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Urteil

5 O 19/21

LG Marburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2021:1129.5O19.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter demjenigen einer vertraglichen Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag auf der Grundlage von § 280 Abs. 1, 611, 675 BGB, zu. Im Einzelnen: a. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte persönlich passivlegitimiert ist. Zwar versteht sich die Bestimmung im Rahmen des § 8 Abs. 1 PartGG grundsätzlich als akzessorische Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die – insoweit parallel zu der kraft höchstrichterlicher Rechtsfortbildung inzwischen für die Außen-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anerkannten Haftungsnorm – neben die Haftung der Gesellschaft tritt, sodass prinzipiell jeder Partner auch persönlich in Anspruch genommen werden kann. Allerdings sieht § 8 Abs. 4 PartGG eine Haftungsprivilegierung in Form der Beschränkung auf die Haftung aus dem Gesellschaftsvermögen vor, wenn – freiwillig (BT-Drucks. 17/10487 S. 13) – eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird, die pro Partner eine Mindestdeckung von € 2,5 Mio. vorsieht. Ausgehend hiervon verzichtet § 8 Abs. 4 PartGG auf die nach § 8 Abs. 1 PartGG ansonsten vorgesehene akzessorische Haftung der Partner neben der Partnerschaftsgesellschaft. Auch die in § 8 Abs. 2 PartGG vorgesehene Begrenzung der Haftung auf das Vermögen des einzelnen Partners, der den erteilten Auftrag zu bearbeiten hatte und daher mit ihm „befasst“ war, entfällt immer dann, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 PartGG eingreifen. Auf diese eine Haftungsprivilegierung nach § 8 Abs. 4 PartGG möglicherweise auslösenden berufsrechtlich vorgegebenen Erfordernisse einer Haftpflichtversicherungsdeckung mit der Folge, dass eine persönliche, aus der Haftung der Gesellschaft folgende eigene Haftung des Beklagten ausgeschlossen würde, kommt es indessen vorliegend nicht an. Denn dem Beklagten ist ein haftungsbegründendes Verhalten, das geeignet wäre, eine Haftung der Partnerschaftsgesellschaft auszulösen, bereits dem Grunde nach nicht zur Last zu legen. b. Indem der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 dazu riet, die M. und Partner GmbH als Versorgungsträgerin klageweise in Anspruch zu nehmen, um erstens deren Verpflichtung zu monatlicher Rentenzahlung aus dem intern geteilten Anrecht titulieren zu lassen und zweitens eine gleichwertige Absicherung dieses Anrechts zu erlangen, hat er seine aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag resultierenden Beratungspflichten in nicht zu beanstandender Weise beobachtet. In den Maßstäben gilt insoweit folgendes: Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Anwaltsvertrags in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648 m. w. N.) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers – mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können – zu vermeiden. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560). Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt vor Erhebung einer Klage den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen muss, ob er geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen. Durch geeignete Befragung des Mandanten muss er rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären (BGH NJW 1982, 437) sowie klären, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen (BGH WM 1988, 987; WM Jahr 1988, 993). Bei aussichtslosen Fällen hat er von der Klageerhebung abzuraten, wenn die Erfolgschancen hingegen besser stehen, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dafür hat er den sichersten Weg vorzuschlagen. Im Regressprozess hat der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn davon abhängt, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 13.06.1996 – IX ZR 233/95; BGHZ 133, 110; Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04; Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04; Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, jew. beckonline). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beklagten eine Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen, weil er der Klägerin von einer Klageerhebung nicht hätte abraten müssen. Im Einzelnen: Entgegen der Auffassung der Klägerin war ihre Klage im Vorprozess zunächst in durchaus nicht unbeachtlichem Umfang erfolgreich, sodass sich – bezogen auf diesen der Teil der Klage im Vorprozess – eine Pflichtverletzung des Beklagten sowie ein ursächlich hierauf beruhender Schaden ohnehin nicht ergeben kann. Denn dem Klagebegehren im Vorprozess wurde insoweit entsprochen, als das Landgericht Erfurt die M. und Partner GmbH zur Zahlung eines monatlichen Rentenbetrages in Höhe von 321,17 €, beginnend ab dem 01.04.2017, zuzüglich eines aufgelaufenen Rückstandes in Höhe von 963,51 € verurteilte, wogegen die von Seiten der M. und Partner eingelegte Anschlussberufung erfolglos blieb. Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, der Beklagte habe fehlerhaft die „Neu“- Begründung eines Pfandrechts zur Absicherung ihres durch Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 bereits intern geteilten Anrechts verfolgt, obwohl sie, die Klägerin, keine „neue“ Versicherung oder Versorgungszusage gewünscht habe und den Beklagten insofern instruiert habe, sämtlichen Vortrag der M. und Partner GmbH sowie die hierauf beruhende Beweiswürdigung des Landgerichts Erfurt anzugreifen, vermag sie mit diesem Vortrag – soweit ihn die Kammer inhaltlich nachzuvollziehen imstande ist – nicht durchzudringen. Er geht überdies fehl, soweit sie behauptet, das Thüringer Oberlandesgericht habe geurteilt, dass das Pfandrecht bereits mit der Entscheidung des Amtsgerichts übertragen worden sei, weswegen die diesbezügliche Annahme des Beklagten, losgelöst hiervon könne ein erstrangiges Pfandrecht entstehen, rechtlich nicht begründbar sei. Denn sowohl die landgerichtliche als auch die obergerichtliche Entscheidung im Rahmen des Vorprozesses sind im Grundsatz davon ausgegangen – insoweit der von Seiten des hiesigen Beklagten vertretenen Rechtsauffassung entsprechend –, dass der Klägerin aus dem intern geteilten Anrecht auch ein Anspruch auf gleichwertige Absicherung desselben als selbstständiger Nebenanspruch erwachsen und sie deswegen dem Grunde nach die Einräumung eines erstrangigen Pfandrechts an den Ansprüchen und Rechten an der auch das Anrecht ihres geschiedenen Ehegatten rückdeckenden Lebensversicherung bei der N. AG verlangen könne (Bl. 47 f. d. A.). Dieser Anspruch der Klägerin sei deswegen untergegangen, weil der M. und Partner GmbH die Einräumung eines solchen Pfandrechts infolge des zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden Versicherungsvertrages unmöglich geworden sei (Bl. 48, 83 d. A.). Es trifft zu, dass der Klägerin ein selbstständiger Anspruch gegen die Versorgungsträgerin auf gleichwertige Absicherung ihres intern geteilten Anrechts zusteht. Denn anders als das Anrecht selbst, das im Wege der internen Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt bzw. staatlichen Eingriff in das Versorgungsverhältnis bereits übertragen wird und von dem Versorgungsträger lediglich noch umzusetzen ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – XII ZR 28/20, Rn. 26), gilt dies für die hierauf bezogene Absicherung nicht, jedenfalls nicht zwangsläufig. Ist die Versorgung in diesem Zusammenhang – wie hier über eine von der GmbH abgeschlossene Lebensversicherung – rückgedeckt, so ist dem Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen (BT-Drucks. 16/10144, 56). Soweit man insoweit die bestrittene Auffassung vertreten mag, dass ein im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG hinreichender Insolvenzschutz nur dann gewährleistet ist, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der (familiengerichtlichen) Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2014 – 6 UF 86/14), und man darüber hinaus für den Fall, dass bezüglich der Rückdeckungssumme (wie hier) zusätzlich eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vorliegt, auch eine Zuordnung des gewährten Pfandrechts in Höhe des Ausgleichswerts an den Ausgleichsberechtigten – für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers – für notwendig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 627/15; OLG Stuttgart NZFam 2017, 835 = FamRZ 2017, 1923; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 378), ist dies anlässlich der Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 jedenfalls nicht erfolgt. Denn dort wurde die „Begründung“ – nicht die Zuordnung – eines erstrangigen Pfandrechts angeordnet (Bl. 16 d. A.). Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Folgerichtig hat der Beklagte im Rahmen des Vorprozesses vor dem Landgericht Erfurt auch die Begründung eines erstrangigen Pfandrechts an der Rückdeckungsversicherung beantragt, dem das Landgericht Erfurt dem Grunde auch nach beigetreten ist (Bl. 47 f. d. A.). Soweit im Weiteren der Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer gleichwertigen Absicherung im Ergebnis für nicht durchgreifend gehalten wurde (Bl. 48, 83 d. A.), resultierte dies im Vorprozess daraus, dass wegen Nicht(mehr)-Bestehens der rückdeckenden Lebensversicherung der Eintritt von Unmöglichkeit mit der Folge des Anspruchsuntergangs nach § 275 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt wurde. Hierauf hat der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 19.11.2018 (Bl. 68 d. A.) zutreffend reagiert, indem er – kostenrisikoarm, weil nicht streitwerterhöhend im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG – hilfsweise die Begründung eines vergleichbaren Pfandrechts an einer noch abzuschließenden gleichwertigen Rückdeckungsversicherung beantragt hat. Bei dieser Sachlage kann im hiesigen Regressprozess dahinstehen, ob der Anspruch der Klägerin auf Begründung eines erstrangigen Pfandrechts an der Rückdeckungsversicherung tatsächlich infolge Unmöglichkeit wegen eingetretener Beendigung des Versicherungsvertrags untergegangen ist. Denn jedenfalls der mit der Berufung geltend gemachte Hilfsanspruch auf Begründung eines erstrangigen Pfandrechts an einer noch abzuschließenden Lebensversicherung hätte der Klageabweisung so nicht unterliegen dürfen – jedenfalls nicht mit der geltend gemachten Begründung, dass zwischen der Klägerin und der Versorgungsträgerin, der M. und Partner GmbH, ein Schuldverhältnis nicht bestehe, weshalb sekundäre Schadensersatzansprüche ausgeschlossen seien. Denn die Klägerin bleibt durch das bei der M. und Partner GmbH zugunsten ihres geschiedenen Ehemanns bestehende, nunmehr intern geteilte Anrecht auch in Zukunft in weitem Umfang mit der Versorgungsträgerin rechtlich verbunden, was ein bestehendes Schuldverhältnis indiziert. Bei der internen Teilung bleibt der ausgleichsberechtigte Ehegatte im System des jeweiligen Versorgungsträgers integriert und partizipiert hieran. Es fließt anders als bei der externen Teilung kein Kapital an einen anderen Versorgungsträger ab; vielmehr entsteht durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem des Trägers für lange Zeit Verwaltungsaufwand. Für den Ausgleichsberechtigten muss eine Versicherungsnummer vergeben und/oder ein Konto eröffnet werden, das gepflegt werden muss; dem Ausgleichsberechtigten müssen die mit der Versorgung zusammenhängenden Informationen übermittelt und es müssen später die Leistungen berechnet und ausgezahlt werden, wofür Teilungskosten erhoben werden können, § 13 VersAusglG. Zudem räumt der Gesetzgeber den Versorgungsträgern im Bereich der Ausgestaltung der untergesetzlichen Versorgungsregelungen wie Satzungen, Betriebsvereinbarungen, Einzelzusagen, Tarifverträge oder Geschäftspläne einen Gestaltungsspielraum ein, der auch von der Mitwirkung des Versorgungsempfängers – des Ausgleichspflichtigen – abhängen kann, worin der ausgleichsberechtigte Ehegatte (hier die Klägerin) nach Teilung eintritt. Dies alles legt den einzig zwanglosen Rückschluss auf ein nach interner Teilung auch zum Ausgleichsberechtigten entstehendes Schuldverhältnis nahe. Soweit man vor diesem Hintergrund Unmöglichkeit mit der Folge des Untergangs des Primäranspruchs auf Begründung eines Pfandrechts an dem nicht mehr bestehenden Versicherungsvertrag zugrunde legen wollte, wäre jedenfalls ein sekundärer Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3 BGB zugunsten der Klägerin, der in Verbindung mit § 249 BGB im Wege der Naturalrestitution auch zur Begründung eines Pfandrechts an einer gleichwertigen (anderweitigen) Rückdeckung gereichen dürfte, nicht ohne weiteres ausschließbar. Jedenfalls aber durfte der Beklagte in nicht pflichtwidriger Weise davon ausgehen, dass dem in zweiter Instanz auf dieser Grundlage geltend gemachten Hilfsantrag durchaus hohe Erfolgschancen würden zuteilwerden, zumal der im Vorprozess beklagten Versorgungsträgerin der Exculpationsnachweis im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB oblegen hätte. Schließlich verfängt auch der dahingehende Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe ihre Weisung missachtet, indem er vor allem die „Beweiswürdigung des Landgerichts“ habe angreifen sollen, nicht. Denn eine Beweisaufnahme hat weder in der ersten noch in der zweiten Instanz des Vorprozesses stattgefunden; eine hierauf bezogene Würdigung, die hätte angegriffen werden können, existiert nicht. Unter Berücksichtigung all dessen ist dem Beklagten eine beratungsfehlerhafte Pflichtwidrigkeit nicht zur Last zu legen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen vorgeblich fehlerhafter anwaltlicher Beratung in Anspruch. Die Klägerin und Herr M. waren miteinander verheiratet. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kirchhain vom 25.06.2012, Az. 34 F 236/12 S unter Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Im weiteren Verlauf hat das Amtsgericht Kirchhain auch den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Der geschiedene Ehemann der Klägerin verfügte in diesem Zusammenhang über eine Versorgungszusage bei der M. und Partner GmbH, die – was zwischenzeitlich unstreitig ist – als Unternehmerversorgung qualifiziert worden und insoweit nicht durch den Pensionssicherungsverein rückgedeckt worden war, sondern selbstständig durch eine von der M. und Partner GmbH als Versorgungsträgerin bei der N. AG abgeschlossene private Lebensversicherung abgesichert worden war. Die hieraus resultierenden Ansprüche hatte die M. und Partner GmbH vereinbarungsgemäß sicherheitshalber an M. verpfändet. In Bezug auf dieses hier gegenständliche Anrecht des geschiedenen Ehemannes der Klägerin entschied das Amtsgericht Kirchhain – Familiengericht – mit Beschluss vom 11.09.2016, Az. 34 F 236/12 VA, wie folgt: „3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der M. und Partner GmbH (Vers. Nr. Versorgungsvertrag vom 1.7.2005) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 360,86 Euro monatlich nach Maßgabe der Regelungen des Versorgungsvertrages vom 01.07.2005 und der Pfändungsvereinbarung zwischen der M. und Partner GmbH und M. (Bd. I, Bl. 200 d. A.) als Bestandteil der Pensionszusage, bezogen auf den 31.03.2012, übertragen, d. h., das Anrecht ist durch Begründung eines erstrangigen Pfandrechts der Antragstellerin an den Ansprüchen des Versorgungsträgers gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der N. AG (Vertrags-Nr. ….) – entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der M. und Partner GmbH und M. (Bd. I, Bl. 200 d. A.) als Bestandteil der Pensionszusage – in Höhe des Kapitalwertes von 38.365,80 Euro zu sichern.