1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht in schulischen Angelegenheiten sowie das Recht zur Antragstellung bei Behörden der Kinder B, geb. am XX.XX.XXX, D, geb. am XX.XX.XXX und C, geb. am XX.XX.XXXX wird vorläufig auf die Mutter übertragen. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. 2. Unter Abänderung der Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019, Az. II-5 UF 69/19, wird das Umgangsrecht zwischen dem Vater und den Kindern B, D und C vorläufig bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen. Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder B, D und C untersagt. Ferner wird dem Vater untersagt, sich in einem Umkreis von 300 Metern zum Wohnhaus der Kinder F-Straße 25, 52525 Heinsberg, in einem Umkreis von 300 Metern zur Grundschule von C, G-Straße 64, 52525 Heinsberg und in einem Umkreis von 300 Metern zum Gymnasium von B und D, M-Straße, 52525 Heinsberg aufzuhalten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Vater Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 4.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). Gründe: Die Entscheidung beruht insgesamt auf §§ 1666, 1666a, 1684 Abs. 4, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 1696 Abs. 1 ZPO. Um eine weitere Gefährdung des geistigen, körperlichen und seelischen Wohls der Kinder D, B und C abzuwenden ist es erforderlich, der Kindesmutter die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen und die Umgangskontakte zwischen ihnen und ihrem Vater auszusetzen. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen stellt das Verhalten des Vaters eine Kindeswohlgefährdung dar, da er nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse seiner Kinder zu erkennen, ernst zu nehmen und danach zu handeln. Alle drei Kinder sprechen sich seit Sommer 2021 deutlich gegen Kontakte mit ihrem Vater aus. Als Grund nennen alle drei, dass der Vater ihrem Umzug nach Heinsberg nicht zugestimmt hat und sie seitdem sehr stark unter Druck setze. Er habe damals von ihnen verlangt, dass sie in einem Brief schreiben sollten, ob sie umziehen wollen. Den Brief von C habe der Vater zerrissen und in den Mülleimer geschmissen. D und B hatten Angst, überhaupt etwas zu schreiben. Der Vater hat den Kindern vorgehalten, dass sie mit dem Umzug zeigen würden, dass sie den Vater nicht ehren und wer den Vater nicht ehre, ehre auch Gott nicht. Seit dem Umzug erscheint der Kindervater zu den im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019 festgesetzten Zeiten an den Schulen der Kinder oder bei ihnen zu Hause, um sie abzuholen, obwohl ihm bekannt ist, dass die Kinder einen Umgang mit ihm ablehnen. Die Kinder haben dabei Angst vor ihrem Vater und verstecken sich vor ihm. Teilweise ist ihnen das Verhalten des Vaters auch unangenehm, da Lehrer und Mitschüler alles mitbekommen. Nach den Angaben der Kinder stehe der Vater jeweils vor der Schule, halte den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hoch und lese den Kinder daraus vor. Die Kinder berichten der Verfahrensbeiständin und auch dem Gericht gegenüber, dass der Vater sie dabei auch anschreie und ihnen sagen würde, dass sie ein Herz aus Stein hätten. In den diesjährigen Osterferien ist der Vater eine Woche lang täglich am Wohnhaus der Kinder erschienen, ist dabei vor das Wohnzimmerfenster gelaufen, hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hochgehalten und hat seine Faust vor das Fenster gehalten. An zwei Terminen ist dabei auch die Polizei erschienen, was die Kinder ebenfalls mitbekommen haben. Nach der Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, die bereits im Verfahren 30 F 248/21 und 30 F 264/21 im Oktober 2021 mit den Kindern gesprochen und unter dem 05.11.2021 berichtet hat, sind die Kinder durch das Verhalten des Kindesvaters stark belastet und es besteht ein dringender Handlungsbedarf, die Kinder vor dem Verhalten des Vaters zu schützen. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nach Anhörung der Kinder und Durchführung der Verhandlung uneingeschränkt an. Die Kinder haben dem Gericht überzeugend, authentisch und nachvollziehbar dargelegt, dass sie derzeit den Kontakt zu ihrem Vater ablehnen. Die Kinder äußern diese Einstellung nunmehr über einen Zeitraum von rund 10 Monaten wiederholt und gegenüber unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten und können diese Einstellung auch nachvollziehbar begründen. Es besteht für das Gericht daher kein Zweifel daran, dass es derzeit ihr eigener Wille ist, den Vater nicht sehen zu wollen, auch wenn eine Beeinflussung durch die Mutter – wie vom Vater behauptet – nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Insbesondere haben die Kinder deutlich gezeigt, dass sie durch die Situation massiv belastet und verunsichert sind, sich von ihrem Vater nicht gehört fühlen und dringend Ruhe und Abstand brauchen. D erklärte ausdrücklich, dass sie sich wünsche, dass ihr Vater mit dem ganzen Stress aufhöre und netter ist, wie ein richtiger Vater. Der Vater ist nicht bereit oder in der Lage, sich auf Vermittlungsgespräche des Jugendamtes oder der Verfahrensbeiständin einzulassen. Er bezeichnet die Angaben des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin als Lüge. Ebenso ist er auch davon überzeugt, dass die Kinder im Rahmen der Anhörung gelogen haben, da sie von der Mutter manipuliert und beeinflusst worden sind, bzw. dass der Vermerk über die Anhörung falsch ist. Einer gerichtlichen Erörterung hat er sich durch die Stellung eines Befangenheitsantrags ebenfalls entzogen. Er hat dabei deutlich gezeigt, dass für ihn nur seine eigene Sicht der Dinge gilt und dass er nicht in der Lage ist, zum Wohle seiner Kinder eine Lösung zu erarbeiten. Aus diesem Grund ist der Umgang des Vaters mit seinen Kindern zunächst vorläufig bis zum Ende des Jahres auszuschließen. Des Weiteren sind der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht in schulischen Angelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Antragstellung bei Behörden zu übertragen, da dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Der Vater akzeptiert nicht, dass die Kinder im Haushalt der Mutter leben, dort gemeldet sind und die Schulen in Heinsberg besuchen. Da die Kinder derzeit einen Kontakt zum Vater komplett ablehnen, scheidet ein Schul- und Wohnortwechsel zu ihm aus. Zudem bestehen nach dem Bericht des Jugendamtes keine Bedenken, dass die Kindesmutter die übertragenen Teilbereiche der elterlichen Sorge dem Wohl der Kinder entsprechend ausübt. Schließlich entspricht es auch dem Wunsch der drei Kinder, dass die Mutter für sie alleine entscheidet, da sie sich von ihrem Vater nicht gehört und ernst genommen fühlen. Daher sind der Mutter die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilbereiche der elterlichen Sorge vorläufig zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Ein weiteres Abwarten auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ist nach alledem nicht mehr zu verantworten. Insbesondere da der Vater die Fortsetzung der anhängigen Verfahren durch wiederholt gestellte Befangenheitsanträge, Beschleunigungsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden vereitelt. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 89 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.