Urteil
17 U 296/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fortbestehender, öffentlich wahrnehmbarer Verhaltensänderung des Herstellers im Umgang mit einem Produktmangel kann eine zuvor potentiell sittenwidrige Handlung gegenüber späteren Erwerbern nicht mehr als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gewertet werden.
• Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) freigegebenes Softwareupdate, das die Typengenehmigungsbehörde als geeignet zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit bestätigt hat, begründet für sich genommen keinen deliktischen Schadensersatzanspruch des Erwerbers.
• Schutzvorschriften der EG-Typgenehmigungsverordnung bzw. der VO (EG) 715/2007 sind nicht ohne Weiteres Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Erwerber.
• Vorvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller scheitern, wenn dieser nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt war und keine besondere Vertrauensstellung oder eigenes wirtschaftliches Interesse an dem konkreten Kauf besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Rücktritts- oder Schadensersatzanspruch wegen Abgasskandal nach Verhaltensänderung des Herstellers • Bei fortbestehender, öffentlich wahrnehmbarer Verhaltensänderung des Herstellers im Umgang mit einem Produktmangel kann eine zuvor potentiell sittenwidrige Handlung gegenüber späteren Erwerbern nicht mehr als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gewertet werden. • Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) freigegebenes Softwareupdate, das die Typengenehmigungsbehörde als geeignet zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit bestätigt hat, begründet für sich genommen keinen deliktischen Schadensersatzanspruch des Erwerbers. • Schutzvorschriften der EG-Typgenehmigungsverordnung bzw. der VO (EG) 715/2007 sind nicht ohne Weiteres Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Erwerber. • Vorvertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller scheitern, wenn dieser nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt war und keine besondere Vertrauensstellung oder eigenes wirtschaftliches Interesse an dem konkreten Kauf besteht. Die Klägerin kaufte im Februar 2018 einen gebrauchten A5 2.0 TDI, dessen Motor ursprünglich mit der umschaltenden EA189-Software ausgestattet war. Die Beklagte war Herstellerin des Motors und hatte 2015 öffentlich zu der problematischen Software Stellung genommen, ein KBA-Bescheid führte zu Rückrufmaßnahmen und zur Entwicklung eines Softwareupdates. Das KBA bestätigte im April 2016, dass die technischen Maßnahmen einschließlich des Softwareupdates die Vorschriftsmäßigkeit herstellen. Das streitgegenständliche Fahrzeug erhielt das KBA-freigegebene Update im Juli 2016. Die Klägerin verlangte Erstattung des Kaufpreises und Schadensersatz mit der Behauptung, sie hätte bei Kenntnis des Einsatzes bzw. der Folgen der Software das Fahrzeug nicht gekauft. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb beim OLG ohne Erfolg. • Keine vorvertragliche Haftung (§§ 280, 311, 241 BGB): Die Beklagte war nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt und es fehlt an besonderer Vertrauensstellung oder wirtschaftlichem Interesse, das eine Haftung eines Dritten begründen würde. • Keine Haftung aus §§ 826, 31 analog BGB wegen der ursprünglich installierten Software: Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung des Herstellungsverhaltens bis zum Schadenseintritt; die öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Beklagten ab September 2015 und der Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede entwerten das zuvor potentiell sittenwidrige Verhalten gegenüber späteren Käufern. • Fehlende Zurechenbarkeit und Entfall der Sittenwidrigkeit: Die vom Hersteller vorgenommenen Änderungen und das von der Beklagten durchgeführte Freistellungsverfahren gegenüber dem KBA führten dazu, dass für den Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung mehr vorlag. • Keine deliktische Haftung wegen Betrugs (§§ 823 Abs.2, 31 analog i.V.m. § 263 StGB): Es fehlt an der erforderlichen Stoffgleichheit und am Nachweis eines täuschungsbedingten Vermögensvorteils durch den vertretenen Geschäftsführer gegenüber dem konkreten Zweiterwerber. • Kein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB wegen EG-Rechts: Vorschriften der EG-FGV und VO (EG) 715/2007 sind keine Schutzgesetze zugunsten einzelner Erwerber im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. • Keine sittenwidrige Handlung im Zusammenhang mit dem KBA-freigegebenen Softwareupdate: Das KBA hatte die Maßnahmen geprüft und die Freigabe erteilt; darauf durfte die Beklagte vertrauen, sodass die Installation des Updates nicht als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bewertet wird. • Fehlende Substantiierung negativer Folgen des Updates: Die Klägerin hat keine konkreten, substantiierten Nachteile ihres Fahrzeugs durch das Update dargelegt; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • On-Board-Diagnosesystem (OBD): Selbst wenn das OBD an Prüfstandserkennung gekoppelt wäre, rechtfertigt das nicht ohne weiteres deliktische Ansprüche, solange die Typgenehmigungsbehörde das Vorgehen als zulässig anerkannt hat. • Keine Relevanz von Real-Drive-Überschreitungen unter NEFZ-Regime: Für die hier betroffene Fahrzeuggeneration galt noch der NEFZ-Test, sodass Überschreitungen im Realbetrieb keinen unmittelbaren Rückschluss auf unzulässige Abschalteinrichtungen erlauben. • Prozessrechtliche Hinweise: Neue, erstinstanzlich nicht beachtete Vorträge der Klägerin wurden nicht berücksichtigt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht begründet die Entscheidung damit, dass weder vorvertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bestehen. Entscheidend war die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten bis zum Kaufzeitpunkt: durch öffentlich wahrnehmbare Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit Behörden und die Freigabe des Softwareupdates durch das KBA ist eine zuvor potentiell sittenwidrige Handlung gegenüber späteren Erwerbern nicht mehr als solche zu qualifizieren. Soweit die Klägerin negative Folgen des Updates oder unzulässige Abschalteinrichtungen im konkreten Fahrzeug behauptet, fehlt es an konkreter, substantiierten Darstellung und an einer rechtlichen Grundlage für einen Anspruch; Schutzvorschriften der EG-Typgenehmigung begründen keinen Haftungstatbestand nach § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Erwerbers. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.