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Urteil

10 U 496/19

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0324.10U496.19.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, XI ZR 28/09).(Rn.51) 2. Tätigkeiten, die sich auf die Entwicklung und Lieferung der Software, die für die Motorsteuerung beim Dieselmotor EA 189 eingesetzt wird, beschränken, weisen keinen Zusammenhang mit den Pflichten auf, denen Fahrzeughersteller ggf. gegenüber dem Kapitalmarkt unterliegen.(Rn.60) 3. Für eine strafbare Beihilfe verlangen die Strafsenate des Bundesgerichtshofs einen "deliktischen Sinnbezug", der fehlt, wenn das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt, der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, 5 StR 468/12), was insbesondere bei sogenannten berufstypischen "neutralen" Handlungen relevant ist.(Rn.62) (Rn.63)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2019, Az. 2 O 39/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.000,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, XI ZR 28/09).(Rn.51) 2. Tätigkeiten, die sich auf die Entwicklung und Lieferung der Software, die für die Motorsteuerung beim Dieselmotor EA 189 eingesetzt wird, beschränken, weisen keinen Zusammenhang mit den Pflichten auf, denen Fahrzeughersteller ggf. gegenüber dem Kapitalmarkt unterliegen.(Rn.60) 3. Für eine strafbare Beihilfe verlangen die Strafsenate des Bundesgerichtshofs einen "deliktischen Sinnbezug", der fehlt, wenn das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt, der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, 5 StR 468/12), was insbesondere bei sogenannten berufstypischen "neutralen" Handlungen relevant ist.(Rn.62) (Rn.63) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2019, Az. 2 O 39/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.000,90 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der XX sowie deren Konzernmutter, der XY, in Anspruch. Der Kläger ist Aktionär der XX. Er erwarb am 11. Juni 2015 100 Stück Vorzugsaktien der XX zum Kurswert von 219,0090 €. Insgesamt investierte er nebst Provisionen 22.000,90 €. Die Aktien befinden sich noch im Depot des Klägers. Die Beklagte lieferte u.a. an die XX eine Motorsteuerungssoftware, welche für Dieselfahrzeuge verwendet wurde, die vom sog. „Dieselskandal“ oder „Abgasskandal“ betroffen sind. Die XX produzierte ab 2008 in Serie die als „EA 189“ bezeichnete Baureihe von Dieselmotoren. Die Motoren sind mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Motorsteuerungssoftware ausgerüstet, welche den Prüfstandslauf erkennt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung insbesondere den Stickoxidausstoß reduziert. Der Motor wird nur unter Prüfstandsbedingungen in den Modus mit höherer Abgasrückführung (Modus 1) und dadurch bedingt geringeren NOx-Werten gebracht, während der Motor im realen Fahrbetrieb (Modus 0) eine geringere Abgasrückführung und damit höhere NOx-Werte aufweist. Anfang September 2015 räumte gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, eine als „defeat device“ bezeichnete Software in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Mit Ad-hoc-Mitteilungen vom 22. und 23. September 2015 informierte die XX den Kapitalmarkt über die Abgasmanipulationen. Der Kläger trägt vor, er hätte die Investition in die Aktien unterlassen, wenn er Kenntnis von dem Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeuge der XX gehabt hätte. Er ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Gehilfin insbesondere für die Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten durch die XX und die XY. Die von der Beklagten gelieferte Software stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, über deren Verwendung die XX den Kapitalmarkt hätte informieren müssen. Dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, zeige sich nicht zuletzt in dem Haftungsfreistellungsverlangen der Beklagten gegenüber der XX vom 2. Juni 2008. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, dass eine beihilfefähige Haupttat vorliege. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung als Gehilfin lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. Am 24. Juli 2019 erging ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, durch welches die Klage abgewiesen wurde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit Urteil vom 18. September 2019 hielt das Landgericht das Versäumnisurteil aufrecht. Zur Begründung führt es aus: Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 331 Abs. 1, 2 HGB, § 400 AktG, § 37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG a.F. sowie nach §§ 37b und 37c WpHG a.F. zu. Auch wenn die Ansprüche noch nicht verjährt sein sollten, könne dahinstehen, ob eine beihilfefähige Haupttat vorliege. Es fehle jedenfalls an einer Haftung der Beklagten als Gehilfin nach § 830 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe zulässigerweise mit Nichtwissen den subjektiven Tatbestand auf Seiten der Verantwortlichen der XX bzw. XY bestritten, so dass gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers nachzugehen wäre. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Gehilfe für die Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten hafte, da es an den subjektiven Voraussetzungen einer Gehilfenhaftung fehle. Es sei nicht ersichtlich und widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass sich Mitarbeiter der Beklagten Gedanken darüber gemacht hätten, ob und inwieweit die XX oder die XY bestimmte Risiken dem Kapitalmarkt bzw. der Allgemeinheit mitteilen und dass dadurch gegebenenfalls potentielle Kapitalanleger geschädigt werden. Die Beklagte hätte konkreten Vorsatz zu dem von der XX verwirklichten Kapitalmarktinformationsdelikt haben müssen. Nicht ausreichend wäre ein Vorsatz bezüglich einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der XX durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die der Haftung zugrunde liegenden Vorschriften, nämlich die Kfz-Zulassungsvorschriften des Herstellers einerseits und die Kapitalmarktinformations- und Publizitätspflichten des Emittenten bzw. einer AG andererseits, beträfen gänzlich andere potentielle Geschädigte. