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Urteil

V ZR 151/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mit "Fahrweg mit Fuhrwerken" eingetragenes Wegerecht umfasst in der heutigen Verkehrsauffassung auch das Befahren mit Kraftwagen. • Beeinträchtigt eine Anlage (hier: zwei Fichten) die Verwirklichung eines Teils der eingetragenen Dienstbarkeit, zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts und ist nicht bereits als bloße Störung anzusehen. • Ist die Beeinträchtigung durch eine Anlage verursacht, unterliegt der Beseitigungsanspruch nach § 1028 Abs.1 BGB grundsätzlich der Verjährung; für die Verwirklichung des Rechts ist diese maßgeblich in entsprechender Anwendung von §197 Nr.2 BGB mit 30 Jahren zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Befahrensrecht mit Fuhrwerken umfasst Kraftwagen; Beseitigungsanspruch bei Anlagen verjährt erst nach 30 Jahren • Ein mit "Fahrweg mit Fuhrwerken" eingetragenes Wegerecht umfasst in der heutigen Verkehrsauffassung auch das Befahren mit Kraftwagen. • Beeinträchtigt eine Anlage (hier: zwei Fichten) die Verwirklichung eines Teils der eingetragenen Dienstbarkeit, zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts und ist nicht bereits als bloße Störung anzusehen. • Ist die Beeinträchtigung durch eine Anlage verursacht, unterliegt der Beseitigungsanspruch nach § 1028 Abs.1 BGB grundsätzlich der Verjährung; für die Verwirklichung des Rechts ist diese maßgeblich in entsprechender Anwendung von §197 Nr.2 BGB mit 30 Jahren zu bemessen. Der Kläger ist Berechtigter einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit, wonach ein an der nördlichen Grenze verlaufender Fahrtweg jederzeit begangen und mit Fuhrwerken jeder Art befahren werden kann, um sein Grundstück von der Hauptstraße zu erreichen. Auf dem dienenden Grundstück der Beklagten stehen im Bereich des Weges zwei Fichten, die ein Befahren mit mehrspurigen Fahrzeugen unmöglich machen. Der Kläger verlangt die Beseitigung der Fichten; die Beklagte rügt Verjährung. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht hielt den Anspruch für verjährt, der Beseitigungsanspruch richte sich gegen eine Anlage im Sinne des §1028 Abs.1 BGB. Der Kläger legte Revision ein. • Einwendung gegen den Umfang der Dienstbarkeit: Die Eintragung "mit Fuhrwerken" umfasst nach heutiger Verkehrsauffassung auch Personen- und Lastkraftwagen; die wirtschaftlich- technische Entwicklung rechtfertigt diese Auslegung (§1027, §1004 BGB relevant). • Beeinträchtigung: Die zwei Bäume stellen eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit dar, weil sie das Befahren mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen verhindern; damit ist der Kläger in einer abgrenzbaren Ausprägung seines Rechtes gehindert (§1027, §1004 BGB). • Zustandsstörerin: Die Beeinträchtigung ist der Beklagten als Eigentümerin des dienenden Grundstücks zurechenbar; sie ist damit Zustandsstörerin. • Unverjährbarkeit vs. Verjährung: Ansprüche aus eingetragenen Rechten sind grundsätzlich unverjährbar (§902 Abs.1 Satz1 BGB), aber §1028 Abs.1 BGB stellt für Anlagen eine Ausnahme dar und unterwirft den Beseitigungsanspruch der Verjährung. • Auslegung der Verjährungsfrist: Wegen der Entstehung und Zielsetzung von §1028 BGB (Bereinigung überholter Servituten, historisch 30 Jahre) ist die kurze regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht ohne Weiteres anwendbar; für Ansprüche, die auf die Verwirklichung des Rechts zielen, ist in entsprechender Anwendung von §197 Nr.2 BGB eine Frist von 30 Jahren heranzuziehen. • Anlagenbegriff: Pflanzen können unter den Begriff der Anlage fallen; die tatrichterliche Feststellung, dass die Fichten als Anlage i.S.v. §1028 Abs.1 BGB zu qualifizieren sind (bewusst belassen, Alter ≥20 Jahre, Wohnnutzung, Grundstücksgröße), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Revisionsrechtliche Folge: Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Anwendung der Verjährungsfristen und daher aufzuheben; die Sache ist zur ergänzten Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück. Er stellt fest, dass das Wegerecht "mit Fuhrwerken" heute auch das Befahren mit Kraftwagen umfasst und die beiden Fichten die Verwirklichung des Rechtes in einer abgrenzbaren Ausprägung hindern, sodass ein Beseitigungsanspruch nach §1027 in Verbindung mit §1004 BGB besteht. Da die Beeinträchtigung von einer Anlage ausgeht, ist §1028 Abs.1 BGB einschlägig; die Verjährung dieses Beseitigungsanspruchs ist jedoch nicht nach der dreijährigen Regelverjährung, sondern nach entsprechender Anwendung von §197 Nr.2 BGB mit 30 Jahren zu bemessen. Mangels vollständiger Feststellungen zur Dauer der Beeinträchtigung (ob diese bereits seit 30 Jahren besteht) ist das Berufungsgericht zu ergänzenden Feststellungen und erneuter Entscheidung zurückzuverweisen; damit bleibt die konkrete Beseitigungspflicht der Beklagten offen und bedarf weiterer Feststellungen.