21 U 106/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Substantiierter Vortrag des beklagten Fahrzeugherstellers dazu, dass und warum bei einem Fahrzeug vom Motortyp N47 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen, erhöhen diesbezüglich die Vortragslast der klagenden Partei.
Die Entwicklung und der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) reichen für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen.
Ein Anspruch der klagenden Partei ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB i.V.m. § 6 I, § 27 I EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt (Anschluss an: BGH, Urteil v. 30.07.2020, VI ZR 5/20 [Rz. 10ff.]; BGH, Beschluss v. 15.09.2021, VII ZR 3/21 [Rz. 18]).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts E vom 2.6.2022 (Schlussantrag v. 2.6.2022, C-100/21, BeckRS 2022, 12232).
Darüber hinaus fehlt es an einem gem. § 823 II S. 2 BGB tatbestandsmäßig erforderlichen Verschulden, weil der beklagte Fahrzeughersteller bei Inverkehrbringen des Fahrzeugtyps keine Veranlassung hatte, an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des so genannten Thermofensters als solchem zu zweifeln (Anschluss an: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 103])
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5.7.2021 (I-1 O 227/20) durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
Gem. § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Landgericht hat den Sachvortrag der Parteien umfassend und nachvollziehbar gewürdigt. Dabei hat es insbesondere das grundrechtsgleiche Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Eine Beweisaufnahme ist nicht veranlasst, und Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mangels eines Vertragsverhältnisses oder einer vertragsähnlichen Beziehung zwischen den Parteien kommen vertragliche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht. Doch auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gem. §§ 826 BGB, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV oder §§ 831, 31 BGB sind nicht erfüllt. Infolgedessen ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenso unbegründet wie der geltend gemachte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs.
Davon ist bereits das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen. Deshalb kann im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen auf folgendes hinzuweisen.
1.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten beim Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeug- und Motortyps als auch am Schädigungsvorsatz der Verantwortlichen der Beklagten.
a)
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH Urteil v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 [Rn. 16], m.w.N.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. (BGH Urteil v. 25.5.2020, VI ZR 525/19, NJW 2020, 1962, 1963 [Rz. 15]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 76]).
Ein sittenwidriges Verhalten ist insbesondere darin zu sehen, dass ein Fahrzeughersteller aufgrund einer bewussten planvollen Geschäftsentscheidung aus Gewinnstreben systematisch die Zulassungsbehörden täuscht, indem er im Zuge des Antrages auf Erteilung einer Typengenehmigung die Verwendung einer gem. Art. 5 II S. 2 VO 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung verschwiegt. Denn als Folge dessen kann die Gefahr des Widerrufs der Typengenehmigung und einer Betriebsstilllegung der betroffenen Fahrzeuge gem. § 5 I FZV bestehen, die durch Softwareupdates nicht gebannt werden kann. Der Schaden liegt im Eingehen einer insofern wirtschaftlich unvernünftigen Verbindlichkeit, die zur Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug verpflichtet. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass kein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das im Übergabezeitpunkt der Gefahr einer Betriebsstilllegung ausgesetzt ist (BGH a.a.O.).
b)
Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Vorhandensein eines so genannten Thermofensters hinreichend dargelegt hat, ebenso kann offen bleiben, ob darin ein Verstoß gegen Art. 5 I, II VO (EG) 715/2007 gesehen werden kann, es fehlt jedenfalls am für die Sittenwidrigkeit erforderlichen zusätzlichen Element, nämlich dem Unrechtsbewusstsein der Beklagten, mindestens aber am Schädigungsvorsatz.
