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Beschluss

5 Ws 12/16, 5 Ws 12/16 - 141 AR 46/16

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0208.5WS12.16.0A
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Leitsätze
Bei Begründung eines im (EU-)Ausland belegenen Wohnsitzes kann sich Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) daraus ergeben, dass der Angeklagte an diesem Wohnsitz für die deutschen Behörden nicht erreichbar ist, da er seinen Aufenthalt verschleiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte bereits an seiner früheren inländischen Meldeanschrift keinerlei Vorkehrungen für seine Erreichbarkeit trifft, seinen Wohnsitz in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens ohne behördliche Ab- oder Ummeldung ins Ausland verlegt und in der Folgezeit nur eine Postfachanschrift verwendet.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Begründung eines im (EU-)Ausland belegenen Wohnsitzes kann sich Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) daraus ergeben, dass der Angeklagte an diesem Wohnsitz für die deutschen Behörden nicht erreichbar ist, da er seinen Aufenthalt verschleiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte bereits an seiner früheren inländischen Meldeanschrift keinerlei Vorkehrungen für seine Erreichbarkeit trifft, seinen Wohnsitz in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens ohne behördliche Ab- oder Ummeldung ins Ausland verlegt und in der Folgezeit nur eine Postfachanschrift verwendet.(Rn.19) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Angeklagte befindet sich im vorliegenden Verfahren aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie „subsidiär“ auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Oktober 2014, der insgesamt 14 Betrugstaten zum Gegenstand hat, seit dem 6. März 2015 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Er ist am 28. Januar 2015 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom 4. Dezember 2014, dem der genannte Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zugrunde lag, auf Mallorca verhaftet, sodann in Auslieferungshaft genommen und am 11. Februar 2015 nach Deutschland überstellt worden, wo zunächst - bis zum 5. März 2015 - unter Überhaftnotierung für das hiesige Verfahren eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat am 9. März 2015 wegen der den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Tatvorwürfe Anklage erhoben. Das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - hat den Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens wegen der weiteren angeklagten Tatvorwürfe am 18. August 2015 wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass die in Spanien vom 28. Januar 2015 bis 11. Februar 2015 erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird. Es hat ferner gemäß § 268b StPO Haftfortdauer nach Maßgabe der Verurteilung beschlossen. Die gegen das Urteil gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin am 16. Dezember 2015 verworfen und nach § 268b StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit seiner Beschwerde vom 26. Dezember 2015, die er mit dem Einlegungsschriftsatz sowie weiteren Schriftsätzen vom 18. Januar und 1. Februar 2016 begründet hat, wendet sich der Angeklagte gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts und beantragt, den Haftbefehl vom 23. Oktober 2014 aufzuheben, hilfsweise ihn gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Er habe auf Mallorca seinen Lebensmittelpunkt und seine Meldeanschrift, sei aber bereit, sich im Falle der Haftentlassung in Berlin anzumelden und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe bereits die letzte Haftstrafe im offenen Vollzug verbüßt und sich in diesem Rahmen als vereinbarungsfähig erwiesen. Zudem sei der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die angeordnete Haftfortdauer liegen vor. 1. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Taten (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) folgt aus der Verurteilung des (teilgeständigen) Angeklagten und bedarf keiner weiteren Erörterung durch den Senat, der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und an die Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht gebunden ist (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 4 Ws 72/15 -). Der Angeklagte hat das Urteil des Landgerichts zwar mit der Revision angefochten, ist jedoch der Annahme des dringenden Tatverdachts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten. 2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Oktober 2014 noch erwähnte subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) hat daher außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Jena StV 2011, 735; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 112a Rdn. 17). a) Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (vgl. BVerfGE 32, 87; KG, Beschlüsse vom 14. August 2015 - 4 Ws 72/15 - und 29. November 2010 - 4 Ws 119/10 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. § 112 Rdn. 4). Der Angeklagte ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Er hat zwar gegen das Urteil Revision eingelegt, muss aber damit rechnen, dass es Rechtskraft erlangt. Es bestünde danach unter Berücksichtigung der nach § 51 StGB jeweils anzurechnenden Auslieferungs- und (bisher erlittenen) Untersuchungshaft noch ein zu verbüßender Strafrest