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Beschluss

24 U 118/20

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1117.24U118.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 12.600,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 12.600,98 € festgesetzt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs gerichteten Willenserklärung des Klägers. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 20. März 2020 (Bl. 121 - 126 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen, da die gesetzliche Widerrufsfrist zum Widerrufszeitpunkt am 22. März 2019 bereits abgelaufen gewesen sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageziele weiter. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 16. September 2020 (Bl. 212 - 216 d. A.) genannten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 2020 (Bl. 227 f. d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest. Lediglich ergänzend gilt Folgendes: Die Behauptung der Klägerin, der Senat gehe selbst davon aus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen sei (Bl. 227 d. A.), trifft nicht zu. Auf Seite 3 Mitte des Hinweisbeschlusses vom 16. September 2020 wurde u.a. hingewiesen: „Selbst, wenn eine Abweichung von der Musterformulierung vorläge …“ (Bl. 214 Mitte d. A.). Aus dem Konjunktiv ist ersichtlich, dass die Behauptung nicht zutrifft. Der Senat hat die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen den Beschluss des BGH vom 31. März 2020 (Az. XI ZR 198/19, BKR 2020, 253, beck-online) geprüft. Er hält aber daran fest, dass er an die durch Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion gebunden ist und es deshalb auf die Auffassung des EuGH zur Unwirksamkeit der Kaskadenverweisung nicht ankommt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweisbeschluss 19 U 182/19. Ohne dass es nach dem Vorgenannten darauf ankäme, geht der Senat zudem davon aus, dass das Landgericht zu Recht Verwirkung annahm. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei - wie hier - beendeten Verträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hätte und er es in der Folgezeit versäumt hätte, den Verbraucher nachzubelehren. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Da die Berufung der Klägerin erfolglos blieb, waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt §§ 47 f., 3 ff. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 16.09.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. Gründe Die Ausführungen des Landgerichts treffen in Ergebnis und Begründung zu. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Abänderung. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Die landgerichtliche Entscheidung leidet weder an relevanten Verfahrens- noch an materiell-rechtlichen Fehlern. Das Landgericht entschied zutreffend, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem am 1. Oktober 2018 vollständig abgelösten und mit Schreiben vom 22. März 2019 widerrufenen streitgegenständlichen Darlehensvertrag zustehen. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Ingangsetzung dieser Frist waren erfüllt. Zudem geht das Landgericht auch zutreffend von der Verwirkung eines Widerrufsrechts fast sechs Monate nach vollständiger Vertragsabwicklung aus. Auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 20. März 2020 (Bl. 124 - 126 d. A.) wird verwiesen. Die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Mai 2020 (Bl. 159 - 165 d. A.) und im weiteren Klägerschriftsatz vom 3. September 2020 (Bl. 200 - 202 d. A.) geben keinen Anlass zur Abänderung: Die sogenannte „Kaskadenverweisung“ in der Widerrufsinformation (Bl. 7 Mitte d. A.) ist zwar durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beanstandet worden. Dies vermag jedoch die Gesetzlichkeitsfiktion des deutschen Rechts nicht außer Kraft zu setzen. Das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 (BKR 2020, Seite 248 „Kreissparkasse Saarlouis“) steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen; eine richtlinienkonforme Auslegung scheitert am entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, Az. XI ZR 198/19, BKR 2020, Seite 353, beck-online). Auch der Passus in der Widerrufsinformation zur Rückzahlungspflicht binnen 30 Tagen führt nicht dazu, dass die Klägerin den Darlehensvertrag noch widerrufen konnte. Selbst wenn eine Abweichung von der Musterformulierung vorläge, würde dies einen verständigen Verbraucher nicht vom Widerruf abhalten. Auch die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei etwaiger Kündigung des Darlehensvertrages (Allgemeine Bedingungen Ziffer 9, Bl. 10 rechts unten und 11 links oben d. A.) sind nicht zu beanstanden. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Hinweisbeschluss des Senats vom 5. August 2020, Az. 24 U 35/20). Mangels ordentlicher Kündigungsmöglichkeit der Klägerin bedurfte es keiner Belehrung über die in einem solchen Falle gegebenenfalls bestehende Wertersatzpflicht. Auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist vorliegend hingewiesen, obgleich diese Angaben nicht zu den notwendigen Pflichtangaben gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, NJW 2020, Seite 461, m.w.N.). Auch die Aufrechnungsklausel in Ziffer XI. Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 11 oben rechts d. A.) führt nicht zur Möglichkeit des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages. Das Landgericht verwies zu Recht darauf, dass diese Klausel AGB-rechtlich unwirksam sein kann. Ein etwaiger solcher Verstoß steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene AGB eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 2. April 2019, Az. XI ZR 463/18, BKR 2020, Seite 32, beck-online). Auch insoweit schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des BGH an. Nach dem Vorgenannten war die Widerrufsfrist des streitgegenständlichen Kfz-Verbraucherdarlehensvertrages zum Widerrufszeitpunkt abgelaufen. Daher kann es dahinstehen, ob - wie durch das Landgericht angenommen - Verwirkung eingetreten war. Vieles spricht dafür, dass das Landgericht zu Recht Verwirkung annahm: Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann verwirkt werden. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchers zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 564/15, NJW 2016, Seite 3512, beck-online, Rn. 32, 34, 37, jeweils m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgerichts angesichts des Widerrufs fast sechs Monate nach vollständiger Darlehensrückführung hier Verwirkung annahm. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Aus diesem Grunde möge die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist auch überlegen, ob die Berufung aus Gründen der Kostenschonung zurückgenommen werden soll.