beabsichtigt, nicht nur von der Rechtsprechung anderer Strafsenate, sondern auch von der des Großen Se- nats für Zivilsachen sowie der des III. und des VI. Zivilsenats abzuweichen. Die vorgelegten Rechtsfragen waren nach der - grundsätzlich maßgeblichen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, NJW 2015, 3800, 3801; BGHSt 42, 139, 144, jeweils mwN) - rechtlichen Wertung des vorlegenden Senats ergebnisrele- vant und deshalb erheblich. Ob die Vorlage zudem wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG (vgl. Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 132 GVG, Rn. 16; a.A. Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, § 132 GVG, Rn. 41, dem nach aber der jeweilige Große Senat die Sache den Vereinigten Großen Sena- ten vorlegen kann) zulässig wäre, kann offen bleiben. 27 28 - 11 - II. Die erste Vorlagefrage ist - der Entscheidung des Großen Senats für Zi- vilsachen vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149) folgend - dahin zu be- antworten, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Ge- schädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 1. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädi- gung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Der unbestimmte Rechts- begriff der "billigen Entschädigung" meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach systematischer, historischer und teleologischer Auslegung eine angemes- sene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf. a) Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnen die Worte "billig" oder "Billigkeit" das Angemessene, Passende, Rechte (so schon Rümelin, Die Billig- keit im Recht, 1921, S. 2 f.). In der Rechtslehre hat das Wort Billigkeit indes ei- nen spezifischen Sinngehalt. Auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetz- buchs ging davon aus, dass der Ausdruck "billig" eine feste technische Be- zeichnung sei (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153 mwN). Billigkeit bezeichnet danach die Lösung für das Problem, dass allgemei- ne Gesetze, gerade weil sie eine allgemeine Regelung treffen, dem Einzelfall nicht ohne weiteres gerecht werden können. Funktion der Billigkeit ist die Auflö- sung des Spannungsverhältnisses zwischen den abstrakt-generellen Regelun- 29 30 31 32 - 12 - gen des Gesetzes und den Besonderheiten des Einzelfalls, mithin die Herstel- lung von Einzelfallgerechtigkeit (Rümelin aaO S. 43 ff.; Frey in Festschrift Röhl, 2003, S. 334 f.; Calliess, Zeitschrift für Rechtssoziologie 26 (2005), 35, 42 ff.; Lochstampfer, Die Billigkeit im Schadensrecht aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht, 2005, S. 98; Rybarz, Billigkeitserwägungen im Kontext des Europäischen Privatrechts, 2011, S. 10 f.; Vetter in Festschrift Schapp, 2010, S. 473, 479 ff.). Billigkeit sperrt sich gegen jede Generalisierung (Calliess, aaO, 48). Die Vorstellung, bestimmte Umstände des Einzelfalls könnten von vornherein aus abstrakt-generellen Erwägungen heraus der Berücksichtigung durch den Tatrichter entzogen werden, steht daher in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Funktion des Billigkeitsgedankens. Vor diesem Hintergrund ist eine billi- ge Entschädigung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut eine solche, bei der der Tatrichter im Grundsatz alle Umstände des Einzelfalls und damit auch die Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigen darf (vgl. auch Knöpfel, AcP 155 (1956), 135, 140, 157). Davon zu unterscheiden sind die Fragen, welchen Um- ständen der Tatrichter welches Gewicht beimessen darf, inwieweit seine Ent- scheidung revisionsrechtlich überprüfbar und wie verfassungsrechtlichen Grundsätzen Geltung zu verschaffen ist (dazu unten unter c und d sowie 2.). b) Auch die systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf. Dabei ist die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB zum einen im Zusammenhang mit den Rege- lungen zu sehen, die auf dem Billigkeitsgedanken beruhen (dazu unter aa). Zum anderen ist sie in den Gesamtzusammenhang des Schadensrechts zu stellen (dazu unter bb). aa) Der Gedanke der Billigkeit durchzieht die gesamte Rechtsordnung (vgl. Rümelin aaO S. 34 und - nur beispielhaft - §§ 284, 1246 Abs. 1, § 1361a 33 34 35 - 13 - Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1381 BGB, §§ 91a, 1051 Abs. 3 ZPO, § 163 AO). Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird an verschiedensten Stellen das Ausmaß einer Leistung nach billigem Ermessen bestimmt (z.B. §§ 315, 317, 660 Abs. 1, § 920 Abs. 2, § 971 Abs. 1 Satz 3, § 1576 Satz 1, § 1577 Abs. 2 Satz 2, § 1578b Abs. 1 und 2 BGB; s. auch - außerhalb des BGB - § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Funktion des Billigkeitsgedankens folgend will das Gesetz in diesen Fällen alle in Betracht kommenden Umstände des Falles und insbesondere die Verhältnis- se der Beteiligten berücksichtigt wissen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsa- chen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.). Im Schadensrecht verwendet das Gesetz den Begriff der Billigkeit neben § 253 Abs. 2 BGB in der Vorschrift des § 829 BGB, in der zwischenzeitlich auf- gehobenen Vorschrift des § 1300 BGB sowie seit der Einführung eines allge- meinen Anspruchs auf Schmerzensgeld durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) un- ter anderem auch in § 8 Satz 2 ProdHaftG, § 13 Satz 2 UmweltHG, § 6 Satz 2 HaftpflichtG und § 11 Satz 2 StVG. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG spricht dagegen von einer angemessenen Entschädigung. (1) Nach § 829 BGB hat - wer für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich ist - gleichwohl, sofern der Schaden nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbe- sondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfor- dert. Die verschuldensunabhängige Haftung aus § 829 BGB bildet im delikti- schen Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ausnahme. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist deshalb nicht schon dann zu ge- 36 37 38 - 14 - währen, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeits- gründen geradezu erfordern (st. Rspr., vgl. nur BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192 f. mwN). Im Gegensatz zu dem Anspruch auf eine billige Entschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB hängt im Rahmen des § 829 BGB schon das "Ob" des Billigkeitsanspruchs ent- scheidend von den gesamten Umständen ab, unter denen ein wirtschaftliches Gefälle vom Schädiger zum Geschädigten an erster Stelle steht (BGH, VI. Zivil- senat, Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284). Dem Hinweis auf die Verhältnisse der Beteiligten in der Vorschrift des § 829 BGB kommt vor diesem Hintergrund - wie sich schon der Wendung "ins- besondere" entnehmen lässt - die Bedeutung zu, die aufgrund des Billigkeits- gedankens ohnehin berücksichtigungsfähigen Verhältnisse der Beteiligten in dem von § 829 BGB geregelten besonderen Fall in den Vordergrund zu stellen. Daraus lässt sich entnehmen, dass (auch) im Rahmen der Bemessung der billi- gen Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB die Verhältnisse der Beteiligten be- rücksichtigt werden können, sie dort aber - anders als im Fall des § 829 BGB - nicht im Vordergrund stehen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 152). (2) Die Entstehungsgeschichte der zwischenzeitlich aufgehobenen Rege- lung des § 1300 BGB, wonach eine zuvor unbescholtene Verlobte bei Rücktritt vom Verlöbnis durch den Verlobten auch wegen des Schadens, der nicht Ver- mögensschaden war, eine billige Entschädigung verlangen konnte, spricht ebenfalls für die Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB im vorgenannten Sinne. Der Gesetzgeber wollte den Richter bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gerade "nach keiner Richtung hin einenge(n)" (Hervorhebung im Origi- nal des im Folgenden zitierten Beschlusses). Dazu wird auf die Ausführungen 39 40 - 15 - des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153 f.) Bezug genommen, denen auch aus heutiger Sicht nichts hinzu- zufügen ist. Die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Die Aufhebung erfolgte durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuord- nung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. 1998 I S. 833), weil die Regelung als rechtspolitisch überholt angesehen wurde. Die Gesetzesbe- gründung verweist aber darauf, dass Ersatzansprüche nach § 825 BGB - in dessen Rahmen auch der immaterielle Schaden gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 825 Rn. 7) - geltend gemacht werden können, soweit im Einzelfall ein Bedürfnis für den Ersatz verminderter Heiratsaussichten oder anderen immateriellen Schadens bestehe, sowie ein Rückgriff auf die allgemeinen Schadensersatzvorschriften der §§ 823 ff., § 253 Abs. 2 BGB möglich sei (BT-Drucks. 13/4898, S. 14 f.). (3) Schließlich sollte mit der Überführung des Schmerzensgeldanspruchs vom Deliktsrecht (§ 847 BGB aF) in das allgemeine Schadensrecht (§ 253 Abs. 2 BGB) und der Erweiterung seiner Anwendbarkeit auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatz- rechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) keine Änderung der Auslegung des Begriffs der billigen Entschädigung verbunden sein (vgl. BT- Drucks. 14/7752, S. 14 ff.; BT-Drucks. 14/8780, S. 21). Im Gegenteil verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, die Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes sei originäre Aufgabe der Gerichte, die hierbei die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berück- sichtigen müssten, was das Gesetz durch eine entsprechend flexible Formulie- 41 42 43 - 16 - rung sicherstellen müsse (BT-Drucks. 