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VII ZR 322/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160921UVIIZR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160921UVIIZR322.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 322/20 Verkündet am: 16. September 2021 Zimmermann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Ab- gasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb im August 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz B180 CDI zu einem Preis von 20.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und un- terliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahr- zeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort 1 2 3 - 3 - erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Ab- gasrückführung zurückgefahren ("Thermofenster"), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgeneh- migungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenz- werte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Mit der Klage verlangt er Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Zahlung von 20.048,70 € (Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) nebst Delikts- und Verzugszinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug be- findet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (12 U 2054/19, veröffentlicht in BeckRS 2020, 34080) hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 4 5 6 7 - 4 - Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters nicht ausreichend konkret dar- gelegt habe. So habe der Kläger sich nicht widerspruchsfrei auf eine Temperatur festgelegt, bei welcher die Abgasreinigung abgeschaltet werde, und ins Blaue hinein behauptet, dass das Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt sei. Unabhängig von der Frage, ob ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei das Inverkehrbringen eines derart konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoft- ware wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglich- erweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche Anhalts- punkte seien weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Allein der Umstand, dass andere mit einem Motor aus der Serie OM 651 ausgestattete Fahrzeuge von einer Rückrufaktion des KBA betroffen seien, sei hierfür nicht ausreichend. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofens- tern nicht eindeutig. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes könne indes nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Schließlich scheitere ein Anspruch auch daran, dass der Kläger hinsichtlich des gesondert festzustellenden Schädigungsvorsatzes nicht dargetan habe, dass Repräsentan- ten der Beklagten die maßgeblichen Umstände in Bezug auf den konkreten Fahr- zeugtyp gekannt hätten. 8 - 5 - Die Beklagte hafte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungs- weise §§ 6, 27 EG-FGV. In Bezug auf § 263 StGB fehle es am Vorsatz. Bei den Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise §§ 6, 27 EG-FGV handele es sich nicht um Schutzgesetze. Schließlich scheide auch eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB aus. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB zu Recht verneint. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren ist, weil - was revisionsrechtlich zu unterstellen war - sie den streitgegenständlichen Motortyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr ge- bracht haben. Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der (unions-)rechtlichen Vorschriften darstellt, kann dabei ungeachtet der umfangreichen Ausführungen der Revision dahinstehen. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf- 9 10 11 12 13 - 6 - lichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den ein- gesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Fol- gen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung sei- nes Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR 2020, 1120). 14 - 7 - b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückfüh- rung im Fahrzeug des Klägers nach seinem - mangels abweichender Feststel- lungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden - Sachvortrag durch eine tempe- raturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in jedem Fall bei ein- stelligen Außentemperaturen und in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter 17 °C reduziert werde und die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33 °C nicht mehr voll funktionsfähig sei, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Schon im Ansatz verfehlt ist dabei das Abstellen auf die Voraussetzungen, unter denen ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorlie- gen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 9 ff., ZIP 2020, 486). Es kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steue- rung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende - revisi- onsrechtlich zu unterstellende - Gesetzesverstoß für sich genommen aber nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte han- delnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Für die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Viel- mehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120 m.w.N.). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Per- sonen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine 15 16 - 8 - unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Geset- zesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297). c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem hierfür sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären. aa) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Substantiierungs- anforderungen überspannt und den vom Kläger angebotenen Sachverständigen- beweis zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht erhoben habe, geht insofern bereits am Inhalt des ange- fochtenen Urteils vorbei, als das Berufungsgericht das grundsätzliche Vorhan- densein eines Thermofensters als unstreitig erachtet und dessen Unzulässigkeit unterstellt hat. Diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat es damit gerade nicht mangels hinreichender Substantiierung für unbeachtlich, sondern zu Recht nicht für beweisbedürftig gehalten. bb) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung das Thermofenster als "System der Prüfstandserken- nung" beschreibt und damit einen "Betrieb des Fahrzeugs in zwei verschiedenen 17 18 19 - 9 - Modi" behauptet, könnte zwar die Applikation einer entsprechenden Steuerungs- software für Arglist sprechen und damit grundsätzlich geeignet sein, das Verhal- ten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizie- ren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316). Jedoch erfolgt bei Implementierung des Thermofensters auch nach dem Vortrag des Klägers die Abgasreinigung im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Be- trieb in gleicher Weise; es liegt damit gerade kein System der Prüfstandserken- nung vor. cc) Soweit der Kläger behauptet hat, der Temperaturbereich des Thermo- fensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand exakt zugeschnitten, kann dahinstehen, ob dies ein Indiz für die arglistige Applikation einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Denn das Berufungsgericht hat entsprechendes Vorbringen im Streitfall zutref- fend als prozessual unbeachtlich angesehen. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei ent- standen erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 43, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 14, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 Rn. 22, BauR 2017, 306; jeweils m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu ent- scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des 20 21 - 10 - Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die be- nannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20, WM 2021, 1609; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, MDR 2021, 871, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 7, ZIP 2020, 486; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine un- mittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquel- len oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 21, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu be- gutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch dazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Rich- tigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 Rn. 8, VersR 2020, 1069). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Ge- ratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss 22 23 - 11 - vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Insoweit ist aller- dings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsäch- licher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen kön- nen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, den die Revision für eine Ausgestaltung des Thermofensters über das unbedingt notwendige Maß hinaus beziehungs- weise als Beleg für ein System der Prüfstandserkennung und des Betriebs des Fahrzeugs in zwei verschiedenen Modi ("Thermofenster und schmutziger Modus“) anführt, zutreffend als prozessual unbeachtlich angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob entsprechender Vortrag des Klägers - wie vom Berufungsgericht angenommen - schon mangels näherer Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems nicht schlüssig ist. Denn der als übergangen ge- rügte Vortrag steht in Widerspruch zu dem von der Revisionsbegründung ange- führten weiteren Vortrag des Klägers, wonach die Abgasrückführung erst bei ein- stelligen Außentemperaturen - und nur "in manchen Fällen" bereits bei Tempe- raturen unter 17 °C - reduziert werde beziehungsweise die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33 °C nicht mehr voll funktionsfähig sei. Von einer Abschalt- einrichtung, die "exakt" auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20 °C und 30 °C betra- gen soll, ersichtlich keine Rede sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19, juris Rn. 28). 24 - 12 - dd) Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lassen sich keine hinreichen- den Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der temperaturabhängigen Steue- rung des Emissionskontrollsystems mit einer Prüfstandserkennungssoftware ent- nehmen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18, ZIP 2021, 297). Soweit die Revision auf Vortrag in der Klageschrift verweist, wo- nach die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motorsteuerungssoft- ware den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs optimiere und das KBA angeblich Mechanismen festgestellt habe, welche die Ab- gasreinigung nur unter den Bedingungen des Prüfstands vollständig aktivierten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit erschöpft sich der als übergangen gerügte Vortrag darin, die Nichteinhaltung gesetzlicher Abgasgrenz- werte sowie die Unzulässigkeit entsprechender Steuerungsmechanismen gel- tend zu machen und auf einen nicht näher erläuterten Zwangsrückruf des KBA zu Dieselmotoren des Typs OM 651 - von dem das Fahrzeug des Klägers aus- weislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht be- troffen war - zu verweisen. Auch hierbei handelt es sich in Bezug auf eine spezi- fisch an die Prüfstandsituation anknüpfende Abschaltung der Abgasreinigung um prozessual nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen von mangelnder Sub- stanz. ee) Auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wir- kungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen entgegen der Auf- fassung der Revision keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwen- den. Die Revision greift die Feststellung, dass alle Autohersteller Thermofenster einsetzen, nicht an. Ausweislich des vom Kläger in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 (23 O 220/18, BeckRS 2019, 8026 Rn. 85) in einem - so der Kläger - "vollständig vergleichbaren Fall" hat die Be- 25 26 - 13 - klagte das Thermofenster zudem hier offengelegt durch die Angabe im Typge- nehmigungsverfahren, die AGR-Rate werde u.a. durch den Parameter "Lufttem- peratur" gesteuert. Selbst wenn die Beklagte dabei – nach den einschlägigen Vorschriften auch erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturab- hängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbe- hörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265, 269; a.A. wohl OLG Schles- wig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgeneh- migungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. ff) Soweit die Revision vorträgt, das Fahrzeug enthalte "neben dem Thermofenster" eine weitere Abschalteinrichtung in Form einer Steuerungssoft- ware, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde, zeigt sie schon nicht auf, dass der Kläger bereits in den Vorinstanzen entsprechend vorgetragen hätte. Der Erhebung einer entsprechenden Verfah- rensrüge steht zudem die - für das Revisionsverfahren bindende (§§ 314, 559 ZPO) - tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass sich die Berufung des Klägers ausschließlich mit dem Vorwurf des Einbaus eines unzulässigen Thermofensters befasst hat. Für das Revisionsverfahren ist Vortrag 27 - 14 - zu weiteren Abschalteinrichtungen somit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 18, zVb). Hinzu