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Beschluss

10 W 31/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0630.10W31.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Hofeigenschaft einer „landwirtschaftlichen Besitzung“ setzt nicht nur den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus, sondern erfordert zusätzlich eine bestehende oder jedenfalls ohne Weiteres wiederherstellbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Das sind nicht lediglich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen sowie das landwirtschaftliche Zubehör. Hinzukommen muss eine Zusammenfassung all dessen in einer Organisationseinheit oder zumindest die Möglichkeit, die Betriebsmerkmale wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen.

  • 2.

    Ein Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll, wird indiziert, wenn er in seinem Testament, einen Abkömmling mit den Gebäuden auf der Hofstelle bedenkt und einem anderen Abkömmling die landwirtschaftlichen Flächen zukommen lassen will, so dass eine Fortführung des ursprünglichen Hofes als Betriebseinheit nach dem Erbfall nicht mehr möglich erscheint.

  • 3.

    Ist die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und dadurch die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt, kommt eine Vererbung des landwirtschaftlichen Besitzes nach dem Sondererbrecht der HöfeO nicht mehr in Betracht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warburg vom 08.10.2024 wird abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hofeigenschaft einer „landwirtschaftlichen Besitzung“ setzt nicht nur den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus, sondern erfordert zusätzlich eine bestehende oder jedenfalls ohne Weiteres wiederherstellbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Das sind nicht lediglich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen sowie das landwirtschaftliche Zubehör. Hinzukommen muss eine Zusammenfassung all dessen in einer Organisationseinheit oder zumindest die Möglichkeit, die Betriebsmerkmale wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen. 2. Ein Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll, wird indiziert, wenn er in seinem Testament, einen Abkömmling mit den Gebäuden auf der Hofstelle bedenkt und einem anderen Abkömmling die landwirtschaftlichen Flächen zukommen lassen will, so dass eine Fortführung des ursprünglichen Hofes als Betriebseinheit nach dem Erbfall nicht mehr möglich erscheint. 3. Ist die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und dadurch die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt, kommt eine Vererbung des landwirtschaftlichen Besitzes nach dem Sondererbrecht der HöfeO nicht mehr in Betracht. Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warburg vom 08.10.2024 wird abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen wird nicht angeordnet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Warburg von Q. Blatt N01, bestehend aus der Hofstelle in Ortslage (S.-straße 00 in I.) mit ca. 984 qm und ca. 27 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Der Erblasser war mit der am 00.00.1938 geborenen Beteiligten zu 2) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 3), 4) und 5) sowie der am 00.00.1963 vorverstorbene Sohn E. J. und die nach dem Erbfall am 00.00.2024 verstorbene Tochter X., die Mutter der beiden Beteiligten zu 6). Diese sind Erben der Tochter X. aufgrund eines notariellen Testaments vom 31.03.1998. Der am 00.00.1986 geborene Antragsteller ist der Enkel und das Patenkind des Erblassers, der Sohn der Beteiligten zu 3). Der am 00.00.1969 geborene Sohn M. J. ist unverheiratet und kinderlos. Er hat zwar eine landwirtschaftliche Lehre absolviert jedoch noch einen, landwirtschaftsfremden Beruf als (..) erlernt, in dem er auch bis zum Ruhestand gearbeitet hat. Auf der Hofstelle wohnen die Witwe des Erblassers, die Beteiligte zu 2), und der Sohn M., der dort für private Zwecke eine Werkstatt hat. Die Hofstelle besteht aus einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen, einem