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Urteil

27 U 108/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1116.27U108.16.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Zeit ab September 2014 die Zahlung aus einer Pensionszusage vom 16./17.10.1987, die ursprünglich deren Geschäftsführer, dem seit dem 13.09.2014 von der Klägerin rechtskräftig geschiedenen Ehemann, zustand und hinsichtlich derer der Klägerin im Zuge eines familienrechtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss des OLG Hamm vom 01.12.2014 im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von monatlich 1.455,68 € nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 17.10.1987 übertragen worden ist. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche, jeweils am Ende eines jeden Monats fällige Rente in Höhe von 1.455,68 € zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2016, wobei der jeweilige Rentenbetrag ab seiner Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei, sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Rente für den Zeitraum ab September 2014 bis Februar 2016 in Höhe von 26.202,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich jeweils 1.455,68 €, jeweils seit dem Monatsersten des auf den Fälligkeitszeitpunkt der Renten folgenden Monats, zu zahlen Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und darüber hinaus einerseits die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht bereits ab September 2014 zu, da die ursprünglich dem Geschäftsführer der Beklagten von ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma X, gegebene Pensionszusage – was unstreitig ist – an die Vollendung seines 65. Lebensjahres geknüpft sei und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten daher nicht vor dem 14.04.2018 in Betracht komme. Auf den Umstand, dass die Klägerin ihr 65. Lebensjahr bereits am 04.02.2011 vollendet habe, komme es entgegen der klägerischen Rechtsauffassung nicht an. Die Beklagte hat sich andererseits auf Ziff. 7a) der Pensionszusage berufen, wonach es sich die X – und dementsprechend später auch die Beklagte – vorbehalten hatte, „diese Versorgungszusage zu ändern oder die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Versorgungszusage maßgeblichen Verhältnisse sich nachteilig so wesentlich geändert haben, dass uns (...) die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung Ihrer Belange und der Belange Ihrer Angehörigen nicht mehr zugemutet werden kann“. Hierzu hat die Beklagte unbestritten ausgeführt, seit dem Jahre 2006 keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet und nur noch als „Mantel-GmbH“ existiert zu haben. Aus diesem Grund sei auch – unstreitig – seit November 2006 keine Rate mehr an die die Pensionszusage sichernde Rückdeckungsversicherung (Y Versicherung) gezahlt worden. Das ihr zustehende Leistungsanpassungsrecht habe sie mit Schreiben an ihren Geschäftsführer und die Klägerin vom 08.04.2016 wirksam ausgeübt. Hinsichtlich des näheren Sach- und Streitstandes erster Instanz – insbesondere den näheren Inhalt der Pensionszusage vom 16.10.1987 sowie denjenigen der Entscheidung des OLG Hamm im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens – wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. II. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat sich – mit näheren Ausführungen – für zuständig gehalten und in der Sache im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang zu. So könne im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Beklagte auf Ziff. 7a) der Pensionszusage berufen könne, da der Vortrag der Beklagten jedenfalls keine Erwägungen „hinsichtlich der derzeit tatsächlich vorgenommenen Änderungen“ enthalte. Denn es fehle an einer wirksamen Änderung der Versorgungszusage durch die Beklagte, die nicht hinreichend dargelegt und begründet habe, inwieweit sie eine Begrenzung ihrer Leistungspflicht vorgenommen habe. So sei nicht ersichtlich, auf welchen Betrag sie den zugesagten Festbetrag gekürzt habe. Allein die Angabe, die wirtschaftliche Situation lasse derzeit keine Zahlungen an die Klägerin zu, verfange nicht, da das bei dem Rückdeckungsversicherer bestehende Anrecht aufgelöst oder verpfändet werden könne, um entsprechende Zahlungen vornehmen zu können. Auch auf die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte nicht berufen. Unabhängig davon, dass es zwischen den Parteien schon an einem für die Anwendbarkeit des § 313 BGB erforderlichen Vertrag fehle, sei der Beklagten sowohl ihre wirtschaftliche Lage als auch der Umstand, dass sie die Pensionszusage nicht werde einhalten können, bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs bekannt gewesen. Darüber hinaus könne die Klägerin auch nicht auf den Zeitpunkt des Renteneintrittsalters des Geschäftsführers der Beklagten für den erstmaligen Bezug einer Rente verwiesen werden, da hiermit eine gesetzgeberisch nicht gewollte einseitige Belastung der Klägerin einhergehen würde. III. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch für die Zeit zuerkannt, in der der Geschäftsführer der Beklagten sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Auch das bei der Y Versicherung bestehende Sicherungsrecht an der Versorgungszusage valutiere nur insofern, als die Versicherung nicht am Versorgungsausgleich beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Pensionszusage der Beklagten ihrem Geschäftsführer gegenüber nicht werthaltig sei. Die Beklagte sei nicht mehr werbend am Markt tätig und habe ihre Geschäftstätigkeit seit dem Jahr 2006 eingestellt; nur ein sog. „GmbH-Mantel“ sei noch vorhanden. Gerade diesen Veränderungen solle die Regelung in Ziff. 7a) der Pensionszusage Rechnung tragen. Von dem hierin zu sehenden Leistungsvorbehalt habe die Beklagte dann auch sowohl ihrem Geschäftsführer als auch der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 08.04.2016 Gebrauch gemacht. Eine Kürzung der Versorgungszusage der Klägerin auf der Grundlage von Ziff. 7a) der Pensionszusage wirke sich entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch nicht zu Lasten des im Recht des Versorgungsausgleichs zu beachtenden Halbteilungsgrundsatzes gem. §§ 1, 11 Abs. 2 VersAusglG aus, sondern betreffe neben der Anwartschaft der Klägerin auch diejenige des Geschäftsführers der Beklagten. Eine solche Anpassung stelle im Übrigen keine nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs, sondern lediglich eine Änderung der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Versorgungsanwartschaften dar. Das Landgericht sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht ausreichend mitgeteilt, welche Erwägungen sie bei der Begrenzung der Versorgungszusage zu berücksichtigen habe, zumal sie deutlich gemacht habe, dass sie seit 2006 nicht mehr am Markt tätig sei. Eine Auflösung des Sicherungsrechts bei der Y Versicherung, von der das Landgericht ausgehe, sei nicht möglich. Denn einerseits, so meint die Beklagte, habe dies einen unzulässigen Eingriff in dieses Recht zur Folge. Andererseits sei es ihr von vornherein nicht möglich, einseitig einen nicht durchsetzungsfähigen Anspruch der Versicherung gegenüber zu realisieren. Eine konkrete Berechnung sei ihr ebenfalls nicht möglich. Die Kasse sei leer, und eine Inanspruchnahme der Versicherung – wie ausgeführt – nicht vor dem 14.04.2018 möglich. Im Übrigen habe jedenfalls eine Anpassung der Versorgungszusage nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattzufinden, da die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs die Beklagte in die Insolvenz treiben würde. Auf die Existenz eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages komme es insofern schon nicht an, da für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien infolge des Versorgungsausgleichs dasjenige zwischen der Beklagten und ihrem Geschäftsführer maßgeblich sei. Insofern könne gerade mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte nur ihrem Geschäftsführer gegenüber auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne. Schließlich sei es auch mit Blick auf die durch das Bundesarbeitsgericht entwickelte Dreistufentheorie zwingend geboten, die Pensionszusage mit Blick auf die ansonsten drohende Insolvenz der Beklagten anzupassen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil mit näheren Ausführungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil sowie die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. B. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente im Umfang der mit der Klage geltend gemachten Forderung aus der dem Geschäftsführer der Beklagten gegebenen Pensionszusage vom 16./17.10.1987 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2014 (Az. 6 UF 86/14 = AG Paderborn, Az. 86 F 14/09) zu. 1. Mit dem Beschluss des OLG Hamm vom 01.12.2014 ist der Klägerin zum Nachteil des dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber bestehenden Versorgungsanrechts ein Anrecht in Höhe von monatlich 1.455,68 € nach Maßgabe der in der Versorgungszusage vom 17.10.1987 enthaltenen Regelungen, bezogen auf den 31.03.2008, übertragen worden. Hierdurch hat die Klägerin – was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht – ein eigenständiges Anrecht der Beklagten gegenüber erlangt, § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG. 2. Soweit die Beklagte mit der Berufung zunächst argumentiert, das der Klägerin dergestalt übertragene Recht führe nicht dazu, dass ihr ein Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, bevor deren Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet habe, ist dem nicht zu folgen. Mit der Entscheidung des OLG Hamm zum Versorgungsausgleich hat die Klägerin der gesetzlichen Konzeption entsprechend einen selbständigen Anspruch gegen die Beklagte erlangt, der vom Versorgungsschicksal der ausgleichspflichtigen Person – dem Geschäftsführer der Beklagten – unabhängig ist (so der ausdrückliche gesetzgeberische Wille, vgl. BT-Drucks. 16/10144, Bl. 56). Mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird das Versorgungsschicksal der Ehegatten dementsprechend endgültig und dauerhaft getrennt. Es hängt – unabhängig und abgekoppelt (Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 11 VersAusglG Rn. 2) – nur noch von der Person des jeweiligen Ehegatten ab, ob, ab wann und wie lange er aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Versorgung beziehen kann. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann deshalb im Einzelfall eher oder später, kürzer oder länger aus dem geteilten Anrecht eine Versorgung beziehen, als dies ohne Teilung im Hinblick auf die Person des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Fall gewesen wäre (Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 32 VersAusglG Rn. 5). Sieht etwa das auszugleichende Anrecht wegen besonderer beruflicher Anforderungen eine besondere Altersgrenze vor, braucht sie bei dem zu übertragenen Anrecht nicht gegeben zu sein, es sei denn, der Ausgleichsberechtigte erfüllt die Voraussetzungen einer besonderen Altersgrenze auch (Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., § 11 VersAusglG Rn. 15). Dass das Renteneintrittsalter des Geschäftsführers der Beklagten für den Beginn der Rentenzahlungspflicht nicht von Relevanz ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus der Erwägung, dass eine ausgleichsberechtigte Person im Sinne von § 12 VersAusglG mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt, sofern für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz gilt. Zwar ist § 12 VersAusglG auf die hier in Rede stehende Pensionszusage, die keinem Arbeitnehmer, sondern einem Geschäftsführer erteilt worden ist, nicht unmittelbar anwendbar. Mangels vergleichbarer Regelungen kann die Vorschrift aber auf die durch die hier erfolgte interne Teilung eintretenden Rechtsfolgen erstreckt werden mit der Folge, dass auch die interne Teilung der Versorgungszusage eines Organmitglieds einer juristischen Person zu einer entsprechenden Anwendung des § 12 VersAusglG führt (so auch Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 12 VersAusglG Rn. 4). Danach ist hier auch nach den in § 12 VersAusglG verankerten Grundsätzen allein auf die Person des Ausgleichsberechtigten abzustellen. Hat dieser – wie im vorliegenden Fall die Klägerin – die Altersgrenze für den Bezug der zugesagten Rente bereits erreicht, wird eine sofort beginnende Rente eingerichtet (Ruland, Kommentar zum Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2015, § 12 VersAusglG, Rn. 683). Da die Beklagte mit Blick auf die Pensionszusage keine von dieser gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichenden Regelungen für den Versorgungsausgleich im Sinne von § 11 Abs. 2 VersAusglG aufgestellt hat, ist von einer Bezugsberechtigung der Klägerin, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat, jedenfalls für die hier klagegegenständliche Zeit ab dem Monat September 2014 auszugehen. 3. Soweit sich die Beklagte im Rahmen ihres Rechtsmittels weiterhin auf Ziff. 7a) der Pensionszusage vom 16.10.1987 beruft und hierzu argumentiert, die Zusage sei nicht werthaltig, da die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit seit dem Jahre 2006 eingestellt habe und nur noch als „GmbH-Mantel“ fortbestehe, bleibt auch dies ohne Erfolg. a) Die Beklagte ist im hiesigen Rechtsstreit jedenfalls mit solchen Einwänden ausgeschlossen, die sie im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem Familiengericht hätte geltend machen können. aa) Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet dies Bindungswirkung in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger. Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Im Fall der internen Teilung überträgt es nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt. Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag – dem Ende der Ehezeit – bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch – wie ausgeführt – ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht. Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein (BAG, Urteil v. 10.11.2015, Az. 3 AZR 813/14 Rn. 16). Hat das Familiengericht eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG getroffen, so entfaltet diese in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten und dem nach § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe der sich hieraus ergebenden Versorgung Bindungswirkung. Die Präjudizialität der Entscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich für das Verfahren vor den Zivilgerichten beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der Beschlussformel zum Ausdruck kommende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg, den das Familiengericht bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat. Dies folgt sowohl aus § 10 Abs. 1 VersAusglG als auch aus dem Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens. Durch das gerichtliche Verfahren über den Versorgungsausgleich soll – vorbehaltlich der in den §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten – sowohl für die früheren Ehegatten als auch für den am Verfahren beteiligten Versorgungsträger verbindlich entschieden werden, wie das in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Nur durch eine erweiterte Bindungswirkung können Widersprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und etwaigen von den Zivil- oder Arbeitsgerichten zu treffenden Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. Gründe, derartige Widersprüche zuzulassen, bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller materiell betroffenen Personen im Versorgungsausgleichsverfahren geklärt werden können. Um eine sowohl bruchlose als auch effektive Durchsetzung des höherrangigen Rechts im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG zu gewährleisten, ist es daher allein Aufgabe der für die Durchführung der Versorgungsausgleichverfahren zuständigen Gerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichsverfahrens zu klären (vgl. zu alledem in Bezug auf den vergleichbar gelagerten Fall der Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber als Versorgungsträger auch BAG, a.a.O. Rn. 19 f. mit zustimmender Anmerkung Huber/Hartloff, BB 2016, 699, dort insb. Ziff. II). Dementsprechend sind etwa auch Arbeitgeber und deren Versorgungsträger selbst bei fehlerhaften familiengerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Fehler im arbeitsgerichtlichen Versorgungsverhältnis zu korrigieren. Dies ist allein Aufgabe der Familiengerichte (Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 10/2016 Anm. 4 unter D.). bb) Danach kann die Beklagte infolge der erweiterten Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung des OLG Hamm vom 01.12.2014 im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg einwenden, mit Blick auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Beklagten bereits im Jahre 2006 seien die inhaltlichen Voraussetzungen von Ziff. 7a) der Pensionszusage vom 16.10.1987 erfüllt. Eine derartige Reduzierung des zu übertragenden Anrechts lässt sich der Entscheidung des Familiengerichts – das angesichts des Schreibens der Beklagten vom 20.04.2011 im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren (Bl. 76 d. Beiakte AG Paderborn 86 F 14/09) im Übrigen bereits auf ein mögliches Eingreifen der Reduzierung gem. Ziff. 7 a) hingewiesen worden ist – gerade nicht entnehmen. Einwände gegen die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Anrechts hätte die Beklagte wegen der erweiterten Bindungswirkung der Entscheidung aber schon im familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren geltend machen müssen. b) Unabhängig von der Frage, ob sich die Beklagte mit Blick auf Ziff. 7a) der Pensionszusage nunmehr im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits auf eine Reduzierung oder einen Wegfall ihrer Verpflichtung