Beschluss
22 O 198/16, 22 O 76/17, 22 O 78/17, 22 O 101/17, 22 AR 2/17
LG Stuttgart 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0605.22O198.16.00
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Leitsätze
1. Eine Partei kann einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich mit mittels eines Schriftsatzes im Verfahren eingelassen und Anträge gestellt hat. Der Anwendbarkeit des § 43 ZPO steht nicht entgegen, dass die ablehnende Partei noch nicht mündlich zur Sache verhandelt hat und keine mündlichen Anträge gestellt hat. Die Präklusion wirkt auch in sämtlichen betroffenen Verfahren, da diese einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.(Rn.61)
2. Eine Einlassung i.S.d. § 43 ZPO kann auch schriftlich erfolgen, auch durch auf die Streitsache selbst bezogene Schriftsätze im schriftlichen Vorverfahren. Es genügt dafür nicht jeder vorbereitende Schriftsatz, erforderlich sind vielmehr schriftsätzliche Ausführungen in der Streitsache selbst, durch die auf die Sachbehandlung durch den Richter oder dessen Entscheidungsfindung Einfluss genommen werden soll und die deshalb Ausdruck sind für ein fortbestehendes Vertrauen in die Person des Richters als Entscheider des Rechtsstreits. Deshalb kann sich eine Partei auch dadurch in eine Verhandlung einlassen, dass sie Schriftsätze zur Vorbereitung einer Entscheidung des (später abgelehnten) Richters einreicht.
(Rn.67)
3. Auch die schriftliche Stellung von Anträgen im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendbarkeit des § 43 ZPO jedenfalls, wenn die Anträge nicht nur angekündigt werden und wenn über sie ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.(Rn.70)
4. Die Einreichung von Sachvortrag enthaltenden Schriftsätzen der Einlassung in eine (mündliche) Verhandlung kann jedenfalls dann gleichgesetzt werden, wenn der schriftliche Vortrag diese - wie bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens - ersetzt. Dasselbe gilt für die Stellung schriftlicher Anträge.(Rn.74)
5. Das ist der Fall, wenn das Verfahren von vornherein eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.(Rn.75)
6. In einem dem Musterverfahren vorgelagerten Phase von der Stellung eines Musterverfahrensantrags (§ 2 KapMuG) bis zum Erlass eines Vorlagebeschlusses (§ 6 KapMuG) ist ein obligatorisches mündliches Verfahren nicht vorgesehen, sondern der Vorlagebeschluss kann im schriftlichen Verfahren ergehen.(Rn.77)
7. In einem Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung tritt der Verlust des Ablehnungsrechts mit der Einreichung des Schriftsatzes ein, in dem Anträge gestellt werden oder sich die Partei zur Sache einlässt, denn dieser Zeitpunkt tritt in einem Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung an die Stelle der mündlichen Einlassung und der Antragstellung. Es genügt dafür, dass der schriftliche Antrag bewusst an den abgelehnten Richter selbst gerichtet ist.(Rn.79)
8. Die Vorbefassung des abgelehnten Richters mit dem Entwurf des KapMuG im Rahmen seiner Sonderverwendung im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Selbstbezeichnung als Gesetzgeber und die Presseberichterstattung über ihn stellen keine Ablehnungsgründe gem. § 42 Abs. 2 ZPO dar.(Rn.86)
9. Im Hinblick auf die Verfahrensführung eines Richters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben kann, wenn diese auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind kein Ablehnungsgrund. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt aber in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie i.S.d. Art. 100 Abs 1 S.2 GG in grundlegender Weise verkennt.(Rn.91)
Tenor
Das mit Schriftsatz vom 31.01.2018 gestellte und durch Schriftsätze vom 29.03.2018 und 07.05.2018 ergänzte Ablehnungsgesuch der Beklagten V AG gegen den Richter am Landgericht Dr. R. wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei kann einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich mit mittels eines Schriftsatzes im Verfahren eingelassen und Anträge gestellt hat. Der Anwendbarkeit des § 43 ZPO steht nicht entgegen, dass die ablehnende Partei noch nicht mündlich zur Sache verhandelt hat und keine mündlichen Anträge gestellt hat. Die Präklusion wirkt auch in sämtlichen betroffenen Verfahren, da diese einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.(Rn.61) 2. Eine Einlassung i.S.d. § 43 ZPO kann auch schriftlich erfolgen, auch durch auf die Streitsache selbst bezogene Schriftsätze im schriftlichen Vorverfahren. Es genügt dafür nicht jeder vorbereitende Schriftsatz, erforderlich sind vielmehr schriftsätzliche Ausführungen in der Streitsache selbst, durch die auf die Sachbehandlung durch den Richter oder dessen Entscheidungsfindung Einfluss genommen werden soll und die deshalb Ausdruck sind für ein fortbestehendes Vertrauen in die Person des Richters als Entscheider des Rechtsstreits. Deshalb kann sich eine Partei auch dadurch in eine Verhandlung einlassen, dass sie Schriftsätze zur Vorbereitung einer Entscheidung des (später abgelehnten) Richters einreicht. (Rn.67) 3. Auch die schriftliche Stellung von Anträgen im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendbarkeit des § 43 ZPO jedenfalls, wenn die Anträge nicht nur angekündigt werden und wenn über sie ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.(Rn.70) 4. Die Einreichung von Sachvortrag enthaltenden Schriftsätzen der Einlassung in eine (mündliche) Verhandlung kann jedenfalls dann gleichgesetzt werden, wenn der schriftliche Vortrag diese - wie bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens - ersetzt. Dasselbe gilt für die Stellung schriftlicher Anträge.(Rn.74) 5. Das ist der Fall, wenn das Verfahren von vornherein eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.(Rn.75) 6. In einem dem Musterverfahren vorgelagerten Phase von der Stellung eines Musterverfahrensantrags (§ 2 KapMuG) bis zum Erlass eines Vorlagebeschlusses (§ 6 KapMuG) ist ein obligatorisches mündliches Verfahren nicht vorgesehen, sondern der Vorlagebeschluss kann im schriftlichen Verfahren ergehen.(Rn.77) 7. In einem Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung tritt der Verlust des Ablehnungsrechts mit der Einreichung des Schriftsatzes ein, in dem Anträge gestellt werden oder sich die Partei zur Sache einlässt, denn dieser Zeitpunkt tritt in einem Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung an die Stelle der mündlichen Einlassung und der Antragstellung. Es genügt dafür, dass der schriftliche Antrag bewusst an den abgelehnten Richter selbst gerichtet ist.(Rn.79) 8. Die Vorbefassung des abgelehnten Richters mit dem Entwurf des KapMuG im Rahmen seiner Sonderverwendung im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Selbstbezeichnung als Gesetzgeber und die Presseberichterstattung über ihn stellen keine Ablehnungsgründe gem. § 42 Abs. 2 ZPO dar.(Rn.86) 9. Im Hinblick auf die Verfahrensführung eines Richters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben kann, wenn diese auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind kein Ablehnungsgrund. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt aber in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie i.S.d. Art. 100 Abs 1 S.2 GG in grundlegender Weise verkennt.(Rn.91) Das mit Schriftsatz vom 31.01.2018 gestellte und durch Schriftsätze vom 29.03.2018 und 07.05.2018 ergänzte Ablehnungsgesuch der Beklagten V AG gegen den Richter am Landgericht Dr. R. wird zurückgewiesen. I. Sachverhalt 1. Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren, die derzeit vor dem Landgericht Stuttgart anhängig sind. Der Großteil dieser Verfahren ist bei der 22. Zivilkammer anhängig. Verfahren, die turnusgemäß bei anderen Zivilkammern eingingen, wurden weit überwiegend an die 22. Zivilkammer abgegeben. Einige gleichgelagerte Verfahren sind vor der 14. und 12. Zivilkammer anhängig geworden und geblieben. Die Parteien streiten in diesen Verfahren über Schadensersatzansprüche für angeblich erlittene Spekulationsverluste aufgrund von Transaktionen mit Vorzugsaktien der V AG und der P SE. Die jeweiligen Klageparteien nehmen die Beklagten wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen der V AG in Anspruch. Die P SE ist die Mehrheitsaktionärin der V AG. Die Verfahren betreffen verschiedene Konstellationen: (i) Teilweise werden Ansprüche sowohl gegen die V AG als auch die P SE verfolgt. Diese Verfahren haben drei Untervarianten: In einigen Verfahren werden beide Beklagten von Aktionären der P SE ausschließlich für im Finanzinstrument der P SE eingetretene Kursschäden in Anspruch genommen. In anderen Verfahren machen die Klageparteien Ansprüche auf Ersatz von Kursschäden bei Finanzinstrumenten beider Beklagter geltend. Schließlich machen die Klageparteien in einigen Verfahren Ansprüche nur aufgrund mit Vorzugsaktien der V AG erlittener Schäden geltend. (ii) In der zweiten Konstellation werden isoliert Ansprüche nur gegen die V AG geltend gemacht. Darunter sind Verfahren, in denen ausschließlich Ansprüche aufgrund Verlusten mit Vorzugsaktien der V AG geltend gemacht werden und Verfahren, in denen Ansprüche aufgrund Verlusten sowohl mit Vorzugsaktion der V AG als auch solchen der P SE geltend gemacht werden. Vereinzelt wird die V AG auch isoliert wegen durch Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten erlittener Vermögensschäden in Anspruch genommen. (iii) Schließlich ist vor dem Landgericht Stuttgart eine Vielzahl von Verfahren anhängig, in denen die jeweiligen Klageparteien ausschließlich Ersatzansprüche gegen die P SE geltend machen, und zwar aufgrund erlittener Schäden durch Transaktionen mit Finanzinstrumenten der P SE. Die Klageansprüche in sämtlichen Verfahren werden auf Ad-hoc-Pflichtverletzungen entweder der V AG oder der P SE oder beider Beklagter gestützt. Hintergrund dessen ist die im Folgenden umrissene sog. Diesel-Affäre. 2. Die V AG stellte im Jahr 2007 Dieselmotoren unter der Bezeichnung [...] vor, die sie ab 2008 unter anderem in den USA vermarktete. Insgesamt wurden weltweit ca. 11 Millionen dieser Dieselmotoren ausgeliefert. Der Motorentyp [...] war mit einer Abschalt-Einrichtung versehen, um auf dem Prüfstand andere Abgaswerte zu emittieren als im normalen Fahrbetrieb. Zur Konstruktion dieser Abschalteinrichtung griff die V AG auf ein zuvor bereits von ihrem Tochterunternehmen Audi AG verwendetes Softwaremodul zurück und adaptierte es für den Einsatz in den von nun an entwickelten Dieselmotoren verschiedener Marken der V AG. Die mit dem Codenamen Akustikfunktion bezeichnete Manipulationssoftware wurde gemeinsam mit der Robert B. GmbH entwickelt. Im Frühjahr 2014 stellte die Forschungsorganisation ICCT in Zusammenarbeit mit der West Virginia University erhebliche Diskrepanzen bei Abgasmessungen zwischen den offiziellen Typprüfwerten für Stickoxide und den tatsächlichen Emissionswerten im Alltagsbetrieb bei den Dieselmotoren mit der Bezeichnung [...] fest. In der Folge kam es zu Ermittlungen gegen die V AG durch US-amerikanische Umweltbehörden aufgrund des Verdachts, die V AG habe eine Manipulationseinrichtung eingesetzt, um auf dem Prüfstand vorzutäuschen, der Motorentyp [...] halte die jeweiligen emissionsrechtlichen Vorgaben und Normen ein, was im Alltagsbetrieb allerdings nicht der Fall sei. Am 18.09.2015 teilte die US-Bundesumweltbehörde EPA der V AG mit, dass die Dieselmotoren [...] verschiedener Automodelle des Konzerns der V AG aus den Jahren 2009-2015 gegen den US Clean Air Act verstoßen. Die gegen die V AG in den USA eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchungen durch das US-amerikanische Department of Justice wurden durch Abschluss eines sog. Plea Agreement beendet, bei dem die V AG ein Schuldanerkenntnis abgab, wonach sie sich (insofern handelt es sich um ausschließlich US-amerikanische Gesetze) der Verschwörung zum Betrug, der Behinderung der Justiz und des Verkaufs von Waren unter falscher Angabe für schuldig bekannte. Die Klageparteien machen in sämtlichen der genannten gleichgelagerten Fälle geltend, der damalige Vorstandsvorsitzende der V AG und P SE, Prof. Dr. W., sei spätestens im Mai 2014 über veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen in der Unternehmenssphäre der V AG informiert gewesen. Tatsächlich hat die V AG erst am 22.09.2015 um 11:39 Uhr eine Ad-hoc-Mitteilung folgenden Inhalts veröffentlicht: „V treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem V Konzern erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und Umweltnormen. Die beanstandete Software beeinflusst weder Fahrverhalten, Verbrauch noch Emissionen. Somit besteht für Kunden und Händler Klarheit. Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des V Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ [...] mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. V arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt. Zur Abdeckung notwendiger Service-Maßnahmen und weiterer Anstrengungen, um das Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen, beabsichtigt V, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Aufgrund der laufenden Untersuchungen unterliegt der angenommene Betrag Einschätzungsrisiken. Die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 werden dementsprechend angepasst. V duldet keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstands bleibt es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden von unseren Kunden abzuwenden. Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.“ Am selben Tag hat die P SE folgende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht: „Die V AG hat heute in einer Ad-hoc-Mitteilung berichtet, dass der V Konzern beabsichtigt, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Auskunftsgemäß unterliegt dieser Betrag aufgrund der laufenden Untersuchungen im V Konzern Einschätzungsrisiken. Infolge der Kapitalbeteiligung der P SE, Stuttgart („P SE“) an der V AG (31,5 Prozent) ist ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt im Ergebnis der P SE zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass das Ergebnisziel des P SE Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 entsprechend angepasst werden wird.“ Nach diesen Ad-hoc-Mitteilungen sank der Kurs der Vorzugsaktie der V AG innerhalb der folgenden Tage um ca. 40%. Auch die Vorzugsaktie der P SE verlor aufgrund der Mitteilung in dieser Größenordnung an Wert. 3. Die vor der 22. Zivilkammer anhängigen Verfahren in den oben genannten Konstellationen werden sämtlich von RiLG Dr. R. (im Folgenden: „der abgelehnte Richter“) als originärem Einzelrichter geführt. Mit Schriftsatz vom 05.10.2016 (Bl. [...] d.A. 22 O 198/16) ließ die V AG mitteilen, sie sei mit einer Bearbeitung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht einverstanden. Mit E-Mail vom 17.10.2016 (Bl. [...] d.A. 22 O 198/16) teilte der abgelehnte Richter daraufhin den anderen Kammermitgliedern mit, er stelle anheim, sich eine Meinung zur Frage einer Verhandlung vor der Kammer zu machen, und hole eine Stellungnahme der Parteien ein. Mit Beschluss vom 19.10.2016 (Bl. [...] ff. d.A. 22 O 198/16) wies der abgelehnte Richter sodann unter der Überschrift „Zur Verhandlung des Verfahrens vor dem Einzelrichter“ auf bestimmte Gesichtspunkte hin und gab seine Auffassung kund, die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO lägen nicht vor. In dem Beschluss vom 19.10.2016 gewährte der abgelehnte Richter den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Entscheidung durch die Kammer bis 28.10.2016. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 beantragten die Prozessbevollmächtigten der V AG daraufhin, den Rechtsstreit auf die Kammer zu übertragen. Die P SE erklärte, es werde (derzeit) keine Veranlassung gesehen, eine Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer anzuregen oder zu beantragen (Bl. [...] d. A. 22 O 198/17), und die Klagepartei teilte mit, es werde zurzeit kein Mehrwert in einer Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer erkannt (Bl. [...] d.A. 22 O 198/17). Der abgelehnte Richter teilte den Prozessbevollmächtigten der V AG daraufhin in einem Telefongespräch mit, dass eine Vorlage an die Kammer nicht erfolgen werde (dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 15.02.2018, Rn. 49). a. In den allein die P SE betreffenden Verfahren stellt sich unter anderem die Rechtsfrage, ob die P SE als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft als publizitätspflichtiges Unternehmen verpflichtet war, auch über publizitätspflichtige Vorgänge bei der V AG zu berichten, da diese Vorgänge die P SE selbst unmittelbar betrafen. Diesbezüglich hat der abgelehnte Richter aufgrund mehrerer Musterverfahrensanträge am 28.02.2017 gem. § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG einen Vorlagebeschluss erlassen (22 AR 1/17 Kap), mit welchem dem zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart diverse Feststellungsziele im Hinblick auf diese Thematik zur Entscheidung vorgelegt wurden. Zuvor hatte der abgelehnte Richter bezüglich dieser Verfahren im Rahmen des Pilotverfahrens 22 O 101/16 (W. ./. P SE) die aus seiner Sicht grundlegenden Rechtsfragen herausgearbeitet und in einem Sachbericht festgehalten (Protokollanhang 22 O 101/16, im Folgenden „Sachbericht W.“). Dieser Sachbericht wurde sämtlichen Parteien der verschiedenen nur die P SE betreffenden Verfahren zuvor übermittelt und dabei als „rechtlicher Hinweis“ bezeichnet. Zudem wurde dieser Sachbericht dem Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap als Anlage beigefügt und mit diesem im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der abgelehnte Richter verfügte am 06.10.2016, dass der Sachbericht W. auch in den die V AG betreffenden Verfahren eingeführt wird - ebenfalls bezeichnet als „rechtlicher Hinweis“. b. In den vorliegenden Verfahren, in welchen ausschließlich oder auch die V AG verklagt ist, stellt sich zunächst die Frage, ob das Landgericht Stuttgart überhaupt örtlich zuständig ist. Konkret geht es dabei um die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO. Auch in diesen Verfahren wurden bereits im Frühjahr 2017 Musterverfahrensanträge gestellt. Am 04.10.2017 wurde der Musterverfahrensantrag in dem Verfahren 22 O 101/17 vom abgelehnten Richter im Klageregister veröffentlicht. Der abgelehnte Richter räumte den Parteien hierzu Frist zur Stellungnahme ein. Die Prozessbevollmächtigten der V AG reichten daraufhin in mehreren Verfahren umfangreiche Schriftsätze ein, die sich auch mit den Musterverfahrensanträgen auseinandersetzten und hierauf bezogene Anträge (unter anderem, diese zu verwerfen) enthielten, zuletzt am 16.10.2018 im Verfahren 22 O 76/17. Der abgelehnte Richter erließ am 06.12.2017 in diesen Verfahren einen weiteren Vorlagebeschluss (22 AR 2/17 Kap) und legte dem zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Feststellungsziele vor, die sich mit der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart befassen. Der Vorlagebeschluss wurde am 11.12.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Am 08.12.2017 hat der abgelehnte Richter den Vorlagebeschluss an die Prozessbevollmächtigten der Parteien vorab per E-Mail übermittelt. Die 12. Zivilkammer hatte in den bei ihr anhängigen Verfahren einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 12.12.2017 anberaumt. Laut Hinweisverfügung der 12. Zivilkammer vom 30.10.2017 beabsichtigte die 12. Zivilkammer, die bei ihr anhängigen Verfahren gegen die V AG mangels Zuständigkeit abzuweisen bzw. an das aus Sicht der 12. Zivilkammer zuständige Landgericht Braunschweig zu verweisen. Der abgelehnte Richter teilte der 12. und 14. Zivilkammer mit E-Mail vom 05.07.2017 mit, dass ein Musterverfahrensantrag gestellt worden sei und er die 22. Zivilkammer für die Entscheidung über einen Vorlagebeschluss für zuständig halte. Mit E-Mail vom 04.10.2017 informierte er die 12. und 14. Zivilkammer darüber, dass der Musterverfahrensantrag im Klageregister eingetragen worden sei. Nach Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 2/17 Kap kündigte die 12. Zivilkammer dann entgegen des ursprünglich geplanten Vorgehens an, die Verfahren im Hinblick auf den erlassenen Vorlagebeschluss auszusetzen. Konkret lauten die Feststellungsziele dieses Vorlagebeschlusses vom 06.12.2017, veröffentlicht am 11.12.2017, wie folgt: Feststellungsziel A: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts 1. Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO („betroffener Emittent“) erfasst auch den Fall, in welchem zwei Emittenten betroffen sind, im Sinne der Norm. 2. Eine Betroffenheit im Sinne der Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO liegt vor, wenn ein Finanzinstrument des (eines) Emittenten durch eine öffentliche Kapitalmarktinformation betroffen ist, unabhängig von wem diese Information stammt. 3. Eine Betroffenheit im Sinne vorstehender Ziffer 2 liegt insbesondere dann vor, wenn der Kurs des Finanzinstrumentes beeinträchtigt wird. 4. Betrifft die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten, von dem die Information stammt, als auch ein Finanzinstrument eines weiteren Emittenten, eröffnet die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO einen Gerichtsstand sowohl am Sitz des betroffenen Emittenten, von dem die Information stammt, als auch am Sitz des weiteren Emittenten. Feststellungsziel B: Wahlrecht des Klägers im Konzernverhältnis Der Kläger hat ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten als auch eines weiteren Emittenten berührt und beide Emittenten ihren Sitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben.“ In dem Vorlagebeschluss macht der abgelehnte Richter umfangreiche Ausführungen zu der materiell-rechtlichen Schlüssigkeit der Klagen. Dies begründet der Beschluss damit, dass eine Vorlage der Feststellungsziele nicht erforderlich sei, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben könnte. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG sei ein Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen, soweit die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhänge. An der Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG fehle es, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der begehrten Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abhängen könne. Im Rahmen der aufgrund dessen erfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung der Klageansprüche bejaht der abgelehnte Richter im Vorlagebeschluss die Schlüssigkeit der Klagen und stützt sich hierfür maßgeblich auf ein Memorandum, das dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der V AG bereits am 23.05.2014 zugegangen sein soll und das einen Hinweis auf mögliche Untersuchungen der US-amerikanischen Behörden im Hinblick auf den Einsatz einer Manipulationssoftware enthält. Der abgelehnte Richter ordnet dieses Memorandum im Vorlagebeschluss dem damaligen Leiter der Abteilung Qualitätssicherung T. zu. Der abgelehnte Richter führt im Vorlagebeschluss ferner aus, dass diesem Memorandum eine Notiz von Herrn G. beigefügt gewesen sei. Diese erläutere, wie man weiter mit der kalifornischen Umweltbehörde CARB zu kommunizieren plane; insbesondere könne man ihr keine vollständige Erklärung für die Messdiskrepanzen geben und man müsse damit rechnen, dass die CARB versuchen würde, in weiteren Tests die Manipulationssoftware aufzuspüren. Ebenfalls enthalte das Memorandum den Hinweis, dass man auch mit einer neuen Software wohl nicht dafür sorgen könne, dass die Fahrzeuge die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnten (Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap, Rn. 109, 110). Der abgelehnte Richter stützt die Annahme der Schlüssigkeit der Klagen im Vorlagebeschluss weiter maßgeblich darauf, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der V AG das Memorandum unstreitig angelesen habe, worin ein Anknüpfungspunkt für einen Haftungsgrund der V AG bestehe, jedenfalls im Hinblick auf eine im Raum stehende grobe Fahrlässigkeit. Dem abgelehnten Richter lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorlagebeschlusses weder das Memorandum von Herrn T. noch die Notiz von Herrn G. vor. Der abgelehnte Richter begründet seine Kenntnis von den Dokumenten in Rn. 16 des Vorlagebeschlusses damit, dass die in den ebenfalls beim abgelehnten Richter anhängigen Verfahren 22 O 340/16 und 22 O 348/16 - an denen die V AG allerdings nicht beteiligt ist - vorgelegte US-amerikanische Anklageschrift „United States v. Dorenkamp, Neusser et al., No. 2:16-cr-20394“ gerichtsbekannt und zudem unstreitig sei. Diese Anklageschrift ist auch über die Website des United States Department of Justice abrufbar. In der Anklageschrift wird das Memorandum ebenfalls genannt und auf Englisch zitiert. Der abgelehnte Richter zitiert die Dokumente wie folgt: „In diesem Memorandum wurde die Warnung ausgesprochen, dass die Behörden bald umfassende Untersuchungen anstellen würden, um festzustellen, dass die V AG eine „Defeat Device“ installiert habe. Der auszugsweise Inhalt des Memorandums lautet: “A thorough explanation for the dramatic increase in NOx emissions cannot be given to the authorities. It can be assumed that the authorities will then investigate the V systems to determine whether V implemented a test detection system in the engine control unit software (so-called defeat device) and, in the event a “threadmill test” is detected, a regeneration or dosing strategy is implemented that differs from real driving conditions. In Drivetrain Development, modified software are currently being developed which can reduce the RDE, but this will not bring about compliance with the limits, either. We will inform you about the further development and discussion with the authorities.”