Urteil
2 StR 504/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei objektiv sexualbezogenen Handlungen kommt es auf die Motivation des Täters nicht an; die Handlung erfüllt den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung, wenn die sexuelle Natur äußerlich eindeutig ist.
• Ein Faustschlag, der bereits Teil der zur sexuellen Nötigung eingesetzten Gewalt ist, wird nicht als selbstständige vorsätzliche Körperverletzung neben der danach folgenden sexuellen Tat gewertet; §223 Abs.1 StGB wird durch §177 Abs.4 Nr.2 StGB verdrängt.
• Bei verschuldeter schweren Alkoholisierung ist eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§21,49 Abs.1 StGB nur unter enger Würdigung der Umstände möglich; regelmäßige Alkoholisierung und erhöhte Rückfallgefahr sprechen gegen eine Strafrahmenmilderung.
• Bei der Strafzumessung dürfen Untersuchungsmaßnahmen wie Untersuchungshaft nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn besondere außergewöhnliche Belastungen dargelegt sind.
• Feststellungs- und Wertungsfehler in der Strafzumessung und bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, ohne die tatbestandlichen Feststellungen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Verdrängung vorsätzlicher Körperverletzung durch besonders schwere Vergewaltigung; Prüfpflicht bei Strafrahmenverschiebung • Bei objektiv sexualbezogenen Handlungen kommt es auf die Motivation des Täters nicht an; die Handlung erfüllt den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung, wenn die sexuelle Natur äußerlich eindeutig ist. • Ein Faustschlag, der bereits Teil der zur sexuellen Nötigung eingesetzten Gewalt ist, wird nicht als selbstständige vorsätzliche Körperverletzung neben der danach folgenden sexuellen Tat gewertet; §223 Abs.1 StGB wird durch §177 Abs.4 Nr.2 StGB verdrängt. • Bei verschuldeter schweren Alkoholisierung ist eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§21,49 Abs.1 StGB nur unter enger Würdigung der Umstände möglich; regelmäßige Alkoholisierung und erhöhte Rückfallgefahr sprechen gegen eine Strafrahmenmilderung. • Bei der Strafzumessung dürfen Untersuchungsmaßnahmen wie Untersuchungshaft nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn besondere außergewöhnliche Belastungen dargelegt sind. • Feststellungs- und Wertungsfehler in der Strafzumessung und bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, ohne die tatbestandlichen Feststellungen aufzuheben. Der erheblich alkoholisierte Angeklagte traf in den frühen Morgenstunden eine 75-jährige Frau in einer Grünanlage. Nach Zurückweisung schlug er ihr unvermittelt ins Gesicht, trieb sie zu Boden und schlug wiederholt auf Kopf und Gesicht ein. Später kehrte er zurück, riss die verletzte Frau von der Bank, setzte sich auf sie, schlug erneut zu, entblößte seinen Penis und forderte Oralverkehr. Nachdem der Versuch scheiterte, zog er der Frau die Unterwäsche herunter und stieß mit der flachen Hand massiv in ihre Vagina, wodurch schwere, lebensgefährliche Pfählungsverletzungen entstanden. Die Frau musste notoperiert werden; ihr Leben wurde gerettet. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten; das Landgericht nahm eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung an. • Das Revisionsgericht bestätigt, dass die Feststellungen die Verwirklichung des Tatbestands der besonders schweren Vergewaltigung nach §177 Abs.4 Nr.2 StGB tragen; objektiv sexualbezogene Handlungen sind tatbestandsmäßig unabhängig von der Tätermotivation. • Der anfänglich versetzte Faustschlag war Teil der zur sexuellen Nötigung eingesetzten Gewalt und damit nicht als selbständiger Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §223 Abs.1 StGB neben der Vergewaltigung zu werten; der schwerere Tatbestand verdrängt die leichtere Tat. • Die Korrektur des Schuldspruchs in diesem Punkt verändert den Strafausspruch nicht, weil das Tatgericht die tateinheitliche Tat nicht strafschärfend berücksichtigt hatte. • Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Die vom Landgericht vorgenommene fakultative Verschiebung des Strafrahmens nach §§21,49 Abs.1 StGB ist rechtsfehlerhaft zuungunsten des Angeklagten zu prüfen, weil das Gericht die Gefährdungslage durch regelmäßigen Alkoholkonsum und frühere Gewalttaten nicht ausreichend gewürdigt hat. • Die Strafzumessung wies weitere Rechtsfehler auf: unberücksichtigte Schweremerkmale (zwei Qualifikationstatbestände mit Mindeststrafen), unzutreffende Berücksichtigung der Untersuchungshaft als strafmildernd sowie unzureichende Darlegung der Erwägungen bei der Rahmenverschiebung; diese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. • Feststellungen zu Tatgeschehen und Verletzungen bleiben bestehen; es handelt sich überwiegend um Wertungsfehler und Lücken in der Strafbemessung, die das Revisionsgericht nicht erneut feststellen musste. • Kosten- und Auslagenerstattungen wurden dem Angeklagten auferlegt; die Nebenklägerin (mittlerweile verstorben) entstandenen Auslagen sind dem Angeklagten im Revisionsverfahren aufzuerlegen. Die Revision des Angeklagten führt nur insoweit zum Erfolg, als der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall II.2 entfällt; im Übrigen bleibt die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung bestehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: der Strafausspruch und die Einzelstrafen werden im Umfang der beanstandeten Strafrahmenverschiebung und der fehlerhaften Strafzumessung aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Feststellungen zum Tatablauf und zu den Verletzungen bleiben bestehen; ergänzende Feststellungen sind möglich. Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.