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Beschluss

6 UF 297/13

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1210.6UF297.13.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 07.10.2013 wird unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung in seinem Ausspruch zu dem Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 511,44 Euro monatlich, bezogen auf den 30.09.2011, übertragen. Zur Sicherung des im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin übertragenen Anrechts bei der A GmbH werden die Ansprüche der A GmbH aus der Rückdeckungsversicherung Nr. …bei der Versicherung1 AG gepfändet und in Höhe des Ausgleichswerts zur Einziehung an die Antragsgegnerin überwiesen. Ein Ausgleich der Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin findet nicht statt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 07.10.2013 wird unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung in seinem Ausspruch zu dem Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 511,44 Euro monatlich, bezogen auf den 30.09.2011, übertragen. Zur Sicherung des im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin übertragenen Anrechts bei der A GmbH werden die Ansprüche der A GmbH aus der Rückdeckungsversicherung Nr. …bei der Versicherung1 AG gepfändet und in Höhe des Ausgleichswerts zur Einziehung an die Antragsgegnerin überwiesen. Ein Ausgleich der Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin findet nicht statt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die inzwischen rechtskräftige Scheidung der beteiligten früheren Eheleute durchgeführt und im Verbund zu der Folgesache Versorgungsausgleich ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde und ein Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibe. In der vom 01.12.2007 bis zum 30.09.2011 währenden Ehezeit hat die Antragsgegnerin ausweislich der jeweils erteilten Auskünfte Versorgungsanrechte bei der Versicherung2 Bund, der X-Gesellschaft mbH und der Versicherung1 AG erworben: - bei der Versicherung2 Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,6425 Entgeltpunkten, die nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers mit einem Wert von 0,3213 Entgeltpunkten (entsprechend einem Kapitalwert von 1.935,30 €) auszugleichen sind, - bei der X-Gesellschaft mbH ein Anrecht mit einer auf die Ehezeit entfallenden Steigerungszahl (Ost) von 1. Nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers ist der Ausgleichswert mit einer Steigerungszahl (Ost) von 0,5 (entsprechend einem Kapitalwert 435,35 €) zu bestimmen, - bei der Versicherung1 AG schließlich ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.976,77 € und gemäß dem Vorschlag des Versorgungsträgers einem Ausgleichswert von 1.363,39 €. Der Antragsteller dagegen hat eine betriebliche Altersversorgung bei der A GmbH erworben, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Der ersten Auskunft des Versorgungsträgers vom 29. März 2012 (Bl. 104-106 SH VA) zufolge handelt es sich bei dem Anrecht um eine unverfallbare Pensionszusage auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der A GmbH vom 20. Dezember 2006, auf dessen Inhalt (Bl. 95-99 SH VA) Bezug genommen wird. Bezogen auf eine dort dem Antragsteller in Aussicht gestellte Altersrente von 5.000 € errechnet der Versorgungsträger unter Zugrundelegung einer von ihm mit „29,5607613 % aus € 5.000,- Altersrente“ angegebenen Bezugsgröße einen Ehezeitanteil von 1.478,04 €. Ausweislich der beigefügten „Gegenwartswertberechnung“ soll sich die Bezugsgröße aus der Gegenüberstellung des Zeitraums zwischen dem Dienstantritt des Antragstellers am 01.01.1996 und einem angeblichen Renteneintritt am 01.09.2025 (6.830 Arbeitstage) sowie eines Zeitraums zwischen dem „Datum“ (hier ist vermutlich das Datum der Erteilung der Versorgungszusage am 20.12.2006 gemeint) und dem „Berechnungsdatum“ am 30.06.2012 (also nicht des Ehezeitendes) von 2.019 Arbeitstagen ergeben. Bereits zuvor war mitgeteilt worden, dass für den Rentenversicherungsvertrag eine Rückdeckungsversicherung bei der