“ Der abgelehnte Richter hat diese Dokumente bereits in dem Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap betreffend die P SE erwähnt und gleichlautend zitiert. Überdies betrachtet der abgelehnte Richter die Existenz und den zitierten Inhalt der Dokumente aufgrund der Ausführungen der V AG in der Klageerwiderung als unstreitig. Der abgelehnte Richter hat die Prozessbevollmächtigten der V AG mit E-Mail vom 23.11.2017 um Vorlage der Schreiben bzw. Notizen der Herren T. und G. bis zum Anfang der Folgewoche gebeten. Diese kamen der Aufforderung zunächst nicht nach und baten telefonisch um eine förmliche Anordnung nach § 142 ZPO. Die förmliche Anordnung zur Vorlage der Dokumente erfolgte sodann nach Ergehen des Vorlagebeschlusses mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 21.12.2017. Der im Vorlagebeschluss zitierte Text stammt aus der US-amerikanischen Anklageschrift „United States v. Dorenkamp, Neusser et al., No. 2:16-cr-20394“, weshalb von dritter Seite auf Englisch übersetzt wurde. Im Original war die Textpassage jedoch in der dem Memorandum von T. beigefügten Notiz von Herrn G. auf Deutsch verfasst. Der abgelehnte Richter war im Rahmen einer Sonderverwendung vorübergehend an das Bundesministerium für Justiz abgeordnet und dort unter anderem mit dem Entwurf des KapMuG sowie der Gesetzesmaterialien hierzu befasst. In diversen Medienberichten, unter anderem einem im Jahr 2017 für die NJW entstandenen Portrait, wird der abgelehnte Richter zumindest sinngemäß als „Vater des KapMuG“ bezeichnet. Der abgelehnte Richter hat vor Eingang der Klageverfahren mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerparteien an zwei Erfahrungsaustauschen teilgenommen und dies den Parteien mit der Verfügung vom 06.09.2016 angezeigt. c. Die V AG hat in sämtlichen vor der 22. Zivilkammer anhängigen Verfahren in den oben genannten Konstellationen, an denen sie beteiligt ist, am 31.01.2018 ein Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter gestellt und mit Schriftsätzen vom 29.03.2018 und 07.05.2018 ergänzt. Das Ablehnungsgesuch betrifft folgende Verfahren: [...]. Das Gericht hat mit den Parteien vereinbart, zunächst lediglich in den Verfahren 22 AR 2/17 Kap, 22 O 198/16, 22 O 78/17, 22 O 101/17 und 22 O 76/17 über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden und erst nach Eintritt der Rechtskraft der die Ablehnungsgesuche in diesen fünf Verfahren betreffenden Entscheidungen über die kongruenten Ablehnungsgesuche in den anderen betroffenen Verfahren zu entscheiden. Die Prozessbevollmächtigten der V AG begründen das Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der Verfahrensleitung des abgelehnten Richters sowie weiteren Verhaltensweisen, die ihrer Auffassung nach eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Es bestehe zudem der Eindruck, der abgelehnte Richter strebe seit Beginn der Verfahren nach medialer Aufmerksamkeit. Dies verstärke die Besorgnis der Befangenheit. Er wolle sich als vermeintlicher "Vater des KapMuG" inszenieren und persönliche Reformvorschläge erproben (Ablehnungsgesuch, Rn. 72 ff., 82). Im Einzelnen: Die Prozessbevollmächtigten der V AG tragen unter anderem vor, dem abgelehnten Richter fehle die objektive Distanz zum Verfahrensgegenstand zum Nachteil der V AG. Ein Vorlagebeschluss habe nach § 6 Abs. 3 KapMuG lediglich die Feststellungsziele sowie eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zu enthalten (Ablehnungsgesuch, Rn. 41). Der abgelehnte Richter habe jedoch nicht nur den Sachverhalt zusammengefasst, sondern unter Missachtung des Gesetzes eine umfassende rechtliche Einschätzung vorgenommen (Ablehnungsgesuch, Rn. 42), weil er sich auf dem Gebiet des Anlegerschutzes und des Kapitalmusterverfahrens profilieren wolle (Ablehnungsgesuch, Rn. 43). Der abgelehnte Richter habe sich - entsprechend der wiederholten und durch ihn zumindest unwidersprochen gebliebenen Bezeichnung in den Medien als „Vater des KapMuG“ - auch in einem Telefongespräch mit den Prozessbevollmächtigten der V AG als „Gesetzgeber“ bezeichnet. Die fehlende objektive Distanz habe sich zudem dadurch geäußert, dass im Vorlagebeschluss eine materiell-rechtliche Vorfestlegung im Hinblick auf die gegen die V AG geltend gemachten Ansprüche erfolgt sei, obwohl eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG nicht vorgesehen sei. Die Feststellungsziele seien allein verfahrensrechtlicher Natur und der Vorlagebeschluss habe deshalb nicht zu materiellen Fragen Stellung nehmen dürfen. Der Richter setze sich über den höchstrichterlich anerkannten Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung hinweg. Durch die Bejahung der Erfolgsaussichten nach umfangreicher Prüfung der Vorwürfe und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei die V AG öffentlich vorverurteilt worden. Darüber hinaus habe eine Beweisantizipation der Dokumente der Herren T. und G. stattgefunden, die unzulässig sei. Die Dokumente seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorlagebeschlusses noch von keiner der Parteien in den Prozess eingeführt worden und dürften auch nicht als gerichtsbekannt betrachtet werden. Zudem sei das englische Zitat vom abgelehnten Richter fälschlicherweise als unstreitig angesehen und überdies in einer maßgeblichen Passage wertend zum Nachteil der V AG falsch übersetzt worden. Auch die Ausführungen des NJW-Portraits zeigten, dass sich der abgelehnte Richter bereits auf die materielle Begründetheit der Klagen festgelegt habe. Denn dort sei davon die Rede, dass „die sog. Heuschrecken ziemlich gute Chancen [haben] zu gewinnen“. Der abgelehnte Richter habe zudem Verfahrensrechte der V AG verletzt und darüber hinaus gegen Art. 101 Abs. 1 und Art. 97 GG verstoßen. So habe er den Parteien vor Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt und keine nach § 139 Abs. 5 ZPO erforderlichen Hinweise erteilt. Der Vorlagebeschluss sei daher als öffentliche Überraschungsentscheidung ergangen. Die Umdeutung dieser Ausführungen im Vorlagebeschluss in rechtliche Hinweise und der zeitlich nachfolgende Auflagen- und Hinweisbeschluss des abgelehnten Richters vom 21.12.2017 seien verfahrenswidrig (Ablehnungsgesuch, Rn. 52 ff.). Der abgelehnte Richter habe den Vorlagebeschluss in großer Eile erlassen, um hierdurch andere Kammern des Landgerichts Stuttgart und andere Gerichte zu präjudizieren und etwa eine Abweisung mangels Zuständigkeit bzw. Verweisung an das Landgericht Braunschweig durch die 12. und 14. Zivilkammern des Landgerichts Stuttgart zu verhindern, denn der abgelehnte Richter habe gewusst, dass die 12. Zivilkammer bereits für den 12.12.2017 Termin zur mündlichen Verhandlung in den bei ihr anhängigen Verfahren angesetzt hatte. Der abgelehnte Richter habe dem zuvorkommen wollen und dabei bewusst in Kauf genommen, die Verfahrensgrundrechte der V AG zu verletzen (Ablehnungsgesuch, Rn. 66 ff.). In diesem Zusammenhang seien auch seine im Vorlagebeschluss enthaltenen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Stuttgart und die hiermit begründete Heranziehung der Verfahren der anderen Zivilkammern für die Herbeiführung des erforderlichen Quorums ein Anzeichen für die fehlende Unvoreingenommenheit des Richters. Die Nichtübertragung der Verfahren auf die Kammer trotz ausdrücklichen Antrags der V AG und entgegen § 348 Abs. 3 ZPO verstoße ebenfalls gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und zeige, dass der abgelehnte Richter nicht unvoreingenommen sei. Zudem habe der abgelehnte Richter Akteninhalte unter Verstoß gegen § 46 DRiG i.V.m. § 67 BBG und § 299 Abs. 2 ZPO an einen an den Verfahren nicht beteiligten Dritten, Herrn Prof. Dr. H., weitergeleitet, ohne die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen. Der abgelehnte Richter habe außerdem vor dem Verfahren mit dem Klägervertreter bei verschiedenen Informationsveranstaltungen zum KapMuG als Dozent kooperiert und der Klägerseite zudem mit Verfügung vom 06.09.2017 im Verfahren 22 O 217/16 einen einseitigen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage und die Möglichkeit des Gerichtsstandbestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 ZPO erteilt. Insgesamt entstehe der Eindruck, der abgelehnte Richter wolle sich medial inszenieren und auf dem Gebiet des Kapitalmusterverfahrensrechts profilieren, wofür er die vorliegenden Verfahren instrumentalisiere. d. Der abgelehnte Richter wurde mit Verfügung vom 07.02.2018 zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung aufgefordert, die er am 15.02.2018 abgegeben hat. Dabei führt der abgelehnte Richter unter anderem aus, er habe die Verfahren der Kammer nicht zur Entscheidung über die Übertragung auf die Kammer vorgelegt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen und die Kammerkollegen die Übernahme einer Spezialzuständigkeit für kapitalmarktrechtliche Musterverfahren abgelehnt hätten (dienstliche Äußerung, Rn. 12, 47 ff.). Die summarische Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der Klagen sei im Vorlagebeschluss erfolgt, da § 6 Abs. 3 KapMuG den sogenannten Mindestinhalt eines Vorlagebeschlusses beschreibe. Ein Vorlagebeschluss solle den Prozessstoff konzentrieren und abschichten. Daher müsse sich unter anderem auch der noch nicht abschließend festgestellte Subsumtionsschluss des Vorlagerichters aus einem Vorlagebeschluss ergeben (dienstliche Äußerung, Rn. 63). Auch im Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap sei eine umfangreiche summarische materielle Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt (dienstliche Äußerung, Rn. 64). Aus Sicht des abgelehnten Richters sei im Rahmen der Zulassung eines Musterverfahrens die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage zwingend geboten. Auf die Feststellungsziele im Musterverfahren komme es nicht an, wenn die Klage als solche unbegründet wäre (dienstliche Äußerung, Rn. 22, 25, 30). Der abgelehnte Richter führt in der dienstlichen Äußerung zudem aus, er habe bereits am 06.09.2016 im Pilotverfahren 22 O 198/16 Hinweise unter anderem zur materiellen Rechtslage erteilt (dienstliche Äußerung, Rn. 9). Auch sei der Sachbericht W. den Parteien am 06.10.2016 als rechtliche Hinweisgrundlage zur Verfügung gestellt worden (dienstliche Äußerung, Rn. 11). Er habe den Parteivertretern den Vorlagebeschluss vom 06.12.2017 bereits am 08.12.2017 vor Veröffentlichung elektronisch übermittelt (dienstliche Äußerung, Rn. 50 ff.). Er habe zudem im Vorlagebeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf etwaige Aussetzungen gewährt (dienstliche Äußerung, Rn. 52; Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap, Rn.262). Er habe aus Gründen der Effektivität keine weitere Verfügung nach § 142 ZPO im hiesigen Verfahren, sondern eine Kollektiv-Verfügung für alle Verfahren erlassen (dienstliche Äußerung, Rn. 60). Zudem habe der Prozessvertreter der V AG die von dieser in Bezug genommenen Unterlagen trotz zweifacher Nachfrage per E-Mail dem Gericht nicht zur Verfügung stellen können (dienstliche Äußerung, Rn. 60). Dass sich der abgelehnte Richter telefonisch gegenüber den Prozessbevollmächtigten der V AG als „Gesetzgeber“ bezeichnet habe, sei unzutreffend. Zwar habe er Herrn H. den Sachbericht W. zugeleitet, dies sei jedoch allein zum unabdingbaren wissenschaftlichen Austausch erfolgt und zudem sei der Sachbericht am Vortag des Versands an Herrn H. bereits von der Kanzlei N. & B., den Prozessbevollmächtigten zahlreicher Klägerparteien in den allein die P SE betreffenden Verfahren, auf deren Website zum öffentlichen Abruf zur Verfügung gestellt worden und damit öffentlich gewesen. Der Sachbericht sei zudem seit Februar 2017 als Anlage zum Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap für jedermann im Bundesanzeiger abrufbar und als Protokollanhang bei beckonline und juris abrufbar. In verschiedenen Telefonaten habe der Prozessvertreter der V AG seine Rechtsauffassung unter Verweis auf die eingeholten Stellungnahmen von Prof. Dr. H. gegenüber dem abgelehnten Richter kundgetan. Diese Stellungnahme befasse sich eingehend mit dem Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap und unter anderem auch damit, dass der abgelehnte Richter die Verfahren als Einzelrichter bearbeite (dienstliche Äußerung Rn. 83). Die Prozessbevollmächtigten der V AG rügen mit ihrer Stellungnahme vom 29.03.2018 weitere Umstände, die nach ihrer Auffassung die Besorgnis der Befangenheit begründen. Zum einen bestätige der abgelehnte Richter die beanstandeten Vorwürfe in der dienstlichen Äußerung. Mit einigen Vorwürfen setzte er sich zudem nicht genügend auseinander, was einen eigenständigen Grund zur Ablehnung darstelle. Darüber hinaus mache der abgelehnte Richter unrichtige Angaben insbesondere im Hinblick auf die Behauptung der Prozessbevollmächtigten der V AG, er habe sich ihnen gegenüber telefonisch als „Gesetzgeber“ ausgegeben. Ebenso unzutreffend sei die Angabe in der dienstlichen Äußerung, der abgelehnte Richter habe den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart nicht als verfassungswidrig behandelt, sondern lediglich verfassungskonform ausgelegt. e. Schließlich rügen die Prozessbevollmächtigten der V AG mit Schriftsatz vom 07.05.2018 verfahrensleitende Maßnahmen des abgelehnten Richters in den allein die P SE betreffenden Verfahren, an denen die V AG nicht beteiligt ist, konkret eine Terminsverfügung des abgelehnten Richters vom 29.03.2018 im Verfahren 22 O 348/16, mit der der abgelehnte Richter eine umfangreiche Beweisaufnahme ankündigt, was nach dem KapMuG unzulässig und willkürlich sei, da der abgelehnte Richter nach § 8 KapMuG lediglich noch über die Aussetzung zu entscheiden habe und nach Erlass des Vorlagebeschlusses nicht in die Entscheidungsbefugnis des OLG Stuttgart eingreifen dürfe. Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die Anlagen Bezug genommen. II. Gründe Das Gesuch ist nach § 44 ZPO formgerecht angebracht, allerdings ungeachtet der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO unbegründet, soweit es sich auf der ablehnenden Partei vor dem 16.10.2017 bekannt gewordene Umstände stützt, § 43 ZPO. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO nicht vor. 1. Die ablehnende Partei hat das Ablehnungsgesuch unter anderem darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter sich in einem Telefonat selbst als „Gesetzgeber“ bezeichnet habe und in der Presse über ihn als „Vater des Gesetzes“ berichtet würde, was belege, dass ihm die objektive Distanz zum Verfahrensgegenstand fehle. a. Zunächst ist das Ablehnungsgesuch hinsichtlich dieser Ablehnungsgründe unbegründet, da die ablehnende Partei mit diesen gem. § 43 ZPO ausgeschlossen ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: (1) Gemäß § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese Beschränkung des Ablehnungsrechts dient der schnellen und endgültigen Klärung der weiteren Mitwirkung des Richters nach Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes (BGH, Beschluss vom 01.06.2006 - V ZB 193/05, juris-Rn. 13 = NJW 2006, 2776). Die Partei, die einen Ablehnungsgrund zu kennen meint, soll keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung haben (KG Berlin, Beschluss vom 04.09.1997 - 28 W 6249/97, juris-Rn. 13 = KGR Berlin, 1998, 33). § 43 ZPO ist Ausfluss der Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 2 ZPO) der Parteien. Der Verstoß gegen diese Pflicht bewirkt die Unbegründetheit des verspäteten Ablehnungsgesuchs (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2009 - 1 W 2/09, juris-Rn. 19 = OLGR Brandenburg 2009, 624; Vossler in BeckOK/ZPO, 28. Edition, Stand 01.03.2018, § 43 Rn. 12; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2008 - 9 WF 42/08, juris-Rn. 2 = OLGR Saarbrücken 2008, 812; Stackmann in MüKo/ZPO, 5. Auflage, § 43 Rn. 1, wonach § 43 ZPO die Unzulässigkeit des verspäteten Ablehnungsgesuchs bewirkt, was jedoch vorliegend dahinstehen kann, da der abgelehnte Richter jedenfalls nichts selbst über die Ablehnung entscheidet). Die ablehnende Partei hat sich mit dem Schriftsatz vom 16.10.2017 im Verfahren 22 O 76/17 (S. u.a. ./. V AG), Bl. [...]ff. d.A. in die Verhandlung eingelassen ((2)) und Anträge gestellt ((3)), womit sie zu erkennen gegeben hat, dass sie weiterhin Vertrauen in die Person des abgelehnten Richters hat. Der Anwendbarkeit des § 43 ZPO steht nicht entgegen, dass die ablehnende Partei noch nicht mündlich zur Sache verhandelt hat und keine mündlichen Anträge gestellt hat, denn jedenfalls wurde der Schriftsatz in einem Zwischenverfahren eingereicht, das keine obligatorische mündliche Verhandlung vorsieht ((4)). Die Präklusion wirkt auch in sämtlichen betroffenen Verfahren, da diese einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen ((5)). Die ablehnende Partei hatte vor dem Schriftsatz vom 16.10.2017 auch Kenntnis der geltend gemachten Ablehnungsgründe ((6)). (2) Die ablehnende Partei hat sich durch den Schriftsatz vom 16.10.2017 in die Verhandlung vor dem abgelehnten Richter eingelassen. Dass dies nicht mündlich erfolgte, ist unschädlich. Als ein Einlassen in die Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO genügt nach allgemeiner Auffassung jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei unter Mitwirkung des Richters, mag es die Hauptsache oder prozesshindernde Einreden oder einen Zwischenstreit betreffen (BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZB 56/07, juris-Rn. 4 = NJW-RR 2008, 800; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - I-11 W 89/09, juris-Rn. 15 = MDR 2010, 517; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2009 - 9 WF 69/09, juris-Rn. 17 = FamRZ 2010, 484; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.1997 - 28 W 6249/97, juris-Rn. 13 = KGR Berlin, 1998, 33; KG Berlin, Beschluss vom 14.03.1997 - 28 W 1182/97; BFH, Beschluss vom 18.03.2013 - VII B 134/12, juris-Rn. 8 = BFH/NV 2013, 1102; Stackmann in MüKo, ZPO, 5. Auflage, § 43 Rn. 5; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 43 Rn. 5 m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung ist weder nach dem Wortlaut des § 43 ZPO noch nach dessen Sinn und Zweck für den Verlust des Ablehnungsrechts Voraussetzung (BFH, Beschluss vom 06.07.2005 - II R 28/02, juris-Rn. 16 f. = BFH/NV 2005, 2027; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - I-11 W 89/09, juris-Rn. 13 = MDR 2010, 517; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 43 Rn. 5). Die Beschränkung des Ablehnungsrechts dient der schnellen und endgültigen Klärung der weiteren Mitwirkung des Richters nach Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes. Die ablehnende Partei soll nicht zuwarten können, ob der Richter für sie günstig entscheidet, und mit einer späteren Ablehnung geleistete prozessuale Arbeit nicht nutzlos machen können. Die Partei soll vielmehr gezwungen sein, sofort nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes zu entscheiden, ob sie sich darauf berufen will oder nicht. Damit soll Klarheit über die Besetzung der Richterbank geschaffen und der Rechtsstreit beschleunigt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - I-11 W 89/09, juris-Rn. 13 = MDR 2010, 517). Eine Einlassung i.S.d. § 43 ZPO kann demnach auch schriftlich erfolgen, auch durch auf die Streitsache selbst bezogene Schriftsätze im schriftlichen Vorverfahren, das vorliegend angeordnet war (BFH, Beschluss vom 06.07.2005 - II R 28/02, juris-Rn. 16 f. = BFH/NV 2005, 2027; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - I-11 W 89/09, juris-Rn. 15 = MDR 2010, 517; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 43 Rn. 5). Zwar genügt dafür nicht jeder vorbereitende Schriftsatz. Schriftsätze, die etwa nur formale Aspekte oder den Verhandlungsverlauf betreffen, können nicht als Einlassen in die Verhandlung gewertet werden. Erforderlich sind vielmehr schriftsätzliche Ausführungen in der Streitsache selbst, durch die auf die Sachbehandlung durch den Richter oder dessen Entscheidungsfindung Einfluss genommen werden soll und die deshalb Ausdruck sind für ein fortbestehendes Vertrauen in die Person des Richters als Entscheider des Rechtsstreits (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - I-11 W 89/09, juris-Rn. 18 = MDR 2010, 517). Deshalb kann sich eine Partei auch dadurch in eine Verhandlung einlassen, dass sie Schriftsätze zur Vorbereitung einer Entscheidung des (später abgelehnten) Richters einreicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - I-11 W 89/09, juris-Rn. 13 = MDR 2010, 517; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2001 - 3 W 2/01, juris-Rn. 7 = OLGR Frankfurt 2001, 169; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2009 - 9 WF 69/09, juris-Rn. 17 = FamRZ 2010, 484; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.1997 - 28 W 6249/97 = KGR Berlin 1998, 33; BFH, Beschluss vom 29.03.2000 - I B 90/99, juris-Rn. 10 = BFH/NV 2000, 1221). Die ablehnende Partei hat sich vorliegend zuletzt mit dem Schriftsatz vom 16.10.2017 im Verfahren 22 O 78/17 (S. u.a. ./. V AG), Bl. [...]ff. d.A., ausführlich zum Streitgegenstand eingelassen. Die ablehnende Partei setzt sich in dem 139 Seiten umfassenden Schriftsatz dezidiert mit den Anwürfen der Klägerseite auseinander, stellt Anträge (dazu c.) und schließt damit, dass die Klage abweisungsreif sei. Damit lässt sich die ablehnende Partei zur Sache ein. Sie signalisiert damit, dass sie mit einer Entscheidung des abgelehnten Richters einverstanden ist. (3) Nach denselben Grundsätzen genügt auch die schriftliche Stellung von Anträgen im schriftlichen Vorverfahren für die Anwendbarkeit des § 43 ZPO jedenfalls wenn die Anträge nicht nur angekündigt werden und wenn über sie ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.07.1988 - BReg 2 Z 63/88, juris-Rn. 13 = MDR 1988, 1063). Die ablehnende Partei hat vorliegend zuletzt mit dem Schriftsatz vom 16.10.2017 im Verfahren 22 O 78/17 (S. u.a. ./. V AG), Bl. [...] ff. d.A., Anträge im Hinblick auf das Musterverfahren gestellt und nicht lediglich angekündigt. Darin formuliert die ablehnende Partei unter anderem folgende Anträge: Rn. 27: „Wir beantragen, über die Unzulässigkeit der Klage gem. § 280 Abs. 1 ZPO gesondert mündlich zu verhandeln und die Klage sodann als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen.“ Rn. 31: „Wir beantragen daher für den Fall, dass das Gericht die Klage nicht schon wegen Unzulässigkeit abweist, das hiesige Verfahren auszusetzen, bis in den vorgenannten Gerichtsstandsbestimmungsverfahren über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts rechtskräftig entschieden worden ist.“ Rn. 33: „Wir beantragen hilfsweise, das hiesige Verfahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf das vor dem 3. Zivilsenat des OLG Braunschweig anhängigen Musterverfahren (Az.: 3 Kap 1/16) auszusetzen“ Rn. 78: „Der klägerische Musterverfahrensantrag, der Fragen zu § 32b ZPO in den Blick nimmt und nach dem Ansinnen der Klägerseite offenbar über die mit den Händen zu greifende Unzulässigkeit der Klage infolge Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts hinweghelfen soll, ist aus mehreren Gründen unzulässig und daher nach § 3 Abs. 1 KapMuG zu verwerfen.“ Über die Anträge in den Randnummern 31, 33 und 78 des Schriftsatzes hätte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, nämlich indem er den Musterantrag verwirft oder das Verfahren aussetzt. Die Stellung der schriftlichen Anträge ist insoweit - jedenfalls im Hinblick auf den Zwischenstreit über die Behandlung der Musterverfahrensanträge und die Aussetzung - nicht anders zu behandeln als mündlich gestellte Anträge. (4) Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof sich der Auffassung nicht angeschlossen hat, das Einlassen in den Streitgegenstand in einem im schriftlichen Vorverfahren eingereichten Schriftsatz genüge im Rahmen des § 43 ZPO als Voraussetzung der Präklusion (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 377/12, juris-Rn. 19 ff.). Indes ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fall gleichwohl eine Präklusion der genannten Ablehnungsgründe durch den Schriftsatz vom 16.10.2017. Denn auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die Einreichung von Sachvortrag enthaltenden Schriftsätzen der Einlassung in eine (mündliche) Verhandlung jedenfalls dann gleichgesetzt werden, wenn der schriftliche Vortrag diese - wie bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens - ersetzt (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 377/12, juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.07.1988 - BReg 2 Z 63/88, juris-Rn. 13 = MDR 1988, 1063; Stackmann in MüKo, ZPO, 5. Auflage, § 43 Rn. 5 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Stellung schriftlicher Anträge. Das ist der Fall, wenn das Verfahren von vornherein eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 377/12, juris-Rn. 21 = NJW-RR 2014, 382; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.07.1988 - BReg 2 Z 63/88, juris-Rn. 13 = MDR 1988, 1063; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.1997 - 28 W 6249/97, juris-Rn. 13 = KGR Berlin, 1998, 33; BFH, Beschluss vom 18.03.2013 - VII B 134/12, juris-Rn. 8 = BFH/NV 2013, 1102; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2009 - 9 WF 69/09, juris-Rn. 17 = FamRZ 2010, 484). So ist es vorliegend: Zwar handelt es sich bei allen betroffenen Verfahren dem Grunde nach um erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht, deren prozessuale Behandlung sich nach der ZPO richtet, wo eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen ist, § 128 Abs. 1 ZPO. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das KapMuG innerhalb seines Anwendungsbereichs spezieller ist als die ZPO. Bereits mit der Stellung der Musterverfahrensanträge, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Musterverfahrensantrag veröffentlicht wurde, was vorliegend mit der Veröffentlichung im Klageregister am 04.10.2017 der Fall war, gehen daher speziellere Vorschriften des KapMuG vor, soweit dessen Anwendungsbereich betroffen ist. In der dem Musterverfahren vorgelagerten Phase von der Stellung eines Musterverfahrensantrags (§ 2 KapMuG) bis zum Erlass eines Vorlagebeschlusses (§ 6 KapMuG) ist kein obligatorisches mündliches Verfahren vorgesehen, sondern der Vorlagebeschluss kann im schriftlichen Verfahren ergehen. Aus §§ 1 bis 6 KapMug ergibt sich, dass die Anträge schriftlich gestellt werden können (wenn auch nicht müssen, vgl. Kruis in Kölner Kommentar, KapMuG, 2. Auflage, § 2 Rn. 18). Hierfür spricht auch der Umkehrschluss aus § 11 KapMuG: Dieser ordnet ausschließlich für die anschließende Durchführung des Musterverfahrens an, dass im Musterverfahren die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind, wobei allerdings auch das im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit nur eingeschränkt gilt (vgl. Vollkommer in Kölner Kommentar, KapMuG, 2. Aufl., § 11 Rn. 50 ff.). Da es an einer entsprechenden Anordnung der Anwendbarkeit auf den Zwischenstreit bis zum Ergehen eines Vorlagebeschlusses fehlt, spricht dies gegen die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend haben die Parteien - auch die ablehnende Partei - vorliegend schriftliche Anträge im Hinblick auf die das KapMuG betreffende Entscheidung über den Erlass eines Vorlagebeschlusses gestellt. In einem Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung tritt der Verlust des Ablehnungsrechts mit der Einreichung des Schriftsatzes ein, in dem Anträge gestellt werden oder sich die Partei zur Sache einlässt, denn dieser Zeitpunkt tritt in einem Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung an die Stelle der mündlichen Einlassung und der Antragstellung (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 377/12, juris-Rn. 21 = NJW-RR 2014, 382; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.07.1988 - BReg 2 Z 63/88, juris-Rn. 13 = MDR 1988, 1063; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.1997 - 28 W 6249/97, juris-Rn. 13 = KGR Berlin, 1998, 33; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 43 Rn. 6). Es genügt dafür, dass der schriftliche Antrag bewusst an den abgelehnten Richter selbst gerichtet ist. Dabei ist nicht relevant, ob es sich um einen Sach- oder einen Verfahrensantrag handelt (BFH, Beschluss vom 06.07.2005 - II R 28/02, juris-Rn. 17 = BFH/NV 2005, 2027), ebenso, ob es sich um einen Antrag des Klägers oder einen auf Abweisung eines solchen Antrags zielenden Gegenantrag des Beklagten handelt (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 43 Rn. 7 m.w.N.). Da das Gericht demnach jedenfalls über die Aussetzungsanträge und das Verwerfen der Musterverfahrensanträge ohne mündliche Entscheidung hätte entscheiden können (weshalb die V AG diese Anträge konsequenterweise auch nicht lediglich angekündigt, sondern direkt schriftlich gestellt hat), wirken diese Anträge und die Einlassung präkludierend i.S.d. § 43 ZPO. (5) Die Präklusion wirkt in sämtlichen 149 Verfahren, in denen die V AG ein Ablehnungsgesuch gestellt hat. Die ablehnende Partei hat zum einen auch in anderen Verfahren, etwa den Verfahren 22 O 76/17 (L. ./. V AG und P SE), dort am 02.10.2017, Bl. [...] ff. d.A., oder 22 O 101/17 (L. ./. V AG), dort am 29.09.2017, Bl. [...] ff. d.A., vergleichbare Schriftsätze eingereicht, mit denen sie sich ebenfalls zu den Musterverfahrensanträgen und dem Streitgegenstand einlässt und Anträge stellt. Ungeachtet dessen hat sie ihr Ablehnungsrecht im Hinblick auf die ihr zuvor bekannt gewordenen Umstände in sämtlichen Parallelverfahren dadurch verloren, dass die Präklusion für alle Verfahren wirkt. Denn das in einem Verfahren nach § 43 ZPO verloren gegangene Ablehnungsrecht lebt in einem anderen Rechtsstreit derselben Partei, zu dessen Verhandlung und Entscheidung derselbe Richter berufen ist, nicht wieder auf, sofern es sich dabei um Verfahren handelt, die mit dem ursprünglichen Rechtsstreit tatsächlich und rechtlich zusammenhängen. Beschränkte man in dieser Situation den Verlust des Ablehnungsrechts auf das ursprüngliche Verfahren, gäbe man damit der Partei die Gelegenheit, zunächst dessen Ausgang abzuwarten, um später - ohne dass sich die maßgebenden Umstände geändert hätten - den bereits früher bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Ein solches Verhalten will § 43 ZPO jedoch gerade verhindern (ausführlich hierzu BGH, Beschluss vom 01.06.2006 - V ZB 193/05, juris-Rn. 12 ff. = NJW 2006, 2776; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 W 165/89 = MDR 1989, 647). Vorliegend hängen sämtliche betroffenen Verfahren rechtlich und tatsächlich miteinander zusammen. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt weist einen engen Zusammenhang auf. Die Verfahren unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Klageparteien und - zum Teil - die Anlageinstrumente. Die tatsächlichen und rechtlichen streitrelevanten Fragen sind in den maßgeblichen Punkten deckungsgleich. Mit dem Schriftsatz vom 16.10.2017 im Verfahren 22 O 78/17 (S. u.a. ./. V AG) haben sich die Prozessbevollmächtigten der V AG zu Tatsachen und Rechtsfragen eingelassen und stellen Anträge im Hinblick auf die Musterverfahrensanträge, die für sämtliche Verfahren relevant sind und machen damit deutlich, dass sie in sämtlichen Parallelverfahren keine Einwände gegen den abgelehnten Richter aufgrund der ihnen bereits bekannten Umstände geltend machen. (6) Von der Tätigkeit des abgelehnten Richters im Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und seiner Befassung mit dem KapMuG sowie von seiner behaupteten telefonischen Äußerung wusste die ablehnende Partei bereits, bevor sie sich mit Schriftsatz vom 16.10.2017 in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat, womit sie gem. § 43 ZPO präkludiert ist. Auch die angegriffenen Presseberichte, insbesondere das Portrait in der NJW-Aktuell 2017, Heft 15, waren spätestens im Juli 2017 veröffentlicht und die V AG bzw. ihre Prozessbevollmächtigten haben entgegen § 44 Abs. 4 ZPO nicht glaubhaft gemacht, davon nicht vor der Einreichung des Schriftsatzes vom 16.10.2017 Kenntnis erlangt zu haben. b. Ungeachtet der Präklusion gem. § 43 ZPO stellen die Vorbefassung des abgelehnten Richters mit dem KapMuG, die Selbstbezeichnung als Gesetzgeber und die Presseberichterstattung über ihn auch keine Ablehnungsgründe gem. § 42 Abs. 2 ZPO dar. (1) Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter nicht objektiv befangen zu sein; es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei einen solchen Schluss nahelegen. Geeignet sind allerdings nur objektive Gründe, die bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung aus Sicht einer Prozesspartei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (st. Rspr., vgl. Beschluss des BGH vom 15.03.2012 - V ZB 102/11, juris-Rn. 10; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 2 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BVerfGE, 108, 122, 126 = NJW 2003, 3404, 3405). Mehrere Ablehnungsgründe sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 2). Im Hinblick auf die Verfahrensführung eines Richters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Besorgnis der Befangenheit nur ergeben kann, wenn diese auf eine willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung einer Partei schließen lässt. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.07.1988 - BReg 2 Z 63/88, juris-Rn. 15 = MDR 1988, 1063). Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10, juris-Rn. 7). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und so grob fehlerhaft erscheint, dass sie sich als willkürlich und unhaltbar darstellt (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10; Vossler in BeckOK ZPO, 28. Ed., § 42 Rn. 18 m.w.N.). Allerdings gilt es zu bedenken, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den gesetzlichen Richter garantiert, sondern auch einen Richter, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, juris-Rn. 27 m.w.N.), und dass dieser Aspekt in besonderer Weise betroffen ist, wenn über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu befinden ist. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt die Annahme einer solchen Besorgnis in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10, juris-Rn. 7). Schließlich kann auch eine auffällige Häufung von sonstigen Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sich hierdurch insgesamt der Eindruck einer unsachlichen Einstellung des Richters aufdrängt (KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006 - 15 W 31/06). Das ist der Fall, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht eines Beteiligten nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2018 - II-2 WF 225/17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - die ablehnende Partei hinsichtlich der Mehrzahl der geltend gemachten Ablehnungsgründe ihr Ablehnungsrecht gem. § 43 ZPO verloren hat, liegen bei vernünftiger Betrachtung aus dem Standpunkt der ablehnenden Partei auch keine Gründe vor, die an der Unvoreingenommenheit des Richters zweifeln lassen oder den Anschein erwecken, hieran könnten Zweifel bestehen. Weder sind die Verfahrensleitung des abgelehnten Richters und seine geäußerten Rechtsauffassungen willkürlich, noch sind diese unhaltbar. Es liegt auch keine auffällige Häufung von Verfahrensverstößen zu Lasten der V AG vor. Aus Sicht der ablehnenden Partei besteht kein Anlass, davon auszugehen, dass bei der Durchführung des Verfahrens eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters zugrunde liegt. Im Einzelnen: (2) Zunächst ist festzuhalten, dass nicht beanstandet werden kann, dass der abgelehnte Richter im Rahmen seiner Sonderverwendung im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem Entwurf des KapMuG und der Gesetzesbegründung befasst war. Vielmehr dürfte diese Vorbefassung bei der Anwendung des Gesetzes für die Parteien grundsätzlich von Vorteil sein. Vor diesem Hintergrund begründet der Vorwurf der ablehnenden Partei, der abgelehnte Richter habe sich in einem Telefongespräch sinngemäß dahingehend geäußert, er sei der „Gesetzgeber“, keinen Ablehnungsgrund. Dabei ist bei der Würdigung des Ablehnungsgrundes davon auszugehen, dass diese Äußerung wie seitens der ablehnenden Partei vorgetragen stattgefunden hat. Der abgelehnte Richter führt in seiner dienstlichen Äußerung zwar aus, dass dies nicht zutreffe. Dem stehen jedoch die anwaltlichen Versicherungen der Prozessbevollmächtigten der V AG Dr. L. und Dr. S. gegenüber, die nach Auffassung der Kammer formell als Mittel der Glaubhaftmachung genügen. In einer solchen Konstellation, in der sich nicht aufklären lässt, ob die mit Mitteln der Glaubhaftmachung untermauerte Behauptung der ablehnenden Partei zutrifft oder die gegenläufige Darstellung des abgelehnten Richters in seiner dienstlichen Äußerung, ist die Behauptung der ablehnenden Partei als wahr zu unterstellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 W 83/06, juris-Rn. 3 = MDR 2007, 545). Die damit zu unterstellende Äußerung des abgelehnten Richters ist jedoch vor dem Hintergrund seiner früheren Tätigkeit im Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und der Befassung mit dem Entwurf des KapMuG sowie der Gesetzesmaterialien nicht geeignet, eine Ablehnung zu begründen. Denn - auch wenn die Äußerung des abgelehnten Richters überspitzt formuliert sein mag - ist sie inhaltlich jedenfalls insoweit nicht unzutreffend, als der abgelehnte Richter maßgeblich am Gesetzesentwurf beteiligt war. Deshalb kann hinsichtlich der Auslegung der Formulierungen des Gesetzes und der Materialien seitens des abgelehnten Richters ein von diesem nicht zu ignorierendes Hintergrundwissen hierzu bestehen. Die Offenlegung dessen ist - auch wenn sie wie vorliegend unterstellt überspitzt erfolgt - lässt nicht den Schluss einer voreingenommenen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand zu. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Äußerung als Erwiderung auf den Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der V AG erfolgte, die vom abgelehnten Richter vertretene Auslegung des KapMuG könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Denn mit dem Hinweis auf sein Hintergrundwissen zu den Gesetzesmaterialien setzt sich der abgelehnte Richter nicht von vornherein über abweichende Rechtsauffassungen der Parteien hinweg, sondern verweist lediglich auf das eigene Verständnis bei der Formulierung der Gesetzesmaterialien. Dies ist nicht geeignet, den Schein zu erwecken, der abgelehnte Richter sei voreingenommen. (3) Auch die Presseberichterstattung über den abgelehnten Richter stellt keinen Grund dar, der aus Sicht einer vernünftigen Partei den Anschein erwecken kann, der abgelehnte Richter stehe dem Verfahrensgegenstand nicht unvoreingenommen gegenüber. Die Bezeichnungen des abgelehnten Richters in der Presse als „Vater des KapMuG“ (und sinngemäße ähnliche Bezeichnungen) genügen nicht, um aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis zu begründen, der abgelehnte Richter sei voreingenommen. Zum einen stammen diese Bezeichnungen nicht vom abgelehnten Richter, sondern von den Autoren der Artikel. Es bestand auch kein Grund für den abgelehnten Richter, gegen diese Bezeichnung einzuschreiten, denn weder ist ersichtlich, dass es inhaltlich nicht zuträfe, dass der abgelehnte Richter während seiner Sonderverwendung die Gesetzesmaterialien entworfen hat. Noch ist er verantwortlich für die von Pressevertretern selbstbestimmt gewählten Formulierungen. Dass die Presseberichterstattung dazu neigt, derartige Sachverhalte pointiert zu formulieren, ist allgemein bekannt und liegt weder im Einfluss- noch Verantwortungsbereich desjenigen, über den berichtet wird. Zum anderen wurden diese Bezeichnungen teilweise bereits deutlich vor den hiesigen Rechtsstreiten verwendet (vgl. FAZ vom 11.08.2006; FAZ vom 14.04.2008), sodass ihnen der Bezug zu den vorliegenden Verfahren fehlt. Auch die vermeintlichen Äußerungen des abgelehnten Richters in dem in der NJW erschienenen Portrait sind nicht geeignet, aus Sicht der V AG den Anschein zu erwecken, der abgelehnte Richter sei parteiisch und nicht unvoreingenommen. Zunächst handelt es sich nicht um ein Interview, sondern um ein Portrait, in dem der Autor nicht Äußerungen des Gesprächspartners zitiert, sondern seine eigenen Eindrücke wiedergibt. Darüber hinaus bezieht sich das Portrait auf die gegen die P SE anhängigen Verfahren und befasst sich mit dem in diesen Verfahren ergangenen Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap, denn der Vorlagebeschluss in denjenigen Verfahren, in denen die V AG beteiligt ist, erging erst einige Monate nach Erscheinen des Portraits. Der Rechtskreis der V AG ist somit nicht berührt. Das gilt auch für die von der ablehnenden Partei geltend gemachte vermeintliche öffentliche Vorfestlegung, die sie aus dem Portrait ableitet: Zunächst handelt es sich bei der Äußerung „die so genannten Heuschrecken [haben] ziemlich gute Chancen zu gewinnen“ erkennbar um eine Einschätzung der Autoren / des Autors und nicht um ein Zitat des abgelehnten Richters. Das Gegenteil hat die ablehnende Partei nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen bezieht sich auch diese Formulierung auf die Verfahren gegen die P SE. 2. Die gerügte Übersendung von Akteninhalten bzw. die Kontaktaufnahme zu Prof. Dr. H. kann die ablehnende Partei - wie oben dargelegt - ebenfalls aufgrund § 43 ZPO nicht mehr als Ablehnungsgrund geltend machen, denn die Vorbefassung von Prof. Dr. H. war ihr nach eigenem Vortrag von Beginn des Verfahrens an bekannt und sie ist aufgrund des Schriftsatzes vom 16.10.2017 mit diesem Ablehnungsgrund ausgeschlossen. Ungeachtet dessen handelt es sich bei diesem Verfahrensverstoß nicht um einen einseitig nachteiligen Verfahrensverstoß des abgelehnten Richters gegen die V AG. Die geltend gemachte Übermittlung von Akteninhalten an Dritte unter Verstoß gegen § 299 Abs. 2 ZPO, §§ 46 DRiG i.V.m. 67 BBG ist grundsätzlich neutral und nicht zum Nachteil einer Partei. Sie ist daher grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Unvoreingenommenheit zu wecken. Überdies stellt der Sachbericht einen Hinweis des abgelehnten Richters sowie dessen vorläufige Rechtsauffassung dar und nicht etwa ein geheimes, im Verlauf des Verfahrens vorgelegtes Dokument der Parteien. Ferner erfolgte die Übersendung des Sachberichts nicht als originärer Auszug aus den die V AG betreffenden Verfahren, sondern der Sachbericht stammte aus den die P SE betreffenden Verfahren, konkret aus dem Verfahren 22 O 101/16. Durch die Weitergabe des Dokuments an Prof. Dr. H. hat der abgelehnte Richter daher in kein Verfahrensgrundrecht der ablehnenden Partei eingegriffen. Dass der Sachbericht vom 30.09.2016 auch in den Verfahren, die die V AG betreffen, als rechtlicher Hinweis eingeführt wurde, ändert nichts daran, dass er originär aus der Akte 22 O 101/16 stammt und zu diesem Verfahren erstellt wurde. 3. Dass der abgelehnte Richter im Vorfeld an diversen Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen mit dem Klägervertreter teilgenommen hat, wurde den Parteien mit Verfügung vom 06.09.2016 angezeigt. Die ablehnende Partei ist aus den oben genannten Gründen gem. § 43 ZPO präkludiert, soweit sie ihr Ablehnungsgesuch auf diese Kooperation stützt. Ungeachtet dessen stellen Teilnahmen an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen keinen Befangenheitsgrund dar. Die Teilnahme von Richtern an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinungen, auch in Bezug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist für Richter unverzichtbar. Damit geht einher, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - VII ZR 36/14, juris-Rn. 11 m.w.N. = NJW 2016, 1022). 4. Soweit die ablehnende Partei ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, der Hinweis des abgelehnten Richters im Verfahren B. / V AG u. a. (Az. 22 O 217/16), die Klage sei unzulässig und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart könne nur mittels eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens herbeigeführt werden (Ablehnungsgesuch, Rn. 102), ist sie ebenfalls durch Einreichung des Schriftsatzes vom 16.10.2017 gem. § 43 ZPO präkludiert. Ungeachtet dessen stellt dies keinen Ablehnungsgrund i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO dar. Denn es handelt sich bei dem Hinweis um einen rechtlichen Hinweis zur Unzuständigkeit des Landgerichts Stuttgart und die prozessualen Folgen, der insgesamt nicht zu beanstanden ist. In dem Hinweis erklärt der abgelehnte Richter Folgendes: „In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klagepartei sowohl die V AG als auch die P SE wegen Schäden in PSE-Finanzinstrumenten in Anspruch. Daneben macht die Klagepartei auch Schäden in Finanzinstrumenten der V AG geltend. Das Gericht ist wegen des ausschließlichen Gerichtsstands wegen Wertpapierschäden in Finanzinstrumenten der V AG nicht zuständig (Vorlagebeschluss Rdn. 127). Dies schließt jedoch nicht eine Gerichtsstandsbestimmung durch das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart (§ 36 Abs. 2 ZPO) aus, um eine Aufteilung der Klage bezüglich der einzelnen Wertpapierschäden zu verhindern.“ Der abgelehnte Richter bleibt mit dem Hinweis im Rahmen seiner materiellen Prozessleitungspflicht. Der Hinweis begründet bei verständiger Wertung auch aus Sicht der ablehnenden Partei nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zugunsten des Klägers. Die ZPO weist dem Gericht eine durchaus aktive und gestalterische Aufgabe zu. Diese kommt besonders deutlich in den Bestimmungen zum Ausdruck, welche sich mit der richterlichen Hinweispflicht beschäftigen (§§ 139, 273, 278 Abs. 2 ZPO). Zwar berührt ein richterlicher Hinweis stets die Neutralitätspflicht und das Recht und die Pflicht des Richters zur Aufklärung im Zivilprozess unterliegen Schranken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.1993 - 11 W 15/93, juris-Rn.4 = NJW 1993, 2542). Diese Schranken sind indes durch den Hinweis an die Klagepartei zur Möglichkeit der Durchführung eines Gerichtsstandbestimmungsverfahrens im Rahmen des Hinweises auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Stuttgart nicht überschritten. Denn der Hinweis des Richters hatte im Kern lediglich die vorläufige Rechtsauffassung des Richters zum Inhalt, dass die Klage unzulässig sei. Dass darüber hinaus darauf hingewiesen wurde, dass in Anbetracht der vorliegenden Sonderkonstellation ein Gerichtsstandbestimmungsverfahren in Betracht komme, überschreitet nicht die gebotene Neutralität des Gerichts, sondern zielt ersichtlich auf die Wahrung der Prozessökonomie im Interesse beider Parteien. Der Hinweis war neutral und hat nicht etwa die Klagepartei begünstigt, denn ein Gerichtsstandbestimmungsverfahren birgt weder für die Klagepartei noch die Beklagtenseite Vor- oder Nachteile (vgl. zu ähnlichen Konstellationen OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.1976 - 21 W 15/76 = NJW 1976, 2025; BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VIII ZB 47/15, juris-Rn. 22). 5. Die ablehnende Partei beanstandet ferner, dass durch den abgelehnten Richter keine Vorlage an die Kammer zur Entscheidung über die Übernahme auf die Kammer nach § 348 Abs. 3 ZPO erfolgt sei. Auch insoweit ist die ablehnende Partei mit dem Ablehnungsgesuch bereits gem. § 43 ZPO ausgeschlossen. Denn auch die Auffassung des abgelehnten Richters, eine Übertragung auf die Kammer bzw. eine entsprechende Vorlage sei nicht angezeigt, war spätestens erkennbar durch den Hinweisbeschluss vom 19.10.2016 in dem Verfahren 22 O 198/16 (R. ./. V AG und P SE), Bl. [...] ff. d.A.). Hier führt der abgelehnte Richter umfassend aus, weshalb eine Vorlage nicht angezeigt sei. Hiergegen hat sich die ablehnende Partei mit Schriftsatz vom 28.10.2016 (Bl. [...] ff. d.A.) gewandt. Gleichwohl erfolgte für die ablehnende Partei erkennbar keine Kammerübertragung, da offenkundig war, dass der abgelehnte Einzelrichter weiterhin als Einzelrichter Beschlüsse erlässt. Zudem hat der abgelehnte Richter den Prozessbevollmächtigten der V AG telefonisch mitgeteilt, dass eine Vorlage an die Kammer nicht erfolgen werde (dienstliche Äußerung, Rn. 49). Gleichwohl hat sie sich mit Schriftsatz vom 16.10.2017 zur Sache in die Verhandlung eingelassen sowie schriftliche Anträge im Hinblick auf die Musterverfahrensanträge gestellt und ist damit gem. § 43 ZPO präkludiert. Es kann daher dahinstehen, ob die Nichtvorlage an die Kammer zur Entscheidung über die Übertragung zutreffend war oder nicht. 6. a. Soweit der abgelehnte Richter in der Frage, ob und in welchem Umfang der Vorlagebeschluss auch Ausführungen zu den materiellen Erfolgsaussichten der Klage oder Beweismitteln enthalten darf oder gar muss, eine andere Rechtsauffassung vertritt als die ablehnende Partei, begründet dies keinen Ablehnungsgrund gem. § 42 Abs. 2 ZPO. Der abgelehnte Richter ist der Rechtsauffassung, dass vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG eine Schlüssigkeitsprüfung der Klage auch dann zu erfolgen habe, wenn die Feststellungsziele nur Fragen der Zuständigkeit betreffen. Denn es bestehe der Grundsatz des Vorrangs der Zuständigkeitsprüfung lediglich als prozessökonomisches Mittel, sei jedoch nicht zwingend. Darüber hinaus müsse das Prozessgericht den Musterverfahrensantrag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG verwerfen, wenn die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits nicht von den Feststellungszielen abhänge. Dies erfordere zwingend eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage. Zunächst ist diese Rechtsauffassung des ablehnenden Richters bereits im Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap offenbar geworden, in dem der abgelehnte Richter ebenfalls bereits umfangreiche Ausführungen in materieller Hinsicht gemacht und sich nicht auf eine lediglich knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts beschränkt hat. Mit diesem Vorlagebeschluss setzte sich die ablehnende Partei auch zeitlich weit vor Ergehen des Vorlagebeschlusses 22 AR 2/17 Kap auseinander, nämlich in der durch sie angestrengten tiefgehenden Analyse durch Prof. Dr. H. (22 O 198/16, Anlage B.I-2, Stellungnahme vom 12.03.2017). Es handelt sich bei den materiell-rechtlichen Ausführungen im Vorlagebeschluss um einen unmittelbaren Ausfluss der Rechtsauffassung des abgelehnten Richters, welche im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs nur angegriffen werden kann, wenn sie willkürlich oder unhaltbar ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass nach nahezu einhelliger Auffassung ein Vorrang der Zuständigkeitsprüfung vor der Begründetheitsprüfung stattzufinden hat. Zunächst macht allein die Tatsache, dass eine Auffassung nahezu einhellig vertreten wird, die gegenteilige Auffassung nicht unvertretbar. Das ist erst dann der Fall, wenn die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 - 2 BvR 804/75, juris-Rn.28 = NJW 1976, 1391). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem ist der Vorrang der Zuständigkeitsprüfung vorliegend nur bedingt relevant: Der abgelehnte Richter hat die Begründetheit der Klagen im Vorlagebeschluss nicht abschließend geprüft, sondern lediglich vorläufig, was im Vorlagebeschluss auch mehrfach ausdrücklich kenntlich gemacht wird (Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap, Rn. 77, 86, 88, 109, 118, 120, 125 127, 152 ff., 158, 177). Der abgelehnte Richter nimmt die Begründetheitsprüfung damit gerade nicht vorweg, sondern prüft lediglich inzident vorläufig die Schlüssigkeit der Klagen. Zwar soll der Vorlagebeschluss gem. § 6 Abs. 3 KapMuG nur die Feststellungsziele und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrundeliegenden gleichen Lebenssachverhalts enthalten. Allerdings ist der abgelehnte Richter der Auffassung, dass er die Feststellungsziele dem OLG gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht hätte vorlegen dürfen, wenn die Klage als solche unbegründet wäre, da es in diesem Fall auf die seitens der Klageparteien aufgeworfenen Musterverfahrensfragen zur Zuständigkeit nicht ankomme. Diese Auffassung ist jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar und damit von vornherein der Überprüfung im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs entzogen, da dies den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist (OLG München, Beschluss vom 07.01.2016 - 8 W 2476/15, juris-Rn. 26 = MDR 2016, 352). Das zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die ablehnende Partei in ihrem Schriftsatz vom 16.10.2017 im Verfahren 22 O 78/17 (S. u.a. ./. V AG), Bl. [...] d.A. selbst vorträgt, dass eine Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen habe: „[110] Der Musterverfahrensantrag ist überdies wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig. An der Entscheidungserheblichkeit iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG fehlt es, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der begehrten Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abhängen kann. Auch die von der ablehnenden Partei mit Schriftsatz vom 07.05.2018 vorgetragene abweichende Auffassung des Landgerichts Braunschweig macht die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters nicht unvertretbar. b. Dass die Ausführungen im Vorlagebeschluss im Klageregister veröffentlicht werden, ergibt sich zwingend aus § 6 Abs. 4 KapMuG. Es ist daher unvermeidbar, dass ein Vorlagebeschluss eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfaltet. Dabei ist zugunsten der Konzentrationswirkung in Kauf zu nehmen, dass diese Öffentlichkeitswirkung für die Parteien nachteilig sein kann. Da der abgelehnte Richter der im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfenden, da nicht schlechthin unvertretbaren, Rechtsauffassung folgt, der Vorlagebeschluss habe auch vorläufig die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen, stellt auch die gesetzlich angeordnete Folge der Veröffentlichung dieser Ausführungen im Vorlagebeschluss keinen Grund dar, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln bzw. den Anschein zu erwecken, er könne der Sache nicht unvoreingenommen gegenüberstehen. c. Der abgelehnte Richter stützt die materiell-rechtliche Prüfung der Schlüssigkeit der Klageanträge im Vorlagebeschluss unter anderem auf das Zitat aus der dem Memorandum von T. angehängten Notiz von G. und bewertet diese Umstände - wie bereits im Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 (Rn. 159) in den gegen die P SE anhängigen Verfahren - vorläufig als taugliche Insiderinformation. Der abgelehnte Richter verwertet den Inhalt dieser Dokumente und deren Zugang an den damaligen Vorstandsvorsitzenden als gerichtsbekannt und interpretiert ihn im Übrigen als unstreitig. Die ablehnende Partei greift diese Rechtsauffassung bzw. Verfahrensmaßnahme als fehlerhaft an und sieht hierin einen Umstand, der den Anschein erweckt, der abgelehnte Richter sei nicht unvoreingenommen. Hiermit vermag sie nicht durchzudringen. Zunächst handelt es sich bei der Auslegung des Begriffs der Gerichtsbekanntheit als Unterfall offenkundiger Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO grundsätzlich um einen Subsumtionsschritt, der nur dann mit einem Ablehnungsgesuch überprüft werden kann, wenn er schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist. Ungeachtet dessen betrachtet der abgelehnte Richter die Tatsachen im Zusammenhang mit den Dokumenten jedoch als unstreitig, sodass es auf die Frage der Gerichtsbekanntheit nicht maßgeblich ankommen dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung des abgelehnten Richters, er könne den Inhalt der Dokumente verwerten, nicht schlechthin unvertretbar. Denn zum einen war das Zitat über die Website des US-amerikanischen Department of Justice öffentlich abrufbar und die Anklageschrift United States v. Dorenkamp, Neusser et al., No. 2:16-cr-20394 wurde in den Verfahren 22 O 340/16 und 22 O 348/16 klägerseitig vorgelegt. Zudem wurde das Zitat von der Klagepartei (vgl. etwa Klageschrift im Verfahren 22 O 76/17, Bl. [...] d.A.) eingeführt. Vor allem aber hat die Beklagte die Existenz der Dokumente und deren Inhalt nicht bestritten, sondern erläutert, welches der Dokumente der damalige Vorstandsvorsitzende der V AG angelesen habe. Konkret trägt die ablehnende Partei in Rn. 207-211 der Klageerwiderung im Verfahren 22 O 76/17 (Bl. [...] d.A.) vor: „[207] So erhielt der damalige V-Vorstandsvorsitzende Herr Professor Dr. W. lediglich am 23. Mai 2014 eine von dem Leiter der Qualitätssicherungsabteilung, Herrn T., verfasste Notiz über die ICCT-Studie, die seiner sog. „Wochenendpost" beigelegt wurde. Bei diesen V-intern auch als „Wikopost" bezeichneten Unterlagen handelte es sich um eine Zusammenstellung verschiedenster Schreiben, Vermerke, Übersichten und sonstiger Notizen und Berichte, in denen der V-Vorstandsvorsitzende wöchentlich über diverse Themen informiert wurde. In dieser Notiz von Herrn T. wurde lediglich auf die ICCT-Studie und die daraufhin vom CARB aufgenommenen Untersuchungen sowie die Bildung einer „Task Force" in der Abteilung „Aggregateentwicklung" hingewiesen und mitgeteilt, dass die zuständigen V-Mitarbeiter in den USA sich mit den US-Behörden über dieses Thema austauschen würden. [208] Die von der Klägerseite auf Seite 16 der Klagschrift erwähnte Notiz von G. war dagegen nicht - wie die Klägerseite behauptet - an Herrn Professor Dr. W. selbst, sondern lediglich an Herrn T. gerichtet, der sie seinerseits lediglich seiner eigenen Mitteilung an Herrn Professor Dr. W. als Anlage beifügte. Nähere Erläuterungen über die Ursache der von den US-Behörden beanstandeten Grenzwertüberschreitungen enthielt indes auch diese Notiz nicht. Sowohl Herr T. als auch Herr G. schlossen ihre jeweiligen Mitteilungen zudem mit der Ankündigung, dass sie über die weitere Entwicklung und Gespräche mit den US-Behörden berichten würden. Ihre Informationen vermittelten somit den Eindruck, dass kein Handlungsbedarf auf Vorstandsebene bestand. [209] Nach eigener Aussage hat der ehemalige Vorstandsvorsitzende Herr Professor Dr. W. lediglich die Notiz von Herrn T. zur Kenntnis genommen und wohl auch (an-)gelesen, nicht aber das lediglich als Anlage beigefügte Papier von Herrn G. Er maß diesem Vorgang also keine größere Bedeutung bei. [...]. [210] Angesichts des Umstands, dass Herrn Professor Dr. W. diese Notizen lediglich in seine regelmäßige sehr umfangreiche „Wochenendpost“ gelegt wurde, hätte er auch gar keine Veranlassung gehabt, über die darin enthaltenen Informationen weiter nachzudenken. Denn es wurden darin nachweislich keine etwaigen mit den US-Untersuchungen möglicherweise verbundenen rechtlichen oder finanziellen Risiken erwähnt.“ Angesichts dieses Vortrags ist es zumindest vertretbar, die Existenz der Urkunden, des von der Klagepartei im Verfahren 22 O 76/17 vorgetragenen Zitats und deren Zugang an den damaligen Vorstandsvorsitzenden als unstreitig zu betrachten. Auf die Tatsache, dass dem abgelehnten Richter diese Urkunden nicht vorlagen und er sie daher möglicherweise nicht als gerichtsbekannt heranziehen konnte, kommt es daher nicht an. Denn die Verwertung dieser Tatsachen war angesichts des zitierten Vortrags der ablehnenden Partei zumindest nicht willkürlich oder unhaltbar, sondern die Tatsachen konnten vertretbar als unstreitig betrachtet werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der abgelehnte Richter die Tatsachen lediglich im Rahmen einer vorläufigen Würdigung des Parteivortrags verwertet, nämlich zur Prüfung der Schlüssigkeit der Klage. Ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren kann dabei auch - in engen Grenzen - eine Beweisantizipation zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060; Wache in MüKo, ZPO, 5. Auflage, § 114 Rn. 56 m.w.N.). Eine materielle Vorfestlegung ist damit nicht verbunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der ablehnenden Partei durch Analyse des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap (dort Rn. 159) in den hiesigen Verfahren (Einschätzung Prof. Dr. H.) bekannt war, dass der abgelehnte Richter den Inhalt der Dokumente dort verwertet und entsprechend zitiert hat. Dass dies auch in dem Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap geschieht, war daher für die Parteien absehbar und es bedurfte insoweit keines vorherigen rechtlichen Hinweises. Dass der abgelehnte Richter das ihm vorliegende englische Zitat in einem Nebensatz des Vorlagebeschlusses zusammenfassend falsch übersetzt, gibt aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei in der Lage der V AG ebenfalls keinen Anlass, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken. Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Übersetzung gezielt fehlerhaft erfolgte und nicht lediglich aus Versehen. Dafür spricht, dass die Übersetzung „dass die Behörden bald umfassende Untersuchungen anstellen würden, um festzustellen, dass [...]“ statt „dass die Behörden bald umfassende Untersuchungen anstellen würden, um festzustellen, ob [...]“ grammatikalisch offensichtlich unrichtig ist, denn eine Untersuchung, „dass“ eine Tatsache vorliegt, kann es nicht geben (das Ergebnis stünde in diesem Falle bereits fest und die Untersuchung erübrigte sich damit), sondern lediglich „ob“ die Tatsache zutrifft. Zudem stützt der abgelehnte Richter seine materiell-rechtlichen Ausführungen im Vorlagebeschluss ersichtlich nicht auf diese grammatikalische Besonderheit. Die dem Vorlagebeschluss zu entnehmende vorläufige Würdigung des abgelehnten Richters erfolgt vielmehr auf Grundlage der Tatsache, dass in der Unterlage überhaupt eine Untersuchung in Aussicht gestellt wird, nicht aus der Frage, ob ein defeat device bereits nachgewiesen sei oder nicht. Er übersetzt das Zitat auch nicht vollständig, sondern lediglich auszugsweise in einem einleitenden Nebensatz, der keine wortwörtliche Übersetzung ist und auch offenkundig nicht sein soll, da er deutlich kürzer ist als das Originalzitat. Der Nebensatz leitet das englische Zitat vielmehr nur ein und fasst dieses zusammen. Dieser Übersetzungsfehler genügt daher nicht, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Dasselbe gilt für die seitens der ablehnenden Partei gerügte vermeintliche Zuordnung des Textes zum Memorandum von T. statt zu der Notiz von G.. Zunächst ist eine solche fehlerhafte Zuordnung dem Vorlagebeschluss nicht zu entnehmen. Insbesondere nimmt der Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap an den maßgeblichen Stellen konkret Bezug auf die Notiz von G. (vgl. etwa 22 AR 2/17 Kap Rn. 109, 110). Zum anderen trägt die V AG selbst vor, dass die Notiz dem Memorandum beigefügt gewesen sei. Nach der im Vorlagebeschluss erkennbaren Rechtsauffassung des abgelehnten Richters komme es dabei nicht darauf an, ob der damalige Vorstandsvorsitzende die Notiz angelesen habe oder nur das Memorandum, dem sie beigefügt gewesen sei. Er betrachtet die Dokumente als Gesamtpaket und betrachtet das Anlesen als „klar zu Tage tretende Aufsichtspflichtverletzungen bei betrieblichen Tätigkeiten und der daraus folgenden Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Gefährdungsverhalten“ (Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap Rn. 111). Der abgelehnte Richter leitet also eine grob fahrlässige Unkenntnis des damaligen Vorstandsvorsitzenden aus der Tatsache ab, dass ihm die Dokumente zugeleitet wurden. Legt man diese Auffassung zugrunde, ist es nicht maßgeblich, ob das Zitat nun der Notiz oder dem Memorandum selbst zugeordnet wird. Diese Rechtsauffassung, also der Schluss auf eine grob fahrlässige Unkenntnis und Garantenstellung, ist nicht schlechthin unvertretbar oder willkürlich und damit der Kontrolle im Ablehnungsverfahren entzogen. 