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Beschluss

10 W 109/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0318.10W109.21.00
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Leitsätze

Wenn das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Erlasses eines Feststellungsbeschlusses ein Hoffolgezeugnis erteilt hat, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses gerichtete Beschwerde statthaft, obwohl die Erteilung des Hoffolgezeugnisses als tatsächliche Handlung grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist.

In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war.

Der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, ist nicht maßgeblich, wenn objektiv bereits lange Zeit vor dem Erbfall eine dauerhafte Betriebseinstellung erfolgt ist.

Hat ein Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Hoferben eingesetzt und kann dieser die Hofnachfolge deshalb nicht antreten, weil die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits entfallen war, dann ist diese Verfügung in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung erhalten soll. Selbst wenn die landwirtschaftliche Besitzung der wesentliche Vermögensgegenstand des Erblassers ist, kommt aber eine Alleinerbschaft des Hoferben gem. § 2087 BGB nicht in Betracht, wenn die Auslegung des Testaments einen anderslautenden Willen des Erblassers ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.03.2021 wird das Amtsgericht – Nachlassgericht – Herford angewiesen, das Hoffolgezeugnis vom 22.12.2020 und den Erbschein vom 16.02.2021 einzuziehen.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Darüber hinaus wird von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 101.968,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Erlasses eines Feststellungsbeschlusses ein Hoffolgezeugnis erteilt hat, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses gerichtete Beschwerde statthaft, obwohl die Erteilung des Hoffolgezeugnisses als tatsächliche Handlung grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist. In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war. Der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, ist nicht maßgeblich, wenn objektiv bereits lange Zeit vor dem Erbfall eine dauerhafte Betriebseinstellung erfolgt ist. Hat ein Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Hoferben eingesetzt und kann dieser die Hofnachfolge deshalb nicht antreten, weil die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits entfallen war, dann ist diese Verfügung in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung erhalten soll. Selbst wenn die landwirtschaftliche Besitzung der wesentliche Vermögensgegenstand des Erblassers ist, kommt aber eine Alleinerbschaft des Hoferben gem. § 2087 BGB nicht in Betracht, wenn die Auslegung des Testaments einen anderslautenden Willen des Erblassers ergibt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.03.2021 wird das Amtsgericht – Nachlassgericht – Herford angewiesen, das Hoffolgezeugnis vom 22.12.2020 und den Erbschein vom 16.02.2021 einzuziehen. Die Gerichtskosten in beiden Instanzen werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Darüber hinaus wird von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 101.968,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsnachfolge nach der am 00.00.2020 im Alter von 91 Jahren verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin C, bei der es sich um die Tante des Beteiligten zu 2) und die Großtante des Beteiligten zu 1) handelt. Der Ehemann der Erblasserin war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts H, Blatt 000, eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes in einer Größe von ca. 10,3 ha, für den seit dem 25.09.1950 ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Mit dem Tod ihres Ehemannes am 00.00.1991 wurde die seinerzeit 62-jährige Erblasserin als dessen testamentarische Hoferbin Eigentümerin des vorgenannten Grundbesitzes. Nach Veräußerung einer 8724 m² großen Parzelle im Dezember 1991 wurde der Einheitswert für den nunmehr 9,4659 ha großen landwirtschaftlichen Grundbesitz durch Bescheid vom 15.02.1992 auf 30.300 DM festgesetzt. Diesen Grundbesitz bewirtschaftete die Erblasserin nachfolgend nicht selbst weiter, sondern verpachtete die landwirtschaftlichen Nutzflächen in einer Größe von knapp 9 ha etwa zur Hälfte jeweils an den Beteiligten zu 1) und den benachbarten Landwirt I. Seit Ende der 1990er Jahre bis etwa zum Jahr 2005 nutzten der Beteiligte zu 2) und einer seiner Brüder eine Scheune auf der Hofstelle als Lagerfläche für Möbel. In der Folgezeit vermietete die Erblasserin die Scheune als Unterstellfläche an Dritte. Am 01.08.2012 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem es einleitend wie folgt heißt: „Ich C geborene D am 00.00.0000 in G-F geboren, werde mein Gesamtes Vermögen in meiner Linie Vererben. Da ich bis heute von den Nichten und Neffen meines Mannes nicht unterstützt worden bin, werden alle vom Erbe ausgeschlossen.Das hat mein Mann J zu Lebzeiten mir gesagt.“ Nachfolgend ordnete die Erblasserin an, dass ihre Nichten K und L jeweils einen Betrag in Höhe von 20.000 € erhalten und die Einrichtungsgegenstände untereinander aufteilen sollen. Wegen des weiteren Inhalts und des genauen Wortlauts des Testaments, von dem die Erblasserin eine handschriftliche Abschrift erstellte, wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen Bezug genommen (Bl. 11 und 12). Am 09.09.2012 errichtete die Erblasserin ein weiteres handschriftliches Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1) zum Erben ihres Hofes einsetzte und die Erbeinsetzung näher begründete. Gleichzeitig ordnete sie an, dass ihr Nachbar I das von ihm gepachtete Land erstmal behalten und ein weiteres, näher beschriebenes Stück Land erhalten solle. Auch insoweit wird wegen des genauen Wortlauts auf die Ablichtung des Testaments (Bl. 13, 14) Bezug genommen. Wenige Tage nach Errichtung des letztgenannten Testaments begab sich die Erblasserin aufgrund einer geplanten Knie-Operation in stationäre Krankenhausbehandlung. Nach der Operation kehrte die Erblasserin nicht in ihre auf der Hofstelle gelegene Wohnung zurück, sondern zog in ein Pflegeheim. Im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls am 00.00.2020 waren die landwirtschaftlichen Nutzflächen weiter an den Beteiligten zu 1) und den Nachbarn I verpachtet, lebendes oder totes Inventar war nicht vorhanden. Eine Maschinen- bzw. Lagerhalle war weiterhin vermietet. Die seit Herbst 2012 leer stehende Wohnung der Erblasserin befand sich in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Die im Testament vom 01.08.2012 bedachte Nichte der Erblasserin K war bereits vorverstorben. Der Nachlass der Erblasserin bestand im Zeitpunkt des Erbfalls aus dem verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundbesitz, in einem Bankschließfach aufbewahrtem Bargeld in Höhe von 40.000 € und dem Hausrat. In notarieller Urkunde vom 27.10.2020 hat der Beteiligte zu 1) gestützt auf die Testamente der Erblasserin die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Alleinerbscheins beantragt. Dabei hat er die Ansicht vertreten, Alleinerbe geworden zu sein, weil es sich bei dem Hof um den Hauptnachlassgegenstand handele und die Geldzuwendungen in dem Testament vom 01.08.2012 Vermächtnisse darstellten. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Herford erteilte das beantragte Hoffolgezeugnis am 22.12.2020 und den beantragten Erbschein am 16.02.2021. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 23.03.2021, mit der er die Einziehung von Hoffolgezeugnis und Erbschein verfolgt. Er beanstandet den Verfahrensgang, insbesondere seine unzureichende Beteiligung vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen. Das Hoffolgezeugnis sei einzuziehen, weil es sich bei dem Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe. Die Hofeigenschaft sei außerhalb des Grundbuchs entfallen. Die Verpachtung der Flächen sei nicht altersbedingt, sondern aufgrund einer wirtschaftlichen Entscheidung erfolgt. Angesichts der geringen Größe hätte der Betrieb seinerzeit schon keine Zukunft mehr gehabt, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass auf diesem Hof zu irgendeinem Zeitpunkt noch einmal Landwirtschaft betrieben werde. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments. Das Testament vom 09.09.2012 sei zwei Tage vor dem Krankenhausaufenthalt als Nottestament für den Fall errichtet worden, dass der Erblasserin während der Operation etwas zustoßen werde. Danach sei das Testament schlichtweg in Vergessenheit geraten. Die Erblasserin habe immer gegenüber ihrer Nichte L betont, dass diese ihre Erbin werden solle. Falls die Testamente wirksam zustande gekommen seien, könnten sie nur so verstanden werden, dass sich das Testament vom 01.08.2012 auf das hoffreie Vermögen und das Testament vom 09.09.2012 auf das Hofvermögen beziehe. Der Beteiligte zu 1) sei nach dem Inhalt des Testaments vom 01.08.2012 nicht Alleinerbe des hoffreien Vermögens geworden. Da es kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gegeben habe, greife ausschließlich das Testament vom 01.08.2012 und das gesamte Vermögen sei unter Beachtung der ausgelobten Vermächtnisse an die Verwandten in der Linie der Erblasserin zu vererben. Der Beteiligte zu 2) beantragt, das Hoffolgezeugnis vom 22.12.2020 und den Erbschein vom 16.02.2021 einzuziehen. Der Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß, den Einziehungsantrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Hofeigenschaft bestehe fort. Die landwirtschaftliche Nutzung sei zu keiner Zeit entfallen. Durch die Verpachtung habe die Erblasserin sichergestellt, dass die Landwirtschaft aufrecht erhalten bleibe und die Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung eigener Landmaschinen weggefallen seien. Die Hofstelle und die Wirtschaftsgebäude seien nicht aufgegeben worden, nur eine Scheune und ein übersichtlicher Teil eines weiteren Gebäudes seien zu Unterstellzwecken vermietet worden, um zusätzlich zu den Pachten Einkünfte zu erzielen. Es sei auch stets der ausdrückliche Wille der Erblasserin gewesen, dass der Hof als solcher erhalten bleibe. An seiner Wirtschaftsfähigkeit könne kein Zweifel bestehen. Er sei staatlich geprüfter Landwirt mit Ausbildereignung und bewirtschafte seit rund 20 Jahren einen Vollerwerbsbetrieb mit 250 ha Land in Eigenverantwortung. Es bestünden auch keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin. Der Umstand, dass die Erblasserin das Testament aus Anlass einer anstehenden Operation errichtet habe, zeige, dass sie sich ihrer Situation und den Risiken des anstehenden Eingriffs voll bewusst gewesen sei. Zudem seien Schriftbild und Inhalt der Testamente sehr geordnet und strukturiert. Eine gesetzliche Erbfolge sei nach dem Inhalt der Testamente nicht gewollt gewesen. Das Landwirtschaftsgericht hat zu der Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingeholt und sodann durch Beschluss vom 09.08.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Hoffolgezeugnis und der Erbschein seien nicht einzuziehen, weil keine Unrichtigkeit im Sinne des § 2361 BGB vorliege. Die Vermutung für das Vorliegen der Hofeigenschaft nach § 5 HöfeVfO sei durch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen sei. Es bestünden auch keine Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments vom 09.09.2012, die Voraussetzungen einer Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB seien nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Das Beschwerdevorbringen gebe keine Veranlassung, die Rechtsnachfolge hinsichtlich des hoffreien Vermögens abweichend zu beurteilen. Insoweit habe die Erblasserin nur zwei Vermächtnisse in Höhe von jeweils 20.000 € ausgesetzt. Da die Erblasserin dem Beteiligten zu 1) mit dem Hof den mit Abstand wertvollsten Gegenstand ihres Nachlasses zugewandt habe, ergebe die Auslegung, dass sie ihn als ihren Gesamtrechtsnachfolger angesehen habe. Der Senat hat die Akte über die Verfügungen von Todes wegen (3 IV 363-365/20, Amtsgericht Bünde) beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. a) Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 352e FamFG statthaft. Zwar hat das Landwirtschaftsgericht vor Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins keinen Feststellungsbeschluss nach §§ 352e Abs. 1 FamFG, 18 HöfeO, 9 LwVfG erlassen und ist die Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins selbst als tatsächliche Handlung grundsätzlich nicht beschwerdefähig (BeckOK FamFG/Schlögel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 352e Rn. 20). Allerdings dürfen den Verfahrensbeteiligten keine Nachteile dadurch entstehen, dass das Gericht seine Entscheidung in der falschen Form erlassen hat. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht den Beteiligten daher grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (BGH, Beschluss vom 28.02.2018, XII ZR 87/17, NJW-RR 2018, 451, Rn. 12). Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 03.03.2016, IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168-179, Rn. 13). Wenn das Landwirtschaftsgericht in der richtigen Form durch Erlass eines Feststellungsbeschlusses entschieden und erst anschließend Hoffolgezeugnis und Erbschein erteilt hätte, dann wäre gegen den Feststellungsbeschluss das auf Einziehung von Hoffolgezeugnis und Erbschein gerichtete Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 Abs. 1, 352e Abs. 3 FamFG statthaft gewesen. Diese Beschwerde ist daher nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch vorliegend statthaft, obwohl es an dem vom Gesetz vorgesehenen Feststellungsbeschluss fehlt. Nachdem das Landwirtschaftsgericht eine Entscheidung im Abhilfeverfahren getroffen hat, ist der Senat zu einer verfahrensabschließenden Entscheidung über die Beschwerde berufen. b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 2) beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Gegen eine stattgebende Entscheidung im Erbscheinsverfahren ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der für sich ein von dem Inhalt des beantragten Erbscheins abweichendes Erbrecht in Anspruch nimmt (Keidel/Meyer-Holz, 20. Aufl. 2020, FamFG § 59 Rn. 77). Das trifft auf den Beteiligten zu 2) zu, der als gesetzlicher (Mit-)Erbe der Erblasserin Wirksamkeitsbedenken gegen die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin erhebt und das Testament vom 01.08.2012 dahingehend auslegt, dass diese eine Erbeinsetzung sämtlicher gesetzlicher Erben der Erblasserin und lediglich Vermächtnisse zugunsten der benannten Nichten enthält. Nachdem der Beteiligte zu 2) auf seine Sachstandsanfrage erst durch Schreiben des Landwirtschaftsgerichts vom 08.03.2021 über die Erteilung von Hoffolgezeugnis und Erbschein in Kenntnis gesetzt worden ist, ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG durch die am 23.03.2021 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde vom gleichen Tag gewahrt. 2. Die Beschwerde ist begründet, denn sowohl das Hoffolgezeugnis als auch der Erbschein sind unrichtig im Sinne des § 2361 S. 1 BGB und deshalb einzuziehen. Eine Unrichtigkeit des Erbscheins im Sinne von § 2361 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Voraussetzungen seiner Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (MüKoBGB/Grziwotz, 8. Aufl. 2020, BGB § 2361 Rn. 3 m. w. N.). Die Voraussetzungen für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins lagen schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht vor, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt hat und der Beteiligte zu 1) nicht Alleinerbe der Erblasserin geworden ist. a) In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses – wie vorliegend - hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war (OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2011, 7 W 23/11 (L), RdL 2012, 188, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018, I-10 W 63/17, FamRZ 2019, 74, Rn. 16 m. w. N.). aa) Da im Zeitpunkt des Erbfalls – und auch heute noch – ein Hofvermerk im Grundbuch des Grundbesitzes eingetragen gewesen ist, begründet dies gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung. Die Eintragung des Hofvermerks steht dem Verlust der Hofeigenschaft jedoch nicht entgegen, da die Vermutungswirkung des § 5 HöfeVfO widerlegbar ist. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 HöfeO). In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Hofeigenschaft bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 HöfeO und der Eintragung des Hofvermerks entfällt. Maßgeblich ist hierbei, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Von einem Hof im Sinne der HöfeO kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, I-10 W 35/19 und vom 23.07.2021, I-10 W 131/20; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141). Die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12; OLG Hamm, aaO; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2000, 7 W 68/99 (L); OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2006, 23 WLw 2/06; Wöhrmann/Graß, aaO). bb) Nach diesen Maßstäben ist die landwirtschaftliche Betriebseinheit in einer Gesamtschau sämtlicher objektiven und subjektiven Gesichtspunkte bereits viele Jahre vor Eintritt des Erbfalls dauerhaft aufgelöst worden und damit die Vermutungswirkung des § 5 HöfeVfO widerlegt. (1) Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin schon Anfang der 1990er Jahre die bis dahin gemeinsam mit ihrem Ehemann erfolgte eigene Bewirtschaftung des Hofes eingestellt. Stattdessen hat sie die nach Verkauf einer kleinen Parzelle verbliebene landwirtschaftliche Nutzfläche an zwei Pächter verpachtet, das