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BLw 2/99

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück AG Aachen 17. Februar 2005 77 Lw 27/04 HöfeO § 1 Erlöschen der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bei der Bemessung der tatsächlich ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Senates ist es vorliegend daher nicht zu beanstanden, wenn die Bekl. den Wert der durch die Übersiedlung der Mutter in das Heim ersparten Aufwendungen mit monatlich 200,– E bemisst. 2. Ebenso wenig besteht für den Kl. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Nutzung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume durch die Bekl. und ihre Familie gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB in Höhe von mindestens 500,– E monatlich für den Zeitraum Februar 2002 bis Februar 2004 zu. Die Bekl. hat in dieser Zeit keinen Vermögensvorteil rechtsgrundlos auf Kosten der Mutter erlangt, den sie infolge der Überleitung an den Kl. herausgeben müsste. Voraussetzung für einen solchen Anspruch aus Eingriffskondition unter dem Gesichtspunkt der Ersparung von Aufwendungen auf Kosten der Mutter ist, dass fremde Sachen oder Rechte unbefugt verbraucht, gebraucht oder sonst benutzt werden und bei ordnungsgemäßem Vorgehen für die Benutzung eine Entschädigung hätte gezahlt werden müssen (vgl. Palandt/Sprau, § 812 BGB Rn. 28 m. w. N.). Ein solcher unbefugter Eingriff lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Nutzung des Hauses geht vielmehr auf eine Gestattung der Mutter zurück. An dieser Gestattung war die Mutter gemäß § 1093 Abs. 1 BGB nicht gehindert. Zwar heißt es in § 1093 Abs. 1 BGB , dass das Wohnrecht unter Ausschluss des Eigentümers – hier der Bekl. bestellt wird. § 1093 Abs. 2 BGB gestattet dem Wohnrechtsberechtigten aber, seine Familie in die Wohnung aufzunehmen. Genau dies ist vorliegend geschehen, weil offensichtlich der von der Bekl. 1992 errichtete Anbau von 48 qm – nach der eigenen von dem Kl. vorgelegten Schätzung – nicht ausreichte, um die nach Vertragsschluss auf 5 Personen angewachsene Familie aufzunehmen, während den Eltern im Einfamilienhaus, das mit dem Wohnrecht belastet war, eine Fläche von 134 qm zur Verfügung stand. Entgegen der Annahme des Kl. kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Familie der Bekl. in das Haus durch die Eltern ohne weiteres mit deren Übersiedlung der Mutter in das Pflegeheim endete. So wie die Bekl. die Entwicklung des Zusammenlebens bis 1999 geschildert hat, d. h. vor der endgültigen Erkrankung der Mutter bis zur Heimaufnahme im Jahre 2001, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Bekl. und ihrer Familie durch die Eltern, die sich in die obere Etage des Hauses zurückzogen – bereits 1992 erfolgte. 1999 – der Vater war inzwischen gestorben und die Mutter konnte sich nur noch mühsam bewegen – wurde die Vereinbarung dahin abgeändert, dass die Bekl. mit ihrer Familie das Haus bis auf einen Raum im Erdgeschoss, der der ausschließlichen Nutzung der Mutter unterlag, benutzen durfte, was die Einbindung der Mutter in die Familie der Bekl. zur Folge hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter ohne Zweifel noch geschäftsfähig. Es handelte sich um ein leiheähnliches Verhältnis. Zu einer Aufkündigung ist es unstreitig nicht gekommen. Eine konkludente Vereinbarung der Mutter und der Tochter im Jahre 1999, dass deren Berechtigung zum Wohnen automatisch enden würde, wenn die Mutter in ein Heim übersiedeln würde, kann nicht einfach unterstellt werden. Dafür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Im Übrigen ist auch im Sozialhilferecht etwa bei der Bewertung des Schonvermögens anerkannt, dass der Eigentümer eines Hauses seine Familie aufnehmen darf. Wenn für ihn anschließend eine Heimunterbringung erforderlich ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass die aufgenommene Familie sofort ausziehen muss, damit das Haus uneingeschränkt der Verwertung zugeführt werden kann (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NotBZ 2003, 120 , 121; Schellhorn u. a., Das Bundessozialhilfegesetz, § 88 Rn. 53 ff.). Mithin können auch hinsichtlich der dem Wohnrecht unterliegenden Räume nur die tatsächlich ersparten Aufwendungen von der Bekl. erstattet verlangt werden und nicht der Sachwert des trotz der Heimunterbringung fortbestehenden Wohnrechts (BGH NJW-RR 2003, 577 , 578; s. a. Senat OLG Report 2001, 253, 254). Da nach dem Vertrag von 1991 die Aufwendungen für Wasser, Strom, Heizung etc. von der Mutter zu tragen waren, ist nicht ersichtlich, welche Aufwendungen durch die Übersiedlung der Mutter aufseiten der Bekl. in das Heim erspart wurden. 