Versicherung1 AG existiert (Mitteilung des Versorgungsträgers vom 16.12.2011, Bl. 42 SH VA). Das Familiengericht holte zur Ermittlung der betrieblichen Altersversorgung mit Beschluss vom 07.01.2013 ein schriftliches Sachverständigengutachten ein. Der beauftragte Sachverständige B gelangte in seinem Gutachten vom 05.03.2013 auf Basis der Annahme, dass es sich bei den Versorgungszusagen der A GmbH um sonstige Anwartschaften iSd. § 40 VersAusglG handele, zum einen zu der Bewertung, dass das Anrecht nicht den Unverfallbarkeitsregelungen des BetrAVG unterfalle und dass für die Bestimmung des Ausgleichswerts zum anderen eine zeitratierliche Berechnung im Verhältnis der ehezeitlichen zur Gesamtdauer der voraussichtlichen Betriebszugehörigkeit des Antragstellers maßgeblich sei. Daraus errechnet der Sachverständige zunächst eine Altersrente von 668,- € p. m, die sich bei interner Teilung unter Barwertbildung nach § 47 Abs. 5 VersAusglG auf ein für die Antragsgegnerin zu begründendes Anrecht von 511,44 € reduziert. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens (Bl. 121-126 d. A.) wird verwiesen. Mit einem „Nachtrag zur Pensionszusage“ vom 19.12.2012 reduzierte die A GmbH die Höhe der Altersrente von 5.000,- € auf 1.420,- €. Auf Grundlage dieser Änderung erstellte der Sachverständige unter dem 25.05.2013 eine ergänzende Stellungnahme mit der er unter Annahme einer ebenfalls geänderten Dauer der Betriebszugehörigkeit das für die Antragstellerin zu begründende Anrecht mit nur noch 136,86 € bezifferte. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme vom 19.12.2012 (Bl. 154-156 d. A.) Bezug genommen. Mit der angefochtenen Entscheidung regelte das Familiengericht den Versorgungsausgleich dergestalt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und ein Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt. Dies wird zunächst damit begründet, dass die Anrechte der Antragsgegnerin bei der X-Gesellschaft mbH und bei der Versicherung1 AG wegen Unterschreitens des Grenzwerts des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen seien. Ein Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers dagegen könne in entsprechender Anwendung des § 19 VersAusglG nicht durchgeführt werden. Die nachträgliche Senkung der zugesagten Altersrente sei zwar nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG für die Berechnung relevant, dies würde aber für nachträgliche Anhebungen nicht mehr gelten, so dass die Antragsgegnerin von diesen nicht mehr profitieren könne. Da der Wert des Anrechts nicht hinreichend feststellbar und eine spätere Anpassung nicht mehr möglich sei, erscheine es gerechtfertigt, von einem Versorgungsausgleich insgesamt, auch hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versicherung2 Bund, derzeit abzusehen. Gegen den ihr am 14.10.2013 zugestellten Beschluss legt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.11.2013, Eingang beim Amtsgericht am 13.11.2013, Beschwerde ein und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 07.10.2013 - 4 F 384/11 S - den Versorgungsausgleich durchzuführen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die nachträgliche Änderung der Pensionszusage erfolgt sei, um sie zu schädigen. Sie bleibe daher für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ohne Bedeutung. Die Höhe des Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers sei daher entsprechend dem ursprünglichen Gutachten des Sachverständigen B zu bestimmen. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt dazu vor, dass selbst die Bezifferung des Ausgleichs mit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen noch zu hoch sei, die Anpassung der Pensionszusage habe ausschließlich auf der schlechteren wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens beruht. Zudem seien die beteiligten vormaligen Eheleute nur relativ kurz verheiratet gewesen, so dass bei der Abwägung auch an den Gedanken des § 3 Abs. 3 VersAusglG anzuknüpfen sei. Der Senat hat die Rückdeckungsversicherung des Versorgungsträgers des Antragstellers an dem Verfahren beteiligt. Zu dem weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gemäß § 58 ff. zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Versorgungsausgleich war gemäß dem Antrag der Antragsgegnerin nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, der Ausspruch des Familiengerichts dementsprechend teilweise abzuändern. Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin gilt allerdings, dass diese vom Ausgleich auszuschließen sind, da die Ausgleichswerte jeweils unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG von 3.066,00 € im Jahre 2011 liegen und diesen selbst in der Addition mit einem Betrag von 3.734,04 € nur geringfügig übersteigen (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1781-1782; OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415-1416; OLG Schleswig FamRZ 2013, 1906-1908; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316-3317). Zwar gibt eine Überschreitung des Grenzwerts grundsätzlich stets Anlass, den Ausschluss angesichts der Ermessensregelung in § 18 Abs. 3 VersAusglG kritisch zu hinterfragen (vgl. OLG Brandenburg aaO.). Daher wird bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine für erforderlich gehalten (BGH FamRZ 2012, 610-615). An der Angemessenheit kann es insbesondere dann fehlen, wenn auf Seiten eines Ehegatten mehrere kleine Anrechte vom Ausgleich ausgeschlossen werden, obwohl sich deren Gesamtwert nicht wesentlich von einem oder mehreren werthaltigeren Anrechten des anderen Ehegatten unterscheidet (OLG Brandenburg aaO.). Die Frage der Angemessenheit ist daher im Ergebnis regelmäßig anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen, insbesondere der Versorgungssituation der Eheleute (vgl. OLG Frankfurt aaO.). Allerdings sind mehrere geringwertige Anrechte jedenfalls eher nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen, wenn ihr kumulierter Wert - wie hier - nur wenig über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und der Ausschluss auch nicht aus anderen Gründen zu einer Unbilligkeit oder Härte führen würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2011 zu Az. 11 UF 2/11, zit. n. juris = FamRZ 2011, 1734 LS; KG, Beschluss vom 25. März 2011 zu Az. 13 UF 229/10, zit. n. juris = FamRZ 2011, 1733 LS). Solche anderen Gründe sind hier in Person der beteiligten früheren Eheleute und ihrer jeweiligen Vermögenssituation nicht erkennbar. Das Anrecht des Antragstellers bei der A GmbH dagegen ist im Wesentlichen entsprechend der Berechnung des Sachverständigen B mit seinem Gutachten vom 05.03.2013 auszugleichen (§§ 10 ff., 14, 17 VersAusglG). Dafür sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Grundsätzlich unterliegt das Anrecht des Antragstellers dem Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 1 VersAusglG, denn es handelt sich um eine im Inland bestehende Anwartschaft auf eine Versorgung, also um ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Dahinstehen kann zunächst, ob es sich um eine Betriebsrente i. S. d. BetriebsrentenG handelt oder nicht, da der Antragsteller jedenfalls aufgrund der Pensionszusage seines Unternehmens einen Anspruch auf eine Altersrente erworben hat, §§ 5, 2 Abs. 2 VersAusglG. Allerdings beurteilt sich der Ausgleich der Pensionszusage nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Der Antragsteller ist als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von mehr als 50 % an der GmbH beteiligt. Nach übereinstimmender Mitteilung beider vormaliger Eheleute ist er sogar alleiniger Inhaber des Unternehmens. Damit fehlt es ihm aber an der Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von § 17 BetrAVG (BGH NJW 2005, 2231-2233, Rn. 8; Urteil vom 28. Januar 1991 zu Az. II ZR 29/90, zit. n. juris = FamRZ 1991, 669 LS). Folglich unterliegt die ihm erteilte Zusage gemäß § 17 BetrAVG nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, sie ist mithin nach § 40 VersAusglG auszugleichen. Aber auch sonst besteht für die von dem Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung befürwortete Anwendung des § 19 VersAusglG keine Veranlassung, da