Darüber, ob ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 II VO (EG) 715/2007 darstellt, herrscht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht Streit. Streit besteht in erster Linie darüber, welche Anforderungen an die Möglichkeit einer Rechtfertigung gem. Art. 5 II S. 2 der Verordnung zu stellen sind. Eine Abschalteinrichtung ist nämlich nicht grundsätzlich verboten, sondern kann unter den Voraussetzungen des Art. 5 II S. 2 der Verordnung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Einrichtung nicht länger arbeitet, als es zum Anlassen des Motors erforderlich ist, die Bedingungen in den Prüfsituationen im Wesentlichen enthalten sind oder die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten. Nach einer Meinung, die von den Genehmigungsbehörden geteilt wird, und auf die die Beklagte sich beruft, reicht es aus, dass durch die Abgasrückführung bei üblicher oder durchschnittlicher Ausführung der Konstruktion die Gefahr einer Versottung und Verrußung sowohl des Dieselpartikelfilters als auch des Abgasrückführungsventils besteht und dass damit die nach Darstellung der Hersteller durch Wartung nicht beherrschbare Gefahr eines plötzlichen Leistungsabfalls und deshalb eine mittelbare Unfallgefahr (etwa beim Ausscheren und Überholen) einhergeht.
Grundsätzlich kann ein Thermofenster eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 I VO (EG) 715/2007 darstellen, denn es erfüllt die Voraussetzungen der Definition in Art. 3 Nr. 10 der Verordnung. Die Abgasrückführung ist Teil des Emissionskontrollsystems (EuGH, Urteil v. 17.12.2020, C- 693/18 [Rz. 66ff.]), die Ermittlung der Temperatur zur Steuerung der Rate der Abgasrückführung mittels einer Software ist daher geeignet, das so genannte Thermofenster als Abschalteinrichtung im Sinne der Definition ansehen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 83]). Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Klägers zu folgen ist, eine derartige Einrichtung sei nur dann ausnahmsweise von Art. 5 II lit. a) der Verordnung gedeckt, wenn sie schlechthin unvermeidbar sei. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Aus dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Rechtssache C-693/18) wird erkennbar, dass ein relevanter Verstoß gegen Art. 5 II VO (EU) 715/2007 nur dann vorliegt, wenn die Abschalteinrichtung Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte hat, wenn die Typgenehmigung also ohne die Einrichtung nicht erteilt worden wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 86]). Ausweislich der Erwägungsgründe (5 und 6) verfolgt die Verordnung den Zweck der Verbesserung der Luftqualität, damit wäre das Verbot einer Einrichtung, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Abgaswerte hat, nicht zu vereinbaren. Dann wäre auch eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 I FZV unverhältnismäßig.
In dieser Hinsicht ist indes der Vortrag des Klägers nicht ausreichend. Eine Prüfstandbezogenheit der Software, die ein gewichtiges Indiz für ein auf eine bewusste Täuschung abzielendes verwerfliches Handeln darstellen könnte, ist nicht substantiiert dargetan (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 16.3.2022, 4 U 82/21, BeckRS 2022, 13010 [Rz. 41]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.3.2022, 14 U 69/21, BeckRS 2022, 9426 [Rz. 25f.]). Eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb als solche weist nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995 [Rz. 30]; OLG Brandenburg, Urteil v. 16.3.2022, 4 U 82/21, BeckRS 2022, 13010 [Rz. 54]; OLG Hamm, Urteil v. 29.06.2021, I-13 U 434/20 [Rz. 75]).
aa)
Die von im Abschlussbericht der Untersuchungskommission A ab Bl. 26 bewerteten Messungen ergeben, dass der für die Schadstoffklasse EU5 geltende Wert von 180 mg/km sowohl im Rollenstand als auch auf der Straße - validiert - eingehalten wurde. Auf dem Rollenstand lag der Wert bei 109 mg/km (kalt) bzw. bei 216,00 mg/km (warm, d.h. ohne die Vorkonditionierung mit 6-stündiger Wartezeit und bei einer nachvollzogenen Messung des NEFZ für die Straße mit einem PEMS (Portable Emission Measurement System), bei 365,05 mg/km. Der ohnehin für das Fahrzeug (noch) nicht gültige Korrelationsfaktor von 2,1 (VO 2016/646) wurde damit sogar unterschritten. Lediglich bei gegenüber dem NEFZ um 10% erhöhten Geschwindigkeiten wurde der Grenzwert mit 480,56 mg/km überschritten. In der RDE-Fahrt lag er bei 381,92 mg/km und war damit nur leicht erhöht. Diese Ergebnisse haben das KBA und die Untersuchungskommission als unbedenklich eingestuft. Dem ist zu folgen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 87]).