von etwas mehr als einem Jahr und zehn Monaten. Mit einer Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB kann der vielfach - insbesondere einschlägig - vorbestrafte Angeklagte, der vor dem Tatzeitraum bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, nach derzeitigem Sachstand kaum rechnen; sie ist jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421) konkret zu erwarten (vgl. KG, Beschluss vom 8. August 2014 - 3 Ws 424/14 -). Der danach im Falle des Rechtskrafteintritts noch zu verbüßende Strafrest ist so groß, dass er dem Angeklagten erheblichen Anreiz bietet, sich dem weiteren Verfahren und der sich gegebenenfalls anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. b) Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass er dem wegen der gegebenen Straferwartung bestehenden erheblichen Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird. aa) Der Angeklagte war seit etwa Februar 2013 unbekannten Aufenthaltes und für die deutschen Strafverfolgungsbehörden vielfach nicht einmal postalisch erreichbar. (1) Seit dem 28. Februar 2013 war er unter der Anschrift M.-Straße 2 in Berlin als „Haupt- bzw. alleinige Wohnung“ gemeldet und hatte unter dieser Adresse auch einen Gewerbebetrieb mit den Tätigkeitsfeldern Immobilien-Projektmanagement und Vermarktung von Oldtimern angemeldet, hielt sich dort jedoch tatsächlich nicht auf und hatte auch keinerlei Vorkehrungen getroffen, um unter dieser Anschrift Post zu empfangen. Eine im April 2013 an diese Anschrift übersandte Ladung zur polizeilichen Vernehmung gelangte als unzustellbar zurück. Daraufhin veranlasste Hausermittlungen am 24. Mai 2013 ergaben, dass dort weder ein Briefkasten noch ein Klingelschild mit dem Namen des Angeklagten existierte; die Hausverwaltung teilte auf Anfrage mit, dass der Angeklagte in dem Objekt nicht bekannt und nie Mieter gewesen sei. Die ermittelnde Polizeibeamtin veranlasste daraufhin am 29. Mai 2013 die Abmeldung von Amts wegen. Die anschließende Auswertung von Zeugenaussagen ergab, dass der Angeklagte zeitweise in Charlottenburg bei einer Freundin namens K. wohne. Die Polizei ermittelte daraufhin für die genannte Freundin die Personalien … K. und stellte fest, dass diese unter der Anschrift M.-Straße 2 für eine Einzimmerwohnung gemeldet war. Nachdem eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung am 14. Juni 2013 den Angeklagten mit dem Zusatz „bei …K.“ unter dieser Anschrift erreicht hatte - er teilte an dem genannten Termin zur Ladungszeit telefonisch mit, dass er nicht erscheinen werde -, veranlasste die ermittelnde Polizeibeamtin am 10. Juli 2013 die Rücknahme der Abmeldung des Angeklagten. Jedoch ergaben intensive Ermittlungen in der Folgezeit - darunter auch eine Rückfrage bei der für die Hausmeistertätigkeiten zuständigen und täglich durch Mitarbeiter vor Ort präsenten B-GmbH - keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in der Wohnung aufhielt. Es gelang den Beamten des zuständigen Polizeiabschnitts bis März 2014 nicht, den Angeklagten oder auch die Mieterin K. unter der genannten Anschrift zu erreichen. Ebenso wenig wurde ein Aufenthalt an anderen Orten im Bundesgebiet bekannt. Im April 2014 stellte sich heraus, dass die Wohnung „vermutlich“ leer stand. Die Mieterin K. befand sich nach Auskunft der Hausverwaltung seit fünf Monaten im Ausland; in dieser Zeit waren auch keine Mietzahlungen mehr geleistet worden. (2) Tatsächlich lebte auch der Angeklagte - wie sich im Lauf der Ermittlungen bei der Befragung von Zeugen ergab - zu dieser Zeit bereits seit längerem im Ausland. Er hatte spätestens im Herbst 2013 in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens seinen Wohnsitz nach Mallorca verlegt, ohne sich bei den deutschen Behörden dorthin abgemeldet zu haben. Zwar hatte sich der Angeklagte auf Mallorca von der dortigen Ausländerbehörde am 19. September 2013 registrieren und sich eine Nummer zur Identifizierung von Ausländern (Número de Identidad de Extranjero - N.I.E.) erteilen lassen, die für die Aufnahme beruflicher oder geschäftlicher Aktivitäten oder die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich ist. Auch war er seit dem 22. Oktober 2013 unter einer Anschrift in der Gemeinde A. gemeldet. Diese Umstände teilte er jedoch nicht den deutschen Behörden mit. Sie gelangten vielmehr erst im Laufe längerer Ermittlungen zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden. Erste allgemeine Hinweise darauf, dass sich der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin K. in P. auf Mallorca aufhielt, verdichteten sich im Juli 2014. Der Zeuge B. reichte anlässlich der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Angeklagten eine vom Ajuntament d’A.(Magistrat von A.) in spanischer Sprache ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung vom 12. November 2013 zu den Akten, in der die oben genannte Meldeanschrift des Angeklagten verzeichnet war. Das Bekanntwerden dieser Anschrift beruht auf einem reinen Zufall. Denn daraufhin angestellte Ermittlungen im familiären Umfeld der K. ergaben, dass diese und der Angeklagte um Geheimhaltung der Anschrift bemüht waren. K.