das Anrecht ausgleichsreif ist. Gründe für die Annahme eines Katalogausschlusses nach den in § 19 Abs. 2 VersAusglG enumerativ aufgezählten Ausschlussgründen liegen hier nicht vor. Das Anrecht des Antragstellers ist hinreichend verfestigt. Insbesondere handelt es sich nicht um ein noch verfallbares Anrecht iSd. BetriebsrentenG (s. o.). Im Übrigen ist der Ehezeitanteil berechenbar, wovon das Familiengericht zunächst auch selbst ausgegangen war. Für die Höhe der Rentenzusage gilt, dass die nach dem Stichtag Ehezeitende (§ 3 Abs. 1) erfolgte Änderung der Höhe der Rentenzusage für die Berechnung grundsätzlich ohne Belang bleibt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Daher bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträglicher Veränderung keine Bedeutung zukommt. Demgegenüber können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (vgl. auch BGH FamRZ 2007, 891 ff. zum alten Recht). Das betrifft z. B. - als Standardfall - die Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses bei vorzeitigem Renteneintritt oder den Eintritt der Unverfallbarkeit eines Anrechts, aber nicht eine Änderung der Höhe der zugesagten Rente selbst, wenn diese auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruht, wie hier der von dem Antragsgegner als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH selbst vorgenommenen Kürzung seiner eigenen Pension (vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 1512 ff.). Bereits der Umfang der Änderung, nämlich die Reduzierung auf ein Viertel der ursprünglich zugesagten Rentenhöhe, spricht klar gegen eine bloße - dem ursprünglichen Recht latent innewohnende - Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, die im „Nachtrag“ vom 19.12.2012 nicht einmal erwähnt werden. Insoweit auch entgegen der Annahme des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.05.2013 ist die Änderung im „Nachtrag“ vom 19.12.2012 auch nicht entsprechend der Begründung der von ihm zitierten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 03.05.2012, 10 UF 88/12 = FamRZ 2014, 211 ff.) zu berücksichtigen. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Insbesondere ist nicht für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Versorgungszusage ein Betriebsaustritt des Antragstellers zu fingieren. Denn in der zitierten Entscheidung heißt es wörtlich: „…die Schließung des früheren Versorgungssystems kam versorgungsrechtlich einem Ausscheiden des Ehemannes aus dem Betrieb zum 31. Dezember 1984 gleich. Aufgrund der Vereinbarung vom 3. Dezember 1984 wurde dem Ehemann einerseits die zum 31. Dezember 1984 erworbene Versorgungsanwartschaft unabhängig von seinem weiteren Verbleib im Betrieb dem Grunde und der Höhe nach endgültig zugesagt, andererseits wurde jedoch eine weitere Erhöhung des erworbenen Anrechts auf der Grundlage der Ruhegeldordnung 1977 ausgeschlossen.“ Vorliegend geht es aber nicht um eine „Schließung des früheren Versorgungssystems“. In Anlehnung an die Grundsätze, die der BGH (FamRZ 2012, 769; FamRZ 2011, 1214 m. Anm. Schwamb FamFR 2011, 322) im Zusammenhang mit nach Ehezeitende durch vorzeitige Inanspruchnahme selbst bewirkten Kürzungen einer Versorgung aufgestellt hat, bleibt es deshalb auch vorliegend dabei, dass die erst nach Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags erfolgt, zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr hat und daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben muss. Vielmehr bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtags-prinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen des nach der Zusage unverfallbaren Anrechts festgeschrieben (BGH a. a. O.). Im Hinblick auf die Berechnungszeit ist zu berücksichtigen, dass bei Anrechten einer Person mit Unternehmereigenschaft (wie hier des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer) bei der nach § 40 VersAusglG vorzunehmenden zeitratierlichen Bewertung für die Bestimmung des Beginns des Berechnungszeitraums zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen ist, weil in diesen Fällen i. d. R. nicht