“ Diese Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain wurde rechtskräftig; die Klägerin wurde seinerzeit nicht durch den Beklagten, sondern anderweitig anwaltlich vertreten. Der Beklagte betreibt in Marburg eine Kanzlei in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr vor dem Hintergrund des folgenden weiteren Verlaufs in Regress: Sie beauftragte im Oktober 2016 den Beklagten mit der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der M. und Partner GmbH als im Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Kirchhain beteiligte Versorgungsträgerin, nachdem diese weder die monatlichen Rentenzahlungen nach Altersberentung der Klägerin aufgenommen, noch die entsprechende Absicherung des Anrechts vorgenommen hatte. Die unter dem 13.03.2017 zunächst vor dem Arbeitsgericht Erfurt anhängig gemachte Klage entschied nach entsprechender Rechtswegverweisung an das Landgericht Erfurt selbiges mit Urteil vom 18.09.2018, Az. 2 O 1178/17, dergestalt, dass es die klägerseits verfolgten Rentenzahlungen zusprach, die hierauf bezogene verfolgte Absicherung allerdings für unbegründet hielt und insoweit ausführte, dass sich die Einräumung einer Sicherung in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich als Nebenanspruch zu der mit Beschluss vom 11.09.2015 erfolgten internen Teilung des betreffenden Anrechts ergebe. Indessen sei der Versorgungsträgerin eine Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckung zu Nr. zu Gunsten der Klägerin wegen zwischenzeitlicher Beendigung der Rückdeckungsversicherung infolge Ablaufs der Befristung bzw. Ausübung des Kapitalwahlrechts unmöglich geworden, sodass die Klägerin solche nicht (mehr) verlangen könne. Aus den gleichen Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Einräumung einer entsprechend gleichwertigen Sicherung unter schadensersatzrechtlichem Gesichtspunkt; ein solcher Anspruch scheitere bereits mangels zwischen der Klägerin und der Versorgungsträgerin bestehenden Schuldverhältnisses, im Rahmen dessen die Versorgungsträgerin eine eventuelle Pflicht zur Aufklärung über das Nicht(mehr-)bestehen der Versicherung hätte verletzt haben können. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen, Bl. 42 ff. d. A. Gegen die durch das Landgericht Erfurt für unbegründet gehalten und daher Im Wege der Teilklageabweisung zurückgewiesene Absicherung des intern geteilten Anrechts wendete sich die Klägerin mit ihrer vor dem Thüringer Oberlandesgericht am 09.10.2018 eingelegten Berufung, die der Beklagte unter dem 19.11.2018 begründete (Bl. 68 ff. d. A.). Unter Aufrechterhaltung der klägerischen Rechtsauffassung beantragte der Beklagte für die Klägerin – wie auch bereits erstinstanzlich – die Begründung eines erstrangigen Pfandrechts bei der N. AG entsprechend der insoweit bestehenden Pfändungsvereinbarung zwischen den Beteiligten (GmbH und M.) und darüber hinaus (zweitinstanzlich erstmals) – für den Fall des aus Sicht der landgerichtlichen Feststellungen beendeten Rückdeckungsversicherungsvertrages – hilfsweise die Neubegründung eines erstrangigen Pfandrechts an einer noch abzuschließenden, gleichwertigen Rückdeckungsversicherung. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Versorgungsträgerin auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26.09.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung pflichtete es der landgerichtlichen Entscheidung bei und führte aus, dass die Einräumung der klägerseits verlangten Sicherung des Anrechts aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände unmöglich geworden sei und zudem inhaltliche Einwendungen und Argumentationen in Bezug auf die konkrete bei der N. AG bestehende Rückdeckungsversicherung infolge rechtskräftigen Abschlusses des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens präkludiert gewesen seien. Die weiteren Einzelheiten der obergerichtlichen Entscheidung, die die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zuließ, werden insoweit in Bezug genommen, Bl. 78 ff. d. A. Nach entsprechendem Hinweis durch den Beklagten auf eben diese Möglichkeit (Bl. 191 d. A.) nahm die Klägerin Abstand davon, die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof prüfen zu lassen. Die Klägerin ist nunmehr der Auffassung, in zwei Instanzen des beschriebenen Vorprozesses infolge fehlerhafter anwaltlicher Beratung durch den Beklagten unterlegen gewesen und insoweit kostenbelastet geworden zu sein. Sie macht mit der hiesigen Klage die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten vollumfänglich als Schadensersatz geltend. Die Klägerin behauptet die persönliche Passivlegitimation des Beklagten unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 PartGG. Darüber hinaus meint sie, der Beklagte habe fehlerhaft die „Neu“- Begründung eines Pfandrechts zur Absicherung ihres durch Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 bereits intern geteilten Anrechts verfolgt, obwohl sie, die Klägerin, keine „neue“ Versicherung oder Versorgungszusage gewünscht habe (Bl. 7 d. A.). Sie habe lediglich die ihr durch besagten amtsgerichtlichen Beschluss bereits übertragenen Anteile und Rechte zum Ende der Ehezeit weiterhin geltend machen wollen. Sie habe den Beklagten insofern instruiert, sämtlichen Vortrag der M. und Partner GmbH – diese habe über den Bestand und die Beendigung des Rückdeckungsversicherungsvertrages die Unwahrheit gesagt – sowie die hierauf beruhende Beweiswürdigung des Landgerichts Erfurt anzugreifen. Dem sei der Beklagte pflichtwidrig nicht nachgekommen und habe sein eigenes Konzept zur Begründung eines erstrangigen Pfandrechts entgegen ihrer Instruktion auch zweitinstanzlich weiterverfolgt. Sie meint, dass das Thüringer Oberlandesgericht geurteilt habe, dass das Pfandrecht bereits mit der Entscheidung des Amtsgerichts übertragen worden sei. Die diesbezügliche Annahme des Beklagten, losgelöst hiervon könne ein erstrangiges Pfandrecht entstehen, sei rechtlich nicht begründbar, weil das Amtsgericht einen solchen Anspruch bereits bejaht habe, sodass die Einräumung eines Pfandrechts rechtlich unmöglich sei (Bl. 8 ff. d. A.). Zu den weiteren Einzelheiten der Schadensbezifferung wird auf die entsprechenden Darlegungen im Rahmen der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 11 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 14.893,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 und einen Betrag von 650 €zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verpflichten, einen weiteren Betrag in Höhe von 1.255,45 €zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Ö. AG, unter der Schaden-Nr. … einen Betrag von 578,47 € als vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Klägerin sei nicht von ihm, sondern von der W + D Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB vertreten worden, weshalb er persönlich nicht passivlegitimiert sei. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz bereits dem Grunde nach nicht. Die Klägerin sei im Vorverfahren entgegen ihrer eigenen Darstellung insoweit erfolgreich – und in diesem Umfang eben auch nicht kostenbelastet – gewesen, als ihr die Zahlung einer lebenslangen Rente zugesprochen worden sei. Lediglich in Bezug auf die entsprechende Absicherung des intern geteilten Anrechts über eine Rückdeckungsversicherung sei sie unterlegen gewesen. Diese mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgericht sei inhaltlich ebenso wie das Urteil des Landgerichts Erfurt – wenngleich im Ansatz jeweils zutreffend – im Ergebnis verfehlt, weil entgegen der von beiden Gerichten vertretenen Auffassung die rückdeckende Lebensversicherung nicht infolge Zeitablaufs beendet worden, sondern lediglich die Verpflichtung zur Beitragszahlungen zu dieser Versicherung am 01.07.2015 ausgelaufen sei, weswegen sie auch weiterhin bestehe. Infolgedessen sei die Verpflichtung der M und Partner GmbH auch nicht wegen eingetretener Unmöglichkeit hinfällig geworden. Selbst wenn man dies anders sähe und für diese Zwecke eine beendete Rückdeckungsversicherung unterstellen wollte, ergäbe sich insoweit die Verpflichtung des Versorgungsträgers, für eine adäquate Wertsicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem intern geteilten Anrecht zu sorgen, weil diese auf der Grundlage des rechtskräftigen und insoweit bindenden Beschlusses des Amtsgericht Kirchhain vom 11.09.2015 direkt aus dem geteilten Anrecht berechtigt sei und damit Anspruch auf gleichwerte Absicherung habe, woraus sich der geltend gemachte Hilfsantrag erkläre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.