14/7752, S. 26). In jüngerer Zeit ist in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ausgeführt, die Höhe der Ent- schädigung müsse angemessen sein, was der bewährten Regelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB entspreche. Damit bleibe dem Gericht der notwendige Beurteilungsspielraum erhalten, um die Besonderheiten jedes ein- zelnen Falles zu berücksichtigen (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eu- ropäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand- lung, BT-Drucks. 16/1780, S. 38). Dem folgend legt das Bundesarbeitsgericht § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG dahin aus, dass bei der Entscheidung der Frage, wel- che Entschädigung angemessen ist, für die Gerichte ein Beurteilungsspielraum besteht, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen haben (BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 39). bb) Der Anspruch auf eine billige Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ist systematisch auch in den Gesamtzusammen- hang des Schadensrechts zu stellen. Das Schadensrecht geht von dem Grundsatz der Totalreparation aller von dem Geschädigten erlittenen Vermögensschäden aus (§§ 249 ff. BGB). Der Geschädigte erhält die ihm nach seinen Verhältnissen entstandenen Vermö- gensschäden ohne die Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls - wie des Grads des Verschuldens oder der Verhältnisse des Schädigers - stets vollumfänglich ersetzt. Grundsätzlich kann allein ein Mitverschulden des Ge- schädigten die Ersatzpflicht mindern (§ 254 BGB). Eine etwaige durch die An- sprüche verursachte wirtschaftliche Not des Schädigers oder ein etwaiges er- hebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen (vermögendem) Geschädigtem und (vermögenslosem) Schädiger sind für die Entstehung des Anspruchs auch dann unerheblich, wenn die Haftung auf leichtester Fahrlässigkeit - beispielsweise auf einem so genannten Augenblicksversagen - beruht (vgl. BGH, Großer Se- 44 45 - 17 - nat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 158). Diese Umstände finden erst im Rahmen der Schuldnerschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts und des Instituts der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) im Insolvenzrecht Berücksichtigung. Demgegenüber sieht das Gesetz bei dem Ausgleich der immateriellen Schäden, mithin solcher Einbußen, die sich wegen der Art der verletzten Rechtsgüter jeder vermögensrechtlichen Bewertung entziehen, gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstän- de Vorgaben zu machen. Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass bei der zusätzlich zu dem Ausgleich des Vermögensschadens zu leistenden billigen Entschädigung der Gedanke des Ausgleichs im Allgemeinen nicht dazu führen soll, den Schädiger in nachhaltige Not zu bringen (BGH, Großer Senat für Zivil- sachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.; VI. Zivil- senat, Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727, 728; Pecher, AcP 171 (1971), 44, 69 f.; vgl. Knöpfel AcP 155 (1956), 135, 140 einerseits, 157 andererseits). Der Tatrichter soll bei der Bemessung der billigen Entschädigung vielmehr a l l e Umstände des Einzelfalls berücksichtigen dürfen. c) Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes. Die eingehenden Erwägungen des Großen Senats für Zi- vilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.) zu dieser Frage sind nach wie vor gültig. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. aa) Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts, des Bun- desverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsge- 46 47 48 - 18 - richts rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen ange- messenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshem- mung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschä- digten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungs- funktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 18; BVerfG, NJW 2010, 433 Rn. 25; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.; vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727 f.; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, VersR 1976, 660, 661; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382; III. Zivilsenat, Urteil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 103/11 R, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28 ff.). Auch der 3. Strafsenat will an dieser herkömmlichen Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB festhalten (Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO Rn. 16). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vorder- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Ent- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Ent- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immate- rielle Schäden nicht wegzudenken ist (zur Historie vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 155 ff.; Walter, Geschichte des Anspruchs auf Schmerzensgeld, 2004, S. 381 ff., 397), 49 - 19 - eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Fal- les gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382). Eine entsprechende Bedeutung kommt der Genugtuungsfunktion zu, wenn der Geschädigte ausnahmsweise so gut gestellt ist, dass bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein Ausgleich für einen immateriel- len Schaden herbeigeführt werden kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157). bb) Daran hat sich durch die seit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) mögliche Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs (vgl. BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, VersR 1995, 353 f.) nichts geändert. Mit der Änderung sollte nicht der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldes beseitigt, sondern lediglich den als unwürdig empfundenen Zuständen begeg- net werden, zu denen es nach alter Rechtslage gerade bei schwersten Verlet- zungen gekommen war, weil die Angehörigen sich auf ein "makabres Wettren- nen mit der Zeit" (BT-Drucks. 11/5423, S. 1) einlassen mussten, um beispiels- weise bei andauernder Bewusstlosigkeit des Verletzten die gesetzlichen Erfor- dernisse erfüllen zu können (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, aaO, 354; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 210, 211). cc) Die Anerkennung des Umstands, dass in Fällen, in denen der Ver- letzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktionen weder einen Aus- gleich noch Genugtuung empfinden kann, die Einbuße der Persönlichkeit infol- 50 51 - 20 - ge schwerer Hirnschädigung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Wertent- scheidung des Art. 1 Abs. 1 GG schon für sich einen auszugleichenden imma- teriellen Schaden darstellt, stellt die doppelte Funktion des Schmerzensgeldes nicht in Frage. In diesen Fällen steht die Zerstörung der Persönlichkeit - die Hö- he und das Maß der Lebensbeeinträchtigung (BGH, Großer Senat für Zivilsa- chen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157) - im Mittel- punkt und muss bei der Bemessung der Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden, wobei wie auch sonst die Schwere der Schuld des Täters und die Leistungsfähigkeit des Schädigers be- rücksichtigt werden können (BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 5 ff.; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585, 586). dd) Die Vereinigten Großen Senate können ihrer Entscheidung entspre- chend dem vorzitierten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen die dop- pelte Funktion des Schmerzensgeldes und den Genugtuungsgedanken ohne weiteres zugrunde legen. Der 2. Strafsenat stellt dies in dem Vorlagebeschluss nicht infrage (s. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 34 f.). d) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" ist im Er- gebnis nach dem Wortlaut, systematisch, historisch und teleologisch dahin aus- zulegen, dass bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" durch den Rich- ter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen. Davon zu unter- scheiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewichten sind. aa) Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 52 53 54 - 21 - 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157). Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das aus- schlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167). Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt wer- den, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie - was der 2. Strafsenat nicht in Zweifel zieht - der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge- schädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Großer Senat für Zivilsa- chen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Ein all- gemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Um- stände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzel- fall erhalten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167 f.; Diederichsen, VersR 2005, 433). Auch hier- zu sind die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Be- schluss vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) weiterhin maßge- bend. bb) Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des 2. Straf- senats eine isolierte Betrachtung dahin, ob es bei der Bemessung des Schmer- zensgeldes generell-abstrakt zum einen auf die Vermögenslage des Geschä- digten (Beschluss vom 8. Oktober 2014, 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 23 ff.), zum anderen auf die Vermögenslage des Schädigers 55 56 - 22 - (aaO, Rn. 33 ff.) ankommen dürfe (ebenso teilweise die Literatur, vgl. Pecher, AcP 171 (1971), 44, 69 f.; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 16), nicht Platz greifen. Denn es geht