erkennbar ist, dass und ob die Rentenzusage Korrelat bzw. Gegenleistung für eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit ist oder aus anderen Gründen erteilt wurde. Der danach für den Beginn relevante Zeitpunkt der Erteilung der Zusage wäre nach dieser Maßgabe hier der 20. Dezember 2006. Da jedoch in der maßgeblichen Pensionszusage selbst ausdrücklich ein „Diensteintritt“ des Antragstellers am 01.01.1996 festgelegt wird, ist zugrunde zu legen, dass sich die Rentenzusage auch bereits auf die Geschäftsführer-Tätigkeit des Antragstellers in den Jahren von 1996 bis zu ihrer Erteilung im Jahre 2006 bezieht. Ihr soll insoweit also auch die Funktion eines Ausgleichs für bereits geleistete Dienste in diesem Zeitraum zukommen, weshalb andererseits aber auch der in den nachgereichten Unterlagen über die Gesellschaftsgründung nachgewiesene Betriebseintritt im Jahre 1981 unbeachtlich bleibt. Für diese Auslegung sprechen neben der Zusage selbst insbesondere auch die vom Antragsteller veranlassten Berechnungen, die ebenfalls auf das Jahr 1996 als maßgeblichen Einsatzzeitpunkt abstellen. Die danach maßgebliche „Dienstzeit“ endet mit seinem voraussichtlichen Renteneintritt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1987 m. w. N.), der bei ihm entsprechend den Angaben in der Pensionszusage voraussichtlich am 01.09.2024 mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird. Auf dieser Grundlage errechnet sich mit dem ersten Gutachten des Sachverständigen B vom 05.03.2013 ein zu begründendes Anrecht von 511,44 €. Zwischen der Dauer der vom 01.12.2007 bis 30.09.2011 währenden Ehezeit von 46 Monaten und der nach den obigen Ausführungen vorliegend maßgeblichen, festgelegten „Dienstzeit“ des Antragstellers vom 01.01.1996 bis zum 31.08.2024, also von 344 Monaten, besteht ein relatives Verhältnis von 13,372 %. Bezogen auf die Pensionszusage von 5.000,- € ergibt sich unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses eine ehezeitliche Altersrente von 668,60 €. Dieser Betrag ist nach den §§ 10 ff. VersAusglG mit der Maßgabe intern zu teilen, dass das zu begründende Anrecht hinsichtlich der Wertentwicklung und des Risikoschutzes mit dem auszugleichenden Anrecht vergleichbar sein muss (§ 11 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VersAusglG). Die Berechnung des nach dieser Maßgabe für die Antragsgegnerin zu begründenden Anrechts ist entsprechend den in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 05.03.2013 (Bl. 121 ff. d. A.) nach § 47 Abs. 5 VersAusglG unter Ermittlung des Barwerts mit den Richttafeln Heubeck 2005-G vorzunehmen (zur Berechnung vgl. Erman-Norpoth, BGB, 14. A., § 47 VersAusglG, Rz. 7 ff.; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. A., Rz. 327.). Unter Annahme eines Rechnungszinses von 5,04 % ergeben sich ein Barwert von 70.085,86 € und ein hälftiger Barwert von 35.042,93 €. Unter Einbeziehung des Alters der Antragstellerin von 42 Jahren ergibt sich ein Barwertfaktor von 5,7098, so dass sich die Höhe des Anrechts mit 35.042,93 € / Barwertfaktor / 12 Monate mit einem Betrag von 511,44 € ermitteln lässt. Zu berücksichtigen ist allerdings noch die Rückdeckung des Anrechts bei der Versicherung1 AG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG ist für die Antragstellerin ein in gleicher Weise gesichertes Anrecht wie für den Antragsgegner zu schaffen, d. h. auch mit derselben Insolvenzsicherung. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 2014 zu Az. 6 UF 86/14, zit. n. juris). Liegt eine Leistungsbestimmung vor, ist anzuordnen, dass in Höhe des Ausgleichswertes das bei dem Träger der Rückdeckungsversicherung bestehende Deckungskapital dem zu begründenden Anrecht im Wege der Pfändung und Einziehung zugeordnet wird (OLG Hamm aaO.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3, 4 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 FamFG zugelassen, weil die Rechtsfrage, welchen Einfluss die selbst bewirkte nachträgliche Änderung der Versorgungszusage durch den ausgleichspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war.