Urteil
6 O 112/22
LG Trier 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2023:0303.6O112.22.00
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Tenor
1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 03.11.2022 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 03.11.2022 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 12.12.2022 zugestellt worden. Die Einspruchsfrist lief am 27.12.2022 ab. Der Einspruch ging erst am 02.01.2023 ein. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist sind nicht gegeben. Gem. § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Einspruchsfrist ist eine Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) und somit eine wiedereinsetzungsfähige Frist. Die Beklagtenseite hat die Frist jedoch nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Die Frist wurde vielmehr durch fahrlässiges Verhalten des Beklagtenvertreters versäumt. Dieses Verschulden ist der Beklagten zuzurechnen gem. § 85 Abs. 2 ZPO. Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei; dementsprechend ist hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens in der Regel die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 233, Rz. 12/13). Nach diesem Maßstab ist ein Verschulden im vorliegenden Fall zu bejahen: Nach eigener Darstellung des Beklagtenvertreters wurde ihm selbst das Versäumnisurteil mit dem Zustellumschlag in Papierform und dem dort eingetragenen Zustelldatum erstmals am 27.12.2022 persönlich vorgelegt (Bl. 66 d.A.). Er habe das dort eingetragene Zustelldatum als „17.12.2022“ gelesen und den Ablauf der Einspruchsfrist auf den 02.01.2023 berechnet. Dies entspricht nicht der anwaltlichen Sorgfalt. Denn das auf dem Zustellumschlag handschriftlich eingetragene Zustelldatum ist hinsichtlich des Kalendertages nicht eindeutig identifizierbar, sondern unleserlich und mehrdeutig. Der Tag kann als „17.“ gelesen werden, aber auch als „12.“. Dies steht für das Gericht fest nach Beiziehung des Zustellumschlags im Original in Papierform und dessen Inaugenscheinnahme. Die zuständige Einzelrichterin hat diesen Umschlag zudem zahlreichen Personen, die die hier zu beurteilende Streitfrage nicht kennen, vorgehalten. Alle befragten Personen haben gezögert, überlegt und zwischen „17.“ und „12.“ geschwankt, und einmal wurde sogar „13.“ in Betracht gezogen. Keine der befragten Personen wollte sich eindeutig auf eine Zahl festlegen. Dieser Eintrag hätte einer Fristberechnung daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Bei Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten hätten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Zustelldatum zuverlässig aufzuklären, beispielsweise durch telefonische Anfrage beim Gericht. Dies hat der Beklagtenvertreter unterlassen. Hiermit hat er sorgfaltswidrig gehandelt. Dieses Unterlassen ist für die Fristversäumung auch ursächlich geworden. Wäre am 27.12.2022 eine telefonische Nachfrage erfolgt, hätte der Beklagtenvertreter die Mitteilung erhalten, dass das Versäumnisurteil bereits am 12.12.2022 zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist hätte dann durch Einlegung des Einspruchs am selben Tag noch gewahrt werden können. Nach alledem hat der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 57.536,12 € festgesetzt. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit Versäumnisurteil vom 03.11.2022 ist die Beklagte gemäß den Klageanträgen verurteilt worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil (Bl. 50 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Versäumnisurteil konnte der Beklagtenseite nicht auf elektronischem Weg zugestellt werden; trotz mehrfacher Monierung wurde kein Empfangsbekenntnis zurückgesandt. Das Gericht hat dem Beklagtenvertreter das Versäumnisurteil daher in Papierform auf dem Postweg zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (zu Bl. 55 d.A.) erfolgte die Zustellung am 12.12.2022. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023, eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 18.01.2023 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt mit der Begründung, der Beklagtenvertreter sei davon ausgegangen, das Versäumnisurteil sei ihm am 17.12.2022 zugestellt worden. Die Beklagte bezieht sich dabei auf das auf dem Zustellumschlag handschriftlich durch den Postzusteller eingetragene Zustelldatum (Anlage ... 28). Das Gericht hat diese Anlage im Original in Papierform beigezogen.