aaa)
Für Fahrzeuge der Abgasnorm EU5 kam es ausschließlich auf Werte im Rahmen des bei Beantragung der Typgenehmigung noch maßgeblichen Prüfmodus (NEFZ) an. Erst ab Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2016/427 und (EU) 2016/646 im Jahr 2016 ist klargestellt, dass ab der Abgasnorm 6d.temp seit September 2017 der zwischenzeitlich ebenfalls überholte RDE gelten sollte. Eine Rückwirkung ist weder vorgesehen, noch wäre sie zulässig. Eine Erstreckung auf bereits erteilte Typgenehmigungen würde eine verbotene echte Rückwirkung beinhalten, die gegen Art. 20 GG verstieße (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 88]).
bbb)
Die Beklagte hat sich dem gegenüber auf die unter aa) dargestellten Messungen der Untersuchungskommission A vom April 2016 bezogen, die keine Auffälligkeiten ergeben haben. Die Beklagte hat auch eine Stellungnahme des KBA aus dem Jahre 2020 vorgelegt, ausweislich deren sich keine relevanten Abweichungen ergeben haben. Ausweislich der seitens der Beklagten in Kopie vorgelegten amtlichen Auskunft des KBA vom 17.10.2019 in einem Berufungsverfahren des OLG München (Anl. B2, Bl. 336-337) wurde der Fahrzeugtyp C1 mit dem Motortyp N47 durch das KBA überprüft, ohne dass unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden wären. Auch mit einer vergleichbaren Stellungnahme des KBA vom 28.4.2020 auf eine Anfrage des Landgerichts Freiburg im Breisgau (Bl. 340-341) wurde in Bezug auf Motoren der Reihe N47 in den Fahrzeugmodellen C2 Euro5 und C1 Euro5 mitgeteilt, dass die beiden Fahrzeugtypen C2 und C1 im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme durch das KBA geprüft und unzulässige Abschalteinrichtungen dabei nicht beanstandet worden seien (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 90]).
ccc)
Die Messungen der Deutschen Umwelthilfe verhielten sich ausweislich ihres Berichts vom 5.12.2017 zu einem C2, Erstzulassung 09.2016, für den die Abgasnorm EU6 galt. Auch der spätere Bericht vom 11.4.2018, befasste sich mit einem Fahrzeug mit der Erstzulassung 09.2017, das die Schadstoffklasse EU6 erfüllen musste, es war mit einem Speicherkatalysator ausgestattet, wies jedoch eine höhere Gesamtleistung auf als das streitgegenständliche, nämlich 140 kW. Die Messungen der Emisia S.A vom 18.8.2017 beziehen sich nicht auf einen vergleichbaren Fahrzeugtyp. Sie sind daher nicht aussagekräftig, denn die höhere Schadstoffnorm kann andere Anpassungsprobleme hervorgerufen haben. Auch die Messungen des TÜV B beziehen sich auf Fahrzeuge, die die Abgasnorm EU 6 zu erfüllen hatten.
