Beschluss
3 Ws 1053/13; 3 Ws 1054/13
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1112.3WS1053.13.0A
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der 11. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 05. September 2013 wird verworfen.
Der Untergebrachte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der 11. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 05. September 2013 wird verworfen. Der Untergebrachte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). A wurde durch Urteil des Landgerichts O1 vom ....2000 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1 (Vergewaltigung), Abs. 4 Nr. 2a StGB und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die erkennende Strafkammer stellte aufgrund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen B fest, bei dem Untergebrachten finde sich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung einhergehend mit einem sich zunehmend als eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellenden dissozialen Syndrom, das zu seiner allgemeinen kriminellen und verwahrlosten Haltung führe. Für Sexualstraftäter, die ein derartiges Syndrom aufwiesen, gehöre auch die Vergewaltigung zu ihrem Verhaltensmuster, da sie sich die Sexualität genauso mit Gewalt nähmen wie andere Güter auch. Solche Straftäter seien polymorph kriminell und zeichneten sich in ihrer delinquenten Karriere durch eine Vielzahl krimineller Aktivitäten aus. Nachdem der Untergebrachte erstmals eine Sexualstraftat begangen habe, sei eine Barriere durchbrochen, die erwarten lasse, dass er sich aufgrund seiner Täterpersönlichkeit auch künftig "Sex zum Nulltarif beschaffen werde. Der Untergebrachte befindet sich seit dem ....1999 in Haft. Die Strafe aus dem vorstehend bezeichneten Urteil sowie weitere gegen ihn verhängte Freiheitsstrafen hatte er am ....2009 verbüßt. Seitdem wird die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Ohne dass während der Strafvollstreckung oder zur Vorbereitung dieser Entscheidung ein Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre, setzte die Strafvollstreckungskammer Marburg mit Beschluss vom 20.01.2009 weder den Rest der Freiheitsstrafe aus einem (weiteren gegen den Verurteilten ergangenen) Urteil des Amtsgerichts O2 gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch die im Urteil des Landgerichts O1 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 04.02.2011, rechtskräftig seit 22.02.2011, lehnte die Strafvollstreckungskammer Marburg die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 2 StGB) ab. Zuletzt lehnte die Strafvollstreckungskammer Marburg nach Vorliegen der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt O3 vom 17.07.2013 und mündlicher Anhörung des Untergebrachten vor der Kammer mit Beschluss vom 05.09.2013 die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit der Begründung ab, dass nicht zu erwarten sei, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine schweren Straftaten mehr begehe. Dies folge, so die Strafvollstreckungskammer, aus der Gesamtschau des bisherigen Lebens- und Delinquenzverlaufs, insbesondere der Umstände des Einweisungsdelikts sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs und dem persönlichen Eindruck aus der Anhörung. Danach sei zwar eine sehr erfreuliche Entwicklung eingetreten, indem der Untergebrachte überhaupt bereit sei, über seine Taten und die ihnen zugrundeliegenden, Persönlichkeitsanteile nachzudenken. Allerdings befinde er sich erst im ersten Teil eines Weges dahin, in Zukunft in kritischen Situationen keine Gewalt mehr anzuwenden. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass er in der Lage sei, die Angebote des Vollzugs wahrzunehmen, wobei er auch kleinschrittige Lockerungsmaßnahmen in Anspruch nehmen sollte. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er im Wesentlichen die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens rügt. II. Das gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Art. 316e Abs. 1, 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB, § 67d Abs. 2 S. 1 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen, wie die Strafvollstreckungskammer im Einzelnen und zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur, ob die Strafvollstreckungskammer gehalten war, vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Das ist nicht der Fall. Gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 StPO holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Untergebrachten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorliegend nicht erwogen und hatte dazu angesichts der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten auch keinen Anlass. Soweit die Beschwerdebegründung darauf verweist, "im Kontext der Vorschrift des § 463 III 3, V StPO" sei ein "weiteres Gutachten/Kriminalprognose einzuholen, unabhängig davon ob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg die Aussetzung" erwäge, fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 3 StPO in der seit dem 01.06.2013 geltenden Fassung findet § 454 Abs. 2 StPO bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StGB zwar auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat. Diese Regelung findet hier aber schon deshalb keine Anwendung, weil Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens nicht § 67c StGB sondern § 67d Abs. 2 StGB ist. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 24. Mai 2012 (3 Ws 422/12) für erforderlich erachtet, ist die der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Dies vor dem Hintergrund, dass über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung seinerzeit angesichts der Verfassungswidrigkeit der Regelungen nur auf der Grundlage strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung entschieden werden konnte. Diese Einschränkung ist indes entfallen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass seit dem 1. Juni 2013 die durch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Abstandsgebot aufgestellten Anforderungen erfüllt sind und damit die Grundlage für die Einordnung der betreffenden Regelungen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und die Befristung der Weitergeltungsanordnung entfallen ist (BT-Drs 17/11388 S. 34). Darüber hinaus war die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die von der Beschwerde angeführte Entscheidung vom 08.07.2010 (2 BvR 1771/09), geboten. Dabei kann offenbleiben, ob diese Rechtsprechung mit Blick auf die seit dem 01.06.2013 geltenden Regelungen des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung überholt ist, weil der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Regelung weiterer Fälle, in denen das Gutachten eines Sachverständigen zwingend einzuholen ist, nur für die Prüfung nach § 67c StGB, nicht aber auch für die nach § 67d Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Unabhängig davon war in dem vorliegenden Einzelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder wegen neuerer Entwicklungen in der Person des Untergebrachten noch aus sonstigen Gründen, die die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen können, erforderlich. Soweit die Strafvollstreckungskammer bei dem Untergebrachten eine sehr erfreuliche Entwicklung festgestellt hat, hat sie diese dahin relativiert, dass nicht erwartet werden könne, dass diese schon wenige Monate nach einer im Ansatz erfolgreichen Behandlung dazu führen könne, dass der Untergebrachte in kritischen Situationen keine Gewalt mehr anwenden werde und zur Begründung ihrer Einschätzung insbesondere auf die schweren Störungen in seiner kindlichen Entwicklung und die daraus resultierenden Auswirkungen verwiesen. Dies zugrunde legend sind die erfreulichen Entwicklungen bei dem Untergebrachten noch nicht geeignet, die bisherige Gefahrenprognose zu beeinflussen. Auch sonstige Umstände, die die Gefahrenprognose beeinflussen könnten, namentlich der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum, liegen nicht vor. Der Untergebrachte ist zwar zuletzt in der Hauptverhandlung begutachtet worden. Im Hinblick darauf, dass er eine schwere Sexualstraftat begangen und diese über Jahre geleugnet hat, ist allein der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum noch nicht ausreichend, die bisherige Gefahrenprognose des heute 4x Jahre alten Untergebrachten zu beeinflussen. Der Senat sieht sich mit Blick und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10) gehalten, festzustellen, dass bei der vorliegenden Regelüberprüfung die gesetzliche Frist des § 67e Abs. 2 StGB um sieben Monate überschritten wurde.