bei der Bemessung der billigen Ent- schädigung um eine Gesamtbetrachtung. Erst dadurch, dass der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prä- genden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 168), ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (vgl. auch Müller, VersR 1993, 909, 915 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Vieweg/Lorz in jurisPK-BGB, Stand 1. Oktober 2014, § 253 Rn. 75). cc) Die Betrachtung, dass es - generell-abstrakt - nicht zulässig ist, die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten einzubeziehen, hätte zudem zur Folge, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes un- ausgesprochen negiert würde (so auch 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO). Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutung behalten soll, sind "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachen- den Unrechts" eben nicht in allen denkbaren Fällen abstrakt-generell von sei- nen Vermögensverhältnissen und insbesondere einem etwaigen wirtschaftli- chen Gefälle zwischen den Parteien "gänzlich unabhängig" (2. Strafsenat, Be- schluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, aaO Rn. 35). Die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger kann etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" ein bei der Ge- samtbetrachtung des Einzelfalles mit zu berücksichtigender Umstand sein. 2. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht - entgegen dem Wortlaut, der Systematik des Gesetzes und 57 58 - 23 - dem Sinn und Zweck der Norm -, dass der Tatrichter bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht berücksichtigen darf. a) Zur Begründung der gegenteiligen Ansicht wird unter anderem ange- führt, eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen und seelischen Leiden danach, ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt sei, lasse sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben- den, jedem Menschen in gleichem Maße ohne Rücksicht auf seine Eigenschaf- ten, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden Wert- und Achtungsanspruch und jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (ähnlich Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43). b) Dem ist nicht zu folgen. Damit wird die billige Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB mit der „Bewertung“ körperlicher oder seelischer Leiden gleichgesetzt. Das greift indes zu kurz, weil die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter als solche sich jeder Bewertung entziehen. Diese sind unverletzlich und unveräußerlich; ihr Wert ist unermesslich und unersetzlich (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, NJW 2004, 2371, 2372). Das Gesetz kann diese Rechtsgüter nicht bewerten, sondern lediglich regeln, welche Folgen ihre Verletzung hat. Dabei kommen beispielsweise straf- rechtliche, sozial- und verwaltungsrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen einer Rechtsgutsverletzung in Betracht. Diese unterliegen jeweils ihrer eigenen Sys- tematik und haben ihre eigenen Voraussetzungen. 59 60 61 - 24 - c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der schadensrechtlichen Folgen einer Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter (vgl. auch BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO Rn. 17). Es kommt darauf an, welche Folgen das Gesetz an die Rechtsverletzung knüpft, und ob diese Regelungen der Verfassung entsprechen. aa) Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "billigen Ent- schädigung" durch den Großen Senat für Zivilsachen und die ständige Recht- sprechung dahin, dass der Tatrichter bei ihrer Bemessung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, beruht nicht auf einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG). Der soziale Wert und Achtungsanspruch eines Menschen, der es verbie- tet, ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Be- handlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 12), sowie die Rechte auf körperliche Unver- sehrtheit und Freiheit werden nicht dadurch beeinträchtigt oder verletzt, dass bei der Bemessung der Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs alle Umstände des Einzelfalls, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, berücksichtigt werden d ü r f e n. Es obliegt vielmehr dem (Tat-)Richter, die Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei der Bemessung der "billigen Ent- schädigung", insbesondere bei der Auswahl und der im Verhältnis zueinander erfolgenden Gewichtung der fallprägenden Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Bei besonderen Fallgestaltungen kann dem durch die Verfassung geschützten sozialen Achtungsanspruch gerade - auch - durch den Blick auf das Verhältnis der wirtschaftlichen Lage des Schädigers einerseits, des Ge- schädigten andererseits Genüge getan werden. 