3. Dem Kl. steht daher nur ein weiterer Betrag von 2 800,– E zu. Dieser ist unter dem Gesichtspunkt der §§ 286, 284 BGB im tenorierten Umfang zu verzinsen. 3. Liegenschaftsrecht – Erlöschen der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs (AG Aachen, Beschluss vom 18. 2. 2005 – 77 Lw 27/04 – mitgeteilt und mit Anm. Gehse) HöfeO § 1 Die Hofeigenschaft kann auch außerhalb des Grundbuchs, d. h. ohne Löschung des Hofvermerks, entfallen. Sie ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Besitzung keine Betriebseinheit mehr darstellt. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Erblasser, Landwirt, ist am 23. 4. 2004 verstorben. Betreffend des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes im Grundbuch des AG ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser und sein vorverstorbener Bruder hatten den landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Jahre 1991 eingestellt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden mit Pachtverträgen vom 13. 6. 1991, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 2. 4. 1997, an die Herren K bzw. L befristet bis zum 31. 10. 2007, verpachtet. Eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle besteht nicht mehr. Melkvorrichtungen oder sonstige zur Weidewirtschaft erforderliche Maschinen sind nicht vorhanden. Die seit 1991 nicht mehr genutzten Viehställe weisen einen erheblichen Renovierungsstau auf. Aus den Gründen: II. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Bet. haben als gesetzliche Erben des Erblassers insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der fehlenden Hofeigenschaft. Der Antrag ist auch begründet. Der im Grundbuch des AG eingetragene Grundbesitz war am 23. 4. 2004 kein Rechtsprechung RNotZ 2005, Heft 10 487 RNotZ 2005, Heft 10 Hof i. S. der Höfeordnung, § 1 HöfeO . Die Hofeigenschaft war bereits vor dem Tode des Erblassers weggefallen. Die Hofeigenschaft kann auch außerhalb des Grundbuches, d. h. ohne Löschung des Hofvermerks, entfallen. Es kann dahinstehen, ob der Verlust der Hofeigenschaft bereits dann eintritt, wenn die Besitzung nur noch unrentabel bewirtschaftet werden kann. Die Hofeigenschaft ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Besitzung keine Betriebseinheit mehr darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. 10. 1999, Az.: BLw 2/99; OLG Oldenburg AgrarR 1999, 309 ; OLG Oldenburg AgrarR 1999, 310 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 1990, 36 ; OLG Celle, Beschluss vom 19. 6. 2000, Az.: 7 W 68/99). Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit sind dabei der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, Zustand der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Fehlen von Inventar oder die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Erblasser die Betriebseinheit bereits vor seinem Tode dauerhaft aufgelöst. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände. Bereits im Jahre 1991 wurden die hofzugehörigen Ländereien an Dritte langfristig verpachtet und die Bewirtschaftung des Hofes aufgegeben. Bereits hieraus lässt sich der Hofaufgabewille schließen. Spätestens jedoch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers war die Betriebseinheit aufgelöst. Die langfristig abgeschlossenen Pachtverträge liefen noch für fast vier Jahre (bis zum 31. 10. 2007). Eine geeignete Hofstelle war ebenso wenig wie Melkvorrichtungen oder sonstige zur Weidewirtschaft erforderliche Maschinen vorhanden. Die seit 1991 ungenutzten Viehställe wiesen einen erheblichen Renovierungsstau auf. Die Auflösung der Wirtschaftseinheit hat zum Wegfall der Hofeigenschaft spätestens zum 23. 