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Beschluss

14 U 69/21

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0318.14U69.21.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an den Vortrag des Käufers eines Diesel-PKW, der einen Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) wegen einer „Prüfstandserkennung“ behauptet. (Rn.29) 2. Das Vorliegen eines „Thermofensters“ begründet für sich genommen auch dann kein sittenwidriges Verhalten des Herstellers, wenn eine solche temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschaltvorrichtung anzusehen ist. (Rn.33) 3. Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kommt nicht der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu. (Rn.39)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.02.2021 (2 O 412/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 11.423,08 € festzusetzen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Vortrag des Käufers eines Diesel-PKW, der einen Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) wegen einer „Prüfstandserkennung“ behauptet. (Rn.29) 2. Das Vorliegen eines „Thermofensters“ begründet für sich genommen auch dann kein sittenwidriges Verhalten des Herstellers, wenn eine solche temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschaltvorrichtung anzusehen ist. (Rn.33) 3. Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kommt nicht der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu. (Rn.39) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.02.2021 (2 O 412/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 11.423,08 € festzusetzen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin des von ihm gekauften Fahrzeugs Schadensersatz. Der Kläger hat am 07.10.2014 das am 22.05.2009 erstmals zugelassene streitgegenständliche Fahrzeug des Typs B 320d gekauft. Das Fahrzeug verfügt über einen Motor mit der Typbezeichnung N 47 und wurde auf der Grundlage einer Typgenehmigung nach der EURO-Norm 5 zugelassen. Zur Abgasreduktion ist das Fahrzeug mit einer Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe mit dem Ziel, eine möglichst kostengünstige Lösung zu entwickeln, das Fahrzeug so konstruiert, dass nur auf dem Prüfstand unter den Bedingungen des „NEFZ-Zyklus“ die nach der Norm EURO 5 vorgeschriebenen Werte eingehalten würden. Der Kläger macht Ausführungen zu angebotenen bzw. im amtlichen Rückruf angeordneten Softwareupdates und zu Abgaswerten des Fahrzeugs außerhalb des Prüfzyklus. Ein mit einem gleichen Motor ausgestattetes Fahrzeug sei vom Kraftfahrbundesamt kurz nach Bekanntwerden des Dieselskandals bei V untersucht worden; bei von den Standardtestes abweichenden Bedingungen seien höhere Abgaswerte festgestellt worden. Diese Überschreitungen seien auf Abschalteinrichtungen zurückzuführen, die unter bestimmten Umständen die Effektivität des Immissionskontrollsystems deutlich reduzieren würden. Es handle sich um ein „Thermofenster“ sowie weitere, kompliziertere Abschalteinrichtungen. Die Elektronik des Fahrzeugs erkenne, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand stehe, und anderem dadurch, dass keine Nebenverbraucher eingeschaltet seien sowie aufgrund der Lenkradstellung. Das Fahrzeug erkenne die Konditionierung vor einem NEFZ-Test und den Fahrzyklus. Eine dauerhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wäre auch ohne die Abschalteinrichtungen möglich. Der Vorstand der Beklagten habe sich entschlossen, die Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zu versehen, um hohen Entwicklungsaufwand und entsprechende Kosten zu vermeiden. Sowohl der Vorstand als auch die Ingenieure hätten aus reiner Gewinnsucht gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 11.138,21 nebst Zinsen aus Euro 11.423,08 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.06.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs B 320d, FIN:… . II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 3.056,55 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs B 320d, FIN: … . III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 02.06.2020 in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.184,05 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klagabweisung damit begründet, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug weder manipuliert sei, noch eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Zulassungsprobleme gleich welcher Art habe das Fahrzeug nicht. Das Fahrzeug sei - auch infolge umfangreicher Untersuchungen der Aufsichtsbehörde - nicht von einem Rückruf betroffen. Aufgrund eigener Untersuchungen des KBA seien die Vorwürfe widerlegt. Das geschilderte „Thermofenster“ sei von vornherein nicht zur Begründung einer deliktischen Haftung der