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Beschluss

5 Ws 81/17, 5 Ws 81/17 - 121 AR 148/16

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0331.5WS81.17.0A
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Leitsätze
1. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch dann Geltung, wenn sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist.(Rn.14) 2. Der Maßstab verschiebt sich allerdings für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung sind weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist.(Rn.14) 3. Sind weder haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet noch - beurteilungsfehlerfrei - nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eine Unterbringung im offenen Vollzug oder Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels vorgesehen, führt dies dazu, dass das Beschleunigungsgebot noch weiter abgeschwächt gilt.(Rn.19) 4. Der Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft ist nicht nur im Verhältnis von Haftsachen zu Nichthaftsachen zu beachten, sondern auch im Verhältnis von Haftsachen zu Überhaftsachen.(Rn.18) 5. Ergibt sich eine Verfahrensverzögerung aus einem Verhalten des Verteidigers, ist dies nur dann der Justiz anzulasten, wenn diese nicht sachgerecht auf die von dem Verteidiger zu verantwortende Verzögerung reagiert (Anschluss: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2016, 1 Ws 223/16 jug, juris Rn. 15).(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch dann Geltung, wenn sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist.(Rn.14) 2. Der Maßstab verschiebt sich allerdings für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung sind weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist.(Rn.14) 3. Sind weder haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet noch - beurteilungsfehlerfrei - nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eine Unterbringung im offenen Vollzug oder Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels vorgesehen, führt dies dazu, dass das Beschleunigungsgebot noch weiter abgeschwächt gilt.(Rn.19) 4. Der Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft ist nicht nur im Verhältnis von Haftsachen zu Nichthaftsachen zu beachten, sondern auch im Verhältnis von Haftsachen zu Überhaftsachen.(Rn.18) 5. Ergibt sich eine Verfahrensverzögerung aus einem Verhalten des Verteidigers, ist dies nur dann der Justiz anzulasten, wenn diese nicht sachgerecht auf die von dem Verteidiger zu verantwortende Verzögerung reagiert (Anschluss: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2016, 1 Ws 223/16 jug, juris Rn. 15).(Rn.16) Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Angeklagte befand sich von dem Tag seiner Festnahme am 5. Juli 2016 bis zum 26. Oktober 2016 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2016 (351 Gs 1695/16) in Untersuchungshaft. Seitdem ist die Untersuchungshaft durch die Vollstreckung eines Restes von drei Jahren einer fünfjährigen Jugendstrafe unterbrochen (§ 116b Satz 2 StPO). Mit dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wird dem Angeklagten Urkundenfälschung in 198 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen und mit falscher Versicherung an Eides Statt sowie in 21 weiteren Fällen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug und mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen zur Last gelegt. In allen Fällen soll der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt haben. Ihm wird vorgeworfen, ab dem 2. März 2016 bei 198 verschiedenen Amtsgerichten im gesamten Bundesgebiet mit von ihm gefertigten Rechtsanwaltsschriftsätzen Beratungshilfeanträge gestellt zu haben. Er habe durch die Gestaltung der Schriftsätze und durch die Unterschrift „S.“ mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ bewusst den Anschein erweckt, ein Rechtsanwalt verantworte die Anträge. Den Schriftsätzen habe er selbst erstellte, angeblich von dem Zeugen R. G. unterzeichnete eidesstattliche Versicherungen beigefügt. In 21 weiteren Fällen habe der Angeklagte nach gewährter Beratungshilfe bis zum 3. Juni 2016 mit von ihm gefertigten Rechtsanwaltsschriftsätzen Gebührenrechnungen in Höhe von jeweils 355,69 Euro gestellt. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat am 13. Oktober 2016 wegen der Haftbefehlsvorwürfe Anklage zum Landgericht Berlin – große Strafkammer – erhoben. Die Anklageschrift vom 7. Oktober 2016 umfasst neben den Tatvorwürfen aus dem Haftbefehl 77 weitere Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen und mit falscher Versicherung an Eides Statt sowie 21 weitere Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug und mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen. Die Vorsitzende der Strafkammer hat am 13. Oktober 2016 die Zustellung der Anklageschrift unter Einräumung einer Erklärungsfrist von zwei Wochen verfügt und für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens vier Hauptverhandlungstermine ab dem 13. Februar 2017 (Folgetermine: 16., 20. und 23. Februar 2017) in Aussicht genommen. Die Verfügung ist noch am selben Tag ausgeführt worden. Nach der Überhaftnotierung wegen der Vollstreckung des Restes einer fünfjährigen Jugendstrafe hat die Vorsitzende in der Zwischenzeit eingegangene Haftsachen, in denen Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollzogen wurde, bei der Terminierung vorgezogen, weil die Kammer bis zum 9. Februar 2017 mit anderen Haftsachen gänzlich austerminiert war. Sie hat der Verteidigerin am 18. November 2016 mitgeteilt, dass die angedachten Hauptverhandlungstermine nicht zu halten seien und die Wiedervorlage der Akten für die Terminplanung für den 27. Dezember 2016 verfügt. Durch Beschluss vom 9. Februar 2017 hat die Strafkammer die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen und in den Haftverhältnissen aus den Gründen ihrer Anordnung keine Änderungen eintreten lassen. Mit Verfügung vom selben Tag hat die Vorsitzende die Hauptverhandlung auf die zuvor am 25. Januar 2017 mit der Verteidigerin abgestimmten Sitzungstage terminiert. Die Hauptverhandlung soll am 13. Juli 2017 beginnen und bis zum 27. Juli 2017 an insgesamt vier Sitzungstagen fortgesetzt werden. Gegen die Haftfortdauerentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner am 22. Februar 2017 eingelegten Beschwerde. Er beantragt, den Haftbefehl vom 25. Mai 2016 aufzuheben. Die Kammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 7. März 2017 nicht abgeholfen. II. Das gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Haftvoraussetzungen bestehen fort. 1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2016 zur Last gelegten Tatvorwürfe dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem in der Anklageschrift dargestellten Ermittlungsergebnis und den dort benannten Beweismitteln, insbesondere den in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Unterlagen, den bei den verschiedenen Amtsgerichten eingegangenen Beratungshilfeanträgen nebst Anlagen und Gebührenanträgen und der Aussage des Zeugen R. G. 2. Es besteht bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur KG StV 2012, 350 m. w. N. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Fluchtgefahr ist aus der Sicht des anhängigen Verfahrens ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 112 Rn. 17 m. w. N.). a) Der Angeklagte hat im Falle der Erweislichkeit der Tatvorwürfe zusätzlich zu der noch zu verbüßenden Restjugendstrafe von zweieinhalb Jahren mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, von der auch unter Anrechnung der Untersuchungshaft von fast vier Monaten ein starker Fluchtanreiz ausgeht. Die Mindeststrafe für die ihm zur Last gelegten Vergehen beträgt jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB); die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 267 Abs. 1 StGB liegt fern. Die Tatvorwürfe erfüllen zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falls der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 Alt. 1 und 3 StGB) und jeweils drei unterschiedliche Straftatbestände. Zwar wäre ein Härteausgleich vorzunehmen, weil die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2016 nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann (vgl. Fischer, StGB 64. Auflage, § 55 Rn. 4 m. w. N.). Allerdings ist nur die durch die Schwere der Erwachsenenstraftat nicht begründete Härte auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 – 1 StR 501/89 –, BGHSt 36, 294, 297 f., juris Rn. 12); dabei ist zu berücksichtigen, dass die Taten zeitlich nach der seit dem 2. April 2012 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Cottbus zu einer Jugendstrafe von drei Jahre liegen. Die einschlägige Vorstrafe erhöht die Straferwartung erheblich. Der Angeklagte soll die verfahrensgegenständlichen Taten zudem trotz Hafterfahrung begangen haben und zwar in Kenntnis des vor dem Amtsgericht Tiergarten geführten Strafverfahrens wegen vergleichbarer Vorwürfe, derentwegen er am 25. Mai 2016 unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Cottbus zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Der Fluchtanreiz wird nicht durch eine Aussicht des Angeklagten auf eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB verringert. Eine solche ist nicht konkret im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG StV 2008, 421, juris Rn. 37 m. w. N.) zu erwarten, weil an eine günstige Sozialprognose wegen der Hafterfahrung des Angeklagten erhöhte Anforderungen zu stellen wären (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 226/16 –). b) Dem danach von der drohenden Freiheitsstrafe ausgehenden starken Fluchtanreiz stehen keine beruflichen oder sozialen Bindungen gegenüber, die ihn ausreichend mindern. Vielmehr überwiegt bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht − etwa auch durch Untertauchen innerhalb Deutschlands oder Berlins − entziehen würde. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme verschleierte er seine tatsächlichen Wohnverhältnisse durch eine Briefkastenadresse, die er in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten und gegenüber dem Jobcenter S.-Z. als seine Wohnung ausgab. Polizeilich gemeldet war er von März 2015 bis zu seiner Festnahme nicht. Der Angeklagte lebt in keiner Partnerschaft und ist kinderlos. Vor seiner Inhaftierung ging er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach; einen Beruf hat er nicht erlernt. 3. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erreichen. Eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO würde neben einer tragfähigen Grundlage für mögliche Auflagen und Weisungen die Gewissheit des Senats erfordern, dass er sich auf den Angeklagten verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. August 2015 – 4 Ws 72/15 – und 30. Juli 2012 – 3 Ws 422/12 –, jeweils m. w. N.). An einer solchen Vertrauensgrundlage fehlt es hier. 4. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls steht zu der Bedeutung der Sache und zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 StPO). Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot ist im bisherigen Verfahren noch hinreichend beachtet worden. a) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch dann Geltung, wenn sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 –, juris Rn. 36). Die notierte Überhaft stellt allein durch ihre bevorstehende, drohende Vollstreckung einen Grundrechtseingriff dar (vgl. KG, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 4 Ws 32/14 –, juris Rn. 8). Zudem unterliegen Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Freiheitsbeschränkungen, etwa wenn haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 StPO angeordnet sind. Sie sind vom offenen Vollzug und von Lockerungen ausgeschlossen, so dass es für sie oft praktisch nicht möglich ist, Tatsachen zu schaffen, die eine Reststrafenaussetzung hinsichtlich der verbüßten Freiheitsstrafe begründen könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. August 2014 – 3 Ws 424/14 – und 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 –, juris Rn. 16). Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 Ws 146/16 –, juris Rn. 33; KG, Beschluss vom 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 –, juris Rn. 16). Ungeachtet dieser Abschwächungen müssen die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen. Denn es bedarf der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann; jedenfalls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – III-3 Ws 424/11 –, juris Rn. 77). b) Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen wird die bisherige Sachbehandlung noch gerecht. aa) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren zügig geführt und die Anklage drei Monate nach Verkündung des Haftbefehls erhoben. Es musste umfangreiches Beweismaterial ausgewertet werden, unter anderem in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmte Datenträger und Dokumente. Auch nach der Haftbefehlsverkündung sind eine Vielzahl weiterer Strafverfahren wegen vergleichbarer Tatvorwürfe aus dem gesamten Bundesgebiet von der Staatsanwaltschaft übernommen und zum hiesigen Verfahren verbunden worden, um so das gesamte Ausmaß der dem Angeklagten vorgeworfenen Tatserie beurteilen zu können. Zu einer nicht zu berücksichtigenden Verzögerung im Ermittlungsverfahren ist es dadurch gekommen, dass die Verteidigerin wesentliche Aktenbestandteile trotz wiederholter Mahnungen nicht fristgemäß, sondern erst einen Monat nach genommener Akteneinsicht zurückgegeben hat. Ergibt sich eine Verfahrensverzögerung aus einem Verhalten des Verteidigers, ist dies nur dann der Justiz anzulasten, wenn diese nicht sachgerecht auf die von dem Verteidiger zu verantwortende Verzögerung reagiert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2016 – 1 Ws 223/16 jug –, juris Rn. 15). Das ist aber geschehen. Die Staatsanwaltschaft hat mehrfach in kurzen zeitlichen Abständen die Rückgabe der fehlenden Aktenbände angemahnt. Der zuständige Abteilungsleiter hat zuletzt der Verteidigerin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenunterdrückung angedroht, woraufhin sie die Bände zurückgegeben hat. bb) Auch die Strafkammervorsitzende hat das Zwischenverfahren zunächst zügig und vorausschauend bearbeitet. Sie hat noch am Tag der Anklageerhebung deren Zustellung veranlasst und der Verteidigerin mögliche Hauptverhandlungstermine ab dem 13. Februar 2017 vorgeschlagen. Eine Verzögerung ist hingegen dadurch eingetreten, dass die Vorsitzende nach der Notierung der Überhaft den in der Kammer anhängigen Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft und den Verfahren, in denen Angeklagte schon seit Monaten vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont waren, wegen der angespannten Terminslage der Kammer