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Vorsatz zu Kapitalmarktinformationspflichten habe der Kläger nicht vorgetragen. Zudem erscheine zweifelhaft, ob die vom Kläger vorgetragenen Indizien ausreichend seien, um den Gehilfenvorsatz nachzuweisen. Bei berufstypischen, an sich neutralen Handlungen sei erforderlich, dass der Gehilfe sichere Kenntnis davon habe, dass der Haupttäter die Unterstützung ausschließlich dazu nutzen werde, einen Deliktstatbestand zu verwirklichen. Es genüge nicht, dass dies lediglich für möglich gehalten werde. Grundsätzlich hätten die Mitarbeiter der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass der XX die ihn treffenden Verpflichtungen für das Zulassungsverfahren einhalte. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der klägerische Vortrag erweislich wäre, dass die XX keinen unmittelbaren Zugang zum Quellcode der Steuerungseinheit gehabt habe und die von XX entwickelten Erweiterungen und Modifikationen von der Beklagten in den Quellcode zu übernehmen gewesen seien. Aber selbst dann würde ein Gehilfenvorsatz voraussetzen, dass Mitarbeiter der Beklagten nicht nur Vorgaben der Ingenieure der XX umsetzten, sondern ihnen dabei zumindest in einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ bewusst gewesen sei, damit einen Beitrag zu leisten, um gesetzliche Vorschriften für das Zulassungsverfahren zu unterlaufen. Es könne daher dahinstehen, ob auch die objektiven Voraussetzungen einer Gehilfenhaftung erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerseite, die ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Noch zutreffend sei das Ergebnis des Landgerichts, die Beklagte habe objektiv mitursächlich zur Verletzung der Kapitalmarktinformationspflichten beigetragen. Die von der Beklagten entwickelte und der XX zur Verfügung gestellte Software sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Zutreffend sei ferner, dass die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen einen Umstand darstelle, über den der Emittent den Kapitalmarkt informieren müsse. Unzutreffend sei die Schlussfolgerung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten vorsätzlich zu den Verletzungen von Kapitalmarktinformationspflichten durch die XX Hilfe geleistet hätten. Nachdem die Beklagte hinsichtlich der Haupttat den subjektiven Tatbestand bestritten habe, wäre gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers nachzugehen bzw. richtigerweise das Musterverfahren nach dem KapMuG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig abzuwarten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einer Beihilfehandlung der Beklagten in objektiver Hinsicht auszugehen. Das Landgericht überspanne die strafrechtlich relevanten Anforderungen an die Gehilfenhaftung und verkenne, dass die Frage der Behandlung der Beihilfe durch sogenannte „neutrale Alltagshandlungen“ ein Problem des subjektiven Tatbestands sei. Das Handeln der XX habe von Anfang an darauf abgezielt, sich mithilfe unzulässiger Abschalteinrichtungen die US-Zulassungen der Dieselaggregate zu erschleichen und den Kapitalmarkt hierüber nicht zu informieren. Dafür sei umfassend Beweis angeboten. Bereits aus der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen ergebe sich denknotwendig per se diese doppelte deliktische Zielrichtung. Die Erschleichung von Zulassungen sei ohne Verschweigen dieses Umstands gegenüber dem Kapitalmarkt überhaupt nicht möglich. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die XX setze die Verheimlichung dieses Umstands gegenüber dem Kapitalmarkt zwangsläufig voraus, um Haftungs- und Sanktionsrisiken zu entgehen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe ausschließlich deliktisch relevantes Verhalten betroffen. Sie habe in jeglicher Hinsicht und Richtung keine legitimen Belange bedient. Mit der Programmierung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte liege schon keine berufsneutrale Handlung vor. Dies gelte umso mehr, wenn - wie hier - die unzulässige Abschalteinrichtung von Anfang an dazu habe verwendet werden sollen, staatliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Vor allem aber bleibe der Tatbeitrag der Beklagten ohne die deliktische Haupttat der XX nicht sinnvoll. Zudem habe die Beklagte von Anfang an gewusst, dass die Motorsteuerungssoftware zur Umgehung der strengen Zulassungsvorschriften vor allem in den USA verwendet werde. Die anderslautende Argumentation des Landgerichts sei falsch und letztlich auch widersprüchlich. Auch berufstypisches Verhalten verliere seinen Alltagscharakter, wenn es mindestens mit dem bedingten Vorsatz zur Förderung einer vorsätzlichen Straftat ausgeführt werde. Es sei somit von einer objektiven Beihilfehandlung der Beklagten auszugehen. Eine besondere inhaltliche Nähe der Beihilfehandlung zum Unterlassungsdelikt sei nicht notwendig. Rechtsfehlerhaft sei auch die Ablehnung der Beihilfe auf subjektiver Ebene. Der von der Beklagten bestrittene Vortrag hinsichtlich der Manipulationen der Software sei durch Vernehmung von Zeugen unter Beweis gestellt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die XX im Rahmen des Genehmigungsprozesses in den USA die Vorgaben der Genehmigung ohne die Manipulation der Motorsteuerungssoftware nicht erreichen würde und es somit der rechtswidrigen Manipulation zwingend bedurfte. Vorgetragen