Inventar abgeschafft und Teile der Wirtschaftsgebäude landwirtschaftsfremd genutzt, indem sie zunächst dem Beteiligten zu 2) und seinem Bruder das Unterstellen von Möbeln gestattete und die Räumlichkeiten jedenfalls ab 2005 vermietete, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls am 00.00.2020 war die Eigenbewirtschaftung des Hofes damit seit etwa 29 Jahren eingestellt. Zwar entfällt die Hofeigenschaft nicht allein durch die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung, weil nach § 1 Abs. 1 HöfeO auch für das Entstehen der Hofeigenschaft eine eigene Bewirtschaftung durch den Eigentümer nicht erforderlich ist. Aus dem Grund stellt auch die geschlossene Verpachtung eines Hofes die Hofeigenschaft nicht in Frage. Etwas anderes gilt jedoch bei einer nur teilweisen Verpachtung des Besitzes. Diese kann zur Auflösung der Betriebseinheit führen, sofern die Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2006, 23 WLw 2/06, Rn. 23 m. w. N.). Hier hat die Erblasserin nicht den gesamten Hof geschlossen, sondern nur die hofzugehörige landwirtschaftliche Nutzfläche jeweils etwa zur Hälfte an zwei Pächter verpachtet. Dies hat spätestens im Jahr 2012 zur Auflösung der Betriebseinheit geführt, weil eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu dem gesamten Land nicht mehr zu erwarten war. Die Verpachtung an den Beteiligten zu 1) und den benachbarten Landwirt dauerte bereits mehr als 20 Jahre an, in dieser Zeit erfolgte keine landwirtschaftliche Nutzung der auf der Hofstelle befindlichen Wirtschaftsgebäude. Eine geschlossene Verpachtung des gesamten Hofes erfolgte auch nicht, nachdem die Erblasserin aus gesundheitlichen Gründen im Herbst 2012 von der Hofstelle weg und in ein Pflegeheim zog. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude wurden somit in den letzten acht Jahren vor dem Eintritt des Erbfalls – mit Ausnahme der teilweisen Vermietung zu landwirtschaftsfremden Zwecken – nicht genutzt. Es war auch nicht zu erwarten, dass die Hofstelle in absehbarer Zeit wieder mit dem Land vereinigt werden würde. Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass auch in den vergangenen 20 Jahren nur eine Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgte und die Trennung von Land und Hofstelle daher bereits lange Zeit andauerte. Dass es insoweit zukünftig zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kommen würde, war nicht anzunehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der von der Erblasserin testamentarisch vorgesehene Hoferbe im Jahr 2012 bereits seit vielen Jahren einen Vollerwerbsbetrieb in einer Größe von ca. 250 ha führte, dessen Bewirtschaftung nach eigenen Angaben des Beteiligten zu 1) nur von dort aus sinnvoll und wirtschaftlich geführt werden konnte. Es war daher spätestens nach Errichtung der Testamente im Jahr 2012 absehbar, dass die verpachteten hofzugehörigen Flächen auf Dauer nicht mehr wieder von dem Hof aus bewirtschaftet werden würden, sondern von dem Betrieb des Beteiligten zu 1) und demjenigen des weiteren Pächters aus. Daran ändert sich nichts durch den jüngsten Vortrag des Beteiligten zu 1), er beabsichtige, auf die Hofstelle zu ziehen und dort einen Betrieb mit Direktvermarktung von Sonderkulturen aufzubauen. Diese erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens neu gefassten Pläne waren – ungeachtet ihrer Belastbarkeit - wie dargelegt weder im Jahr 2012 noch bis zum Eintritt des Erbfalls als dem hier maßgeblichen Zeitpunkt absehbar. (2) Die dauerhafte Auflösung der Betriebseinheit aufgrund der langjährigen Bewirtschaftungsaufgabe und Verpachtung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Erblasserin im Jahr 2000 um die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Dränagen und bis zum Jahr 2012 um eine Erhaltung der Gebäude auf der Hofstelle gekümmert haben soll. Selbst wenn dies - ebenso wie die vorgetragenen Äußerungen der Erblasserin im Herbst 2012, sie wolle, dass ein Landwirt den Hof bekomme und der Betrieb fortgeführt werde – einen Rückschluss darauf zulassen sollte, dass die Erblasserin den Hof als Hof im Sinne der HöfeO erhalten wollte, so führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar ist der Wille des Hofeigentümers, ob von seiner Hofstelle aus jemals wieder Landwirtschaft betrieben werden soll, ein maßgeblicher subjektiver Gesichtspunkt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung. Ein solcher Wille kann auch durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Dabei liegt ein endgültiger Hofaufgabewille dann nahe, wenn aus Sicht des die Eigenbewirtschaftung einstellenden Erblassers ein Hofnachfolger nicht vorhanden ist (OLG Hamm, aaO; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2000, 7 W 68/99 (L)). Der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, ist dann nicht entscheidend, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft objektiv entfallen sind und im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (OLG Hamm, aaO). Die von der Erblasserin getroffenen testamentarischen Regelungen, insbesondere die getrennten Verfügungen über das hoffreie Vermögen und den Hof, sprechen zwar dafür, dass sie von einer fortbestehenden Hofeigenschaft ausgegangen ist und den Grundbesitz auch nach den Vorschriften der HöfeO vererben wollte. Dieser Wille allein ist jedoch aufgrund der objektiv bereits lange Zeit vor dem Erbfall eingetretenen dauerhaften Betriebseinstellung nicht maßgeblich. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Erblasserin selbst davon ausgegangen wäre, der Beteiligte zu 1) werde die hofzugehörigen Flächen dereinst wieder – wie zuletzt Anfang der 1990er Jahre – von der Hofstelle aus bewirtschaften. Der Erblasserin musste spätestens bei Testamentserrichtung bewusst sein, dass der Beteiligte zu 1), der die gepachteten Flächen schon in den vergangenen 20 Jahren von seinem eigenen, ca. 250 ha umfassenden Betrieb aus bewirtschaftet hatte, dies auch künftig so handhaben würde. Dies umso mehr, als er nach dem Inhalt des Testaments vom 09.09.2012 auch nach ihrem Tod zunächst nur weiter die zuvor gepachteten etwa 4,5 ha Land bewirtschaften können sollte, da die Verpachtung an den Nachbarn I nach ihrem Wunsch fortgesetzt werden und dieser zusätzlich ein weiteres Stück Land erhalten sollte. b) Der am 16.02.2021 erteilte Erbschein ist unrichtig, weil der Beteiligte zu 1) nicht Alleinerbe des hoffreien Vermögens der Erblasserin geworden ist. Da es sich bei dem im Nachlass befindlichen Grundbesitz – wie dargelegt – im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte, verfügte die Erblasserin ausschließlich über hoffreies Vermögen. Der Erbschein vom 16.02.2021 wäre damit nur dann richtig, wenn der Beteiligte zu 1) die Erblasserin insgesamt als Alleinerbe beerbt hätte. Das kann nach der vorzunehmenden Auslegung der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin nicht festgestellt werden. aa) Hat ein Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Hoferben eingesetzt und kann dieser die Hofnachfolge deshalb nicht antreten, weil die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits entfallen war, dann ist diese Verfügung in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung erhalten soll (OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2011, 7 W 126/10 (L), RdL 2012, 50, Rn. 70 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 08.12.1982, IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41-51). bb) Hier ergibt die Auslegung der Testamente vom 01.08.2012 und 09.09.2012, dass die Erblasserin dem Beteiligten zu 1) den landwirtschaftlichen Grundbesitz unabhängig von seiner höferechtlichen Einordnung über eine Miterbeneinsetzung mit Teilungsanordnung zuwenden, diesen aber nicht als ihren Alleinerben einsetzen wollte. Dieser Zuwendungswille folgt daraus, dass die Erblasserin in dem Testament vom 09.09.2012 einen Grund für die Hoferbeneinsetzung des Beteiligten zu 1) genannt hat, der unabhängig von der höferechtlichen Einordnung des Grundbesitzes Bestand hat. So hat sie den Beteiligten zu 1) ausdrücklich deshalb als Erben des Hofes eingesetzt, weil dieser auf der von ihm gepachteten Hälfte des Landes in der Vergangenheit gut gearbeitet habe. Die diesbezügliche Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) erfolgte daher deshalb, weil der landwirtschaftliche Grundbesitz aufgrund der durch die Verpachtung gewonnenen Erfahrungen aus Sicht der Erblasserin bei diesem in guten Händen sein würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auch dann zum Erben ihres Grundbesitzes eingesetzt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Hofeigenschaft bereits außerhalb des Grundbuchs entfallen war. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es dem Willen der Erblasserin entsprach, den Beteiligten zu 1) zu ihrem Alleinerben in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen einzusetzen. Zwar ist anerkannt, dass es sich bei der Zuwendung eines Gegenstandes, der den Nachlasswert nahezu erschöpft, nach den Auslegungsregeln des § 2087 BGB um eine Alleinerbeneinsetzung des Bedachten handeln kann. Diese Auslegungsregeln greifen jedoch erst dann, wenn der Erblasserwille nicht durch Auslegung ermittelt werden kann (BeckOGK/Gierl, 1.12.2021, BGB § 2087 Rn. 10). Hier ergibt sich ein anderslautender Wille der Erblasserin bereits aus dem zeitlichen Ablauf der Testamentserrichtungen und dem Inhalt der Testamente. Indem die Erblasserin getrennte letztwillige Verfügungen in Bezug auf ihr – aus ihrer Sicht – hoffreies Vermögen und das Hofvermögen errichtet hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie zwischen diesen beiden Vermögensbestandteilen differenziert und diese nicht einheitlich nur einer Person zuwenden möchte. Darüber hinaus hat sie zuerst das Testament in Bezug auf das hoffreie Vermögen errichtet und dieses im Ergebnis auf die beiden namentlich benannten Nichten verteilt, den Beteiligten zu 1) in diesem Zusammenhang jedoch überhaupt nicht erwähnt. Dessen Erbeinsetzung hinsichtlich des Grundbesitzes erfolgte vielmehr erst gut einen Monat später in einer gesonderten letztwilligen Verfügung, die weder auf das früher errichtete Testament, noch auf das neben dem Hof vorhandene Vermögen der Erblasserin Bezug nimmt. Wenn es dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, den Beteiligten zu 1) insgesamt als ihren Alleinerben einzusetzen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie entweder nur eine einheitliche letztwillige Verfügung errichtet oder zumindest den Beteiligten zu 1) in beiden Verfügungen erwähnt. Der tatsächliche Ablauf lässt dagegen erkennen, dass eine Alleinerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1) nicht dem Willen der Erblasserin entsprach. Es kann auch nicht angenommen werden, dass es sich bei den Zuwendungen an die beiden Nichten in dem Testament vom 01.08.2012 lediglich um Vermächtnisanordnungen und nicht um Erbeinsetzungen handelte. Denn die Erblasserin hat den beiden Nichten nicht lediglich jeweils einen Geldbetrag zugewandt, sondern auch bestimmt, dass diese sich von dem ansonsten noch vorhandenen hoffreien Vermögen – Geschirr, Besteck, Wäsche und Möbel – jeweils das aussuchen können sollen, was sie haben wollen. Aus der am Schluss des Testaments getroffenen Anordnung, wonach „bitte nicht alles auf den Müll gebracht“, sondern es lieber M, einer Nichte des Beteiligten zu 2) gegeben werden sollte, ist zudem erkennbar, dass die beiden bedachten Nichten nach dem Willen der Erblasserin ihren Nachlass regeln sollten, was ein gewichtiges Indiz für eine Erbeinsetzung darstellt. Dieses Indiz wird gestützt durch den Umstand, dass es sich bei den bedachten Nichten, von denen eine sogar bereits lebzeitig mit Vollmachten ausgestattet gewesen ist, um enge Vertrauenspersonen der Erblasserin gehandelt hat. In einer Gesamtschau ist daher festzustellen, dass es sich bei der erschöpfenden Aufteilung des hoffreien Vermögens auf die beiden Vertrauenspersonen der Erblasserin, die deren hoffreien Nachlass regeln sollten, um Erbeinsetzungen handelt. Wie sich das Vorversterben einer der bedachten Nichten auswirkt, insbesondere ob es dadurch zu einer Anwachsung (§ 2094 BGB) gekommen ist, kann dahinstehen, da unabhängig davon der die Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1) ausweisende Erbschein vom 16.02.2021 unrichtig ist. cc) Da im Fall gesetzlicher Erbfolge der Beteiligte zu 1) schon deshalb nicht Alleinerbe geworden sein kann, weil nach §§ 1925 Abs. 1 und 3, 1924 Abs. 2 BGB sein Vater vorrangig als (Mit-)Erbe berufen wäre, kommt es auf die pauschal erhobenen Einwendungen des Beteiligten zu 2) gegen die Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 LwVfG, 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten seiner letztlich erfolglos gebliebenen Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins aufzuerlegen. Aufgrund der Wertung des § 45 LwVfG entspricht es dagegen nicht der Billigkeit, dem Beteiligten zu 1) zugleich die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, da der Beteiligte zu 1) diese Kosten nicht durch grobes Verschulden veranlasst hat. Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt sind und deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 61 Abs.1 und 2, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3, 48 GNotKG.