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Beschluss

26 WF 45/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0601.26WF45.23.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 03.02.2023 zum Aktenzeichen 30 F 249/21 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 03.02.2023 zum Aktenzeichen 30 F 249/21 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 03.02.2023 zum Aktenzeichen 30 F 249/21, mit welchem seine Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen wurden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 – 5 UF 69/19 ist eine Umgangsregelung tituliert. Der Antragsteller hat mit Anträgen vom 29.08.2021, 26.09.2021, 04.10.2021, 17.10.2021, 07.11.2021, 25.11.2021, 06.12.2021, 07.01.2022, 25.01.2022 und vom 15.01.2023 die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen diese Umgangsregelung gefordert. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es liege keine schuldhafte Zuwiderhandlung der Mutter gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf titulierte Umgangsregelung vor. Die Kinder lehnten seit Sommer 2021 den Kontakt zu ihrem Vater ab. Im einstweiligen Anordnungsverfahren 30 F 42/22 sei der Umgang des Vaters mit seinen Kindern daher auch mit Beschluss vom 26.04.2022 zunächst vorläufig bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen. Seit August 2021 stelle die Durchführung von Umgangskontakten eine Kindeswohlgefährdung dar, worauf auch das Jugendamt in seinem Bericht hingewiesen habe. Alle drei Kinder hätten im Rahmen ihrer Anhörung überzeugend und nachvollziehbar erklärt, weiterhin den Kontakt zu ihrem Vater abzulehnen. Alle Kinder wirkten weiterhin durch die Situation massiv belastet. Sowohl die Verfahrensbeiständin in den Parallelverfahren als auch das Jugendamt hätten sich gegen Umgangskontakte ausgesprochen. In den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 werde nunmehr durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens u.a. geklärt, ob und ggf. wie Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern angebahnt und durchgeführt werden können. II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 03.02.2023 – 30 F 249/21 ist zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG. Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter zu Recht zurückgewiesen, weil sie die Umgangskontakte nicht schuldhaft vereitelt hat. Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Nichts anderes kann gelten, wenn – auch nachträglich – Umstände vorgetragen bzw. sonst bekannt werden, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt (vgl. § 89 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter im maßgeblichen Zeitraum haben nicht vorgelegen, nachdem der Umgang des Vaters mit seinen Kindern mit Beschluss vom 26.04.2022 – 30 F 42/22 zunächst vorläufig bis zum 31.12.2022 und zwischenzeitlich nochmals im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 06.02.2023 – 30 F 42/22 bis einschließlich 31.08.2023 ausgeschlossen und dem Kindesvater jegliche Kontaktaufnahme mit den drei Töchtern untersagt worden ist. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen – insbesondere nach den Berichten der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes sowie dem Ergebnis der Kindesanhörung – sind die Kinder massiv belastet und lehnen Umgangskontakte mit dem Vater jedenfalls derzeit (noch) ab. Unter diesen Umständen ist jedenfalls für den von den Ordnungsmittelanträgen betroffenen Zeitraum davon auszugehen, dass die gerichtliche Umgangsregelung nicht mehr dem Wohl der Kinder dienlich ist, was einem schuldhaften Verstoß der betreuenden Mutter gegen ihre grundsätzliche Verpflichtung aus der Umgangsregelung entgegensteht. III. Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamFG nicht vorgesehen.