6 UF 86/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 23.04.2014 (86 F 14/09) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C (Vers. Nr. ##########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,6854 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ########## bei der C, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers. Nr. ##########) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9949 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ########## bei der C, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der J GmbH zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.455,68 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 17.10.1987, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen.
Für das übertragene Anrecht der Antragstellerin gelten die Regelungen der J GmbH für das Anrecht des Antragsgegners entsprechend.
Die für das Anrecht des Antragsgegners bei der J GmbH abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bei der H AG (Vers.- Nr. #########) wird in Höhe des Ausgleichswerts dem übertragenen Anrecht der Antragstellerin zugeordnet.
Das dem Antragsgegner durch Vereinbarung mit der J GmbH vom 17.10.1987 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der H2 AG (Vers. Nr.: #########) wird in Höhe des Ausgleichswerts der Antragstellerin zugeordnet.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens und des Vergleichs werden auf insgesamt 150.510,40 € festgesetzt (Versorgungsausgleich: 1.500,00 €; Zugewinnausgleich: 149.010,40 €).