und unter Beweis gestellt sei auch, dass der Beklagten die Täuschung der US-Behörden durch die XX bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe gewusst, dass seitens der XX durch den Einsatz der rechtswidrig manipulierten Motorsteuerungssoftware US-amerikanische Zulassungsvorschriften missachtet und umgangen würden. Vorgetragen und unter Beweis gestellt sei, dass die Beklagte sich mit Brief vom 2. Juni 2008 an die XX gewandt und diese ausdrücklich aufgefordert habe, die Beklagte vorsorglich von jeglicher Haftung für die Verwendung des von ihr geschaffenen „defeat device“ freizustellen. Jegliche Veränderung in der Motorsteuerungssoftware habe von der Beklagten genehmigt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Landgericht zum Ergebnis gelangt sei, den Mitarbeitern der Beklagten sei nicht bewusst gewesen, dass sie mit der Programmierung einen Beitrag geleistet hätten, um die gesetzlichen Vorschriften für das Zulassungsverfahren zu unterlaufen. Vorgetragen und unter Beweis gestellt sei auch, dass die Beklagte bei der Entwicklung und Zurverfügungstellung der Motorsteuerungssoftware Kenntnis davon gehabt habe, dass die XX in ihren Geschäftsberichten fehlerhaft über die Clean Diesel-Strategie berichtet und somit sämtlichen Marktteilnehmern und dem Kapitalmarkt gegenüber den Umstand der erschlichenen Motorzulassungen verheimlicht habe. Es sei eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) angezeigt. Der Kläger beantragt: Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2019, Az. 2 O 39/19, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 22.000,90 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von Stück 100 ZZ. Die Beklagte beantragt, die Berufung auf Kosten des Berufungsklägers zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Ein für eine Beihilfehaftung erforderlicher fördernder Tatbeitrag der Beklagten zur Verletzung der Pflicht zur Kapitalmarktinformation durch die XX sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger stütze sich allein auf die angebliche Beihilfe im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine solche Beteiligung hätte zwar unter Umständen die Ad-hoc-Pflicht auslösen können, würde aber keine Beihilfe zu der nachfolgenden pflichtwidrig unterlassenen Kapitalmarktinformation darstellen. Richtigerweise wäre schon der fördernde Tatbeitrag zu verneinen gewesen. Der vorliegende Fall sei nicht erst über die Rechtsfigur der neutralen Handlung oder den deliktischen Sinnbezug zu lösen. Selbst wenn man einen fördernden Tatbeitrag der Beklagten zur unterlassenen Kapitalmarktinformation zu Unrecht annehme, scheitere der objektive Tatbestand der Beihilfe spätestens am deliktischen Sinnbezug und dem objektiven Zurechnungszusammenhang. Der Bundesgerichtshof habe bisher eine Beihilfe nur angenommen, wenn der Gehilfe, der - anders als vorliegend - einen Tatbeitrag geliefert habe, zusätzlich eine sogenannte Gatekeeper-Stellung eingenommen habe, da es ansonsten an einem deliktischen Sinnbezug/objektiven Zurechnungszusammenhang fehlen würde. Die von der Klägerseite referierte Rechtsprechung zu neutralen Alltagshandlungen werde erst auf Vorsatzebene relevant. Hier gehe es aber um die vorgelagerte Verneinung des objektiven Zurechnungszusammenhangs. Aufgrund des Umstands des nur relativen Schutzes des Rechtsguts Vermögen vor irreführender Kapitalmarktinformation fehle es hier schon am objektiven Zurechnungszusammenhang. Die Klägerseite verkenne, dass die Pflicht zur Kapitalmarktinformation rein logisch erst nach dem Einbau der angeblichen Abschalteinrichtung entstehen könne. Zu Recht habe das Landgericht auch das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen (doppelter Gehilfenvorsatz) verneint. Es fehle in jedem Fall an den erhöhten Anforderungen für den Gehilfenvorsatz. Der im Schriftsatz vom 8. August 2019 gehaltene Tatsachenvortrag sei nicht nur verspätet und deshalb unbeachtlich, sondern von vornherein unplausibel und unschlüssig, jedenfalls aber zu unsubstantiiert, als dass er eine Beweisaufnahme rechtfertigen könnte. Es handele sich um Vortrag ins Blaue hinein. Die Beweisantritte seien als Ausforschungsbeweise unzulässig. Der Tatsachenvortrag hätte, seine Wahrheit unterstellt, keinen Anspruch für den Kläger begründet. Höchst vorsorglich sei dazu wie folgt Stellung zu nehmen: Die XX sei jederzeit Herrin des (ursprünglichen) Entwicklungsprozesses gewesen und habe auch „letzte Hand“ an das Produkt angelegt. Das Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2008 beziehe sich nicht auf Diesel-Fahrzeuge. Es habe von vornherein keine Relevanz für den streitgegenständlichen Sachverhalt. Die Vereinbarung vom 20. Februar 2006 habe die Überlassung von Kopien bestimmter Softwaredokumentationen zum Gegenstand. Sie enthalte vor allem zum Schutz des Know-how der Beklagten ein Verbot der Weitergabe der Dokumentationen an Dritte sowie ein Verbot der Nutzung im Zusammenhang mit Steuergeräten Dritter. Die Vereinbarung treffe keinerlei Aussage zu Nutzung oder Modifikation von Software. Eine angebliche Vereinbarung vom 12. Juni 2006 zwischen der Beklagten und der XX sei der Beklagten nicht bekannt. Der diesbezügliche Vortrag sei aber auch irrelevant. Die XX habe die Entwicklung der letztendlich in der EDC17 eingesetzten Software entscheidend gesteuert und auch „letzte Hand“ an das Produkt angelegt. Für die Zulassung ihrer Fahrzeuge seien einzig und allein die XX und deren verbundene Unternehmen als Fahrzeughersteller zuständig gewesen. Aufgrund ihres begrenzten Wissensstandes über die Funktions- und Arbeitsweise des Fahrzeugs als Ganzes habe die Beklagte nicht beurteilen können, ob die Fahrzeuge als solche die regulatorischen Vorschriften einhielten. Die XX und deren Konzernunternehmen