62 63 64 - 25 - bb) Die herkömmliche Auslegung des allgemeinen Rechtsbegriffs der bil- ligen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls be- rücksichtigen darf, stellt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu § 847 BGB aF bereits ent- schieden, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, NJW 2000, 2187 f.) und gerade wegen der Verwendung des unbe- stimmten Rechtsbegriffs "billige Entschädigung" Differenzierungen zulässt, die eine dem Gleichheitssatz entsprechende Anwendung ermöglichen. (1) Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders be- handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung recht- fertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachli- chen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Ge- setzgeber verwehrten Differenzierung gelangen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Verfassungsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen - zuständigen - Träger der öffentlichen Gewalt ver- langt, nicht aber die Gleichbehandlung durch mehrere voneinander unabhängi- ge Träger. Insbesondere verletzen abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht (BVerfG, NJW 2000, 2187 mwN). (2) Da die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Ent- schädigung für alle Normadressaten gleichermaßen gilt, liegt darin schon keine Ungleichbehandlung. Eine solche könnte höchstens durch die Rechtsprechung eines Gerichts - auch des Revisionsgerichts bei der Überprüfung der tatrichter- 65 66 67 - 26 - lichen Festsetzung des Schmerzensgeldes auf Rechtsfehler (vgl. BGH, VI. Zi- vilsenat, Urteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) - entstehen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Hinblick auf andere von diesem Gericht getroffene Entscheidungen zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung führte. Solche Recht- sprechung ist aber nicht ersichtlich. Die verschiedentlich in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, die herkömmliche Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB könne zu einer "Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen" führen (vgl. auch Harbauer, VersR 1969, 589, 590), wird der bisherigen umfangreichen, differenzierten und einer gleichmäßigen, gerechten und billigen Bemessung der Entschädigung Sorge tragenden Rechtsprechungspraxis der Tatrichter (vgl. nur Hacks/Wellner/ Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2015, 33. Aufl., Nr. 1 - 3257), die die vom Ver- letzten erlittene Lebenshemmung ganz in den Vordergrund stellt, nicht gerecht. cc) Die von dem Tatrichter in Ausfüllung seiner originären Aufgabe vor- genommene Bemessung der Entschädigung im Einzelfall sowie deren revisi- onsrechtliche Kontrolle durch den Bundesgerichtshof (BGH, VI. Zivilsenat, Ur- teile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) unterliegt der verfas- sungsrechtlichen Überprüfung darauf, ob die Auslegung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Be- deutung der Grundrechte beruht (insbesondere Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2187 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat - soweit ersichtlich - in keinem Fall die Ausle- gung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB (oder des § 847 BGB aF) im Zu- 68 69 - 27 - sammenhang mit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien beanstandet. III. Bei der zweiten Vorlagefrage des 2. Strafsenats geht es um den Maß- stab, nach dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Ge- schädigten zu berücksichtigen sind. Dazu ist zunächst nochmals zu betonen, dass es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensver- hältnisse des Schädigers oder des Geschädigten, sondern um eine Gesamtbe- trachtung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese hat der - rechtlicher Kon- trolle unterliegende - Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 BGHZ 18, 149, juris Rn. 19). IV. Für die Frage, ob es im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten bedarf und ob der Ein- fluss dieser Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung in den Urteilsgründen erörtert werden muss, ergibt sich danach: 70 71 - 28 - Im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld wie dargestellt gebotenen Gesamtbetrachtung steht in der Regel die infolge der Schädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Teile und Ausführungen zu deren Ein- fluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind daher nur geboten, 72 - 29 - wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt wer- den mussten. Limperg Galke Meier-Beck VRiBGH Prof. Dr. Bergmann hat an der Entscheidung mitgewirkt, ist aber an der Unterschriftsleistung infolge Krankheit verhindert. Limperg Stresemann Fischer Sost-Scheible Raum Büscher Milger Ellenberger Eick Felsch Gehrlein Franke Jäger Schäfer Schneider Seiters Schilling Berger Krehl Gericke