zur Rentenzahlung berufen könnte – jedenfalls im Versorgungsausgleichsverfahren wäre eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung gem. § 225 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG mit Blick auf die hier in Rede stehende Betriebsrente ausgeschlossen – , ist hier weder ersichtlich noch von Seiten der Beklagten vorgetragen, dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten in der Zeit nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 01.12.2014 – nur insofern käme eine Vorgreiflichkeit nicht in Betracht – im Sinne von Ziff. 7a) der Pensionszusage verändert hat. Vielmehr hat die Beklagte – was bereits erstinstanzlich unstreitig war – auch in der Berufungsinstanz vorgetragen, sie habe ihre Geschäftstätigkeit bereits im Jahre 2006 eingestellt. Sofern sie in Reaktion auf den Hinweis des Senats vom 16.05.2017 demgegenüber zuletzt behauptet hat, von einer Einstellung des Geschäftsbetriebs könne keine Rede sein, ist dieser Vortrag (weiterhin) nicht ausreichend konkretisiert, wäre im Übrigen aber auch neu und vor diesem Hintergrund in 2. Instanz nicht zu berücksichtigen, §§ 529, 531 ZPO. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erschließt sich daher insgesamt nicht, vor welchem Hintergrund die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung weiterhin vorträgt, nach Übernahme der Versorgungszusage durch die Beklagte hätten sich die Umstände schwerwiegend verändert. Nach alledem kann sich die Beklagte insgesamt nicht mit Erfolg auf die Regelung in Ziff. 7a) der Pensionszusage berufen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sie der Klägerin erst mit Schreiben vom 08.04.2016 mitgeteilt hat, die Versorgungszusage lasse sich in ihrem ursprünglichen Umfang nicht weiter aufrechterhalten. Denn der Beklagten haben zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf ihre (jedenfalls) seit dem 01.12.2014 unverändert (schlechte) wirtschaftliche Lage keine eine Reduzierung der Zusage rechtfertigenden Gründe gegenüber der Klägerin zur Seite gestanden. Das aber wäre jedenfalls Voraussetzung, um einen auf Ziff. 7a) der Zusage gestützten Einwand trotz der erweiterten Bindungswirkung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgreich im hiesigen Rechtsstreit vorbringen zu können. Für die Entscheidung ebenfalls nicht von Relevanz ist schließlich der Umstand, dass die Pensionszusage aufgrund der im November 2006 erfolgten Einstellung der Zahlung von Versicherungsbeiträgen nur unzureichend abgesichert ist; dies berührt den klägerischen Anspruch der Beklagten gegenüber nicht. 4. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nach alledem ebenfalls nicht ausgegangen werden, zumal auch insofern allenfalls auf den Zeitraum ab dem 01.12.2014 abgestellt werden kann, in welchem sich mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten – wie ausgeführt – keine maßgeblichen Veränderungen ergeben haben. Im Übrigen spricht gegen eine für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ebenfalls erforderliche hinreichende Schutzbedürftigkeit der Beklagten in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass sie ihre vermeintlich hieraus resultierenden Rechte nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren verfolgt hat. Auf die durch die Beklagte bemühte „Drei-Stufen-Theorie“ des Bundesarbeitsgerichts kommt es schon vor diesem Hintergrund nicht an. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.05.2017 ausführt, erst mit Erhebung der vorliegenden Klage habe sich für die Beklagte die Notwendigkeit einer Reaktion gegenüber der Klägerin ergeben, überzeugt auch dies schließlich nicht. Unabhängig davon, dass es – wie ausgeführt – nicht allein auf den Zeitpunkt der Ausübung des der Beklagten aus Ziff. 7a) der Versorgungszusage zustehenden Rechts ankommt, konnte und musste sie nach Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens jederzeit damit rechnen, dass die Klägerin die ihr im Versorgungsausgleichsverfahren ihr gegenüber zugesprochenen Rechte durchsetzen würde. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind von Seiten der Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 5. Da die Beklagte dem klägerischen Anspruch damit im Ergebnis keine durchgreifenden Einwände entgegenhalten kann, hat das Landgericht die Beklagte – auch mit Blick auf den mit der Berufung nicht angegriffenen Zinsausspruch – zu Recht antragsgemäß verurteilt, weshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.