Beschluss
3 Ws 422/12
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:0524.3WS422.12.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 7. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 7. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen. I. Durch Urteil des Landgerichts … vom ...1999 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren verhängt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Kammer stellte auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen SV1 fest, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine sexuelle Devianz in Form eines ritualisierten, fetischistischen, sexuellen Sadismus, gepaart mit einer kannibalistischen Attitude als überdauernde Störung vorliege. Der auf dieser Störung beruhende Hang bilde den Nährboden für eine „lauernde Aggressivität“, die jederzeit in (sexuelle) Gewalttaten einmünden könne, seien es spontane Augenblickstaten, seien es vorbereitete Taten. Der Verurteilte befindet sich seit dem 16.1.1999 in Haft. Die Strafe aus dem Urteil war, nach zwischenzeitlicher Verbüßung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.12.1989, mit Ablauf des 04.02.2008 vollständig verbüßt. Seitdem wird die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Mit Beschluss vom 01.02.2008 stellte - ohne dass während der Strafvollstreckung ein Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre- die Strafvollstreckungskammer Gießen fest, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordere (§ 67c StGB) und ihre Aussetzung abgelehnt werde (§ 67d II StGB). Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 10.03.2008, wobei er darauf verwies, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten gewesen sei, weil das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Vollstreckung nicht erwogen habe und auch keinen Anlass gehabt habe, sie zu erwägen (§ 463 III 3, 454 II StPO). Mit Beschluss vom 01.02.2010 – rechtskräftig seit dem 17.02.2010 - lehnte die Strafvollstreckungskammer erneut und wiederum ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ab. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Strafvollstreckungskammer nach Einholung zweier Stellungnahmen der JVA und mündlicher Anhörung des Verurteilten (nach Verzicht der Beteiligten auf eine Anhörung vor der gesamten Kammer durch die Berichterstatterin) ab, weil nicht zu erwarten sei, dass der Untergebrachte keine schweren Gewalt- und Sexualstraftaten i.S. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 mehr begehen werde. Die aus konkreten Umständen in der Person des Verurteilten und seinem Verhalten ableitbare hohe Gefahr schwerer Gewalttaten ergebe sich aus dem Vorleben des Untergebrachten, der zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung führenden Straftat, den Einschätzungen des Gutachters der Hauptverhandlung sowie dem Umstand, dass sich mangels Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Paraphilie und damit therapeutischer Aufarbeitung der Ursachen der Delinquenz sein Gefährdungspotential seit seiner Verurteilung nicht geändert habe. Angesicht dessen bestehe nach wie vor kein Anlass, die Aussetzung der Maßregel auch nur zu erwägen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten mit der vornehmlich die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens gerügt wird. II. Das Rechtsmittel führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer wäre gehalten gewesen, ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Verurteilten (nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 04.05.2011) einzuholen. Der Senat vertritt – in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179 ; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung) – zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 11.10.2011 – 3 Ws 945/ 11; v. 10.11.2005 – 3 Ws 945/05 und v. 13.02.2007 – 3 Ws 165-166/07 mwN) die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach § 67 c I oder § 67d II StGB, also vor Erreichen der 10-Jahresgrenze der Maßregelvollstreckung ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben müsste. Diese Auslegung deckt sich mit dem Wortlaut des § 454 II StPO, auf den § 463 III 3 StPO verweist. Der systematische Zusammenhang mit § 463 III 4 StPO, der nur bezogen auf die Beschlüsse nach § 67 d III StGB und daran anschließender Folgeentscheidungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich als zwingend vorschreibt, spricht ebenfalls für diese Auffassung. Sie wird ferner bestätigt durch den Abs. 4 des § 463 StPO, der im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nur im Falle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmte Fristen für die Einholung externer Gutachten vorschreibt, sowie die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Dr. 13/9062, S. 15). Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 ergibt sich grundsätzlich nichts Gegenteiliges (Senat, Beschl. v. 11.10.2011 aaO). Der Senat sieht sich jedoch gehalten, auf der Grundlage der Entscheidung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2010 (2 BvR 1771/09– juris) in Fällen, in denen – wie hier – wegen der Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Sicherungsverwahrung über deren Fortdauer nur auf der Grundlage einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung entschieden werden kann und die Einholung eines externen Gutachtens schon extrem lange zurück liegt (hier: fast 13 Jahre), hiervon eine Ausnahme zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, zwar sei die Regelung des § 463 II 3 StPO i.V. mit § 454 II StPO und damit das Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67d II StGB (ergänze: im Unterschied der Aussetzung oder Erledigterklärung einer bereits 10 Jahre vollzogenen Sicherungsverwahrung) nur dann, wenn das Gericht erwäge (ergänze: oder zu erwägen Veranlassung hatte), die Maßregel zur Bewährung auszusetzen, von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Sie entbinde jedoch die Strafvollstreckungskammer nicht von der Prüfung, ob neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe – wie der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum – die Gefahrenprognose beeinflussen können. Sei dies der Fall, hätten die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Gutachtens zu klären. Denn erst ein neues externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten versetze die Strafvollstreckungsgerichte in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu klären, und genüge deshalb dem aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 II GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden Erfordernis einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung. Die Eingangsformulierungen (juris Rn 17 a.E.) der genannten Entscheidung könnten zwar zu der Vermutung Anlass geben, dass diese Grundsätze nur für Fälle länger andauernder Maßregelunterbringung gelten. Die in Bezug genommene Ausgangsentscheidung für diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 70, 297 zit. nach juris Rn 36) stellt indes u.a. maßgeblich darauf ab, dass bei ausschließlicher Einschätzung der Gefährlichkeit des Untergebrachten durch die Vollzugsanstalt und fehlender Einholung eines externen Gutachtens über einen langen Zeitraum die der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung zuwider laufende Gefahr einer Routinebeurteilung besteht. Diese Gefahr ist bei der - hier vorliegenden - insgesamt lang andauernden Freiheitsentziehung und letztmaliger externer Begutachtung in der Hauptverhandlung des dem Freiheitsentzug zu Grunde liegendem Erkenntnis aber gleichermaßen gegeben, so dass das für die Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung geltende Erfordernis einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch hier erhöhte Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung stellt. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt vorliegend die Notwendigkeit der Einholung eines externen Gutachtens. Allerdings dürften Entwicklungen in der Person, welche die Gefahrenprognose beeinflussen können, nicht vorliegen. Der vom Bundesverfassungsgericht als eigenständiger Grund für die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum beansprucht im vorliegenden Fall indes Geltung. Im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag die externe Begutachtung (die zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67c StGB eingeholt worden war) 8 Jahre zurück. Schon nach diesem Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, die Sachverständigen-Expertise könne „keine prognostische Kraft mehr entfalten“. Erst Recht muss nach dieser Argumentation dann einem bereits fast 13 Jahre zurückliegenden Gutachten die Fähigkeit abgesprochen werden, als - mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht zureichende - Grundlage für die richterliche Gefahrprognose zu dienen. Im Übrigen wird – worauf das Bundesverfassungsgericht ebenfalls hingewiesen hat – das Prognosegutachten auch dazu dienen können, einen Weg zur erforderlichen Therapie des die der Maßregelvollstreckung zu Grunde liegenden Tat und das Bestehen einer sexuellen Devianz massiv bestreitenden Untergebrachten aufzuzeigen.