Beschluss
20 Kap 3/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 vorgelegte Musterverfahren ist unzulässig, weil die Sperrwirkung des § 7 KapMuG zugunsten eines zuvor eingeleiteten Musterverfahrens greift.
• Verfahrensrechtliche Fragen (z. B. örtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO) können grundsätzlich Feststellungsziele eines Musterverfahrens sein, sofern sie entscheidungserheblich Bezug zum Kapitalmarktrecht haben.
• Eine Bestimmung eines Musterklägers nach § 9 Abs. 2 KapMuG kommt nur in Betracht, wenn die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG nicht entfallen ist; bei Feststellung der Unzulässigkeit entfällt die Möglichkeit der Musterklägerbestimmung.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist anzuordnen, weil die Reichweite der Sperrwirkung nach § 7 KapMuG und die Auslegung des Begriffs des einheitlichen Lebenssachverhalts grundsätzliche Bedeutung besitzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines späteren Musterverfahrens wegen Sperrwirkung nach § 7 KapMuG • Das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 vorgelegte Musterverfahren ist unzulässig, weil die Sperrwirkung des § 7 KapMuG zugunsten eines zuvor eingeleiteten Musterverfahrens greift. • Verfahrensrechtliche Fragen (z. B. örtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO) können grundsätzlich Feststellungsziele eines Musterverfahrens sein, sofern sie entscheidungserheblich Bezug zum Kapitalmarktrecht haben. • Eine Bestimmung eines Musterklägers nach § 9 Abs. 2 KapMuG kommt nur in Betracht, wenn die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG nicht entfallen ist; bei Feststellung der Unzulässigkeit entfällt die Möglichkeit der Musterklägerbestimmung. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist anzuordnen, weil die Reichweite der Sperrwirkung nach § 7 KapMuG und die Auslegung des Begriffs des einheitlichen Lebenssachverhalts grundsätzliche Bedeutung besitzen. Kläger in zahlreichen Verfahren rügen Kursverluste aus Transaktionen mit Vorzugsaktien der Porsche SE und verlangen Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen, fehlerhafter Finanzberichterstattung und sittenwidriger Schädigung. Das Landgericht Stuttgart legte mit Vorlagebeschluss vom 06.12.2017 ein Musterverfahren (22 AR 2/17 Kap (a)) vor; zugrundeliegender Sachverhalt betrifft den Einbau einer Abschalteinrichtung in Motoren der Baureihe EA 189 und die öffentliche Aufdeckung im Jahr 2015. Bereits zuvor hatte das Landgericht Braunschweig am 05.08.2016 ein Musterverfahren (3 Kap 1/16) vorgelegt, das einen überwiegend gleichen Lebenssachverhalt und ähnliche Feststellungsziele betrifft. Aufgrund der Vorlagebeschlüsse wurden zahlreiche Ausgangsverfahren ausgesetzt; es besteht ein Streit darüber, ob das Stuttgarter Vorlageverfahren zulässig ist, insbesondere ob verfahrensrechtliche Fragen wie die örtliche Zuständigkeit (§ 32b ZPO) als Musterfeststellungsziele zulässig sind und ob die Sperrwirkung des zuerst vorgelegten Verfahrens greift. Der Senat verhandelte mündlich und prüfte Zulässigkeit und Sperrwirkung. • Zulässigkeit von Feststellungszielen: § 2 Abs.1 KapMuG erlaubt sowohl die Feststellung anspruchsbegründender/-ausschließender Voraussetzungen als auch die Klärung von Rechtsfragen; verfahrensrechtliche Fragen sind demnach grundsätzlich vorlagefähig, wenn sie entscheidungserheblich Bezug zum Kapitalmarktrecht haben. • Bindungs- und Sperrwirkung: Nach § 6 Abs.1 S.2 KapMuG ist ein Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht grundsätzlich bindend. § 7 S.1 KapMuG wirkt so, dass die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens unzulässig ist, wenn die auszusetzenden Verfahren bei rechtlich richtiger Behandlung wegen eines früheren Musterverfahrens ausgesetzt worden wären. • Abhängigkeit und Einheit des Lebenssachverhalts: Die Sperrwirkung setzt voraus, dass dem zuerst eingeleiteten Musterverfahren und dem zeitlich späteren Vorlagebeschluss derselbe kollektiv definierbare Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Hier ist dies zu bejahen, weil die zentralen tatsächlichen Umstände (Einbau der Abschalteinrichtung, Aufdeckung, betroffene Berichte, Kurswirkungen) in beiden Vorlagebeschlüssen übereinstimmen. • Vorgreiflichkeit: Entscheidungen des früheren Braunschweiger Musterverfahrens sind für zentrale Rechtsfragen der Stuttgarter Ausgangsverfahren vorgreiflich, etwa ob Haftung nach § 37b WpHG aF oder § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 37v, 37w WpHG aF Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Porsche SE erfasst, ob bestimmte Finanzberichte unrichtig waren und ob die genannten Umstände Insiderinformationen im Sinne des § 13 Abs.1 WpHG aF darstellen. • Konsequenz für Musterklägerbestimmung: Da die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart durch die Sperrwirkung nach § 7 KapMuG entfällt, kommt die Bestimmung eines Musterklägers nach § 9 Abs.2 KapMuG nicht in Betracht; ein Klägerantrag zur Durchführung eines eigenen Musterverfahrens beim Oberlandesgericht ist unzulässig, weil Musterverfahren durch Übermittlung des Vorlagebeschlusses durch das Landgericht eingeleitet werden. • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 11 Abs.1 KapMuG), weil die Auslegung des Begriffs des einheitlichen Lebenssachverhalts und die Reichweite der Sperrwirkung von grundsätzlicher Bedeutung und in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind. Das Gericht stellt fest, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist. Die Einleitung ist gesperrt, weil ein zuvor beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängiges Musterverfahren denselben kollektiven Lebenssachverhalt betrifft und dessen Feststellungsziele für die hier betroffenen Ausgangsverfahren vorgreiflich sind, so dass § 7 KapMuG greift. Folglich wird die Bestimmung eines Musterklägers nach § 9 Abs.2 KapMuG abgelehnt und die Anträge des Klägers auf Durchführung oder Feststellung eines Musterverfahrens sowie auf Ergehen eines Musterentscheids zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zur Reichweite der Sperrwirkung und zur Auslegung des Lebenssachverhalts nach KapMuG.