Beschluss
15 UF 251/16
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0728.15UF251.16.0A
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Leitsätze
1. Bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der gem. § 40 VersAusglG im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgungszusage erteilt wurde (vgl. BGH, 14. März 2007, XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891 Rn. 11 zu § 1587a BGB aF).(Rn.60)
2. Ist das auszugleichende Versorgungsanrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so muss gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG auch dem Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung verschafft werden.(Rn.66)
3. In erster Linie ist es die Aufgabe des Versorgungsträgers, durch eine entsprechende Gestaltung der Teilungsordnung einen vergleichbaren Insolvenzschutz zu gewährleisten. Sofern sich in der Teilungsordnung keine Regelungen zum Insolvenzschutz finden oder die vorhandenen Regelungen unzureichend sind, ist ein vergleichbarer Insolvenzschutz in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen.(Rn.72)
4. Die Sicherstellung des vergleichbaren Insolvenzschutzes in der gerichtlichen Entscheidung erfolgt in der Weise, dass der Rückdeckungsbetrag in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird (Anschluss an OLG Hamm, 1.Dezember 2014, 6 UF 86/14, FamRZ 2016, 139).(Rn.69)
5. Wurde zugunsten des Ausgleichspflichtigen ein Pfandrecht an der Rückdeckungssumme begründet, so muss auch dieses Pfandrecht in entsprechender Höhe dem Ausgleichsberechtigten zugeordnet werden (Anschluss an OLG Hamm, 1. Dezember 2014, 6 UF 86/14, FamRZ 2016, 139).(Rn.71)
6. Deckt die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig ab, besteht also eine Deckungslücke, so ist das Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig in einem Verhältnis zuzuordnen, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht.(Rn.80)
7. Der Anteil des Ausgleichsberechtigten am Kapital der Rückdeckungsversicherung und am Pfandrecht an den Rechten aus der Versicherung ist nicht auf das Ende der Ehezeit festzuschreiben. Bei der fortlaufenden Reduzierung der Deckungslücke durch die Beitragszahlungen, die nach dem Ende der Ehezeit auf die Rückdeckungsversicherung erbracht werden, handelt es sich um einen Umstand, der in Anwendung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht zurückwirkt.(Rn.82)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und der … GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.11.2016 in Ziff. 2 Abs. 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … GmbH (Pensionszusage vom 13.11.1997) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 115.132 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der Firma … GmbH in der Fassung vom 21.12.2012, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.
Die für das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen bei der A… AG (Versicherungsnummer …, Versicherungsschein vom 26.1.1998) sowie bei der Z… AG (Versicherungsnummer …, Versicherungsschein vom 13.12.2006) werden in Höhe des Ausgleichswerts dem übertragenen Anrecht der Antragsgegnerin zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zuzüglich der auf den jeweiligen Anteil des Deckungskapitals entfallenden Überschussanteile laut § 18 der Allgemeinen Bedingungen der A… AG für die kapitalbildende Lebensversicherung und laut § 3 der Produktbedingungen der Z… AG für die aufgeschobene Rentenversicherung.
Das dem Antragsteller durch Vereinbarung mit der … GmbH vom 13.11.1997 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der A… AG (Vers. Nr. …) sowie das dem Antragsteller durch Vereinbarung mit der … GmbH vom 8.11.2006 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der Z… AG (Versicherungsnummer …) wird in Höhe des Ausgleichswerts der Antragsgegnerin zur Absicherung ihres Anrechts zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zuzüglich der auf den jeweiligen Anteil des Deckungskapitals entfallenden Überschussanteile laut § 18 der Allgemeinen Bedingungen der A… AG für die kapitalbildende Lebensversicherung und laut § 3 der Produktbedingungen der Z… AG für die aufgeschobene Rentenversicherung.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.931 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der gem. § 40 VersAusglG im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgungszusage erteilt wurde (vgl. BGH, 14. März 2007, XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891 Rn. 11 zu § 1587a BGB aF).(Rn.60) 2. Ist das auszugleichende Versorgungsanrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so muss gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG auch dem Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung verschafft werden.(Rn.66) 3. In erster Linie ist es die Aufgabe des Versorgungsträgers, durch eine entsprechende Gestaltung der Teilungsordnung einen vergleichbaren Insolvenzschutz zu gewährleisten. Sofern sich in der Teilungsordnung keine Regelungen zum Insolvenzschutz finden oder die vorhandenen Regelungen unzureichend sind, ist ein vergleichbarer Insolvenzschutz in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen.(Rn.72) 4. Die Sicherstellung des vergleichbaren Insolvenzschutzes in der gerichtlichen Entscheidung erfolgt in der Weise, dass der Rückdeckungsbetrag in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird (Anschluss an OLG Hamm, 1.Dezember 2014, 6 UF 86/14, FamRZ 2016, 139).(Rn.69) 5. Wurde zugunsten des Ausgleichspflichtigen ein Pfandrecht an der Rückdeckungssumme begründet, so muss auch dieses Pfandrecht in entsprechender Höhe dem Ausgleichsberechtigten zugeordnet werden (Anschluss an OLG Hamm, 1. Dezember 2014, 6 UF 86/14, FamRZ 2016, 139).