Beklagten geeignet. In das Fahrzeug sei keine Prüfstandserkennung eingebaut. Das Immissionskontrollsystem des Fahrzeugs werde bei normalen Betriebsbedingungen nicht unzulässig in seiner Wirksamkeit verringert. Der Kläger behaupte ins Blaue hinein sämtliche Vorwürfe, die bei anderen Herstellern bekannt geworden seien. Im Bericht der Untersuchungskommission „V“ sei bei der Prüfung des B 320 EURO 5 festgestellt worden, dass die Messwerte des Fahrzeugs in unauffälliger Höhe liegen würden (Anlage KC 3, Seite 34). Das Kraftfahrtbundesamt habe in amtlichen Auskünften, die dem OLG München bzw. dem LG Freiburg erteilt wurden, bestätigt, dass der Fahrzeugtyp 520d EU 5 und dessen Motor N47 überprüft und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien (Anlage B 1 A und B 1 B). Die Fahrzeuge müssten im Übrigen nicht so beschaffen sein, dass die am Prüfstand gemessenen Werte unter jedweden Realbedingungen eingehalten werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Klagerwiderung verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe keine konkreten und greifbaren Anhaltspunkte für die Behauptung vorgetragen, dass die Beklagte den Kläger durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung betrogen und geschädigt habe. Der diesbezügliche Vortrag geschehe „ins Blaue hinein“. Sachvortrag zu den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB sei nicht erbracht worden. Ein Rückruf oder die Anordnung eines Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) sei nicht zu befürchten, da dieses ein „thermisches Fenster“ nicht als grundsätzlich unzulässig ansehe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Vortrag „ins Blaue hinein“ ausgegangen. Angesichts dessen, dass es sich bei dem streitbefangenen Fahrzeug um ein solches handle, zu dem es noch keinen Rückrufbescheid des KBA gebe, könne vom Kläger kein ausführlicherer Vortrag verlangt werden. Die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags ergebe sich im Übrigen aus Urteilen von Landgerichten sowie Beweisbeschlüssen in anderen Verfahren; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung verwiesen. Die festgesetzten Grenzwerte seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur unter den Bedingungen des NEFZ einzuhalten. Eine Abschaltvorrichtung, die im normalen Fahrbetrieb die Wirksamkeit des Immissionskontrollsystems verringere, sei grundsätzlich unzulässig. Bei dem „Thermofenster“ handle es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel aufweise; in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung hätte der Kläger das streitige Fahrzeug nicht erworben. Bei der richtigen Einstufung der dargelegten Abschalteinrichtungen drohe dem Kläger weiter der Entzug der Zulassung des Fahrzeugs, was dieses praktisch wertlos machen würde. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, ein Anspruch ergebe sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den einschlägigen europäischen Richtlinien. Diese stellten Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Schließlich ergebe sich eine Haftung auch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Beklagte habe dem Kläger bei Vertragsschluss verschwiegen, dass eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Dieselmotoren zum Zwecke des Verkaufs unter Verwendung zulässiger Abschalteinrichtungen habe die Beklagte den Tatbestand der §§ 826, 831 Abs. 1 S. 1 BGB verwirklicht. Die Beklagte habe die Aufsichtsbehörden und die Verbraucher bewusst getäuscht, um die entsprechende Typengenehmigung zu erhalten und die Fahrzeuge so in Verkehr bringen zu können. Dies beruhe auf purem Profitstreben und verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich aus der Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 13.500,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sich der Kläger unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Laufleistung von 500.000 km Nutzungsvorteile in Höhe von 2.361,79 € anrechnen lasse. Des Weiteren könne der Kläger ab Kaufzeitpunkt bis zum Eintritt des Verzugs Deliktzinsen gemäß § 849 BGB in Höhe von 3.056,55 € ersetzt verlangen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte unter Abänderung des am 25.02.2021 verkündeten Urteils 2 O 412/20 zu verurteilen, an die Klagepartei 14.194,76 € nebst Zinsen aus 11.138,21 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs B 320d, FIN: …. II. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 02.06.2020 in Verzug befindet. III. die Beklagte unter Abänderung des am 25.02.2021 verkündeten Urteils 2 O 412/20 zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.101,94 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass das Kraftfahrtbundesamt den Motor N 47 erst kürzlich eigens überprüft und keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen festgestellt habe und legt dafür die Anlagen BB 1a, 1b und 1c (amtliche Auskünfte des KBA vom 14.10.2020, 16.11.2020 und 25.02.2021) vor. Das KBA habe bestätigt, dass es für Fahrzeuge mit diesem Motor keinen Rückruf gebe und eine Betriebsuntersagung nicht drohe. Welcher Schaden dem Kläger entstanden sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Während die Klägerin aus dem Beschluss des BGH vom 28.01.2020 (IIX ZR 57/19), der ein Fahrzeug der D AG betreffe, ableite, dass greifbare Anhaltspunkte für ihren Vortrag vorliege, würden sich in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug solche Anhaltspunkte unstreitig nicht ergeben. Im Gegensatz zu dem dort betroffenen Motor habe es weder einschlägige Rückrufe, noch entsprechende Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft gegeben. Das Abweichen von Immissionen im Realbetrieb zu den Messungen im NEFZ-Zyklus sei kein Indiz für das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung neuen Tatsachenvortrag geleistet habe, sei dieser gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Große Teile des Vortrags seien auf Fahrzeuge der Daimler AG bezogen. Der Vorwurf, es liege ein unzulässiges Thermofenster vor, sei nicht geeignet, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Schließlich sei dem Kläger weder ein Schaden entstanden, noch drohe ein solcher, da die Aufsichtsbehörden den Motor als völlig unbedenklich betrachteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Berufungserwiderung verwiesen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz besteht nicht. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB liegen nicht vor. a) Ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten liegt in Bezug auf das von dem Kläger erworbene Fahrzeug nicht vor. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ob dies der Fall ist, ist durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung zu ermitteln. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 15; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16 mwN; BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN). Grundsätzlich ist die Absicht eines Wirtschaftsunternehmens, einen höheren Gewinn zu erzielen, als Beweggrund für sich genommen nicht zu beanstanden. Dies wird aber im Verhältnis zu dem Käufer eines Fahrzeugs dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr, hier auf dem Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint. Dies gilt gerade auch dann, wenn ein Käufer sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte macht; das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs ist unter diesen Umständen sittenwidrig und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Käufers gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 23; BGH, Beschluss v 09.03.2021 - VI ZR 889/20 - Tz 12). bb) Eine solche Täuschung der die Typgenehmigung aussprechenden Behörde ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. (1) Soweit der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vortrag das Vorliegen einer Prüfstandserkennung behauptet hat, ist sein Vortrag prozessual unbeachtlich; das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dieses Vorbringen „ins Blaue hinein“ erfolgte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 43; Beschluss vom 4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 14; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 Rn. 22 jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 21, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber auf Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte sie rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 27, juris m. w. N.; BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20 –, Rn. 11, juris). Für den Vortrag des Klägers, auf welche Weise die Elektronik des gekauften Fahrzeugs erkenne, ob es auf einem Prüfstand steht, fehlt es in diesem Sinne an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten. Soweit der Kläger vorbringt, bei von den Standardtests abweichenden Bedingungen seien höhere Abgaswerte festgestellt worden, spricht dies nicht für eine auf eine Prüfstandserkennung zurückzuführende Abschaltvorrichtung (vgl. - zu einem Fahrzeug mit dem Motor des Typs N 47 der Beklagten - BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 29f, juris; OLG Stuttgart, B. v. 09.03.2020 - 16a U 296/19 Rn 26). Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Kläger pauschal Erkenntnisse aus Verfahren, die andere Fahrzeug- und Motortypen betreffen, auf den vorliegenden Fall überträgt, um ihnen den Anschein konkreter Behauptungen zu verleihen; tatsächliche Anhaltspunkte ergeben sich daraus aber nicht. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass eine zur Täuschung dienende Abschaltvorrichtung vorliege, indem sie erstinstanzlich amtliche Auskünfte des KBA vom vom 17.10.2019 (Anl. B1a) und vom 28.04.2020 (Anl. B1b) vorgelegt hat, wonach bei Motoren des Typs N 47 keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen festgestellt worden seien; mit der Berufung hat die Beklagte weitere amtliche Auskünfte des KBA vorgelegt (Anl. Bb1a - 1c), aus denen sich ebenfalls ergibt, dass eine Abschaltvorrichtung dem KBA nicht bekannt sei. Das KBA bezieht sich in der Auskunft vom 16.11.2020 (Anl. BB 1b) zudem auf den von dem Kläger vorgelegten Bericht der Untersuchungskommission „V“ (Anlage K 3 c, dort S. 26) in dem ein Fahrzeug mit dem hier gegebenen Motorentyps untersucht wurde, dem Messwerte in unauffälliger Höhe bescheinigt wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorbringen des Klägers vorliegen. (2) Das Vorliegen eines „Thermofensters“ kann unterstellt werden, ohne dass sich daraus ein objektiv sittenwidriges Verhalten auf Seiten der Beklagten ergibt. Dabei kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18 = NJW 2021, 1216). Der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 15ff, juris; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 12 - 14, juris ). Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann eine solche Gesinnung bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20 – Rn 14, juris). Vor Bekanntwerden der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 (NJW 2021, 1216) kann nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeughersteller oder Motorenentwickler von der Unzulässigkeit einer solchen Vorrichtung ausgingen; es ist insbesondere offenkundig, dass die Rechtslage bis dahin unterschiedlich beurteilt wurde. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die erforderliche Kenntnis der Tatumstände, die die Sittenwidrigkeit und die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten begründen, nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 20 - 22, juris; BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – VII ZR 415/21 –, juris). b) Auch der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz ist nicht gegeben. Dieser setzt voraus, dass der Handelnde die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 22, juris m.w.N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. c) Auf die Frage, ob dem Kläger überhaupt - in Form des Abschlusses eines ungewollten Vertrages - ein Schaden entstanden ist, kommt es nicht mehr an; angesichts der oben ausgeführten Auskünfte des Kraftfahrtbundesamts spricht aber jedenfalls nichts dafür, dass der Kläger mit einem auf die Abgasreinigung des Fahrzeugs zurückzuführenden, verpflichtenden Rückruf oder gar einer Stilllegung des Fahrzeugs rechnen muss. 2. Auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist nicht gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden soll sich daraus ergeben, dass er von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt jedoch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die Verordnung dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris, Rn. 12 f; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715). Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt auch nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es sind auch hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück- )Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, aaO, Rn. 11). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG durch die Verordnung 385/2009/EG (entgegen Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 217, 83 ff). Mit dieser Verordnung war schon ausweislich des Erwägungsgrundes 6 der Verordnung keine Erweiterung der in der Ursprungsrichtlinie vorgesehenen Schutzzwecke beabsichtigt, sondern vielmehr eine Aktualisierung des Anhangs der Richtlinie. Es existiert auch keine Vorschrift, wonach die Übereinstimmungserklärung in der jeweiligen Amtssprache des Landes, in dem das Fahrzeug verkauft wird, abgefasst sein muss. Auch muss diese nicht bei dem jeweiligen Fahrzeug verbleiben. Dies alles spricht gegen einen Schutzgesetzcharakter der EG-FGV iVm den zu Grunde liegenden Richtlinien bzw. Verordnungen im Sinne des deutschen Deliktsrechts (ausführlich hierzu Urteil des LG Braunschweig vom 31.08.2017 - 3 O 21/17, juris Rn. 182 ff.). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Dritten jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 23 U 229/21 –, Rn. 44, juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 40; juris). Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und dient weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.