Erst die Messungen der DUH ausweislich ihres 3. Berichts vom 15.8.2018 betrafen ein vergleichbares Fahrzeug mit der Erstzulassung Oktober 2013, für das die Abgasnorm EU5 galt. Das Fahrzeug wurde von der DUH mit einem SCR-Katalysator nachgerüstet. Die Stickstoffmesswerte ohne die - serienmäßig nicht vorgesehene - Ausstattung mit einem SCR-Katalysator betrugen 900 mg/km, mit Katalysator betrugen sie 171 mg/km (Seite 21). Eine Auswertung anhand von Temperaturen findet sich in dem Bericht nicht. Auch hier erfolgten die Messungen nur zu einem einzigen Temperaturbereich, nämlich bei einer Außentemperatur von plus 21 Grad (ohne die Nachrüstung mit einem nach der Bauart gar nicht vorgesehenen SCR-Katalysator) bzw. 19 bis 34 Grad (im Wege der Nachrüstung von der DUH mit einem SCR-Katalysator versehen). Aus dem erhoben singulären Wert lassen sich keine Rückschlüsse auf ein so genanntes Thermofenster, dessen Grenzen und etwaige Auswirkungen auf die Abgaswerte ziehen, denn sie sind nicht in einer genormten und rekonstruierbaren Prüfsituation erhoben worden, und damit nicht hinreichend aussagekräftig. Die DUH hat Fahrten im realen Straßenverkehr auf frei gewählter Strecke unternommen, die erhobenen Werte können vom Fahrstil und der jeweiligen Situation abhängen. Eine Erhöhung liegt somit in der Natur der Sache. Zu Recht erhebt die Beklagte in diesem Zusammenhang den Einwand, die (erhöhten) Werte seien durch bewusst übertourige Fahrweise entstanden. Dem ist der Kläger auch nicht entgegen getreten. Zur Feststellung einer relevanten Überschreitung kommt es entgegen der Ansicht des Klägers jedoch auf den NEFZ an, der genormten Prüfbedingungen auf genormter Strecke entsprechen muss.
ddd)
Angesichts der Widersprüchlichkeit der vom Kläger vorgelegten Testergebnisse sind die Voraussetzungen für die Annahme relevanter Indizien für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung nicht dargetan, und es ist der Beklagten weder zumutbar, von sich aus die Details ihrer Motorsteuerung offen zu legen, um dem Kläger zu der notwendigen Differenzierung des Beruhens der Abgaswerte auf einzelnen Mechanismen zu verhelfen, noch kann von ihr die Vorlage der Genehmigungsunterlagen verlangt werden. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung zur Offenlegung der Antragsunterlagen gegenüber dem KBA oder der NSAI (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 97]).
bb)
Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht. Eine sekundäre Darlegungslast betrifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH Urteil v. 25.5.2020, VI ZR 525/19, NJW 2020, 1962, 1967 [Rz. 37]). Eine Umkehr der Beweislast wird damit nicht bewirkt, ebenso wenig eine über die prozessuale Wahrheits- oder Erklärungslast gem. § 138 III ZPO hinausgehende Verpflichtung des in Anspruch genommenen, dem Prozessgegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen (BGH a.a.O.).
Der Kläger ist in der Lage, die Abgaswerte zumindest in ihrer Gesamtheit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln zu lassen, er ist hierfür nicht auf Vermutungen oder die Mithilfe der Beklagten angewiesen, denn es handelt sich um einfache Messungen.
b)
Es fehlt an dem die Sittenwidrigkeit begründenden zusätzlichen Element. Auf die Implementierung eines Thermofensters in die Motorsteuerungssoftware allein kann der Vorwurf sittenwidrigen Handelns nämlich nicht gestützt werden. Nach ganz herrschender Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluss v. 19.1.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, 923; Beschluss v. 15.9.2021, VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995 [Rz. 12ff.]; OLG Hamm, Beschluss v. 5.11.2020, 18 U 86/20, juris, Urteil v. 28.9.2020, 8 U 17/20, Urteil v. 12.8.2020, 30 U 192/19, Urteil v. 18.2.2020, 19 U 29/19; OLG München, Beschluss v. 29.9.2020, 8 U 201/20, juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.3.2020, I-5 U 110/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil v. 30.7.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Urteil v. 16.7.2019, 9 U 567/19, juris; OLG Koblenz, Urteil v. 18.06.2019, 3 U 416/19 juris; OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.10.2020, 17 U 296/19, juris) reichen die Entwicklung und der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 II S. 1 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte und die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebte.
Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH Beschluss v. 19.1.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, 923 [Rz. 19]).
aa)
So verhält es sich hier. Die Beklagte durfte auf die Praxis der Genehmigungsbehörden vertrauen, denn die Genehmigungspraxis wurde durch die geltende Verordnungslage und den Inhalt der Antragsformulare gestützt. Die Beklagte hatte bei Inverkehrbringen des Fahrzeugtyps keine Veranlassung an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des so genannten Thermofensters als solchem zu zweifeln. Dass die Beklagte das so genannte Thermofenster so eng bedatet hätte, dass die Abgasreinigung praktisch nur auf dem Prüfstand funktionierte, behauptet der Kläger nicht substantiiert. Besondere Umstände, die ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein dennoch nahelegen würden, hat der Kläger weder in erster Instanz noch im Rahmen der Berufung vorgetragen. Eine gezielte Irreführung der Genehmigungsbehörden durch die Beklagte im Rahmen der Erwirkung der Typengenehmigung ist nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, weder gegenüber der NSAI noch gegenüber dem KBA, habe die Beklagte die temperaturgeführte Abgassteuerung und deren Ausmaß in geeigneter Weise offen gelegt.
Dass eine Offenlegung nicht erfolgt ist, kann zu Gunsten des Klägers vielmehr unterstellt werden, ohne dass hieraus auf einen Täuschungsvorsatz geschlossen werden kann. Die Typengenehmigung wurde noch unter der Geltung der VO (EG) 692/2008 beantragt und erteilt, die nähere Angaben hierzu in den Antragsformularen nicht vorsah. Diese sah nähere Angaben zur Abgasrückführung gemäß Art. 3 Nr. 9 allenfalls in allgemeiner Form im Hinblick auf deren Funktionsweise bei niedrigen Temperaturen vor, und auch der Antragsbogen erforderte nähere Angaben nur hinsichtlich der Funktionsweise der Abgasnachbehandlung, über die das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht verfügt. Detaillierte Angaben zur Funktion von sogenannten AES und BES sind erst seit Inkrafttreten der VO (EU) 2016/649 am 20.4.2016 erforderlich. Eine Verpflichtung zu deren Nachmeldung sieht die Verordnung nicht vor. Zwar ordnete auch die VO 692/2008 in ihrer ursprünglichen Fassung in Art. 3 Nr. 9 S. 3 bereits an, dass Angaben zur Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen zu machen seien. Sollten derartige Angaben jedoch ungefragt nicht gemacht worden sein, so könnte hieraus nicht zwingend auf einen Täuschungsvorsatz geschlossen werden. Zu Angaben, die von den Genehmigungsbehörden in der Praxis regelmäßig nicht eingefordert wurden, war die Beklagte auch nach Treu und Glauben nicht gehalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 106]).
bb)
Vor diesem Hintergrund ist dem nunmehrigen Antrag des Klägers, gemäß § 142 ZPO von der Beklagten, hilfsweise der NSAI die Antragsunterlagen anzufordern, nicht zu entsprechen. Die Bestimmung des § 142 ZPO eröffnet eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung durch das Gericht. Sie dient dazu, sich möglichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff zu verschaffen und das Parteivorbringen zu verstehen. § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 142 Rn. 1). Die Bedeutung der konkreten Urkunde muss sich aus schlüssigem Parteivortrag ergeben, § 142 ZPO gibt dem Gericht nicht die Befugnis unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zur Informationsgewinnung Urkunden anzufordern (Zöller/Greger, a.a.O. Rn. 7). Die bloße Vermutung von Falschangaben rechtfertigt die Anordnung der Vorlage von Unterlagen nicht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 16.3.2022, 4 U 82/21, BeckRS 2022, 13010 [Rz. 44], m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.7.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 108]).