hätten die Motorsteuergeräte zusammen mit zahlreichen weiteren Bauteilen in ihre Fahrzeuge eingebaut. Die Beklagte trage keine Gesamtverantwortung für das Fahrzeug und sei weder am Zulassungsprozess noch beim Vertrieb der Fahrzeuge an Endkunden beteiligt. Softwarefunktionen, die darauf ausgerichtet seien zu erkennen, ob die Voraussetzungen und Bedingungen eines behördlichen Testbetriebs vorliegen (Teststanderkennung), seien im Grundsatz nicht illegitim, weil die Besonderheiten der Testzyklen und -umgebung eine Abschaltung bestimmter Fahrzeugsysteme erfordern könnten. Die XX bzw. deren verbundene Unternehmen hätten auf Grundlage eines sogenannten Erstmusters des Motorsteuergeräts die Freigabe für die Serienproduktion erteilt. Den Mitarbeitern der Beklagten sei nicht bekannt, ob und inwieweit die XX die von ihr in Auftrag gegebene Technik im Einzelnen in Serienfahrzeugen nutze oder Dritten vor einer solchen Nutzung offenlegen würde. Sie habe erst recht nicht beurteilen können, ob und inwieweit die Angaben der XX im Geschäftsbericht zu „Clean Diesel“ zutreffend seien. Die Klägerseite habe keinen kausalen Schaden dargelegt, nachdem bestritten sei, dass der Kläger bei Kenntnis der ihm angeblich pflichtwidrig vorenthaltenen Informationen eine Investition in die Aktien unterlassen hätte. Zudem wären Ansprüche nach dem WpHG längst verjährt. Ein Anspruch nach § 826 BGB liege auf gar keinen Fall vor. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Eine Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG komme nicht in Betracht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der XX oder der XY zu. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung sowohl des Landgerichts als auch des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, der mit Hinweisbeschluss vom 23. Dezember 2019 (Az. 14 U 143/19) eine Haftung der Beklagten verneint hat. a) Gemäß § 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB haftet ein Gehilfe oder ein Anstifter wie ein Mittäter, ist also für den durch die begangene unerlaubte Handlung verursachten Schaden (mit-) verantwortlich. Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs richten sich die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. aus jüngerer Zeit nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09 Rn. 43; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08 Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 15; Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300, Rn. 67). Gemäß § 27 Abs. 1 StGB ist Gehilfe, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 Rn. 26; Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 34; Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09 Rn. 43; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08 Rn. 49; Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11 Rn. 17; Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300, Rn. 67). Einer Strafbarkeit wegen Beihilfe steht nicht entgegen, dass persönliche Merkmale, die beim Täter für die Begehung der Haupttat vorliegen müssen, beim Gehilfen nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 243/87, BGHZ 105, 121, juris Rn. 25). Einer möglichen Haftung der Beklagten als Gehilfin stünde daher nicht entgegen, dass die Beklagte selbst anders als die XX und die XY keinen Kapitalmarktinformationspflichten unterliegt. b) Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob eine beihilfefähige Haupttat der XX vorliegt. Der Kläger macht insoweit geltend, die Beklagte habe Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der XX und der XY nach § 826 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 331 Abs. 1, 2 HGB, § 400 AktG, § 37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG a.F. und nach §§ 37b, 37c WpHG a.F. geleistet. Einer Klärung der Frage, ob eine beihilfefähige Haupttat vorliegt, bedarf es aber nicht, da feststeht, dass eine Haftung der Beklagten wegen Beihilfe aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig ist, wenn der Rechtsstreit bereits unabhängig von den Feststellungszielen auf geklärter Tatsachengrundlage ohne weitere Beweiserhebung entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 Rn. 20 m.w.N.), ist der Rechtsstreit auch nicht auszusetzen. c) Es fehlt bereits an einem objektiven Tatbeitrag der Beklagten zu einer Haupttat der XX und/oder der XY, aus der sich Schadensersatzansprüche des Klägers ergeben könnten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 14 U 143/19). aa) Wie bereits dargelegt wurde, kommt eine Haftung nach § 830 BGB nur in Betracht, wenn eine Beteiligung an der Ausführung der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat gegeben ist, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Das Verhalten des Teilnehmers muss in objektiver Hinsicht den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt haben. Anerkannt ist, dass bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung ausreichen kann. Einer Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan bedarf es ebenso wenig wie einer Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung. Ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08 Rn. 33 m.w.N.). bb) Maßgeblich ist allerdings nicht, ob der Gehilfe den Haupttäter bei irgendeiner vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat unterstützt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Hilfeleistung bezogen auf die sich aus der unterlassenen Kapitalmarktinformation oder der bewusst falschen Information des Kapitalmarktes über aktienkursrelevante Vorgänge durch die XX oder die XY ergebenden möglichen Haupttat vorliegt. Insoweit bedarf es in objektiver Hinsicht eines „relevanten“ Tatbeitrags. Der Vorwurf des Klägers an die Beklagte geht dahin, diese habe die Motorsteuerungssoftware an die XX und die XY geliefert, welche den unter dem Stichwort „Dieselskandal“ bekannten Sachverhalt der Abgasmanipulation überhaupt erst ermöglicht habe. Die Belieferung der XX (sowie weiterer Unternehmen des Volkswagen-Konzerns) mit der Motorsteuerungssoftware weist keinen direkten Bezug zu der unterlassenen oder bewusst falschen Information des Kapitalmarkts über aktienkursrelevante Vorgänge durch die XX und/oder die XY auf. Der von der Klägerseite geschilderte - und von der Beklagten bestrittene - Sachvortrag betrifft das Vorgehen des XX seit dem Jahr 2006, um das von ihm im US-amerikanischen Markt identifizierte Wachstumspotential für den Absatz von Dieselfahrzeugen mittels einer „Clean Diesel-Strategie“ zu nutzen. Dabei sei, so die Klägerseite, von der XX bzw. den daran beteiligten Unternehmen des XXs erkannt worden, dass die Einhaltung der strengen US-amerikanischen Emissionsgrenzwerte mit dem Dieselmotor der Baureihe ZZ nicht erreicht werden konnte, weshalb sich die XX, deren Vorstandsvorsitzenden spätestens ab 2007 bekannt gewesen sei, dass das Konzept einer sauberen Dieseltechnik gescheitert sei, entschieden habe, die US-amerikanischen Grenzwertvorgaben durch den Einsatz von Software zu umgehen. Die Dieselmotoren der Baureihe ZZ seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden. Dabei habe die XX auf ein von ihrem Tochterunternehmen XYY verwendetes Softwaremodell zurückgegriffen und dieses in den Dieselmotoren verschiedener Marken der XX adaptiert. Unstreitig hat die Beklagte der XX die Software, die für die Motorsteuerung der Dieselmotoren der Baureihe ZZ verwendet wurde, geliefert (sog. „EDC 17-Software“). Streitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob die XX an das Produkt „letzte Hand angelegt“ hat und wer Zugang zum Quellcode der Software hatte, ob also die Beklagte überprüfte, ob die Modifikationen von XX mit den eigenen Standards vereinbar waren. Geht man zugunsten der Klägerseite davon aus, dass die Dieselmotoren der Baureihe ZZ mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren (zur Frage, wann nach der Rechtslage in Deutschland eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 Rn. 6 ff.; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 42 ff.; Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19, juris Rn. 41; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 199/19, juris Rn. 30; Urteil vom 26. November 2019 - 10 U 338/19, juris Rn. 33), stellte dies im Grundsatz eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Erwerber der mit den betroffenen Dieselmotoren ausgerüsteten Fahrzeuge durch den Motor- bzw. Fahrzeughersteller dar. Es liegt nahe, dass die Beklagte mit der Lieferung der Software für die Motorsteuerung dieser Dieselmotoren jedenfalls eine objektive Beihilfehandlung zur Schädigung der Fahrzeugerwerber durch die XX erbracht hat. cc) Vorliegend geht es aber nicht um eine Haftung der XX und/oder der XY gegenüber den Erwerbern von Dieselfahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, und deshalb auch nicht um eine Haftung der Beklagten als Gehilfin zu diesen Haupttaten, sondern um die Verletzung der Pflichten der XX und/oder der XY zur Information des Kapitalmarkts und eine Beihilfe der Beklagten zu solchen „Kapitalmarktinformationsdelikten“. Insoweit fehlt es an einem „relevanten“ Tatbeitrag der Beklagten. Die Tätigkeiten der Beklagten beschränkten sich auf die Entwicklung und Lieferung der Software, die für die Motorsteuerung beim Dieselmotor ZZ eingesetzt wird. Diese Tätigkeiten weisen keinen Zusammenhang mit den Pflichten auf, denen die XX und die XY gegenüber dem Kapitalmarkt unterliegen. Die Emittenten von Wertpapieren unterliegen diversen zivilrechtlichen Informationspflichten, z.B. in §§ 37b und 37c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG n.F. sowie §§ 37v und 37w WpHG a.F. Aus §§ 37b und 37c WpHG a.F. ergeben sich unmittelbar Schadensersatzansprüche. Umstritten ist, ob §§ 37v und 37w WpHG a.F. Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen (vgl. LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16; Meschede ZIP 2016, 215, 218 [mit Nachweisen in Fn. 53]). Unrichtige Darstellungen der Verhältnisse von Kapitalgesellschaften bzw. Aktiengesellschaften durch Organmitglieder sind nach Maßgabe von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie dem dieser Vorschrift nachgebildeten § 331 Nr. 1 HGB strafbar. Für § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof die Schutzgesetzeigenschaft im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB bejaht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90, Rn. 18), so dass eine zivilrechtliche Haftung der Gesellschaften in Anwendung von § 31 BGB analog für die Verstöße der Organmitglieder in Betracht kommt. Die Beklagte hat keine Tätigkeiten entfaltet, die im Zusammenhang mit diesen - oder anderen - Informationspflichten der XX oder der XY oder deren Organmitgliedern gegenüber dem Kapitalmarkt bestanden. Es fehlt daher an einem „deliktischen Sinnbezug“ zwischen den Tätigkeiten der Beklagten und den Pflichtverletzungen der XX, bei deren Kenntnis der Kläger nach seinem Vorbringen von einem Erwerb der Aktien abgesehen hätte. Wie bereits dargelegt wurde, richten sich nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs verlangen für eine strafbare Beihilfe einen „deliktischen Sinnbezug“. Dieser fehlt, wenn das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt, der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12 Rn. 28). Relevant ist dies insbesondere bei sogenannten berufstypischen „neutralen“ Handlungen. Zwar kann eine Beihilfe auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen. Anerkannt ist dabei, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es