4. 2004 geführt. Das Gericht hält die Vermutung des noch eingetragenen Hofvermerks für widerlegt. Anmerkung: Im Kern ging es in dem von den gesetzlichen Erben des verstorbenen Hofeigentümers betriebenen Feststellungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung, welche mit einem Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, nach Auflösung der Betriebseinheit außerhalb des Grundbuches ohne Löschung des Hofvermerkes wegfallen kann. Sie ist regelmäßig von Bedeutung, wenn ein Hofeigentümer nach Aufgabe der aktiven Landwirtschaft die Löschung eines im Grundbuch eingetragen Hofvermerkes unterlässt und sodann der Erbfall eintritt. Rechtsprechung Jahren 2002 bzw. 2004 weiterhin bewohnt, die Viehställe blieben nach Einstellung der Landwirtschaft ungenutzt. Der Erblasser hat den im Grundbuch eingetragenen Hofvermerk nicht löschen lassen, da er sich über dessen Bedeutung und seine möglichen Auswirkung vor seinem Tod keine Gedanken gemacht hatte. Außer dem Grundbesitz war kein weiteres wesentliches Vermögen des Erblassers vorhanden. Die Bet. zu 1 und 2 haben als überlebende Schwestern des Erblassers und dessen gesetzliche Erben nach den Vorschriften des BGB beim AG – Nachlassgericht – Monschau einen Erbschein des Inhaltes beantragt, dass sie den Erblasser je zur Hälfte beerbt hätten. Sie verfolgten das Ziel, die Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft auseinander zu setzen, ein Auseinandersetzungsverbot gemäß § 1010 Abs. 1 BGB zu vereinbaren, und sodann ihren Kindern jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu übertragen, so dass dieser der Familie weiterhin erhalten bliebe. Sie hatten im Erbscheinsantrag erklärt, ein Hof i. S. der Höfeordnung gehöre nicht zum Nachlass, da die Hofeigenschaft auf Grund der Betriebsaufgabe außerhalb des Grundbuches weggefallen sei. Das AG – Nachlassgericht – Monschau vermochte dies nicht selbst zu beurteilen und gab den Ast. mit einer Zwischenverfügung auf, beim zuständigen Landwirtschaftsgericht die Feststellung zu erwirken, dass die Hofeigenschaft am Todestag des Erblassers nicht mehr bestanden habe. Das AG – Landwirtschaftsgericht – Aachen hat vor seiner Entscheidung die Kinder und Enkel der Ast. als potentielle Hoferben der vierten Ordnung gem. § 5 Nr. 4 HöfeO angehört. Keiner von ihnen wandte sich gegen den Feststellungsantrag der Bet. zu 1 und 2. 2. Gesetzliche Ausgangslage Die Hofeigenschaft geht gem. § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO kraft Gesetzes unter anderem verloren, wenn eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle auf Dauer wegfällt. Jedoch verliert gem. § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO eine landwirtschaftliche Besitzung die Eigenschaft als Hof erst mit Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch, wenn es (bloß) an einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle mangelt. Beim Wegfall einer Hofstelle herrscht oft über einen längeren Zeitraum Unklarheit, ob der Eigentümer nicht wieder eine geeignete Hofstelle einrichtet, so dass es ihm selbst obliegt, durch Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch Klarheit zu schaffen, ob eine Vererbung nach Höferecht oder allgemeinem Recht stattfinden soll. 3. Rechtsprechung und Literatur bis 1995 1. Sachverhalt und Verfahrensgang Der kinderlose Erblasser und sein vorverstorbener Bruder, deren Familie seit ungefähr 1930 den Hof bewirtschaftete, hatten die aktive Landwirtschaft (Vieh- und Weidewirtschaft) bereits 1991 aus Altersgründen und wegen zurückgehender Erträge aufgegeben und die Ländereien mit einer Größe von ca. 11 ha an zwei Landwirte aus der näheren Umgebung verpachtet. Die Pachteinnahmen stellten einen nicht unerheblichen Teil ihrer Altersvorsorge dar. Die Gebäude der ehemaligen Hofstelle wurden von den Brüdern bis zu ihrem Tod in den a) Das OLG Celle ist im Jahre 1972 noch der Auffassung gefolgt, die Hofeigenschaft eines 10,37 ha großen Hofes gehe nicht bereits dadurch verloren, dass er unrentabel geworden sei, keine ausreichende Existenzgrundlage mehr biete, die Ländereien langfristig verpachtet seien und der Eigentümer Umgestaltungen am Hofgebäude und an den Stallungen vorgenommen habe, da es sich um eine vorübergehende Maßnahme handele, wenn der Mangel der fehlenden Eigenbewirtschaftung langfristig wieder behoben werden könne. Es sei zudem unerheblich, ob die Hofstelle aktuell durch Umbaumaßnahmen oder Verfall für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unzulänglich sei, sofern eine Beseitigung der Unzulänglichkeit mit vertretbaren Kosten möglich sei.1 So wurde von Rudolf Lange/Hans Wulff/Christian Lüdtke-Handjery seinerzeit vertreten, auch ein Hof, der endgültig über keine Hofstelle mehr verfüge, verliere die Hofeigenschaft erst mit der Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch.2 b) Im Jahre 1980 entschied das OLG Celle in einem weiteren Beschluss, die Hofeigenschaft könne trotz § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO außerhalb des Grundbuches erlöschen, wenn nach den Umständen ersichtlich sei, dass die Hofstelle vollständig und auf Dauer weggefallen sei. Der Gesetzgeber habe mit § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO lediglich Fälle einer besonderen Regelung unterwerfen wollen, in denen zweifelhaft sei, ob eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle bestehe, so dass in derartig gelagerten Fällen der Verlust der Hofeigenschaft mit der Löschung des Hofvermerkes im Grundbuch verknüpft sei. Zweifelsfälle seien jedoch ausgeschlossen, wenn die Hofstelle vollständig und auf Dauer fehle. Damit habe der Hof nämlich nicht lediglich die Hofstelle, sondern insgesamt seinen Charakter als landwirtschaftliche Besitzung verloren, so dass nicht § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO , sondern vielmehr § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO anzuwenden sei.3 Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit verlangte in jedem Fall einen mehr als nur vorübergehenden Zustand, nach der Auffassung von Heinz Wöhrmann aber nicht stets einen endgültigen. Der Rechtsprechung solle ein Beurteilungsspielraum für die Zeitkomponente unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles verbleiben.4 Hingegen entnimmt Dieter Nordalm dem Begriff der Dauerhaftigkeit, dass dieser nur etwas Endgültiges und nicht bloß Vorübergehendes ausdrücken solle. Der dauernde endgültige Zustand müsse aus dem Blickwinkel, wie er sich am Tag des Erbfalles ergebe, also teils rückblickend und teils vorausschauend beurteilt werden. Beurteilungszeitraum sei dabei der ununterbrochene Zeitraum einer Generation.5 c) Die Sonderrechtsnachfolge soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine geschlossene Vererbung des bäuerlichen Grundbesitzes sicherstellen sowie eine Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, eine Zersplitterung des Bodens und eine drohende Überschuldung bei der Abfindung der weichenden Erben im Rahmen des Erbganges verhindern. Sie dient dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien.6 Die Bevorzugung des Hoferben, der den Hof unter Abfindung der weichenden Miterben auf der Grundlage des Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes gemäß § 12 Abs. 2 HöfeO übernehmen kann, bedarf einer besonderen Rechtfertigung, da sie ansonsten eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Privilegierung darstellen könne.7 In Anbetracht dieses Gesetzeszweckes wurde die nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Möglichkeit, durch Beibehalten des Hofvermerkes trotz Aufgabe der aktiven Landwirtschaft Pflichtteilsansprüche weichender Erben auszuhöhlen, in der Literatur erheblich kritisiert: Otto Wöhrmann/Hans A. Stöcker waren der Auffassung, eine Vererbung zu Vorzugsbedingungen solle mangels RNotZ 2005, Heft 10 Schutzwürdigkeit des Betriebes nicht mehr stattfinden, wenn das landwirtschaftliche Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles nur noch aus Grund und Boden bestehe, der im Wege der Verpachtung landwirtschaftlich genutzt werde, und bei realistische Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der gesetzlich berufene oder vom Erblasser bestimmte Hoferbe den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnte.8 Hermann J. Faßbender forderte, die landwirtschaftlichen Anerbengesetze nur noch anzuwenden, als diese unabweislich seien, um aktive und leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in der Hand bäuerlicher Familien zu erhalten. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches nicht in konkret überschaubarer Zeit zu einem aktiven Betrieb genutzt werden solle, sei nicht dem Landwirtschaftserbrecht unterstellt. Allenfalls eine Interimsverpachtung der Ländereien zur Überbrückung einer zeitlichen Lücke in der Generationenfolge sei für den Fortbestand der Hofeigenschaft unschädlich.9 Im Übrigen müsse das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen die Löschung des Hofvermerkes gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO betreiben, bei Eintritt des Erbfalles vor Löschung des Hofvermerkes könnten die weichenden Erben ein erfolgreiches Feststellungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO anstrengen.10 d) Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1984 den § 1376 Abs. 4 BGB a. F.11 insoweit als verfassungswidrig verworfen, als dass landwirtschaftliches Vermögen unterschiedslos begünstigt wurde, auch wenn der Eigentümer den Betrieb aufgegeben hatte, die Landwirtschaftsflächen nur noch verpachtete und bei realistischer Betrachtung keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. In diesen Fällen sei der landwirtschaftliche Betrieb, wie ihn der Gesetzgeber schützen wolle, bei Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens in der Lebenswirklichkeit nicht mehr vorhanden, so dass er nicht mehr schutzwürdig sei. Ausdrücklich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass mit § 1376 Abs. 4 BGB das gleiche Ziel verfolgt werde 1 OLG Celle, AgrarR 1972, 123 /124. 2 Rudolf Lange/Hans Wulff/Christian Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 8. Aufl. 1978, § 1 Rn. 102. 3 OLG Celle, AgrarR 1980, 286 –287. 4 Heinz Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl. 2004, § 1 HöfeO Rn. 119. 5 Dieter Nordalm, Zweifelsfragen der neuen Höfeordnung, AgrarR 1977, 51. 6 BVerfG NJW 1963, 947 ; BVerfG NJW 1995, 2977 . 7 BVerfG NJW 1995, 2977 (2979); Heinz Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl. 2004, Einl Rn. 15. 8 Otto Wöhrmann/Hans A. Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Auflage 1995, § 1 HöfeO Rn. 123. 9 Hermann J. Faßbender, Zur pflichtteilsrechtlichen Privilegierung der Erbhöfe und Landgüter, AgrarR 1986, 131 /132. 10 Hermann J. Faßbender, Zur pflichtteilsrechtlichen Privilegierung der Erbhöfe und Landgüter, AgrarR 1986, 131 /132; Rudolf Lange/Hans Wulff/Christian Lüdtke-Handjery/Elke Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Aufl. 2001, § 1 Rn. 89; Heinz Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl. 2004, § 1 HöfeO Rn. 126; a. A. Otto Wöhrmann/Hans A. Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 5. Aufl. 1988, § 1 HöfeO Rn. 107. 11 § 1376 Abs. 4 BGB lautete in der bis zum 14. September 1994 geltenden Fassung: Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden. RNotZ 2005, Heft 10 wie mit dem Erbrecht nach der Höfeordnung.12 Mehrere Stimmen in der Literatur forderten im Anschluss an diese Entscheidung eine Beschränkung des Anerbenrechtes auf tatsächlich schutzwürdige Betriebe.13 In seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 1987 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bezweifelt, dass § 1376 Abs. 4 BGB und die Höfeordnung gleiche Normzwecke verfolgten und die verfassungsrechtliche Position des weichenden Erben mit der des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten vergleichbar sei. Dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung beider Ehepartner komme bei Trennung und Scheidung der Ehe eine verfassungsrechtliche Bedeutung zu, bei der Ausgestaltung des Höferechtes sei der Gesetzgeber aber von anderen Zielsetzungen als der Gleichberechtigung der Miterben geleitet gewesen.14 Bei der Neufassung des § 1376 Abs. 4 BGB durch Gesetz vom 14. September 1994, welches dessen Anwendungsbereich im Hinblick auf die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zugunsten des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten einschränkte, indem bei der Berechnung von Anfangs- und Endvermögen nur noch auf den im Verhältnis zum Verkehrswert niedrigeren Ertragswert abgestellt wird, wenn der Hofeigentümer Ausgleichsschuldner ist und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebes durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann, ist zudem eine entsprechende Änderung der HöfeO unterblieben. 4. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes: Die dauerhafte Auflösung der Betriebseinheit In einer Grundsatzentscheidung vom 28. 4. 1995 hat der Bundesgerichtshof positiv festgestellt, dass und unter welchen Voraussetzungen die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung außerhalb des Grundbuches durch die Auflösung der Betriebseinheit entfallen kann. Die Auflösung der Betriebseinheit lässt sich danach nicht an bloß einer Tatsache festmachen, sondern ist durch die Gesamtwürdigung der Umstände festzustellen. Indizien sind die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser über Jahre hinweg, der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude und die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien. Zwar habe die Eignung der Hofstelle durch § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO eine Sonderregelung erfahren, sie sei aber auch bei der Beurteilung der Betriebseinheit insgesamt maßgeblich. Während das OLG Oldenburg als Beschwerdegericht ausdrücklich die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum nicht mehr schutzwürdigen Betrieb bei der Zugewinnausgleichsberechnung geschiedener Ehegatten aufgegriffen hatte, lehnt der BGH einen Rückgriff auf diese Rechtsprechung ab, sondern verfolgt einen eigenen sich unmittelbar aus der Höfeordnung ergebenden Ansatz.15 Diese Rechtsprechung hat der BGH im Jahre 1999 noch einmal ausdrücklich bestätigt.16 Der letzten Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die streitgegenständliche landwirtschaftliche Besitzung allerdings bereits sechzig Jahre vor dem Tod des Erblassers nicht mehr aktiv bewirtschaftet wurde, sondern parzelliert verpachtet war. Rechtsprechung 5. Die Würdigung der Indizien durch die Instanzgerichte Das AG Aachen hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angeschlossen und bestätigt, dass die Hofeigenschaft i. S. des § 1 HöfeO außerhalb des Grundbuches wegfallen kann, wenn die landwirtschaftliche Besitzung keine Betriebseinheit mehr darstellt. Zutreffend hat es auch eine Gesamtwürdigung mehrerer Umstände vorgenommen. Eine langfristige Verpachtung der Ländereien nimmt das AG Aachen bereits an, wenn die Pachtverträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch eine Laufzeit von dreieinhalb Jahren haben. Auf den Zeitpunkt des Erbfalles ist mit Dieter Nordalm auch zu Recht abzustellen17, da es der Erblasser zuvor selbst in der Hand hat, durch Löschung des Hofvermerkes für Klarheit zu sorgen oder ein vom Landwirtschaftsgericht betriebenes Amtslöschungsverfahren hinzunehmen. Die im vorliegenden Sachverhalt bestehende Pachtdauer ist allerdings deutlich kürzer als in allen anderen bisher von der Oberlandesgerichten beurteilten Sachverhalten nach Erlass der vorbezeichneten BGH-Grundsatzentscheidung: In einem vom OLG Celle im Jahr 2000 entschiedenen Fall hatten die Pachtverträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch eine Laufzeit von 13 bzw. 15 Jahren, so dass das OLG Celle von einer Auflösung der Betriebseinheit ausging.18 Andererseits nahm das OLG Oldenburg in einem Beschluss aus dem Jahr 1998 an, Pachtverhältnisse über die Ländereien von drei bis vier Jahren seien keineswegs so langfristig, dass die Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst sei.19 Das OLG Oldenburg sah eine im Zeitpunkt des Erbfalles noch bis