Der Kläger hat hier allerdings Falschangaben nicht schlüssig dargetan, sondern lediglich vermutet. Eine sekundäre Darlegungslast - sofern sie bestehen sollte - verpflichtet das Gericht ebenso wenig wie den Beweisgegner, die Vorlage von Unterlagen anzuordnen. Dementsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Die Anordnung gemäß § 142 I ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Recht auf Beweis, Erkenntniswert, Verhältnismäßigkeit und berechtigte Belange des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen (Zöller/Greger, a.a.O. Rn. 8). Der zu erwartende Erkenntniswert steht hier dagegen. Der Kläger vermag keine konkreten Anhaltspunkte zu benennen, sondern erhofft sich vielmehr die Gewinnung von Angriffspunkten. Dies ist jedoch die Aufgabe der Prozessvorbereitung und nicht der Sachaufklärung oder Beweiserhebung in einem laufenden Verfahren. Der Kläger hätte dies gegebenenfalls durch die vorprozessuale Erhebung einer Auskunftsklage herbeiführen müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 108]). Eine derartige Verpflichtung besteht jedoch ohnehin nur, wenn der Klageanspruch auch schlüssig dargetan worden ist. Daran fehlt es aus den zuvor dargestellten Gründen. Es fehlt darüber hinaus auch am Schädigungsvorsatz. Aus demselben Grund scheidet eine Anordnung gegenüber der NSAI gemäß § 142 II ZPO aus, wobei es sich zudem nicht um einen förmlichen Beweisantritt handelt; die Voraussetzungen des § 424 in Verbindung mit § 426 ZPO liegen nicht vor.
c)
Es fehlt schließlich auch am Schädigungsvorsatz. Der gem. § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH Urteil v. 25.5.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, 1969 [Rz. 61]).
aa)
Die Verantwortlichen der Beklagten haben eine etwaige Schädigung der möglichen Fahrzeugerwerber nicht vorsätzlich herbeigeführt oder billigend in Kauf genommen, weil sie zumindest bei dem Inverkehrbringen des Fahrzeugtyps von seiner Ordnungsgemäßheit ausgehen durften. Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben muss. Er muss sie zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es reicht nicht aus, wenn die relevanten Umstände lediglich erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. Ist dies der Fall, so besteht lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Dass er den Erfolg begrüßt ist nicht erforderlich. Bewusst fahrlässig handelt hingegen derjenige, der darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten. Bei Beantragung und Erteilung der Typengenehmigung, also jedenfalls vor erstmaliger Auslieferung des PKW im Jahr 2008, bestand aus Sicht der Beklagten weder die Gefahr eines Widerrufs der Typengenehmigung, noch diejenige einer Betriebsuntersagung oder von sonstigen Maßnahmen gem. § 25 III EG-FGV. Die Beklagte konnte auf die Fortführung der Handhabung in der Genehmigungspraxis hinsichtlich eines so genannten Thermofensters vertrauen. Anhaltspunkte für eine Änderung bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht. Sie sind nicht in der Fassung des Art. 5 II S. 2 Buchstabe b) der Verordnung EU 715/2007 zu sehen, weil diese Bestimmung im Gegensatz zu der bis dahin bestehenden Regelung Nr. 83 UN/ECE eine „Notwendigkeit“ erfordert, während zuvor eine „Begründung“ ausreichend sein sollte. Denn es kann sich auch um eine rein redaktionelle Änderung gehandelt haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 113]). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt daher kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers wirksamen Thermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass die für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen hätten (vgl. BGH Urteil v. 16.09.2021, VII ZR 322/20, BeckRS 2021, 31797 [Rz. 32]; OLG Brandenburg, Urteil v. 16.3.2022, 4 U 82/21, BeckRS 2022, 13010 [Rz. 47]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.3.2022, 14 U 69/21, BeckRS 2022, 9426 [Rz. 27]).
bb)
Es kann dahinstehen, ob von der Beklagten im Hinblick auf Art. 4 II S. 3 und S. 6 VO 715/2007 zu verlangen gewesen wäre, ihre „im Feld befindlichen“ Fahrzeuge laufend anhand aktueller Erhebungen zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzurufen, um sich vor dem Hintergrund wandelnder gesellschaftlicher Diskussionen nicht dem Vorwurf auszusetzen, sich nunmehr sittenwidrig zu verhalten oder seither eine Schädigung der Fahrzeugerwerber billigend in Kauf zu nehmen. Auf den Fortbestand der Gesetzeslage durfte sie auch im Jahre 2017 weiterhin vertrauen. Sie war aufgrund des Gutachtens D gegenüber dem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages nicht gehalten, ihre im Feld befindlichen und mit einer temperaturgesteuerten Abgasrückführung ausgestatteten Fahrzeuge allein deswegen vorsorglich zurückzurufen oder Warnungen auszusprechen. Sie muss sich nicht auf den jeweils strengsten Rechtsstandpunkt stellen, um dem Vorwurf sittenwidriger Schädigung zu entgehen. Gegen eine derartige Verpflichtung sprechen die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse. Die Untersuchungskommission A hatte im April 2016 bereits die eingangs dargestellten Tests durchgeführt, die kein nachteiliges Ergebnis gezeigt hatten. Die vom Kläger ins Feld geführten Tests der Deutschen Umwelthilfe lagen noch nicht vor.