Wirtschaftsgebäude, einem Garagengebäude und einem Lagerschuppen. In einer Entfernung von ca. 1,5 km befindet sich eine massiv errichtete Feldscheune. Als Inventar sind jetzt noch ein Ackerschlepper, Baujahr 1986, ein Dreiseiten-Kipper und ein Zweiseiten-Kipper sowie ein Heuwender vorhanden. Bis kurz vor Erreichen seines 60. Lebensjahres bewirtschaftete der Erblasser den Hof selbst mit dem Schwerpunkt Ackerbau und Milchviehhaltung. Nachdem er einen ersten Herzinfarkt erlitten hatte, verpachtete er zum 01.04.1995 die Milchquote an den benachbarten Landwirt P. O., später bis ca. 2008 an dessen Sohn L. O.. Mit Vertrag vom 24.11.1994 verpachtete der Erblasser auch das Grünland, ca. 9,5 ha, ab Mai 1995 an P. O. bzw. dessen Sohn bis zum 30.09.2009. Um eine landwirtschaftliche Altersrente beziehen zu können, verpachtete der Erblasser die übrigen landwirtschaftlichen Flächen zunächst an den Vater des Antragstellers, der einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle im benachbarten U.--A. bewirtschaftet. Die Pachtverträge mit Vater und Sohn O. wurden in der Folgezeit aufgehoben. Seit dem 24.05.2011 waren sämtliche landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von 26,9715 ha langfristig für die Dauer von 15 Jahren an den Antragsteller verpachtet (Bl. 77 GA I). Der Antragsteller absolvierte am 00.00.2006 eine landwirtschaftliche Lehre und schloss am 00.00.2010 nach dem Besuch der Fachschule eine Ausbildung als staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt ab. Er ist seit 20 Jahren vollschichtig in der Landwirtschaft tätig. Er betrieb zusammen mit seinem Vater den in C. gelegenen Hof und die zugepachteten Flächen des Erblassers in der Rechtsform der GbR. Vor ca. dreieinhalb Jahren wurde ihm der Hof übertragen, den er seitdem allein bewirtschaftet. Der Erblasser errichtete, jeweils mit Datum vom 06.06.2015 zwei handschriftliche Testamente, eines davon als gemeinschaftliches Testament zusammen mit seiner Ehefrau. Darin heißt es: „Unser letzter Wille Unser Mietshaus R.-straße 00, soll unser Sohn M. J. nach unserem Tode erhalten Wenn er keinen Erben hat soll nach seinem Tode, sein Neffe W. Y. U.- A. . das Mietshaus erben. Unser Sohn M. soll das Testament eröffnen.“ Bei der anderen letztwilligen Verfügung handelt es sich um ein Einzeltestament mit folgendem Wortlaut: „Mein letzter Wille Hiermit gebe ich folgende Erklärung ab! Meine Tochter H. hat bei Ihrer Heirat eine Abfindung von 45000 DM vom Vermögen erhalten. Tochter X. hat auf Wunsch ein Auto für 13000 DM und den Rest von 32000 DM als Abfindung vom Vermögen erhalten. Tochter T. bekommt nach meinem Tode 30000 Euro als Abfindung ausbezahlt. Mein Sohn M. erhält den Garten Flur N02 Stück N03 und Stadtfeld Flur N04 Stück N05 und die Gebäude vom Bauernhof. Wenn er nicht heiratet keine Kinder hat fällt es an meinen Enkel B. Y.. Meine anderen Ländereien und Feldscheune erhält mein Enkel B. Y. U.-A.. Sollte eher ich eher Sterben als meine Frau so soll Sie über mein Bankguthaben verfügen. Unser Sohn M. hat für unsere Beerdigung und Grabpflege zu sorgen. Unser Sohn M. ist berechtigt das Testament zu öffnen.“ Die Beteiligte zu 2) hat, gestützt auf diese beiden Testamente, die Erteilung eines Alleinerbscheins für das hoffreie Vermögen beantragt. Darüber hat das Amtsgericht bisher nicht entschieden. Der Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für ihn als Hoferben beantragt. Dazu hat er vorgetragen, der Erblasser habe vier Kinder hinterlassen, die alle nicht wirtschaftsfähig seien. In der nächsten Verwandtschaft sei nur er, der Antragsteller, wirtschaftsfähig. Der Erblasser habe den Hof nicht aus der Höferolle genommen, weil er ihn geschlossen habe weitervererben wollen. Er sei vom Erblasser in dessen Einzeltestament zum Hoferben eingesetzt worden. Zugunsten des Sohnes M. habe der Erblasser Grundstücksvermächtnisse als Vor- und Nachvermächtnisse angeordnet. Für den Fall, dass M. kinderlos verstirbt, seien die Grundstücke an ihn, den Antragsteller, zurück zu übertragen. Für den Fall, dass M. Kinder haben werde, sei das Vermächtnis auflösend bedingt. Der Erblasser habe den Hof nicht aufgelöst und den landwirtschaftlichen Betrieb nicht endgültig eingestellt. Die Milchviehhaltung habe er erst eingestellt, nachdem er mehrere Herzinfarkte erlitten hatte. Der Betrieb der Landwirtschaft sei 1994/1995 noch nicht endgültig beendet gewesen. Der Erblasser habe noch einige Mutterkühe und Schweine gehalten. Zum Zeitpunkt des Erbfalls seien alle landwirtschaftlichen Maschinen noch vorhanden gewesen. Es sei noch ein voll funktionstüchtiger Traktor (Deutz, 55 PS, Baujahr 1985), ein Kipper, ein Heuwender, ein Anhänger, ein Schwader und eine Egge vorhanden gewesen. Im Jahr 2005 habe der Erblasser ihm, dem Beteiligten zu 1) eine Presse, einen Ballenwagen und die vorhandenen Eggen geschenkt. Bis 2012 habe der Erblasser noch 3 bis 4 Schweine auf dem Hof gehalten. Noch vor 8 Jahren habe der Erblasser das Hausdach erneuern lassen. Das Betriebsleiterhaus sei in einem guten Zustand. Die Verpachtung der Hofstelle an ihn, den Antragsteller, sei nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beteiligte zu 5) dort eine Werkstatt habe einrichten wollen. Die Beteiligten zu 6) haben vorgetragen, die Hofeigenschaft sei außerhalb des Grundbuchs entfallen. Eine wirtschaftliche Einheit sei nicht mehr vorhanden. Der Erblasser habe die Haltung der Milchkühe ersatzlos eingestellt und eine als Güllegrube genutzte Einrichtung mit Schutt verfüllt. Die vorhandene Milchanlage (Milchtank/Melkmaschine) sei verkauft worden. Die Stallungen für die Milchviehhaltung hätten seit 1995 leer gestanden, seien aus heutiger Sicht veraltet und dienten seit Jahren als Holzlager. Das lasse den Rückschluss zu, dass der Erblasser bereits 2008 davon ausgegangen sei, dass von der Hofstelle nie wieder Milchviehhaltung aus betrieben werde. Es sei nur noch Inventar in geringem Umfang vorhanden. Dazu gehöre nur ein veralteter Traktor mit Anhänger. Eine Presse, ein Ballenwagen und vorhandene Eggen seien verkauft worden. Das Wohnhaus sei stark vernachlässigt und sanierungsbedürftig. Die übrigen Gebäude seien über 30 Jahren nicht mehr ordnungsgemäß unterhalten worden. Auch dies spreche für eine endgültige Aufgabe der Bewirtschaftung. Der Betrieb könne auch nicht aus eigenen Erträgen wieder angespannt werden. Eine Viehhaltung sei aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung nicht mehr möglich. Die landwirtschaftlichen Flächen seien in den Betrieb des Schwiegersohnes K. Y. in U. integriert. Die Landwirtschaftskammer hat die Auffassung vertreten, dass der Hof trotz jahrelanger Verpachtung wieder anzuspannen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 09.02.2.2023 (Bl. 61 GA I) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.06.2023 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Betrieb wieder angespannnt werden kann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Z. vom 02.12.2023 nebst mündlicher Erläuterung Bezug genommen. Nach Vernehmung der Beteiligten zu 2) als Zeugin hat das Amtsgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei gesetzlicher Hoferbe geworden. Bei dem landwirtschaftlichen Besitz handele es sich noch um einen Hof i.S. der HöfeO. Die Vermutung nach § 5 HöfeVfO sei nicht widerlegt. Für eine dauerhafte Betriebsaufgabe spreche zwar die lange Dauer seit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung durch den Erblasser und die Verpachtung der Flächen. Auf der anderen Seite sei aber zu berücksichtigen, dass der Erblasser den Hofvermerk nicht gelöscht habe und die Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Es sei mit dem Antragsteller ein wirtschaftsfähiger Hoferbe vorhanden gewesen und der Erblasser habe nach den Bekundungen der Zeugin G. J. mehrfach geäußert, dass der Antragsteller den Hof erhalten solle. Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments seien auch alle Flächen an den Beteiligten zu 1) verpachtet gewesen. In einer Gesamtschau könne daher nicht von einer endgültigen Betriebsaufgabe ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne der Betrieb auch aus eigenen Mitteln wieder angespannt werden. Der Antragsteller sei allerdings nicht aufgrund des Testaments vom 06.06.2015 Hoferbe geworden. Vielmehr gelte die gesetzliche Erbfolge, da die testamentarische Bestimmung unwirksam sei. Das folge daraus, dass der Erblasser die Bestandteile des Hofes – Hofstelle und Flächen – getrennt voneinander habe vererben wollen. Daher greife die gesetzliche Hoferbfolge gemäß § 5 HöfeO ein. Der Sohn M. sei nicht wirtschaftsfähig. Da auch der älteste Abkömmling des Erblassers, die Tochter H., nicht wirtschaftsfähig sei, komme nach dem im Landwirtschaftsrecht geltenden Stammesprinzip nur deren Sohn, der Antragsteller, als Hoferbe in Betracht. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 6). Die Beteiligten zu 6) tragen zur Begründung vor, die Beteiligte zu 2) habe nicht als Zeugin vernommen werden dürfen. Mangels Belehrung sei ihre Aussage nicht verwertbar. Der Erblasser habe in seinem Testament die Hofstelle von den landwirtschaftlichen Flächen getrennt vererben wollen. Das lasse den Rückschluss zu, dass es der Wille des Erblassers gewesen sei, dass die Flächen nicht mehr von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden sollten. Nach dem Willen des Erblassers sei der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben gewesen. Der Sachverständige hätte im Übrigen seine Erläuterungen schriftlich darlegen müssen. Bei der Beurteilung des zu erwartenden Gewinns hätte er einen Zeitraum von fünf Jahren zugrunde legen müssen. Zudem hätte der Sachverständige die Einnahmen im Falle der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung mit denen durch bloße Verpachtung in Relation setzen müssen. Der zu erwartende Lohn von 7,50 EUR pro Stunde rechtfertige nicht das Risiko der Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beteiligte zu 4) ist ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen Hof gehandelt habe. Die Hofeigenschaft könne nicht damit begründet werden, dass der Erblasser den Hofvermerk nicht habe löschen lassen. Der Erblasser habe durch die Regelungen in seinem Testament selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Einheit zwischen Hofstelle und den landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht mehr bestehe. Der Hof habe nicht geschlossen übergehen sollen. Die Äußerungen der Beteiligten zu 2) seien durch diese Regelung des Erblassers widerlegt worden. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass ein Wiederanspannen möglich sei, sei fehlerhaft. Die Hofstelle sei dafür schlicht unbrauchbar. Demgegenüber verteidigt der Beteiligte zu 1) den angefochtenen Beschluss und trägt vor, die Vermutung des eingetragenen Hofvermerks sei nicht widerlegt. Das Wohngebäude auf der Hofstelle sei nach den Feststellungen des Sachverständigen brauchbar. Außerdem existiere noch eine Feldscheune. Für den geplanten Ackerbaubetrieb sei dies ausreichend. Der Betrieb sei durch den Erblasser nicht endgültig eingestellt worden. Der Erblasser habe an eine Fortführung durch die Familie geglaubt. Durch die Verpachtung der Flächen an den Beteiligten zu 1) habe der Erblasser dies zum Ausdruck gebracht. Die Verpachtung an den Hofprätendenten belege eindeutig seinen Fortsetzungswillen. Das Testament könne nicht so verstanden werden, als habe der Erblasser den Willen gehabt, die Hofeigenschaft aufzulösen. Dafür spreche auch, dass er im Gespräch mit seiner Ehefrau immer wieder betont habe, dass der Antragsteller Hoferbe sein solle. Der Betrieb sei auch rentabel wieder anzuspannen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 13.02.2025 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 34 FamFG angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.06.2025 nebst Berichterstattervermerk verwiesen. II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 6) sind zulässig und begründet. 1. Die Rechtsmittel sind gem. § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerdeführer sind als in Betracht kommende gesetzliche Erben auch gemäß § 59 FamFG beschwerdebefugt. 