kommt, dass die schlichte Be- hauptung, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs enthalte eine ver- gleichbare Manipulationssoftware wie die den sog. Dieselskandal auslösende Abschalteinrichtung bei Motoren des Typs VW EA 189 ohne jegliche Anhalts- punkte und damit ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. gg) Gänzlich unbehelflich sind die Ausführungen der Revision zu angeb- lich offenkundigen Tatsachen (§ 291 ZPO), aus denen sich Anhaltspunkte für die objektiv sittenwidrige Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erge- ben sollen. Der Hinweis auf diverse Instanzentscheidungen und inzident zitierte mediale Berichterstattung entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern verstößt gegen das Novenverbot des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit der Kläger zu bis- her nicht thematisierten Abschalteinrichtungen vorträgt. Zudem verkennt die Re- vision erneut, dass es für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht aus- reicht, dass - wie hier zu unterstellen war - das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden- der Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine un- sichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters aus- geschlossen. Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüf- stand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine 28 29 30 - 15 - unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Geset- zesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sitten- widrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661). Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der Zu- lässigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft, ist entgegen der Auffassung der Revision revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht verweist das Beru- fungsgericht auf den Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen, nach dem Thermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet würden; insoweit sei ein Verstoß betreffend die Ausle- gung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vor- schrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Un- zulässigkeit des Thermofensters begründet wird, in den Blick. Eine möglicher- weise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststel- lung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. e) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Han- delnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vo- rausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich ge- halten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die rele- vanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten auf- 31 32 - 16 - drängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvor- wurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25, NJW 2017, 250 m.w.N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzu- lässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage - hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen - ist nicht dargetan, dass sich den für die Be- klagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrän- gen müssen. 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. a) Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus. b) Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es besteht insoweit keine Veranlassung für ein Vorabentschei- dungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. aa) Wie der VI. Zivilsenat in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Die Revision gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Der Kläger setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen nicht oder nicht hinreichend auseinander (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZR 304/20, juris). Auch sonst sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte dafür 33 34 35 36 - 17 - ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vor- schriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirt- schaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die - auch fahrlässige - Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungs- bescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückab- wicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wol- len (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris). bb) Aus denselben Erwägungen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europä- ischen Union. Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorla- gepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 77, BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 16, ZIP 2020, 1715). Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die Stellung- nahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben Anlass, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln. Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Ge- richtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur LG Ravensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris). Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabent- scheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich nur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren 37 38 39 - 18 - (sj.h(2019)8760684 Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich zum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verord- nung (EG) 715/2007 bezweckten "den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs ein- schließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflich- tung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bezie- hungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 so- wie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen" (sj.h(2019)8760684 Rn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschrif- ten (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirt- schaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbe- scheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Ab- wicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wol- len (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715). c) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwa- igen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 17 ff., ZIP 2020, 1715). d) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch einen Anspruch des Klägers aus §§ 826, 831 BGB verneint. Insoweit fehlt es aus den vorgenannten Gründen schon an der Darlegung einer zumindest bedingt vorsätz- lichen Schädigungshandlung der für die Beklagte tätigen Personen. 40 41 - 19 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Sacher Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 29.10.2019 - 2 O 31/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2020 - 12 U 2054/19 - 42