Vorrang bei der Terminierung eingeräumt hat. Die Hauptverhandlung wird daher erst fünf Monate später als zunächst vorgesehen am 13. Juli 2017 beginnen. cc) Dieses Vorgehen entspricht dem Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Verfahren mit vollzogener Untersuchungshaft, der nicht nur im Verhältnis von Haftsachen zu Nichthaftsachen zu beachten ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –, juris Rn. 82; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 2 Ws 41/09 –, juris Rn. 25), sondern auch im Verhältnis von Haftsachen zu Überhaftsachen Geltung beansprucht. Der Vorrang von Haftsachen darf jedoch nicht dazu führen, dass Überhaftsachen nicht innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Die Überlastung eines Gerichts kann den Fortbestand auch eines Überhaftbefehls nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 –, juris Rn. 23). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Überhaftsachen bestimmt sich allerdings wegen des abgeschwächten Beschleunigungsgebots nicht nach den in diesen Verfahren für den Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig zu beachtenden – nicht starren – Fristen von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Zeitpunkt der Eröffnungsreife und von vier Monaten ab Anklageerhebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 –, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 23. September 2009 – 4 Ws 102/09 –, juris Rn. 12). Die stets erforderliche Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2002 – 2 BvR 1375/02 –, juris Rn. 19) ergibt vielmehr, dass die Verfahrensdauer bis zum vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung noch angemessen ist. (1) Der Beginn der Hauptverhandlung neun Monate nach Anklageerhebung wirkt sich für den Angeklagten nicht unmittelbar nachteilig aus, weil die notierte Überhaft derzeit (noch) keine freiheitsbeschränkenden Folgen für ihn hat. Weder sind haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet noch sind nach dem aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan der Justizvollzugsanstalt M. vom 2. Februar 2017 absehbar eine Unterbringung im offenen Vollzug oder Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels vorgesehen. Danach sei der Angeklagte für die Unterbringung im offenen Vollzug und für Lockerungen unabhängig von der Überhaftnotierung wegen eines hohen Missbrauchsrisikos aufgrund seiner nicht bearbeiteten Persönlichkeitsdefizite nicht geeignet (§§ 16 Abs. 2, 42 Abs. 2 StVollzG Bln). Es bestehe wegen eingeschliffener Verhaltensmuster die Gefahr, dass der Angeklagte erneut versuchen werde, sich durch die Begehung von Betrugsdelikten aufzuwerten. Die Eignung für Lockerungen und für den offenen Vollzug setze deutliche Erfolge bei der Straftataufbereitung und einer Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung voraus, was derzeit nicht ersichtlich sei. Der Angeklagte rechtfertige im Gegenteil sein Verhalten. Nach den dem Senat bekannten Umständen geht die Justizvollzugsanstalt nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und bewegt sich mit ihrer Einschätzung innerhalb des ihr im Rahmen der Prüfung der Missbrauchsgefahr zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –, juris Rn. 19 m. w. N.). (2) Schließlich hat die vorrangige Bearbeitung von Haftsachen nach Notierung der Überhaft zu einem späteren Beginn der Hauptverhandlung, nicht aber zu einem Stillstand des Verfahrens geführt. Die Zeit bis zur anberaumten Hauptverhandlung wird durch die Kammer genutzt, um Verzögerungen im weiteren Verfahren auszuschließen. Die Hauptverhandlung ist so konzipiert und vorbereitet, dass sie innerhalb der anberaumten fünf Hauptverhandlungstage voraussichtlich abgeschlossen werden kann. Die Kammer hat außerdem die erneute Begutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen W. angeordnet, um für den Fall von entsprechenden Beweisanträgen Verzögerungen nach Beginn der Hauptverhandlung von vornherein zu verhindern. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft hatte die Kammer zunächst vertretbar von einer Begutachtung des Angeklagten abgesehen, weil der Angeklagte bereits in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten von dem psychiatrischen Sachverständigen W. untersucht und für uneingeschränkt schuldfähig befunden worden war. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es indes nicht erforderlich, auf die Anregung des Angeklagten bereits jetzt weitere Hauptverhandlungstermine anzuberaumen. Es drängt unter Aufklärungsgesichtspunkten nichts zu der Vernehmung aller Justizbeschäftigten der Poststelle und/oder der Eingangsregistratur, der Justizbeschäftigten der jeweils zuständigen Geschäftsstellen sowie der jeweils zuständigen Rechtpfleger der betroffenen Amtsgerichte, deren Ladung der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu beantragen beabsichtigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.