2.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB i.V.m. § 6 I, § 27 I EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt (BGH, Urteil v. 30.07.2020, VI ZR 5/20 [Rz. 10ff.]; BGH, Beschluss v. 15.09.2021, VII ZR 3/21 [Rz. 18]). Die Bestimmungen in §§ 6 I, 27 I EG-FGV bzw. Art. 5 VO 715/2007/EG stellen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 II BGB dar, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liegt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil v. 30.7.2020, VI ZR 5/20, Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.3.2022, 14 U 69/21, BeckRS 2022, 9426 [Rz. 30f.]; OLG Schleswig, Urteil v. 13.07.2021, 7 U 188/20). Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt ist überholt. Ob Art. 18 I, Art. 26 I und Art. 46 RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie die individuellen Interessen eines Fahrzeugkäufers schützen (vgl. Generalanwalt b. EuGH, Schlussantrag v. 2.6.2022, C-100/21, BeckRS 2022, 12232), ist unerheblich, weil eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (EuGH, Urteil v. 18.1.2022, C-261/20, NJW 2022, 927, 929 [Rz. 32]; BGH Beschluss v. 14.5.2020, VII ZR 174/19, NJW 2020, 2328, 2333 [Rz. 35-36]; Senat, Urteil v. 23.7.2019, 21 U 24/18, NJW 2020, 247, 249 [Rz. 44]).
Darüber hinaus würde es jedenfalls an einem gem. § 823 II S. 2 BGB stets tatbestandsmäßig erforderlichen Verschulden fehlen. Soweit das Schutzgesetz – wie hier - nur einen unerwünschten Erfolg umschreibt, aber keine konkreten Verhaltenspflichten statuiert, tritt die Ersatzpflicht nur ein, wenn der Erfolg pflichtwidrig, also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird (MüKo/Wagner, BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 606; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 61). Die Beklagte hatte bei Inverkehrbringen des Fahrzeugtyps keine Veranlassung an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des so genannten Thermofensters als solchem zu zweifeln (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021, 22 U 97/20, BeckRS 2021, 22738 [Rz. 103]), und hat insofern nicht schuldhaft gehandelt.
3.
Für einen Anspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 263 I StGB fehlt es bereits an der Stoffgleichheit der etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers durch den Abschluss des Kaufvertrags mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urteil v. 30.07.2020, VI ZR 5/20 [Rz. 24ff.]).
4.
Auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 16 UWG kommt mangels konkreter Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Kläger trägt bereits nicht vor, welche Werbemaßnahme der Beklagten im Einzelnen für die Abgabe der verbindlichen Bestellung vom 15.7.2013 ursächlich geworden sein soll, obwohl dies erforderlich wäre (vgl. OLG Braunschweig, Urteil v. 5.3.2020, 7 U 189/18, BeckRS 2020, 16626 [Rz. 97]). Darüber hinaus ist aus den bereits dargelegten Gründen der erforderliche Vorsatz auf Seiten der Beklagten nicht dargetan (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.4.2020, 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 [Rz. 26]).
5.
Einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug befand, hat der Kläger mangels Bestehens eines Hauptanspruchs nicht. Überdies hat sie der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrages schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung aus; maßgeblich für die Beurteilung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Urteil v. 29.06.2021, VI ZR 130/20 [Rz. 16]).
Dasselbe gilt im Hinblick auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch wegen der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.
II.
Dem Kläger wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen - zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.