‘s ehemaliger Lebensgefährte S. - bei dem auch deren gemeinsames Kind zu dieser Zeit lebte - gab bei einer Befragung im August 2014 an, das Paar sei seit Juni 2014 unter der Anschrift Apdo. Correos … in P. „wohnhaft“. Tatsächlich handelt es sich insoweit jedoch ersichtlich nur um ein Postfach (spanisch apartado de correos). Lediglich die Mutter der K. vermochte Angaben zum Wohnsitz des Paares zu tätigen. Sie gab an, die Anschrift Apdo. Correos … werde für den Empfang von Post benutzt, da die tatsächliche aktuelle Wohnanschrift geheim bleiben solle. bb) Bindungen des Angeklagten an Deutschland bestanden und bestehen praktisch nicht mehr, obwohl seine Schwester, seine geschiedene Ehefrau und sein erwachsener Sohn in W. leben. Die berufliche Situation des Angeklagten ist unsicher. Eine realistische Perspektive in Deutschland besteht derzeit nicht. Eigenen Angaben zufolge war es dem Angeklagten nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastungen nicht mehr gelungen, hier geschäftlich Fuß zu fassen. Soweit der Angeklagte vorgetragen hat, dass er auf Mallorca Stellplätze für hochwertige Oldtimer-Fahrzeuge vermietet habe, vermochte diese Tätigkeit erkennbar nicht seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Zeuge S. hat bei seiner Befragung im August 2014 angegeben, dass der Angeklagte und K. derzeit - wie auch bereits früher - mit der Miete im Rückstand seien und deshalb mit einem baldigen Wohnsitzwechsel zu rechnen sei. Unabhängig davon hat der Angeklagte im September 2014 gegenüber dem Zeugen B. geäußert, er sei „pleite". Zu neuerlichen beruflichen Plänen in Deutschland hat der Angeklagte widersprüchliche Angaben gemacht. So war zunächst von einer Tätigkeit in einem Autoteilehandel die Rede. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer angeregt hatte, Nachweise hierfür vorzulegen, trug der Angeklagte am nächsten Verhandlungstag vor, die Sache habe sich zerschlagen, er könne jedoch in der Imbissbude eines Freundes arbeiten. cc) Die unsteten Lebensverhältnisse des Angeklagten lassen besorgen, dass er sich im Falle einer Haftentlassung in das europäische Ausland - insbesondere nach Spanien - absetzen und dort oder aber in Deutschland untertauchen würde. Die von der Verteidigerin aufgezeigten (vielfach erst nach aufwendiger Aufenthaltsermittlung umsetzbaren) Auslieferungsmöglichkeiten innerhalb der Europäischen Union ändern ersichtlich nichts an der bestehenden Fluchtgefahr, sondern kommen erst im Fall einer bereits eingetretenen Flucht - die es indes im Vorfeld zu verhindern gilt - zum Tragen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er unter seiner Meldeanschrift auf Mallorca tatsächlich gelebt habe, dass er sich ungeachtet dessen in Deutschland dem weiteren Verfahren und seiner Strafe stellen wolle und dass ein ausländischer Wohnsitz nicht zur Annahme von Fluchtgefahr führen könne, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Zwar mag unterstellt werden, dass der Angeklagte … [unter seiner Meldeanschrift auf Mallorca] ab Herbst 2013 auch tatsächlich wohnhaft war und dort bei seiner Festnahme angetroffen wurde (was allerdings aus dem „Acta de Notificación“ vom 28. Januar 2015, der nur die Verkündung des Europäischen Haftbefehls bescheinigt, nicht hervorgeht). Auch trifft es zu, dass der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, für sich genommen keine Fluchtgefahr begründet (vgl. KG wistra 2015, 37 m.w.N.). Er kann jedoch bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mitberücksichtigt und als Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. KG a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stützt der Senat die Annahme von Fluchtgefahr vorliegend keineswegs allein auf die Begründung eines ausländischen - zumal im EU-Ausland belegenen - Wohnsitzes. Maßgebend ist vielmehr die Tatsache, dass der Angeklagte an diesem Wohnsitz - ebenso wie zuvor an seiner Berliner Meldeanschrift - für die deutschen Behörden nicht erreichbar war, da er seinen Aufenthalt verschleierte. Deutlich wird dies insbesondere daran, dass er unter der Anschrift M.-Straße 2 keinerlei Vorkehrungen für seine Erreichbarkeit traf (er war dort auch nicht etwa mit dem Zusatz „bei K.“ gemeldet), dass er seinen Wohnsitz in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens ohne behördliche Ab- oder Ummeldung nach Mallorca verlegte und dass er in der Folgezeit nur eine Postfachanschrift verwendete. Sein Aufenthalt konnte im hiesigen Verfahren nur mit erheblichem Aufwand - letztlich aufgrund von Erkenntnissen über die Wohnanschrift seiner damaligen Lebensgefährtin - ermittelt werden. Das Landgericht Heilbronn, das in dem Verfahren 9 StVK 880/10 eine Entscheidung über die Führungsaufsicht zu treffen hatte, bemühte sich sogar mehr als drei Jahre vergeblich, den Aufenthalt des Angeklagten zu ermitteln. Er hatte bei seiner Haftentlassung am 9. Februar 2011 als Entlassungsanschrift „Spanien“ angegeben. 3. Mildere Mittel als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO würde - neben einer tragfähigen Grundlage für mögliche Auflagen und Weisungen - die Gewissheit des Senats erfordern, dass er sich auf den Beschwerdeführer verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. August 2015 - 4 Ws 72/15 - und 30. Juli 2012 - 3 Ws 422/12 -, jeweils m.w.N.). Eine solche Gewissheit besteht im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Angeklagten nicht. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Auch im Übrigen ist die Beendigung der Untersuchungshaft nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. (…) 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.