(Rn.71) 6. Deckt die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig ab, besteht also eine Deckungslücke, so ist das Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig in einem Verhältnis zuzuordnen, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht.(Rn.80) 7. Der Anteil des Ausgleichsberechtigten am Kapital der Rückdeckungsversicherung und am Pfandrecht an den Rechten aus der Versicherung ist nicht auf das Ende der Ehezeit festzuschreiben. Bei der fortlaufenden Reduzierung der Deckungslücke durch die Beitragszahlungen, die nach dem Ende der Ehezeit auf die Rückdeckungsversicherung erbracht werden, handelt es sich um einen Umstand, der in Anwendung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht zurückwirkt.(Rn.82) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und der … GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.11.2016 in Ziff. 2 Abs. 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … GmbH (Pensionszusage vom 13.11.1997) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 115.132 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der Firma … GmbH in der Fassung vom 21.12.2012, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen. Die für das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen bei der A… AG (Versicherungsnummer …, Versicherungsschein vom 26.1.1998) sowie bei der Z… AG (Versicherungsnummer …, Versicherungsschein vom 13.12.2006) werden in Höhe des Ausgleichswerts dem übertragenen Anrecht der Antragsgegnerin zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zuzüglich der auf den jeweiligen Anteil des Deckungskapitals entfallenden Überschussanteile laut § 18 der Allgemeinen Bedingungen der A… AG für die kapitalbildende Lebensversicherung und laut § 3 der Produktbedingungen der Z… AG für die aufgeschobene Rentenversicherung. Das dem Antragsteller durch Vereinbarung mit der … GmbH vom 13.11.1997 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der A… AG (Vers. Nr. …) sowie das dem Antragsteller durch Vereinbarung mit der … GmbH vom 8.11.2006 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der Z… AG (Versicherungsnummer …) wird in Höhe des Ausgleichswerts der Antragsgegnerin zur Absicherung ihres Anrechts zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zuzüglich der auf den jeweiligen Anteil des Deckungskapitals entfallenden Überschussanteile laut § 18 der Allgemeinen Bedingungen der A… AG für die kapitalbildende Lebensversicherung und laut § 3 der Produktbedingungen der Z… AG für die aufgeschobene Rentenversicherung. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.931 € I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 1.7.1988 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27.9.2012 zugestellt. Der Antragsteller ist Gesellschafter der Firma … GmbH. Sein Geschäftsanteil beträgt 50 %. Mitgesellschafter sind Herr H… und Herr J… zu je 25 %. Zur Geschäftsführung berufen sind der Antragsteller und Herr H…. In der gesetzlichen Ehezeit (1.7.1988 bis 31.8.2012) hat der Antragsteller unter anderem ein Versorgungsanrecht aus einer am 13.11.1997 erteilten Direktzusage bei der … GmbH erlangt. Die Versorgungszusage hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „I. Leistungsarten Der Versorgungsberechtigte hat gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung. II. Ruhegehalt Das Ruhegehalt wird dem Versorgungsberechtigten gezahlt, wenn er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, weil er berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat. ... Das Ruhegehalt beträgt DM monatlich 5.000. Ab Rentenbeginn erhöht sich das Ruhegehalt jährlich um 2,5 %. ... ... VIII. Rechtsgrundlage Die Zusage erfolgt im wesentlichen auf der Basis des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung/Betriebsrentengesetz sowie auf der Basis des z.Zt. gültigen Einkommensteuergesetzes.“ Die … GmbH hat zur Finanzierung des Versorgungsanrechts des Antragstellers zwei Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungssumme der bei der A... AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Versicherungsnummer …) beträgt 494.477 DM. Eine weitere Versicherung mit der Nummer … wurde bei der Z… AG abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung. Die garantierte lebenslange Rente zum 1.10.2022 beträgt monatlich 848,89 €, stattdessen kann auf Antrag eine einmalige garantierte Kapitalabfindung von 217.759,12 € ausbezahlt werden. Versicherungsnehmer beider Rückdeckungsversicherungen ist jeweils die … GmbH. Ein Bezugsrecht zugunsten eines Dritten wurde nicht verfügt, vielmehr ist in den Versicherungsscheinen ausdrücklich vermerkt, dass Empfänger bzw. Anspruchsberechtigter der Versicherungsleistung ausschließlich der Versicherungsnehmer, also die … GmbH ist. Beide Rückdeckungsversicherungen reichen derzeit nicht aus, um das Anrecht des Antragstellers in vollem Umfang abzusichern. Vielmehr besteht eine Deckungslücke von 282.016,88 € bis 439.070 € (vgl. im Einzelnen Bl. 98 f. des VA-Heftes). Am 13.11.1997 haben die … GmbH und der Antragsteller eine Verpfändungsvereinbarung geschlossen. Danach räumt die … GmbH dem Antragsteller zur Sicherung aller Ansprüche aus der Versorgungszusage ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung bei der A… . AG ein. Das Pfandrecht erfasst alle Rechte und Ansprüche der Firma aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag, einschließlich des Anspruchs auf Zahlung des Rückkaufwerts und der Dividendenansprüche. Am 8.11.2006 haben die … GmbH und der Antragsteller eine weitere Verpfändungsvereinbarung geschlossen. Danach räumt die Firma … dem Antragsteller zur Sicherung seiner Ansprüche aus der Pensionszusage ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung bei der Z… AG ein. Das Pfandrecht umfasst alle Rechte und Ansprüche aus der Versicherung einschließlich des Anspruchs auf den Rückkaufswert und die Überschussanteile. Die Verpfändung wurde der Z…. AG am 13.12.2006 angezeigt. Die Teilungsordnung der … GmbH enthält in § 4 Abs. 9 folgende Regelung: „Soweit im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Rückdeckungsversicherung zu teilen ist, schließt der Arbeitgeber als Versorgungsträger gegen einen entsprechenden Einmalbetrag eine Rückdeckungsversicherung bei dem Versicherer ab, bei dem die zu teilende Versicherung besteht. Der Beginn dieser Rückdeckungsversicherung ist der Erste des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts folgt. Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d.h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt. Der Ablauf der Rückdeckungsversicherung richtet sich nach der Altersgrenze gemäß den Leistungsrichtlinien der Versorgungszusage des Verpflichteten. Den versicherten Leistungen liegen die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zugrunde. Im Übrigen entsteht mit der Entscheidung des Familiengerichts ein unmittelbarer Versorgungsanspruch gegen den Arbeitgeber als Versorgungsträger.“ In § 4 Abs. 12 und 13 ist folgende Regelung enthalten: „Die Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung des Anrechts des Verpflichteten wird so angepasst, dass das Deckungskapital auf (1 - 0,5 * k/n) * 100 % seines ursprünglichen Niveaus abzüglich der hälftigen Kosten der internen Teilung sinkt. Die zukünftige Prämie der Rückdeckungsversicherung wird neu festgesetzt, so dass die Rückdeckungsversicherung das geteilte Anrecht des Verpflichteten im selben Verhältnis wie vor der internen Teilung rückdeckt. Der durch die Reduktion des Deckungskapitals frei werdende Wert wird zur Finanzierung der hälftigen Kosten der internen Teilung und zur Finanzierung der Rückdeckungsversicherung für den Berechtigten verwendet. Sofern dieser Wert für die Finanzierung des einzurichtenden Anrechts nicht ausreicht, besteht für den Berechtigten in Höhe dieses Differenzbetrags ein unmittelbarer Anspruch an den Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls zu.“ Ausweislich § 3 Abs. 2, Abs. 3 der Teilungsordnung ist „n“ als die gesamte erreichbare Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze und „k“ als die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit definiert. In § 6 der Teilungsordnung ist folgende Regelung enthalten: „(1) Hat der Arbeitgeber dem Verpflichteten zur Sicherung seines Anspruchs ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung bestellt, so erklärt der Verpflichtete, soweit es zur Durchführung der Reduzierung notwendig ist, die Freigabe des Pfandrechts an der Rückdeckungsversicherung. (2) Wurde zur Sicherung des Anrechts des Verpflichteten ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung bestellt, so wird der Arbeitgeber dem Berechtigten die Bestellung eines Pfandrechts an der der Finanzierung seines Anrechts dienenden Rückdeckungsversicherung anbieten. Der Berechtigte kann dieses Angebot innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der Rückdeckungsversicherung annehmen.“ Die … GmbH hat in erster Instanz mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts 263.590 € betrage. Als Ausgleichswert hat sie 131.795 € bzw. - nach Abzug der hälftigen Teilungskosten - 131.545 € vorgeschlagen und zudem ausgeführt, dass der Ehezeitanteil einer monatlichen Rente von 1.750,09 € entspreche und der Ausgleichswert einer monatlichen Rente zugunsten der Antragsgegnerin von 982,58 €. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.11.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insbesondere hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 131.545 € übertragen. Die für das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen bei der A… AG und bei der Z… AG hat das Amtsgericht jeweils in Höhe des Ausgleichswerts dem übertragenen Anrecht der Antragsgegnerin zugeordnet, jeweils aber nicht höher als die verbleibende Zuordnung zum Anrecht des Antragstellers bezogen auf den 31.8.2012. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die bestehenden Rückdeckungsversicherungen in Höhe des Ausgleichswerts dem übertragenen Anrecht der Antragsgegnerin zuzuordnen seien. Da aktuell eine Deckungslücke bestehe, sei durch den Zusatz „jeweils aber nicht höher als die verbleibende Zuordnung zum Anrecht des Antragstellers„ sicherzustellen, dass sich sowohl die bestehende Versicherung als auch die Deckungslücke auf das Anrecht der Antragsgegnerin erstreckten. Es sei zu vermeiden, dass das Anrecht der Antragsgegnerin vollständig gesichert und das Anrecht des Antragstellers insgesamt von der Deckungslücke erfasst sei. Die Durchführung der in der Teilungsordnung enthaltenen Regelungen obliege dem Versorgungsträger und unterliege nicht der Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass zu ihren Gunsten an den Rechten bei der A… AG ein Pfandrecht in Höhe von 131.545 € einzurichten sei. Zugleich sei ein Pfandrecht in Bezug auf die Z… zu bestellen. Die Erträge aus den Rückdeckungsversicherungen seien ebenfalls an die Antragsgegnerin zu verpfänden. Die Möglichkeit des Rückkaufs der Policen durch die … GmbH ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten sei auszuschließen. Der Antragsteller habe auf seine Pfandrechte bezüglich dieser Werte zugunsten der Antragsgegnerin zu verzichten. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin in Höhe des Ausgleichswerts die Einrichtung einer Rückdeckungsversicherung durch die Zahlung eines Einmalbetrags durch die … GmbH und die Verpfändung für den Fall der Insolvenz der … GmbH. Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Antragsgegnerin darauf, dass das aufgrund der internen Teilung entstehende Anrecht gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG abzusichern sei. Nach § 4 Abs. 9 der Teilungsordnung müsse der Versorgungsträger für die Antragsgegnerin gegen Zahlung eines entsprechenden Einmalbetrags eine Rückdeckungsversicherung bei dem Versicherer abschließen, bei dem die Rückdeckungsversicherung für den Antragsteller bestehe. Die Einmalzahlung könne aber auch durch die Übertragung eines bestehenden Kapitalbetrags einer Rückdeckungsversicherung auf die Antragsgegnerin erfolgen. Dabei sei einerseits zu beachten, dass für den Fall der Insolvenz ein Pfandrecht für die Antragsgegnerin in Höhe des Ausgleichswerts begründet werde. Andererseits beziehe sich der Wert auf das Ehezeitende und nicht auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung. Nur auf diese Art sei das Anrecht der Antragsgegnerin insolvenzgesichert, da eine Absicherung über den Pensionssicherungsverein nicht gegeben sei. Ein Pfandrecht sei deshalb zu begründen, weil die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung zunächst lediglich dem Unternehmen zustünden. Werde vor der Fälligkeit der Versicherung über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, falle der Rückkaufswert der Versicherung in die Insolvenzmasse. Zur Absicherung werde daher im Regelfall die Rückdeckungsversicherung an den Betriebsangehörigen verpfändet. In entsprechender Weise sei auch das für den Ausgleichsberechtigten entstehende Anrecht abzusichern. Weiter verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Anschlussbeschwerde des Antragstellers unzulässig sei, da sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist gem. § 145 FamFG und mithin verspätet eingelegt worden sei. Ohnehin sei das Schreiben vom 8.3.2017 nicht als Anschlussbeschwerde auszulegen, da im Schreiben die Bezeichnung „Anschlussbeschwerde“ fehle. Schließlich führt die Antragsgegnerin aus, dass das Anrecht des Antragstellers ausgleichsreif sei. Der Antragsteller sei als Unternehmer zu klassifizieren. Allerdings sei er nicht beherrschender Gesellschafter, da er lediglich 50 % der Stammeinlagen an der … GmbH halte. Dass keine herrschende Stellung vorliege, ergebe sich auch daraus, dass als Altersgrenze nicht mindestens das Alter von 65 Jahren vereinbart sei, sondern lediglich ein Alter von 60 Jahren. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung liege daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sofern der Antragsteller beherrschender Gesellschafter sei. Der Antragsteller tritt der Einräumung eines Pfandrechts an den Ansprüchen aus den Rückdeckungsversicherungen zuletzt nicht mehr entgegen. Er macht jedoch geltend, dass die mit der Beschwerde erstrebte Regelung den durch die Sicherungsverpfändung gewährten Insolvenzschutz zugunsten der Antragsgegnerin verschiebe, indem sie der Antragsgegnerin einen höheren Insolvenzschutz gewähre, als ihr anteilig zustehe. Aus beiden Rückdeckungsversicherungen stehe zum 1.1.2017 ein Wert von 322.677,17 € zur Verfügung. Dies entspreche im Verhältnis der auszugleichenden Rentenansprüche von 29,9933 % aktuell einem Sicherungsbetrag von 96.781,53 € zugunsten der Antragsgegnerin. In seinem Schriftsatz vom 19.4.2017 verweist der Antragsteller zudem darauf, dass zugunsten der Antragsgegnerin lediglich ein Anrecht in Höhe von 115.132 € zu begründen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Pensionsverpflichtung für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin lediglich monatlich 859,98 € betrage. Die … GmbH verweist darauf, dass die Antragsgegnerin nicht besser gestellt werden dürfe als der Antragsteller. Das Wahlrecht der Antragsgegnerin zwischen einer Kapitalabfindung und einer Rentenanwartschaft sei in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen. Außerdem liege der angefochtenen Entscheidung eine Auskunft der Z… GmbH zugrunde, in der der Ausgleichswert des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers unzutreffend berechnet worden sei. Nach der von der … GmbH vorgelegten neuen Auskunft vom 1.3.2017 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts lediglich 230.764 €, als Ausgleichswert wird nach Abzug der Teilungskosten ein Betrag von 115.132 € vorgeschlagen. Der Ehezeitanteil entspricht einer monatlichen Rente von 1.532,15 € und der Ausgleichswert einer monatlichen Rente zugunsten der Antragsgegnerin von 859,98 €. Mit Beschluss vom 27.6.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Ausgleichsreife des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der … GmbH bestünden. Der Antragsteller und die …GmbH haben dahingehend Stellung genommen, dass von einer hinreichenden Verfestigung auszugehen sei. Die Zusage sei im Wesentlichen auf der Basis des BetrAVG erfolgt. In § 1b BetrAVG sei die Unverfallbarkeitsfrist bei vorzeitigem Ausscheiden geregelt. Lediglich vorsorglich werde die Anschlussbeschwerde dahingehend erweitert, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der … GmbH ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde bzw. der Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibe. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussbeschwerden sind in vollem Umfang begründet. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Auch die Anschlussbeschwerden des Antragstellers und der … GmbH sind zulässig. a) Der Schriftsatz der … GmbH vom 8.3.2017 ist als Anschlussbeschwerde auszulegen. aa) Die Anschlussbeschwerde setzt ihrem Inhalt nach voraus, dass das Begehren des Beteiligten deutlich wird, einen nicht von der Hauptbeschwerde berührten Teil des Verfahrensgegenstandes durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. Außerdem muss der konkrete Gegenstand der Anschlussbeschwerde hinreichend bestimmt sein. Der Begriff der Anschlussbeschwerde muss nicht ausdrücklich verwendet werden (MüKo FamFG/Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 21). bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die … GmbH führt in ihrem Schreiben aus, dass die Berechnung der Z… GmBH falsch sei und daher eine Korrektur der Berechnung vorgelegt werde. Die … GmbH widerspreche dem Beschluss und bitte unbedingt um die Berichtigung dieser Position. Demnach bringt die … GmbH zum Ausdruck, dass sie in Ansehung der Höhe des Ausgleichswertes eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt, die allein auf der Grundlage einer Beschwerde der Antragsgegnerin infolge des Verschlechterungsverbots nicht möglich wäre. b) Auch der Schriftsatz des Antragstellers vom 19.4.2017 ist als Anschlussbeschwerde auszulegen. Der Antragsteller bringt darin zum Ausdruck, dass zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von lediglich 115.132 € zu begründen sei. c) Ebenso wie der Antragsteller ist auch die … GmbH anschlussbeschwerdebefugt, da das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht Gegenstand des Hauptrechtsmittels ist. d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Anschlussbeschwerden nicht verfristet. Die Frist des § 145 Abs. 1 FamFG gilt lediglich für Anschlussbeschwerden, die eine andere Familiensache als die mit dem Hauptrechtsmittel angefochtene betreffen. Die Anschlussbeschwerden richten sich demgegenüber ebenso wie das Hauptrechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Daher ist § 66 FamFG einschlägig, so dass die Anschlussbeschwerde bis zur abschließenden Entscheidung des Beschwerdegerichts eingelegt werden kann. e) Sofern der Antragsteller und die … GmbH vorsorglich ihre Anschlussbeschwerden erweitert und eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt haben, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der … GmbH ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde, ist eine Entscheidung nicht veranlasst. Die Anschlussbeschwerden wurden lediglich vorsorglich für den Fall eingelegt, dass der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers und der … GmbH das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH nicht als ausgleichsreif werte. Da diese innerverfahrensrechtliche Bedingung nicht eingetreten ist, bleibt die bedingt eingelegte Anschlussbeschwerde ohne Wirkung. 2. Die Anschlussbeschwerden sind begründet. Zu Recht machen die … GmbH und der Antragsteller geltend, dass der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der …GmbH lediglich 115.132 € betrage. a) Ein Wertausgleich bei der Scheidung hat nicht gem. § 19 Abs. 1 VersAusglG wegen fehlender Ausgleichsreife zu unterbleiben. aa) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist. Ist auf ein betriebliches Versorgungsanrecht das BetrAVG anwendbar, so richtet sich die Verfallbarkeit nach § 1b BetrAVG. Andernfalls ist jeweils anhand der für die Versorgung einschlägigen Regelungen zu prüfen, ob das Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist. Ist die Entstehung eines Anrechts an zeitliche Voraussetzungen oder an wirtschaftliche Faktoren geknüpft und sind diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht erfüllt, ist das Anrecht dem Grunde nach noch nicht hinreichend verfestigt. Das ist etwa bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, bei denen die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf eine Versorgung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) noch ungewiss ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 55; BeckOGK BGB/Fricke § 19 VersAusglG Rn. 25, 29 f., 40). Dagegen steht der Umstand, dass ein verfestigtes Anrecht im Einzelfall aus einem besonderen, im Verhalten des Versicherten liegenden wichtigen Grund entfallen oder geschmälert werden kann, der Annahme der Unverfallbarkeit nicht entgegen. Denn atypische Verläufe eines Anrechts scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG aus. Die Vorschrift ist eng auszulegen und erfasst nur Anrechte, für deren Rechtsbeständigkeit keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BeckOGK BGB/Fricke § 19 VersAusglG Rn. 27). bb) Das Anrecht des Antragstellers fällt im Ausgangspunkt nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung ist nicht nur auf den Kreis der Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG in erster Linie gelten. Vielmehr gelten nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als ein hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienendes Gesetz einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGH FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN). Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller verfügt nicht nur über einen Geschäftsanteil von 50 %, sondern er ist mit Herrn H… zur Geschäftsführung berufen. Da Herr H… über einen Geschäftsanteil von 25 % verfügt, ist der Antragsteller gemeinsam mit diesem in der Lage, die für Gesellschafterbeschlüsse erforderliche Stimmenmehrheit von 75 % nach Geschäftsanteilen zu bilden. Er ist mithin als Mitunternehmer zu behandeln, der nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt. cc) Dennoch ist das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH als ausgleichsreif zu werten. Zwar ist allein nach dem Wortlaut der Versorgungszusage vom 13.11.1997 zweifelhaft, ob das Anrecht des Antragstellers dem Grunde nach hinreichend verfestigt ist. Nach der Reglung in Ziff. II 1 der Versorgungszusage wird das Ruhegehalt dem Versorgungsberechtigten gezahlt, wenn er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, weil er berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für den Fall, dass der Antragsteller vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres ausscheidet, ohne berufsunfähig zu sein, ist demgegenüber nach dem Wortlaut der Regelung kein Anspruch auf ein Ruhegehalt vorgesehen. Der am 16.7.1962 geborene Antragsteller wird das 60. Lebensjahr erst im Juli 2022 vollenden. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Antragsteller vor der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der GmbH ausscheidet, ohne dass das Ausscheiden auf einer Berufsunfähigkeit beruht (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1908). Jedoch sind der Antragsteller und die … GmbH im Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Verfallbarkeit des Anrechts nach den in Ziff. VIII der Versorgungszusage in Bezug genommenen Regelungen des BetrAVG richten solle. Dieser übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ist für die Auslegung der Versorgungszusage als allein maßgeblich zugrunde zu legen. Demnach ist das Anrecht des Antragstellers bei der … GmbH hinreichend verfestigt. Denn seit der Erteilung der Versorgungszusage sind 5 Jahre vergangen, ohne dass der Antragsteller aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG). b) Der Ausgleichswert des Anrechts beträgt nicht 131.545 €, sondern 115.132 €. aa) Gem. § 40 Abs. 1 VersAusglG ist der Wert des Ehezeitanteils eines in der Anwartschaftsphase befindlichen Anrechts, dessen Wert sich nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gem. § 39 VersAusglG richtet, auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen. Gem. § 40 Abs. 2 S. 3 VersAusglG ergibt sich der Wert des Ehezeitanteils, indem das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird. Für den Beginn der Gesamtzeit ist bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem ihm die Versorgungszusage erteilt wurde (BeckOGK BGB/Siede § 40 VersAusglG Rn. 47; MüKoBGB/Scholer 7. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 15; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 373; Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 182; vgl. BGH FamRZ 2007, 891 Rn. 11 zu § 1587a BGB aF). Maßgebend ist allerdings jeweils der in der Versorgungszusage tatsächlich festgelegte Erdienensverlauf (MüKoBGB/Scholer aaO § 40 VersAusglG Rn. 15). bb) Demnach ist vorliegend als Beginn der Gesamtzeit auf die Erteilung der Versorgungszusage am 13.11.1997 abzustellen. Der Antragsteller ist, wie vorstehend unter 2 a bb ausgeführt wurde, Unternehmer bzw. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der … GmbH. Aus der Versorgungszusage ergibt sich nicht, dass entgegen der Regel ein Erdienensverlauf ab dem Beginn der Betriebszugehörigkeit des Antragstellers festgelegt wurde. cc) Daher ist als Gesamtzeit die Zeit vom 13.11.1997 bis zum 31.7.2022 zugrunde zu legen und als Ehezeit die Zeit vom 13.11.1997 bis zum 31.8.2012. Der Ehezeitanteil der Rente beträgt folglich monatlich 2.556,46 € / 24,75 Jahre x 14,8333 Jahre = 1.532,15 €. Dies entspricht ausweislich der Auskunft der Z… GmbH vom 1.3.2017 einem Barwert des Ehezeitanteils von 230.764 €. Unter Berücksichtigung der Teilungskosten von 500 € ergibt sich ein Ausgleichswert von 115.132 €. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Z… GmbH unrichtig ist. c) Entgegen der Auffassung der … GmbH und des Antragstellers ist allerdings das Wahlrecht der Antragsgegnerin zwischen einer Kapitalabfindung von maximal 115.132 € und einer Rente von maximal 859,98 € monatlich nicht in der Beschlussformel der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist in der Beschlussformel lediglich die Höhe des Ausgleichswerts in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße auszuweisen, § 5 Abs. 1 VersAusglG. Laut § 3 Abs. 1 der Teilungsordnung wird der Ausgleichswert in Form eines Kapitalwerts ermittelt, weshalb der Kapitalwert die maßgebliche Bezugsgröße ist. Im Übrigen ist ein Hinweis auf das Kapitalwahlrecht in der Beschlussformel entbehrlich. Denn nach § 4 Abs. 2 der Teilungsordnung, auf die in der Beschlussformel verwiesen wird, muss der Versorgungsträger dem Berechtigten die gleiche Stellung wie seinen ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern einräumen. Da dem Antragsteller gem. Ziff. II 5 der Versorgungszusage vom 13.11.1997 ein Kapitalwahlrecht zusteht, gilt dies auch für die Antragsgegnerin. 3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat insofern Erfolg, als zu ihren Gunsten Pfandrechte an den Ansprüchen aus beiden Rückdeckungsversicherungen zu begründen sind. a) Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies setzt gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG u.a. voraus, dass im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird. b) Für betriebliche Versorgungsanrechte wird der Insolvenzschutz gem. §§ 7 ff., 14 BetrAVG regelmäßig über den Pensionssicherungsverein sichergestellt. Auf die Versorgung beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer findet das BetrAVG indes keine Anwendung (BeckOGK BGB/Ackermann-Sprenger § 11 VersAusglG Rn. 19; Borth aaO Kap. 3 Rn. 34; Wick aaO Rn. 446a). Vielmehr ist danach zu unterschieden, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang das Anrecht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers abgesichert ist. Sofern das auszugleichende Anrecht nicht rückgedeckt ist, erfordert der Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe gem. § 11 Abs. 1 VersAusglG keine Insolvenzsicherung für das übertragene Anrecht. Denn der Ausgleichsberechtigte muss nicht besser gestellt werden als der Ausgleichspflichtige (Ermann/Norpoth 14. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 3; Borth aaO Kap. 3 Rn. 376; Wick aaO Rn. 446a). Ist demgegenüber das auszugleichende Anrecht - beispielsweise über eine Lebensversicherung - rückgedeckt, so muss auch dem Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung verschafft werden. Dies bedeutet zunächst, dass der Rückdeckungsbetrag in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet werden muss, um zu bewirken, dass die Rückdeckung versicherungstechnisch auch den Ausgleichswert erfasst (OLG Hamm FamRZ 2016, 139; Borth aaO Kap. 2 Rn. 377, Kap. 3 Rn. 34; Wick aaO Rn. 446a; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Hat der Betrieb eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, so steht der Anspruch auf die Rückdeckungssumme im Ausgangspunkt dem Betrieb als Versicherungsnehmer zu mit der Folge, dass der Rückdeckungsbetrag im Insolvenzfall in die Insolvenzmasse fällt. Daher vereinbaren der Betrieb und der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig ein Pfandrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall der Insolvenz (Borth aaO Kap. 2 Rn. 375, 379). Wurde zugunsten des Ausgleichspflichtigen ein Pfandrecht an der Rückdeckungssumme begründet, so muss auch dieses Pfandrecht in entsprechender Höhe dem Ausgleichsberechtigten zugeordnet werden (OLG Hamm FamRZ 2016, 139; Borth Kap. 2 Rn. 378; Ermann/Norpoth aaO § 11 VersAusglG Rn. 3; vgl. auch BeckOGK BGB/Ackermann-Sprenger § 11 VersAusglG Rn. 20). Nur so kann erreicht werden, dass das Anrecht des Ausgleichsberechtigten in gleicher Weise wie das Anrecht des Pflichtigen gesichert ist. c) In erster Linie ist es die Aufgabe des Versorgungsträgers, einen vergleichbaren Insolvenzschutz durch eine entsprechende Gestaltung der Teilungsordnung zu gewährleisten. Sofern sich in der Teilungsordnung keine Regelungen zum Insolvenzschutz finden oder die vorhandenen Regelungen unzureichend sind, ist in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein vergleichbarer Insolvenzschutz sicherzustellen (Borth aaO Kap. 3 Rn. 48). d) In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend nicht nur die Rückdeckungsversicherungen bei der A… AG und bei der Z… AG dem zu begründenden Anrecht der Antragsgegnerin zuzuordnen, sondern auch das jeweils zugunsten des Antragstellers begründete Pfandrecht an den Ansprüchen aus beiden Rückdeckungsversicherungen der Antragsgegnerin in entsprechender Höhe. e) Die Zuordnung der Rückdeckungsversicherungen und des Pfandrechts an den Rückdeckungsversicherungen ist nicht deshalb entbehrlich, weil in §§ 4, 6 der Teilungsordnung Regelungen zur Teilung der Rückdeckungsversicherung und zur Freigabe und Bestellung eines Pfandrechts zugunsten des Ausgleichsberechtigten enthalten sind. Die Teilungsordnung sieht in § 4 Abs. 9 nicht die Zuordnung der bestehenden Rückdeckungsversicherungen an den Ausgleichsberechtigten vor, sondern den Abschluss einer weiteren Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber als Versorgungsträger gegen einen entsprechenden Einmalbetrag. Die Neubegründung einer Rückdeckungsversicherung gewährleistet bereits deshalb keinen vergleichbaren Insolvenzschutz im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, weil im Falle einer Neubegründung die Antragsgegnerin nicht mehr an künftigen Beitragszahlungen der … GmbH teilhätte und ihr daher die in der Ehezeit angelegte Reduzierung der noch bestehenden Deckungslücke nicht mehr zugutekäme (vgl. hierzu unten 5). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Regelungen in der Teilungsordnung auch deshalb unzureichend sind, weil die Begründung eines Pfandrechts zugunsten des Ausgleichsberechtigten die Freigabeerklärung des Verpflichteten und ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers gegenüber dem Berechtigten voraussetzt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass als Konsequenz dieser Regelung die Antragsgegnerin entsprechende Erklärungen ggf. gerichtlich durchsetzen müsste, falls die … GmbH und/oder der Antragsteller diese Erklärungen verweigern würden. Zudem wäre nicht auszuschließen, dass über das Vermögen der …GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor die erforderlichen Erklärungen abgegeben sind. Als Konsequenz wäre das Anrecht der Antragsgegnerin zumindest zunächst nicht wie das Anrecht des Antragstellers gesichert. 4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin indes geltend, dass zu ihren Gunsten ein Pfandrecht in Höhe des vollen Ausgleichswerts zu begründen sei. Vielmehr ist die Zuordnung der Rückdeckungsversicherung ebenso wie die Zuordnung des Pfandrechts der Höhe nach auf einen Anteil von 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zuzüglich der auf den jeweiligen Anteil des Deckungskapitals entfallenden Überschussanteile begrenzt. Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG ist für die ausgleichsberechtigte Person ein im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gesichertes Anrecht zu übertragen. Dies bedeutet nicht nur, dass der Insolvenzschutz des Anrechts des Ausgleichsberechtigten nicht hinter dem Insolvenzschutz des Anrechts des Ausgleichspflichtigen zurückbleiben darf. Vielmehr darf der Ausgleichsberechtigte auch nicht gegenüber dem Ausgleichspflichtigen bessergestellt werden. Dies hat Konsequenzen für die Fallkonstellation, dass die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig abdeckt, mithin eine Deckungslücke besteht. Hier kann der Ausgleichsberechtigte nicht in höherem Umfang an dem Deckungskapital partizipieren, als es seinem im Versorgungsausgleich zu übertragenden Anteil am Versorgungsanrecht entspricht. Vielmehr ist das Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig in einem Verhältnis zuzuordnen, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (Borth aaO Kap. 2 Rn. 377, Kap. 3 Rn. 34). Demnach sind die Rückdeckungsversicherungen sowie die Pfandrechte der Antragsgegnerin höchstens zu einem Anteil von 115.382 € / 385.041 € = 29,96 % bzw. - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - von 115.132 € / 385.041 € = 29,90 % zuzuordnen. 