zu fünf Jahre dauernde Verpachtung der Ländereien an acht verschiedene Pächter nicht als Indiz für eine dauerhafte Auflösung der Betriebseinheit an. Vielmehr könne der Hoferbe durch die Pachteinnahmen in die Lage verletzt werden, fehlendes Inventar anzuschaffen.20 Das AG – Landwirtschaftsgericht – Aachen hat in seinem Beschluss den Hofaufgabewillen des Erblassers darin gesehen, dass er und sein Bruder die aktive Bewirtschaftung des Hofes im Jahr 1991 aufgaben und die Ländereien an Dritte mit zunächst einjähriger Kündigungsfrist verpachteten. Dieses dürfte allerdings noch keine dauerhafte Auflösung der Betriebseinheit i. S. der BGH-Rechtsprechung darstellen, zumal auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude erhalten blieben. So stellt dann auch das AG Aachen in einem zweiten Schritt auf den Todestag des Erblassers ab und konkretisiert die vom BGH vorgegebenen Indizien zur Feststellung der Auflösung der landwirt12 BVerfGE 67, 348 = NJW 1985, 1329 = DNotZ 1985, 149 = AgrarR 1985, 12. 13 Hermann J. Faßbender, Anmerkungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich nach § 1376 Abs. 4 BGB , AgrarR 1990, 243 / 244; Hans A. Stöcker, Ungelöste Fragen des Höferechtes im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 1376 Abs. 4 BGB , AgrarR 1986, 65 /66. 14 BVerfG AgrarR 1987, 222 . 15 BGH NJW-RR 1995, 1155 -1157 = FamRZ 1995, 927 –929 = RdL 1995, 179-181 = AgrarR 1995, 235 = MDR 1996, 214 –215 = ZEV 1996, 74–76. 16 BGH NJW-RR 2000, 292 -293 = FamRZ 2000, 422 –424 = ZEV 2000, 72–73 = RdL 2000, 49 –50 = WM 2000, 588 –590. 17 Dieter Nordalm, Zweifelsfragen der neuen Höfeordnung, AgrarR 1977, 51. 18 OLG Celle, Beschluss vom 19. 7. 2000, Az. 7 W 68/99. 19 OLG Celle, Beschluss vom 17. 12. 1998, Az. 10 W 4/1998. 20 OLG Oldenburg, AgrarR 1999, 309 . RNotZ 2005, Heft 10 schaftlichen Betriebseinheit unter anderem dahingehend, dass eine drei- bis vierjährige Verpachtung der Landwirtschaftsflächen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers neben dem Fehlen von geeigneten Maschinen und einem Renovierungsstau an den Wirtschaftsgebäuden entscheidend für einen Wegfall der Hofeigenschaft spricht. Dieses war angesichts der bisher ergangenen Rechtsprechung von OLG Celle und OLG Oldenburg mutig und dürfte freilich die untere zeitliche Grenze darstellen. Ebenso gab es im vorliegenden Sachverhalt nur zwei und nicht eine Vielzahl von Pächtern. Die Entscheidung erweist sich aber als im Ergebnis richtig, da auch bei einer Verpachtung der ehemals von der Hofstelle aus bewirtschafteten Ländereien auf drei oder vier Jahre an nur zwei Pächter angesichts der heutigen Verhältnisse in der Landwirtschaft nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum mehr erwartet werden kann, ein potentieller Hoferbe werde mittelfristig aktiv die Landwirtschaft wieder von der Hofstelle aus betreiben, so dass kein Grund für eine Privilegierung eines Miterben gegenüber den anderen erkennbar ist. Das vom Gesetzgeber unterstellte öffentliche Interesse am Erhalt leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien besteht in derartigen Konstellationen definitiv nicht mehr. Im vorliegenden Fall mag dem AG Aachen die Entscheidung erleichtert haben, dass sich die beiden Ast. einig waren und eine Beschwerde seitens eines anderen potentiellen Hoferben gegen den Beschluss nicht zu erwarten war, da die Ast. ihre Miteigentumsanteile in jedem Fall auf ihre Abkömmlinge übertragen wollten. Dennoch kann sie eine Leitlinie für zukünftig zu entscheidende Sachverhalte bieten. Oliver Gehse, Notarassessor, Monschau 4. Handels-/Gesellschaftsrecht – Abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren einer GmbH (LG Aachen, Beschluss vom 15. 7. 2005 – 44 T 4/05 – mitgeteilt von Notar Thomas Müsgen, Aachen) GmbHG § 66 Die in der Satzung einer GmbH enthaltene Regelung der unechten Gesamtvertretung des Geschäftsführers mit einem Prokuristen gilt auch grundsätzlich für die Vertretung durch Liquidatoren. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Der beurkundende Notar war gem. § 129 FGG befugt, die Beschwerde für die Gesellschaft einzulegen (vgl. Ammon, DStR 1993, 1025 , 1028). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Allerdings folgt die Kammer dem Registergericht in allen grundsätzlichen Erwägungen. Sie kommt lediglich auf Grund einer abweichenden Auslegung der Satzung zu einem anderen Ergebnis. Insoweit gilt im Einzelnen: Zu Recht nimmt das AG an, es bestehe kein allgemeiner Grundsatz, dass die für den Geschäftsführer bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Vertretung ohne weiteres auch für den Liquidator gelten. Insoweit kann auf die vom AG angeführten Fundstellen verwiesen werden (vgl. ergänzend Roth/Altmeppen, 4. Aufl. 2003, § 68 GmbHG Rn. 12). Zutreffend nimmt das AG weiter an, dass dann, wenn die Satzung, wie hier, keine ausdrückliche Regelung trifft, durch Auslegung zu ermitteln ist, inwieweit die Bestimmungen für die Vertretung durch Geschäftsführer auch für die Vertretung durch Liquidatoren gelten (BayObLG GmbHR 1997, 176 ff. = DNotZ 1998, 843 ; Roth/Altmeppen, a.a.O., § 68 GmbHG Rn. 12). Dabei ist, auch insoweit ist dem Registergericht zu folgen, die Auslegung allein aus sich heraus nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, da Satzungsbestimmungen körperschaftlichen Inhalts (und um solche geht es bei der Vertretungsregelung) nicht nur für die gegenwärtigen, sondern auch für künftige Gesellschafter bestimmt sind. Dem Registergericht ist auch darin beizupflichten, dass eine Auslegung, wonach die satzungsgemäße Vertretungsregelung für die Geschäftsführer immer dann ohne Unterschied auf die Liquidatoren anzuwenden ist, wenn sich hierzu in der Satzung ausdrücklich keine gegenteilige Regelung findet, nicht zulässig ist. Allerdings ist zu beachten, dass sich die vom Registergericht umfassend ausgewerteten Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen näher nur mit dem Fall befassen, dass die Satzung Einzelvertretungsbefugnis für sämtliche Geschäftsführer vorsieht (Scholz/Karsten Schmidt, 9. Aufl., § 66 GmbHG Rn. 5). Für solche Fälle der Einzelvertretungsbefugnis kann in der Tat nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Gesellschafter das Vertrauen, das sie durch diese Vertretungsregelung den Geschäftsführern entgegengebracht haben, i. S. einer Vertrauenskontinuität auch den (gekorenen) Liquidatoren einräumen wollen. Vorliegend geht es jedoch um den in Rechtsprechung und Literatur offenbar noch nicht näher behandelten Fall der gemischten Gesamtvertretung des Geschäftsführers mit einem Prokuristen. In diesem Fall hat sich die Gesellschaft weitgehend vor dem eigenmächtigen Verhalten einer einzelnen Person geschützt. Hier kann angenommen werden, dass Gesellschafter eine in dieser Form zum Schutze der Gesellschaft abgesicherte Form der Vertretung auch für Liquidatoren gelten lassen wollten, sind doch Interessen der Gesellschaft, die einer solchen Auslegung entgegen stehen könnten, nicht ersichtlich. Der Grundsatz, nicht über eine Vermutungsregel die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages für die Geschäftsführer auf die Liquidatoren zu übertragen, dient nämlich dem Schutz der Gesellschaft. Hat sich aber die Gesellschaft durch eine Regelung in Gestalt einer gemischten Vertretung abgesichert, also ihr Vertrauen von vornherein deutlich beschränkt, ist die Gefahr einer Missachtung des Willens der Gesellschafter durch eine unzulässige Vermutung von Vertrauenskontinuität bei Übertragung dieser Regelung auf die Liquidatoren kaum mehr vorhanden. Dabei können die vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 19. 10. 1995 ( MittRhNotK 1996, 141 = GmbHR 1996, 56) angestellten Erwägungen, wonach die in der Satzung einer GmbH enthaltene Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens auch für die Befreiung der Liquidatoren von diesem Verbot gilt, wenn der Satzung nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, zusätzlich herangezogen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG Aachen Erscheinungsdatum: 17.02.2005 Aktenzeichen: 77 Lw 27/04 Erschienen in: RNotZ 2005, 487-491 Normen in Titel: HöfeO § 1