2. Die Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Der auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gerichtete Antrag des Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Ein Hoffolgezeugnis kann nur erteilt werden, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§§ 2359 BGB, 352 e Abs. 1 FamFG, 9 LwVG). Dazu gehört nach der Sonderregel des § 4 HöfeO auch die Feststellung, dass es sich bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof i.S.d. § 1 HöfeO handelt, oder ob - was hier zwischen den Beteiligten in Streit steht - die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt ist. Dies ist im Verfahren auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu prüfen und ggf. inzidenter festzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris). Nach Auffassung des Senats hat das Landwirtschaftsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Hofeigenschaft des zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Betriebs festgestellt. a) Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 HöfeO ist Hof im Sinne des Gesetzes eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Für den hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Besitz ist zwar nach wie vor der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, der die widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung begründet (§ 5 HöfeVfO). Diese Eintragung steht einem Verlust der Hofeigenschaft aber nicht entgegen. Die Hofeigenschaft kann nämlich gem. § 1 Abs. 3 HöfeO auch dann entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, ohne dass es auf die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ankommt, § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2022 – I-10 W 109/21 –, juris). In Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes die Hofeigenschaft entfällt, auch wenn die sonstigen Hofvoraussetzungen des § 1 HöfeO gegeben sind und weiterhin ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Maßgeblich ist hierbei, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war, d.h., ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden (vgl. zuletzt grundlegend: BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 - juris). Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012 - 23 WLw 7/12 - juris Rn.10; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 2 L WLw 30/12 –, juris). Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12 –, juris). Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris). Maßgeblich ist dabei der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I- 10 W 63/17 –, juris). Ein solcher Wille kann gegebenenfalls durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Erblasser den Hofvermerk nicht hat löschen lassen, keine eigenständige Bedeutung zu. Die dauernde Betriebsstilllegung ist allerdings abzugrenzen von der nur vorübergehenden Aufgabe der Bewirtschaftung. In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben, wenn die Wiederaufnahme in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris). Aber nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12 –, juris). b) Gemessen an diesen Kriterien geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entfallen war. Gegen die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls kann hier bereits angeführt werden, dass der Erblasser die aktive Bewirtschaftung schon im Jahr 1995, mithin 27 Jahre vor seinem Tod, aufgegeben hatte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2021 – I-10 W 131/20 –, juris). Der Erblasser hatte bis kurz vor dem Erreichen seines 60. Lebensjahres den Hof selbst mit dem Schwerpunkt Ackerbau und Milchviehhaltung bewirtschaftet. Aus gesundheitlichen Gründen aber auch um eine landwirtschaftliche Altersrente beziehen zu können, verpachtete er die landwirtschaftlichen Flächen zunächst an seinen Schwiegersohn, später an den Antragsteller selbst, der die Flächen von dem Hof in U.