5. Der Anteil der Antragsgegnerin am Kapital der Rückdeckungsversicherungen sowie am Pfandrecht an den Rechten aus den Versicherungen ist nicht auf das Ende der Ehezeit festzuschreiben. Vielmehr sind die Rückdeckungsversicherungen und die hieran begründeten Pfandrechte der Antragsgegnerin in Höhe von 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals zuzüglich Überschussanteile zuzuordnen. a) Bei der fortlaufenden Reduzierung der Deckungslücke durch die Beitragszahlungen, die die … GmbH seit dem Ende der Ehezeit auf die Rückdeckungsversicherungen erbracht hat und noch erbringen wird, handelt es sich um einen Umstand, der in Anwendung des Rechtsgedankens des § 5 VersAusglG auf das zugunsten der Antragsgegnerin zu begründende Anrecht zurückwirkt. aa) Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist im Ausgangspunkt das Ende der Ehezeit maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Versorgungsanrechts. Rechtliche oder tatsächliche Änderungen nach dem Ende der Ehezeit sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Berücksichtigungsfähig sind demnach insbesondere Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben. Demgegenüber bleiben nacheheliche Veränderungen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, etwa auf einem späteren beruflichen Aufstieg oder auf zusätzlichem persönlichen Einsatz des Ausgleichspflichtigen. Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - 15 UF 142/16 - FamRZ 2017, 795, 797; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist). bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze weist die Weiterzahlung der Versicherungsbeiträge den erforderlichen Bezug zur Ehezeit auf. Beide von der … GmbH geschlossenen Versicherungsverträge sehen jährliche Beitragszahlungen der … GmbH vor. So sind ausweislich des Versicherungsscheins der Versicherung bei der A… AG jährliche Beitragszahlungen von 16.276,36 DM vereinbart, außerdem ist eine Anpassung für den Fall einer Änderung der Überschussanteilsätze vorgesehen. Ausweislich des Versicherungsscheins der Versicherung bei der Z… AG sind jährliche Beitragszahlungen bis 30.9.2022 von 11.167,85 € vereinbart. Demnach entspricht die fortlaufende Erbringung der Beiträge durch die … GmbH der in der Ehezeit angelegten gewöhnlichen und vorhersehbaren Entwicklung. Demgegenüber würde eine Reduzierung der Beitragshöhe auf den dem Antragsteller verbleibenden Anteil an der Gesamtversorgung eine Änderung der zwischen der … GmbH und den Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Versicherungsverträge voraussetzen, also eine Abweichung von der nach den Verhältnissen bei Ehezeitende absehbaren Entwicklung beinhalten. b) Auch aus § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG ergibt sich, dass die fortlaufende Reduzierung der Deckungslücke durch die Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Beitragsleistungen der Antragsgegnerin zugutezukommen hat. Der Insolvenzschutz des zu begründenden Anrechts entspricht nur dann in vollem Umfang dem Insolvenzschutz des auszugleichenden Anrechts, wenn es auch an der weiteren Entwicklung bis hin zur vollständigen Absicherung teilhat. c) Die Rechtsposition des betrieblichen Versorgungsträgers, insbesondere die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Dass die Antragsgegnerin weiterhin an den Beitragszahlungen der … GmbH partizipiert, beeinträchtigt die wirtschaftlichen Interessen der … GmbH nicht in unangemessener Weise. Denn unabhängig vom Umfang des Insolvenzschutzes ist die … GmbH verpflichtet, der Antragsgegnerin ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine monatliche Rente in der sich nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs ergebenden Höhe zu zahlen. Die von der … GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen dienen nicht nur der Absicherung der Versorgungsempfänger für den Fall der Insolvenz, sondern sie stellen auch ein Instrument der … GmbH zur Finanzierung der Versorgungszusage dar. Durch die zu erwartenden Versicherungsleistungen wird die … GmbH wirtschaftlich entlastet, da sie die Versorgungslast nicht aus den laufenden Gewinnen des Betriebs aufbringen muss (vgl. Borth aaO Kap. 2 Rn. 375). Wenn die … GmbH demnach auch künftig Beitragszahlungen in bisheriger Höhe erbringt, kommt dies der GmbH ebenso zugute wie der Antragsgegnerin. 6. Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Familiengericht hat in erster Instanz mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. 8. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, wie die Teilungsordnung eines Versorgungsträgers ausgestaltet sein muss, um bei der internen Teilung des betrieblichen Anrechts eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers dem Erfordernis eines entsprechend gesicherten Anrechts im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG gerecht zu werden. Ebenso wenig ist geklärt, ob nach dem Ehezeitende erfolgende Beitragszahlungen, die die bei Ehezeitende bestehende Deckungslücke im Insolvenzschutz eines Anrechts reduzieren, dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten zugutekommen.