insbesondere bei sog. „neutralen“ Handlungen einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, juris Rn. 41). Wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen, und der Hilfeleistende dies weiß, ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“. Es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter genutzt wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12 Rn. 26 m.w.N.; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16 Rn. 7). Die Grundsätze dienen im Wesentlichen der Begrenzung von strafbarem Beihilfeunrecht bei Verhaltensweisen, die der Ausführende jedem anderen in der Lage des Täters gegenüber vorgenommen hätte, weil er mit der Handlung - im Vorhinein (auch) - tat- und täterunabhängige eigene, rechtlich als solche nicht missbilligte Zwecke verfolgt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12 Rn. 27 mit Nachw. der Literatur). Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs haben diese Haftungsgrundsätze für die zivilrechtliche Beihilfehaftung übernommen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08 Rn. 48; Urteil vom 8. Februar 2011 - XI ZR 168/08 Rn. 42; Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11 Rn. 27; Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 Rn. 31), wobei auch betont wird, dass die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestands ist (vgl. hierzu Wagner in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 830 Rn. 30: diese Qualifikation sei „missverständlich“). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst zu konstatieren, dass die Lieferung von Software zur Steuerung eines Dieselmotors eine berufstypische neutrale Handlung ist, die zu den Tätigkeiten der Beklagten als Automobilzulieferer gehört. Die Beklagte unterstützte mit der Lieferung der Software für die Motorsteuergeräte des Dieselmotors ZZ die Herstellung der mit diesen Motoren ausgerüsteten Fahrzeuge der XX bzw. anderer Unternehmen aus dem Konzern. Auch wenn die Software eine Abschalteinrichtung enthielt, die als unzulässig zu beurteilen ist, weil sie unter Anwendung einer Erkennung, ob ein Prüfstandslauf durchgeführt wird, bewirken soll, dass der Stickstoffausstoß des Motors nur unter den Prüfstandsbedingungen reduziert wird, während der Motor im Realbetrieb, also ohne Prüfstandsbedingungen, deutlich höhere Emissionen verursacht, fehlt es bezüglich der Erstellung und Lieferung dieser Software durch die Beklagte an einem Sinnbezug zu den kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten der XX oder der XY. Die Beklagte mag, das Vorbringen der Klägerseite als zutreffend unterstellt, gewusst haben, wie die von ihr gelieferte Software von der Motorherstellerin genutzt, nämlich (auch) als unzulässige Abschalteinrichtung, um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wahrheitswidrig vorzuspiegeln. Insoweit hat ihr Handlungsbeitrag durch die Lieferung der Software für die Motorsteuerung den „Alltagscharakter“ verloren und ist nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Selbst wenn die Beklagte nicht sicher gewusst haben sollte, wie die Motorherstellerin die Software nutzt, spricht jedenfalls sehr viel dafür, dass das von der Beklagten erkannte Risiko eines strafbaren bzw. rechtswidrigen Verhaltens der Motorherstellerin gegenüber den Käufern der Fahrzeuge derart hoch war, dass die Beklagte sich mit ihrer Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11 Rn. 27; Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 Rn. 31). Dies gilt indes nicht für ein strafbares oder rechtswidriges Verhalten der XX und/oder der XY in Bezug auf die kapitalmarktrechtlichen Informationen, die der Funktion des Kapitalmarkts und dem Schutz von Anlegern und Anlageinteressenten dienen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Lieferung der Software eine Beihilfehandlung zu diesen behaupteten Verstößen begangen hat. Dementsprechend hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren, in dem der Prokurist einer GmbH auf Schadensersatz als Gehilfe einer unerlaubten Anlagevermittlung in Anspruch genommen wurde, weil er den unerlaubten Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht unterbunden habe, betont, dass einen Prokuristen keine Verpflichtung trifft, den Geschäftsführer dahingehend zu kontrollieren, ob dieser die ihm nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG obliegenden Pflichten erfüllt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11 Rn. 30). Damit grenzte sich der VI. Zivilsenat u.a. von einer Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365; zu dieser Entscheidung Oechsler AcP 214 [2014], 541, 545 ff.). Dieser bejahte die Haftung eines ausländischen Brokers gegenüber deutschen Kapitalanlegern auf Schadensersatz wegen Beteiligung an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Vorwurf an den ausländischen Broker ging dahin, dass er einem inländischen Terminoptionsvermittler ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet habe. Nach den dort zugrundeliegenden Feststellungen kannte der ausländische Broker nicht nur das deutsche Recht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern hatte auch Kenntnis von zahlreichen zurückliegenden Missbrauchsfällen. Ferner wusste er, dass für einen gewerblichen Terminoptionsvermittler wie den Haupttäter aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 42). Angenommen wurde daher ein Zusammenwirken in haftungsrechtlich relevanter Weise. Ein vergleichbares Zusammenwirken der Beklagten und der XX und/oder der XY in haftungsrechtlich relevanter Weise zur Schädigung von Kapitalanlegern oder Kapitalanlageinteressenten ist vorliegend nicht gegeben. Die Argumentation der Klägerseite, die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die XX setze die Verheimlichung dieses Umstands gegenüber dem Kapitalmarkt denknotwendig voraus, um Haftungs- und Sanktionsrisiken zu entgehen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Richtig ist lediglich, dass die Beklagte, das Vorbringen der Klägerseite als zutreffend unterstellt, mit der Erstellung und Lieferung der Motorsteuersoftware dazu beigetragen hat, dass die XX und/oder die XY in eine Situation gerieten, in der eine Information des Kapitalmarkts über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Dieselmotoren der Baureihe ZZ den auf Täuschung und Verschleierung sowohl der Fahrzeugerwerber als auch der zuständigen Behörden angelegten Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung konterkariert hätte. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite aber nicht, dass die (behauptete) Beihilfehandlung zur Entwicklung und zum Vertrieb von Dieselmotoren, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, zugleich auch eine Beihilfe zur Verletzung von Pflichten zur Unterrichtung des Kapitalmarkts ist. Zum selben Ergebnis gelangt der in der Literatur vertretene Ansatz, wonach es darauf ankommt, ob der potentielle Gehilfe gehalten war, das kriminelle Tun des Haupttäters durch Verweigerung der Kooperation bzw. Abbruch persönlicher oder kommerzieller Beziehungen zu vereiteln oder zu erschweren. Um dies zu ermitteln, sei die Analyse des für den vermeintlichen Gehilfen geltenden Pflichtenkreises geboten, und zwar nicht abstrakt, sondern relativ zu dem durch das Delikt geschädigten Anspruchsteller. Eine Gehilfenhaftung kommt danach im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht insbesondere für sogenannte Gatekeeper in Betracht, denen es obliegt, die Seriosität des Verhaltens anderer durch eigene Kontrollen zu gewährleisten (Wagner in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 830 Rn. 32). Die Beklagte hat aufgrund der Lieferung der Steuergerätesoftware, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, nicht die Stellung eines Gatekeepers im Verhältnis zwischen der XX und/oder der XY auf der einen Seite und den Kapitalanlegern bzw. Kapitalanlageinteressenten auf der anderen Seite erlangt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen. Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29). Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29). Eine endgültige Entscheidung über das tatsächliche Bestehen von Ansprüchen ist also mit der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht verbunden. Im Übrigen stellt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart primär auf mögliche Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware ab und befasst sich nicht mit den hier relevanten Ansprüchen von Anteilseignern der XX und/oder der XY gegen die hiesige Beklagte. d) Zudem sind auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Gehilfenhaftung der Beklagten nicht gegeben. Neben der objektiven Beihilfehandlung setzt eine Handlung gemäß § 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Gehilfe mit sog. doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat (vgl. aus jüngster Zeit nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300, Rn. 66; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18 Rn. 28). Erforderlich ist zum einen die Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen und zum anderen der Wille des Gehilfen, die Haupttat als fremde Tat zu fördern. Auch im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen kommt es für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Beklagte der Klagepartei, die Aktien der XX erworben hatte, auf Schadenersatz haftet, nicht darauf an, ob der Beklagten die Beihilfe zu einer im deutschen Recht nach § 826 BGB sanktionierten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Erwerber von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor ZZ vorzuwerfen ist, sondern ob eine Beihilfe der Beklagten zu der Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten durch die XX und/oder die XY vorliegt. Dementsprechend muss sich der Gehilfenvorsatz der Beklagten auf diese Haupttat beziehen, um eine Haftung begründen zu können. Die Beklagte muss also die Tatumstände dieser Haupttat wenigstens in groben Zügen gekannt und zudem den Willen gehabt haben, diese Haupttat zu fördern. Davon ist nicht auszugehen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte, d.h. die für diese tätigen Organe und Repräsentanten, die hier maßgebliche Haupttat einer Verletzung von kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten durch die XX oder die XY wenigstens in groben Zügen gekannt haben. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Willen gehabt hat, diese Haupttat zu fördern. Zwar hat die Klägerseite bereits in der Klageschrift behauptet, die Beklagte habe die Marktmanipulation billigend in Kauf genommen und dazu Beihilfe geleistet. Näher ausgeführt, insbesondere durch Tatsachenvortrag unterlegt, wurde dies aber nicht. In der Replik führt die Klägerseite aus, die XX habe mit dem Geschäftsbericht 2009/2010 nicht nur den Kapitalmarkt in erheblichem Maße, sondern auch sämtliche Endkunden von Dieselfahrzeugen getäuscht. Angaben über behördliche Untersuchungen und Zulassungen seien in starkem Maße wettbewerbsrelevant. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Zum Beweis berief sich die Klägerseite auf „Zeugenliste“ (GA 123). Möglicherweise war damit die bereits zuvor in dem Schriftsatz genannten „Zeugenliste“ gemeint, wobei bei der ersten Nennung auf Seite 10 bei Rn. 33 von einer „Zeugenliste nach Rn. 88“ die Rede war. In dem Schriftsatz befindet sich bei oder nach Rn. 88 jedoch keine „Zeugenliste“. Allerdings findet sich eine Zeugenliste in Rn. 87. Die Klageschrift ist nicht mit Randnummern versehen, so dass in der Angabe kein Verweis auf einen bereits in der Klageschrift erfolgten Beweisantritt gesehen werden kann. In ihrem Einspruchsschriftsatz trug die Klägerseite vor, als „Teilnehmer am Kapitalmarkt“ habe die Beklagte gewusst, dass die XX die Manipulationen der Zulassungsverfahren in den USA durch innermotorische Maßnahmen nicht offen kommuniziere. Zum Beweis bezog sich die Klägerseite auf 14 namentlich benannte Zeugen, wobei es sich bei acht der Zeugen um im Rubrum des Landgerichts aufgeführte Geschäftsführer der Beklagten handelt. Allerdings hat die Klägerseite, worauf das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Vorsatz zu Kapitalmarktinformationsdelikten nicht vorgetragen (LGU 11). Eine Vernehmung der benannten Zeugen - soweit diese aus Rechtsgründen überhaupt als Zeugen vernommen werden können - war daher angesichts des ersichtlich auf eine Ausforschung gerichteten Beweisantrags nicht geboten. Ein auf Ausforschung oder die Erschließung von Erkenntnisquellen gerichteter, sogenannter Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme einer solchen Willkür ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Greger in Zöller, 33. Aufl., vor § 284 Rn. 8c m.w.N.). Trägt eine Partei entsprechend ihrer Darlegungspflicht Tatsachen vor, von denen sie gar keine gesicherte Kenntnis haben kann, wie dies typischerweise bei inneren Tatsachen bei anderen Personen der Fall ist, kommt es darauf an, ob es sich um aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt oder ob dafür Anhaltspunkte vorliegen (Greger in Zöller aaO Rn. 8d). Nachdem vorliegend bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil bemängelt hat, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Vorsatz zu Kapitalmarktinformationsdelikten nicht vorgetragen seien, hätte die Klägerseite spätestens in der Berufungsbegründung offenlegen müssen, woraus sie die Anhaltspunkte entnimmt. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerseite hat in erster Instanz zahlreiche Presseberichte sowie - in englischer Sprache abgefasste und nur auszugsweise in den Schriftsätzen übersetzte - Schriftstücke aus Rechtsstreitigkeiten vor US-amerikanischen Gerichten vorgelegt. Diese betreffen aber, soweit ersichtlich, vorrangig den Kenntnis- und Wissensstand auf Seiten von Volkswagen. Es ist nicht erkennbar, dass sich daraus Anhaltspunkte im Hinblick auf einen (doppelten) Gehilfenvorsatz der Beklagten bezüglich der Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten durch die XX und/oder die XY ergeben. Soweit die Klägerseite vorbringt, die Beklagte habe mit Brief vom 2. Juni 2008 an die XX diese ausdrücklich aufgefordert, sie vorsorglich von jeglicher Haftung für die Verwendung des von ihr geschaffenen „defeat device“ freizustellen, ist ebenfalls nicht erkennbar, inwiefern sich daraus Anhaltspunkte für das Vorliegen des Gehilfenvorsatzes der Beklagten bezüglich der Verletzung von Kapitalmarktpflichten ergeben könnten. Die gleichen Überlegungen gelten im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgelegte Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 23. Mai 2019, wonach gegen die Beklagte eine Geldbuße von 90 Mio. Euro (Ahndungs- und Abschöpfungsteil) wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verhängt wurde, gestützt auf den Vorwurf, ab 2008 ca. 17 Mio. Motorsteuergeräte und Dosiersteuergeräte an verschiedene in- und ausländische Hersteller ausgeliefert zu haben, deren zugehörige Software teilweise unzulässige Strategien enthalten habe. Geahndet wurde nach der Pressemitteilung lediglich eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht, also kein vorsätzliches Verhalten. Hinweise auf ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten bezüglich der Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten ergeben sich aus der Pressemitteilung nicht. e) Nachdem es bereits an den objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Gehilfenhaftung fehlt, kann offenbleiben, ob der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Informationsdeliktshaftung erforderliche Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers geführt ist. Entbehrlich ist auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung - allerdings ohne jegliche nähere Begründung - erhobenen Einrede der Verjährung, zu welcher der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 3. März 2020 Stellung genommen hat. 2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerseite erstinstanzlich in der Replik die Auffassung vertreten hatte, die Beklagte habe unmittelbar den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht. Näher begründet wurde dies allerdings nicht. Nachdem darauf auch in der Berufungsbegründung nicht zurückgekommen wird, wird davon abgesehen, näher zu begründen, dass für die Annahme einer täterschaftlichen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte kein Raum ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Die Anwendung der Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung auf Fälle der vorliegenden Art hat angesichts einer Mehrzahl von ähnlichen Rechtsstreitigkeiten, die von Anteilseignern der XX sowie der XY mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung gegen die hiesige Beklagte angestrengt werden, grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision dient zudem der Fortbildung des Rechts. Zwar basiert die Entscheidung auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gehilfenhaftung gemäß § 830 BGB. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem sog. XX-Dieselskandal eine Haftung des Zulieferers der Software für das Motorsteuergerät des Dieselmotors ZZ gegenüber Anteilseignern der XX oder der XY in Betracht kommt, ist aber - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen.