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Beschluss

2 Ws 118/15

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 3. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Landgericht Ellwangen verurteilte den Untergebrachten am 18.02.2009 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und ordnete seine Sicherungsverwahrung an. Der Untergebrachte verbüßte diese Strafe bis 01.02.2014. Anschließend wurde noch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 19.04.2012 wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung vollstreckt. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung begann am 04.03.2014. 2 Der Untergebrachte ist seit seiner Geburt körperlich behindert. Seine Extremitäten sind verkürzt, Hände und Füße sind nur rudimentär vorhanden. Zur Fortbewegung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. 3 Mit Beschluss vom 09.12.2013 hatte das Landgericht Freiburg - Strafvollstreckungskammer - nach Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens festgestellt, dass der Zweck der verhängten Maßregel der Sicherungsverwahrung die Unterbringung nach Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe weiter erfordert. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 21.02.2014 (2 Ws 520/13). 4 Die Justizvollzugsanstalt Freiburg führt in den Fortschreibungen des Vollzugsplans vom 08.09.2014 und 09.03.2015 u.a. aus, dass eine Tätigkeit des Untergebrachten in der Arbeitstherapie wegen der baulichen Gegebenheiten nicht möglich sei, etwa weil es an einer behindertengerechten Toilette fehle. Die angebotenen EDV-Kurse seien aufgrund seiner guten PC-Kenntnisse keine adäquate Beschäftigung. Die sinnvolle Beschäftigung des Untergebrachten stelle aufgrund seiner Einschränkungen ein großes Problem dar. 5 In der Anhörung der Strafvollstreckungskammer vom 27.02.2015 bestätigte der zuständige Anstaltspsychologe, dass die Justizvollzugsanstalt dem Untergebrachten keine adäquaten Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten könne. Die Räumlichkeiten verfügten entweder über keine behindertengerechte Toilette oder seien im nicht auf Rollstühle eingerichteten Haupthaus. In diesem würden etwa Schule und Studium stattfinden. Die Anschaffung spezieller technischer Vorrichtungen, die dem Untergebrachten ein Arbeiten ermöglichen könnten, seien zu teuer. 6 Mit angefochtenem Beschluss vom 03.03.2015 entschied die Strafvollstreckungskammer, dass die verhängte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht erledigt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte des Untergebrachten, insbesondere seiner Delinquenz, seiner Persönlichkeit und seiner Entwicklung im Straf- und Maßregelvollzug bestehe für den Fall seiner Entlassung weiterhin ein überwiegendes Rückfallrisiko für erneute schwere Sexualstraftaten. Zwar habe der Untergebrachte geringe therapeutische Fortschritte gemacht, die Teilnahme am indizierten Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter lehne er aber ab. Eine spürbare Persönlichkeitsentwicklung des Untergebrachten habe weiterhin nicht stattgefunden. 7 Dem Untergebrachten würden auch ausreichend therapeutische Angebote, insbesondere das Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter gemacht, die der Untergebrachte aber nicht wahrnehme. Für eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB bestehe daher kein Anlass. II. 8 Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 67d Abs. 2 StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. 9 Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 03.03.2015 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Zu Recht hat das Landgericht allerdings abgelehnt, den Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen. Eine günstige Legalprognose besteht aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung derzeit nicht. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB setzt eine - hier möglicherweise erforderliche - Fristsetzung voraus. 10 Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB nicht nur die Legalprognose zu prüfen, sondern auch, ob dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird und ob es einer Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB unter Angabe der konkret anzubietenden Maßnahmen zur künftigen Einhaltung dieses Betreuungsgebotes bedarf. Es ist also bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kritisch zu prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbietet, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260). Insbesondere bei der ersten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S. von § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215). 11 Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer insoweit festgestellt, dass das Angebot der Justizvollzugsanstalt an psychiatrischer, psycho- und sozialtherapeutischer Behandlung den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht. Der Untergebrachte nimmt regelmäßig einzeltherapeutische Gesprächstermine wahr, die Teilnahme an dem angebotenen wesentlich effektiveren Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter verweigert er mit der nicht tragfähigen Begründung, er wolle von den Taten anderer Sicherungsverwahrter nichts wissen und diese gingen seine Straftaten nichts an. 12 Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer nicht erwogen, ob dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird, wenn ihm arbeitstherapeutische Maßnahmen im Wesentlichen mit der Begründung verweigert werden, die Justizvollzugsanstalt verfüge nicht über behindertengerechte Räumlichkeiten zu deren Durchführung. Diese Begründung ist im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht tragfähig. 13 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen und gibt der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vor, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf. Eine Benachteiligung liegt jedenfalls bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 67, 69; BVerfGE 96, 288; OLG Celle, NStZ 2013, 360). Im Zusammenwirken mit den Grundrechten des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG folgt dabei vorliegend, dass der Staat für körperlich behinderte Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung eine besondere Verantwortung trägt und mit Rücksicht darauf gehalten ist, für diesen Personenkreis Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine individuelle und intensive Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 72, BVerfGE 96, 288). Bei der Sicherungsverwahrung müssen insbesondere im therapeutischen Bereich - hierzu zählt auch die Arbeitstherapie (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 66c StGB, Rn 9) - alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu reduzieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05. 2011, 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112f). 14 Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen mit der Begründung, dass behindertengerechte Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stünden, stellt in dieser pauschalen Form eine Benachteiligung des Untergebrachten dar, da nicht auszuschließen ist, dass derartige arbeitstherapeutische Maßnahmen trotz der körperlichen Einschränkungen des Untergebrachten geeignet sein können, seine Mitwirkungsbereitschaft an den angebotenen psychotherapeutischen Behandlungen, etwa dem bisher verweigerten Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter, zu fördern oder allgemein seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1b StGB zu mindern und dem Untergebrachten ohne seine Behinderung eine solche Arbeitstherapie ermöglicht würde (vgl. OLG Celle, NStZ 2013, 360). Die Arbeitstherapie dient der Schaffung einer Tagesstruktur sowie der Heranführung an eine regelmäßige Erwerbsarbeit. Gerade vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des früheren Sachverständigen Prof. Dr. Kury der Untergebrachte im Falle einer Entlassung drohe, in eine randständige, den Zugang zu potentiellen Opfern aber wahrscheinlich erleichternde Lebenssituation zu geraten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.02.2014, 2 Ws 520/13), erscheint die Hinführung des Untergebrachten zu einer - trotz seiner körperlichen Behinderungen - ihm möglichen Erwerbsarbeit durchaus angezeigt. Ob und in welcher Ausprägung dies bereits zum jetzigen Behandlungszeitpunkt der Fall ist, bedarf ebenso wie die Frage, ob die nach über einem Jahr des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von der Justizvollzugsanstalt erstmals angeführte und sehr unbestimmt gehaltene „geeignete Freizeitbeschäftigung“ eine vergleichbar geeignete Behandlungsmaßnahme im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen kann, weiterer Aufklärung. 15 Die Strafvollstreckungskammer hat daher genauer zu prüfen, ob - und ggfs. welche - arbeitstherapeutischen oder vergleichbaren Maßnahmen - unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen des Untergebrachten - geeignet sein können, die vorgenannten sich aus § 66c Abs. 1 StGB ergebenden Ziele der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu fördern und ob - und ggfs. auf welche Art und Weise - diese sich in der Justizvollzugsanstalt umsetzen lassen. Der ggfs. hierfür erforderliche Aufwand, insbesondere die fiskalischen Aspekte, sind hierbei mit der Verpflichtung des Staates, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112) unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG abzuwägen. Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen - soweit diese geeignet sind, die Ziele des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fördern - allein aus Kostengründen wird jedoch dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht gerecht. 16 Für die Beurteilung des für den Untergebrachten konkret möglichen und erforderlichen Betreuungsangebots wird aufgrund der Besonderheiten dieses Falles ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, um beurteilen zu können, ob und ggfs. welche arbeitstherapeutischen oder vergleichbaren Maßnahmen für den Untergebrachten möglich und geeignet sind, die Ziele des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fördern bzw. zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 463 Abs. 3 StPO, BT-Drs. 17/9874; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2012, 3 Ws 422/12, juris). 17 Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu der hier ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und zu dessen Ergebnissen der Untergebrachte erneut anzuhören sein wird, war die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).