-A. aus bewirtschaftete, der mittlerweile in seinem Eigentum steht. Bereits diese erhebliche Zeitspanne seit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung kann als gewichtiges Indiz für eine dauerhafte Betriebseinstellung im Zeitpunkt des Erbfalls herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als dass seit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung totes Inventar größtenteils und lebendes Inventar sogar gänzlich fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. 10. 1999 - BLw 2/99 - NJW-RR 2000, 292). Auch wenn die Einzelheiten und zeitlichen Zusammenhänge zwischen den Beteiligten umstritten sind, kann sicher festgestellt werden, dass der Erblasser, nachdem der er zum 01.04.1995 die Milchquote und ab dem 24.11.1994 auch das Grünland verpachtet hatte, allenfalls noch in geringem Umfang Vieh zur Eigenversorgung auf dem Hof hielt, damit aber keine Landwirtschaft mehr betrieb. Denn zum einen stand der Bezug der Altersrente der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung entgegen. Zum anderen fehlte es durch die Verpachtung des Grünlandes an ausreichendem Futter für einen größeren Viehbestand. Die zum Betrieb der Landwirtschaft erforderlichen Gerätschaften hat der Erblasser im Lauf der Zeit bis zu seinem Tod sukzessive abgegeben bzw. verkauft, so dass an Inventar jetzt nur noch ein Ackerschlepper, Baujahr 1986, ein Dreiseiten-Kipper und ein Zweiseiten-Kipper sowie ein Heuwender vorhanden sind. Nach Einschätzung des Sachverständigen Z. in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.10.2023 ist der vorhandene Maschinenpark zwar grundsätzlich noch nutzbar, jedoch weder ausreichend noch zeitgemäß für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auch der Umstand, dass der Erblasser nach der Einstellung der Eigenbewirtschaftung die Wirtschaftsgebäude zwar nicht hat verfallen lassen, aber auch keine nennenswerten Investitionen mehr auf der Hofstelle vorgenommen hat, ist geeignet, den Wegfall der Hofeigenschaft zu indizieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2005 - 10 W 20/03 – juris; Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 1 Rn. 37 ff. m.w.Nw.). Hinzu kommt, dass die Hofnachfolge im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im Jahr 1995 für den Erblasser noch unklar war. Fest stand offenbar nur, dass der zu diesem Zeitpunkt etwa 26 Jahre alte Beteiligte zu 5) als Hofnachfolger nicht in Betracht kam. Er hatte nach dem Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung kein Interesse an der Fortführung des elterlichen Betriebes gezeigt und den landwirtschaftsfremden Beruf des (..)s erlernt, in dem er danach auch gearbeitet hat. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung des Hofes durch den Antragsteller erst neun Jahre alt. Er ist zwar auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern aufgewachsen, hatte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben auch einen intensiven Kontakt zum Erblasser und schon früh Interesse an der Landwirtschaft gezeigt. Dass er aber später einmal tatsächlich wirtschaftsfähig sein würde, war für den Erblasser im Jahr 1995 noch nicht absehbar und hat sich auch erst sehr viel später als richtig erwiesen. Der Antragsteller hat erst im Alter von 20 Jahren im Jahr 2006 seine Lehre beendet und im Jahr 2010 die landwirtschaftliche Ausbildung als staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt abgeschlossen. Dieser zeitliche Zusammenhang erklärt auch, dass der Erblasser erst im Jahr 2015 ein Testament verfasst hat, in dem der Antragsteller bedacht wird. Von entscheidender Bedeutung ist dabei allerdings, dass der Erblasser den Antragsteller in seinem handschriftlichen Einzeltestament vom 06.06.2015 gerade nicht gemäß § 7 Abs. 1 HöfeO als Hoferben benannt hat. Vielmehr heißt es in diesem Testament: die „Ländereien und Feldscheune erhält mein Enkel B. Y. U.-A.,“ also der Antragsteller. Nach Auffassung des Senats geht aus diesem Testament eindeutig der Wille des Erblassers hervor, die Bewirtschaftung des Hofes J. endgültig einzustellen. Dass der Erblasser den Hof nur vorübergehend ruhend stellen wollte, damit er nach seinem Tod von einem Nachfolger wieder angespannt werden kann, lässt sich dem Testament demgegenüber nicht entnehmen. Der Erblasser hat nämlich in seinem Testament nicht über den Hof als Betriebseinheit im Ganzen verfügt, sondern zwischen Hofstelle und landwirtschaftlichen Flächen differenziert. In dem Testament heißt es, dass der Sohn M. außer einem Stück Gartenland noch die „Gebäude vom Bauernhof“ erhalten soll, während die wesentlichen landwirtschaftlichen Flächen an den Antragsteller gehen sollten. Auch wenn der Erblasser für den Fall, dass der Beteiligte zu 5) kinderlos verstirbt, die Möglichkeit vorbehalten hatte, dass der Antragsteller auch Eigentümer der Hofstelle wird, kommt in dem Testament zum Ausdruck, dass der Erblasser von der Auflösung der Betriebseinheit spätestens nach seinem Tod ausgegangen ist. Die Hofeigenschaft einer „landwirtschaftlichen Besitzung“ setzt nicht nur den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus, sondern erfordert zusätzlich eine bestehende oder jedenfalls ohne Weiteres wiederherstellbare wirtschaftliche Betriebseinheit. Das sind nicht lediglich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen sowie das landwirtschaftliche Zubehör. Hinzukommen muss eine Zusammenfassung all dessen in einer Organisationseinheit oder zumindest die Möglichkeit, die Betriebsmerkmale wieder zu einer Organisationseinheit zusammenzuführen (Nomos-BR/Graß HöfeO/Christiane Graß, 1. Aufl. 2018, HöfeO § 1 Rn. 47; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2012 – 23 WLw 7/12 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 23 WLw 10/12 –, juris). Die Vererbung dieser Betriebseinheit an den Antragsteller zur Fortführung als eigenständiger Hof hat der Erblasser aber offenbar nicht beabsichtigt. Die Ortslage der Hofstelle steht – was dem Erblasser bei Abfassung des Testaments nicht verborgen geblieben sein kann - einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Wiederaufnahme der Viehhaltung entgegen und lässt auch die Wiederaufnahme eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes nur eingeschränkt zu. Dazu passt, dass der Erblasser in die Wirtschaftsgebäude nicht mehr nennenswert investiert hat und die Gerätschaften sukzessive abgeschafft hat. Nach dem in dem Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers sollte die Hofstelle offensichtlich von den landwirtschaftlichen Flächen abgespalten werden. Das Wohnhaus auf der Hofstelle wird von dem Beteiligten zu 5) und der Ehefrau des Erblassers, der Beteiligten zu 2), bewohnt, mit der Folge, dass das Wohnhaus nicht für eine Betriebsleiterwohnung zur Verfügung steht. Da der Antragsteller die landwirtschaftlichen Flächen von der Hofstelle in C. aus bewirtschaften kann, ist er auf die Hofstelle in Q. aber auch nicht angewiesen, so dass es dem Erblasser offenbar nur darauf ankam, seinen Enkel mit „Ländereien und Feldscheune“ zu bedenken. Dass es dem Erblasser allein wichtig war, die landwirtschaftlichen Flächen von dem Antragsteller bewirtschaften zu lassen, wird durch seine, von der Beteiligten zu 2) bekundete Äußerung bestätigt, er wolle nicht, dass auf J.s „ Land“ fremde Leute ackern. Schließlich ist in dem Testament des Erblassers ausdrücklich nicht die Rede davon, dass der Antragsteller „Hoferbe“ werden solle. Auch hat der Erblasser das Wort „Hof“ im Zusammenhang mit der Zuwendung an den Antragsteller gerade nicht benutzt, obwohl ohne weiteres unterstellt werden kann, dass dem Erblasser als langjährigen Landwirt, der den Betrieb selbst von seinem Vater übernommen hatte, um die Bedeutung der Begriffe „Hof“ und „Hoferbe“ gewusst hat. Es wäre daher naheliegend gewesen, den Antragsteller auch als Hoferben zu bezeichnen, wenn es sein Wille gewesen wäre, die gesamte Betriebseinheit auf ihn zu übertragen. Der Antragsteller selbst hat im Anhörungstermin im Übrigen deutlich gemacht, dass er den Willen des Erblassers auch nicht dahingehend verstanden hat, dass er dessen Hof habe weiterführen sollen. Er hat - danach befragt - angegeben, er wolle den Hof des Erblassers nicht als einzelne Wirtschaftseinheit betreiben, sondern zusammen mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb in U.. Er brauche keine zwei Betriebe. Die im weiteren vom Antragstellers geäußerte Absicht, die Hofstelle in Q. künftig ebenfalls nutzen zu wollen, ändert daran nichts, denn es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, sondern allein darauf, was der Erblasser wollte (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12 –, juris). Die Absicht des Antragstellers, den Betrieb nicht als eigenständigen Hof fortzuführen, sondern nur die landwirtschaftlichen Flächen dem eigenen Hof einzuverleiben, spricht ohnehin gegen die Fortführung des ehemaligen Hofes (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2007 – 10 W 1/04 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2014 – I-10 U 80/12 –, juris). c) Nach alledem ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls nach dem Willen des Erblassers kein ruhender Betrieb vorlag, sondern der landwirtschaftliche Betrieb bereits beendet war, so dass dieser – wie oben dargelegt - auch nicht wieder angespannt werden kann. Ist die Hofeigenschaft aber außerhalb des Grundbuchs entfallen und die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt, kommt eine Vererbung des landwirtschaftlichen Besitzes nach dem Sondererbrecht der HöfeO nicht mehr in Betracht. Ob der Betrieb aus eigenen Mitteln wieder angespannt werden kann, braucht daher nicht geklärt zu werden, so dass auf die weitere Anhörung des Sachverständigen zu dieser Problematik verzichtet werden konnte. Ebenfalls bedarf es im vorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht der Beantwortung der vom Amtsgericht aufgeworfenen Frage nach der Wirksamkeit des Testaments des Erblassers, da unabhängig davon eine Vererbung des landwirtschaftlichen Betriebs nach der HöfeO ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVfG. Nach § 44 LwVfG hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die (Gerichts-) Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind. Die Kostenentscheidung erfolgt demnach nicht nach den Regeln der §§ 91 ff. ZPO, sondern nach dem „billigen“, d.h. pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, also nicht ohne weiteres nach dem Erfolg (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 44 LwVG Rn. 2; Hornung in Düsing/Martinez, Agrarrecht 2. Aufl. 2022, § 44 LwVfG Rn. 1). Es entspricht nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Er ist nach § 22 Abs. 1 GNotKG Kostenschuldner des auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahrens. Zu einer anderweitigen Bestimmung der Kostentragung besteht kein Anlass. Demgegenüber hat der Senat davon abgesehen, dem Beteiligten zu 1) auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 21 GNotKG. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 45 LwVfG hat der Senat ebenfalls abgesehen. Grundsätzlich geht das Gesetz nämlich davon aus, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 45 LwVG Rn. 1; Hornung in Düsing/Martinez, Agrarrecht 2. Aufl. 2022, § 45 LwVfG Rn. 1). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist aus Billigkeitsgründen auch nicht geboten, da der Erfolg des Verfahrens allein nicht ermessensleitend ist (BeckOK KostR/v. Selle § 45 LwVG Rn. 7 f. mwN.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 5 W (Lw) 7/14 –, juris). Angesichts der Schwierigkeiten des Falles kann von einem groben Verschulden i.S.d. § 45 S. 2 LwVfG ohnehin keine Rede sein. Die Beteiligten zu 4) und 6) können sich auch nicht darauf berufen, dass sie trotz des Erfolgs ihrer Beschwerden mit (hohen) außergerichtlichen Kosten belastet werden. Damit, dass sich die Kosten nach dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes berechnen würden und nicht nach dem niedrigeren Wert gemäß § 48 GNotKG, mussten die Beschwerdeführer rechnen, weil sie selbst davon ausgegangen sind, dass ein Hof i.S.d. § 1 HöfeO nicht vorliegt, mithin nach ihrer Auffassung § 48 GNotKG sowieso nicht zur Anwendung gekommen wäre. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Entscheidung, bei der die hinreichend geklärten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte auf den Einzelfall angewendet worden sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 40, 46 GNotKG.