7. Auch die von der ablehnenden Partei angeführten Umstände des Erlasses des Vorlagebeschlusses begründen keine Besorgnis der Befangenheit. a. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht feststellbar. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 165/09, juris-Rn. 31 = NVwZ 2009, 581). Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür eine vorherige Anhörung sinnvoll. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Vorliegend hatte die ablehnende Partei ausreichend Gelegenheit, zu den Klageschriftsätzen sowie den Musterverfahrensanträgen und schließlich auch zu den weitgehend aus dem Sachbericht W. und dem Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap bekannten Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters Stellung zu nehmen, was sie auch umfassend getan hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der abgelehnte Richter die Argumente der ablehnenden Partei nicht zur Kenntnis genommen oder sich ihnen verschlossen hätte. Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 165/09, juris-Rn. 32 = NVwZ 2009, 581). Der abgelehnte Richter war nicht verpflichtet, der ablehnenden Partei anzukündigen, dass ein Vorlagebeschluss erlassen werden wird und wessen Inhalt dieser haben werde, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Insbesondere ist dem Vorlagebeschluss nicht zu entnehmen, dass er auf neuen Tatsachen oder Sachvortrag einer der anderen Parteien oder überraschenden Rechtsauffassungen des Gerichts beruht, die die ablehnende Partei in ihren Schriftsätzen nicht hätte berücksichtigen können. Wie ausgeführt, waren die Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters auch der ablehnenden Partei dem Grunde nach bekannt, und zwar zum einen auf Grundlage des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap, mit dem sie sich ausführlich durch das Parteigutachten von Prof. Dr. H. auseinandergesetzt hat. Zum anderen wurde der Sachbericht W. in die Verfahren eingeführt, dem sich ebenfalls Rechtsansichten des abgelehnten Richters entnehmen lassen. Wie L. dieser rechtliche Hinweis in diesem Verfahren zurückliegt, ist entgegen der Auffassung der P SE (Rn. 65 des Schriftsatzes vom 10.04.2018) nicht von Relevanz. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, rechtliche Hinweise zu wiederholen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter den Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap erst wenige Tage vor der Veröffentlichung per E-Mail an die Parteien gesandt hat. Denn die Gewährung rechtlichen Gehörs ist bereits durch die vorherigen Hinweise in den Verfahren und durch die Schriftsätze der Parteien erfolgt. Eine Partei hat hingegen keinen Anspruch darauf, vor Erlass einer Entscheidung nochmals zu sämtlichen darin enthaltenen Ausführungen vorab Stellung nehmen zu können. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei der Entscheidung nicht um eine Endentscheidung handelt, sondern lediglich um eine Zwischenentscheidung wie einen Vorlagebeschluss. Denn mit dem Vorlagebeschluss legt sich der abgelehnte Richter gerade nicht endgültig zu Gunsten oder Lasten der Parteien fest, sondern unternimmt lediglich eine nach seiner Auffassung gebotene vorläufige Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die Vorlage an das OLG Stuttgart. Eine die Instanz abschließende Entscheidung ist durch den Vorlagebeschluss gerade noch nicht getroffen, sodass das rechtliche Gehör für die Parteien weiterhin gewahrt ist. b. Die Frage, ob das erforderliche Quorum für den Erlass eines Vorlagebeschlusses erreicht ist, ist ebenfalls eine Rechtsfrage, die der abgelehnte Richter nicht willkürlich oder unvertretbar bejaht hat. Der abgelehnte Richter leitet seine Auffassung, das erforderliche Quorum sei gegeben, daraus ab, dass bereits mehr als zehn Musterverfahrensanträge in den unterschiedlichen Fallkonstellationen gegeben sind. Es komme hierbei nicht darauf an, ob die Anträge bereits bekannt gemacht sind und auch nicht darauf, ob die Anträge beim selben Spruchkörper eines Gerichts gestellt wurden. Denn andernfalls würde seiner Auffassung nach der gesetzlich vorgesehene Bündelungszweck des KapMuG konterkariert. Daher sei im Hinblick auf die Effizienz des Bündelungszweckes auch eine spruchkörperübergreifende Berücksichtigung von Musterverfahrensanträgen möglich und geboten. Es bestehe ein legitimes Bedürfnis zur Konzentration und Bündelung der gleichgerichteten Interessen im Prozess. Es widerspräche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, wenn bei individuellen Klagen verschiedene Spruchkörper desselben Landgerichts über gleichgerichtete Musterverfahrensanträge entscheiden müssten - insbesondere im Hinblick auf die Frist des § 6 Abs. 5 KapMuG (Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap, Rn. 200). Die Befassung durch unterschiedliche Spruchkörper wahre nicht den Entscheidungseinklang der Entscheidungen; dies sei jedoch ein zentrales Anliegen kollektiver Rechtsschutzinstrumente. Schließlich sei eine Bekanntmachung von zehn Musterverfahrensanträgen aufgrund § 3 Abs. 4 KapMuG nicht erforderlich, es genüge das Stellen der Anträge, was auch bei einer spruchkörperübergreifenden Berücksichtigung gelte. Die ablehnende Partei ist hingegen der Auffassung, eine spruchkörperübergreifende Berücksichtigung von Musterverfahrensanträgen sei unzulässig - jedenfalls solange die Musterverfahrensanträge noch nicht bekannt gemacht worden seien. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom abgelehnten Richter vertretene Auffassung unvertretbar oder willkürlich wäre. Insbesondere hat er seine Auffassung nachvollziehbar und umfangreich begründet (vgl. dienstliche Äußerung, Rn. 7; Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap, Rn. 198 ff.). Ob diese Begründung letztlich überzeugt, ist im Rahmen des Ablehnungsverfahrens nicht zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des abgelehnten Richters zum Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart einzuordnen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen zu der Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans den Rechtskreis der Parteien tangieren sollten bzw. wieso diese aus Sicht der ablehnenden Partei den Anschein erwecken sollten, der abgelehnte Richter stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber, zumal die ablehnende Partei selbst die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans aufgeworfen hat (Schriftsatz vom 07.11.2017 im Verfahren 22 O 198/16). Überdies sind die Ausführungen zum Geschäftsverteilungsplan nach Auffassung des abgelehnten Richters erforderlich, denn er meint, dass jedenfalls deshalb eine Berücksichtigung der bei den anderen Kammern anhängigen Musterverfahrensanträgen zu erfolgen habe, weshalb die Prüfung des Geschäftsverteilungsplans habe erfolgen müssen: „Da der Vorlagebeschluss sich in den jeweiligen Fallkonstellation mit den am Gericht anhängigen Musterverfahrensanträgen beschäftigen muss, ist das Vorlagegericht spruchkörperübergreifend tätig.“ (Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap, Rn. 221) Die Ausführungen erfolgen daher nicht neben der Sache oder willkürlich, sondern unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des abgelehnten Richters konsequent zur Begründung des für den Vorlagebeschluss erforderlichen Quorums. Auch diese Rechtsauffassung ist nicht unvertretbar oder willkürlich und damit der Kontrolle im Rahmen des Ablehnungsverfahrens entzogen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlagebeschluss begründen aus Sicht der ablehnenden Partei nicht den Anschein, der abgelehnte Richter stehe dem Streitgegenstand nicht unvoreingenommen gegenüber. c. Die ablehnende Partei rügt schließlich, dass der Vorlagebeschluss übereilt ergangen sei und der abgelehnte Richter in Kenntnis der anstehenden mündlichen Verhandlung der 12. Zivilkammer dieser zuvorkommen wollte, ehe durch eine drohende Verweisung bzw. Abweisung der Klagen durch die 12. Zivilkammer das für den Vorlagebeschluss erforderliche Quorum verloren gehe. Dies überzeugt nicht. Es kann dabei dahinstehen, ob der abgelehnte Richter wusste, wann die 12. Zivilkammer über die bei ihr anhängigen Verfahren verhandeln und ob diese die Klagen abweisen oder die Verfahren verweisen würde. Wenn man dies im Sinne der ablehnenden Partei unterstellt, folgt hieraus nicht, dass ein Zuvorkommen durch Erlass des Vorlagebeschlusses unsachlich wäre. Denn wäre der Vorlagebeschluss nicht vor der mündlichen Verhandlung der 12. Zivilkammer erfolgt, hätte deren Entscheidung die 22. Zivilkammer präjudiziert und sähe sich nun demselben Vorwurf ausgesetzt, den die V AG gegen den abgelehnten Richter erhebt - nämlich einer gezielten Präjudizierung der jeweils anderen Kammer. Hinzu kommt, dass bei einem anderen zeitlichen Ablauf - etwa wenn die 12. Zivilkammer erst später terminiert hätte - der Vorwurf der Präjudizierung ebenfalls im Raum gestanden hätte. Eine solche Präjudizierung liegt aber in der Natur der Sache, wenn Massenverfahren an verschiedenen Kammern anhängig gemacht werden und eine Wechselwirkung zwischen diesen Verfahren besteht. Diese positiven Kompetenzkonflikte meint der abgelehnte Richter gerade mit seiner spruchkörperübergreifenden Tätigkeit aufzulösen. Es kann dahinstehen, ob dies im Ergebnis überzeugt. Die Tatsache, dass die ablehnende Partei nun genau diejenigen Folgen als Präjudizierung rügt, die durch den positiven Kompetenzkonflikt entstehen, zeigt jedoch immerhin, dass die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters jedenfalls nicht unvertretbar ist. Ebenso wenig ist es als willkürlich oder sachfremd zu betrachten, wenn der abgelehnte Richter einer möglichen Präjudizierung der 22. Zivilkammer durch eine Entscheidung der 12. Zivilkammer zuvorkommen wollte. Eine Präjudizierung war, wie ausgeführt, - jedenfalls unter Zugrundelegung der nicht unvertretbaren Auffassung des abgelehnten Richters - in die eine oder andere Richtung unvermeidbar. Aus prozessökonomischer Sicht ist es in einer solchen Konstellation und angesichts des Bündelungszwecks des KapMuG jedenfalls nicht willkürlich oder unvertretbar, wenn diejenige Kammer, bei der die weit überwiegende Anzahl der Massenverfahren anhängig ist, dafür Sorge trägt, ein ihrer Auffassung nach gebotenes Musterverfahren einzuleiten, bevor dies durch eine abweichende Entscheidung einer anderen Kammer nicht mehr möglich ist. 8. Ohne Erfolg macht die ablehnende Partei schließlich geltend, die nach § 44 Abs. 3 ZPO eingeholte dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters stelle einen eigenständigen Ablehnungsgrund dar. Die ablehnende Partei rügt bezüglich der dienstlichen Äußerung, dass der abgelehnte Richter nicht auf alle Details der geltend gemachten Ablehnungsgründe eingehe und zu einigen keine Stellung beziehe. Dies ist unzutreffend. Der abgelehnte Richter äußert sich in seiner dienstlichen Stellungnahme zwar knapp aber doch zu allen Vorwürfen. Er verzichtet dabei - wie von der Rechtsprechung vorgegeben - auf eine Rechtfertigung seiner Entscheidungen. Eine dienstliche Erklärung nach § 44 Abs. 3 ZPO kann zwar grundsätzlich ebenfalls einen selbständigen Befangenheitsgrund bilden, wenn sie nach Inhalt oder Wortwahl auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen lässt, was insbesondere bei unsachlichen oder polemischen Äußerungen in Betracht kommt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2015 - 10 WF 59/15, juris-Rn. 11 = NZFam 2016, 567; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.09.1997 - 6 W 140/97 = NJW-RR 1998, 858; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.1994 - 3 W 2/94, juris-Rn. 13 = NJW-RR 1995, 300). Im Einzelfall kann auch eine inhaltlich unzureichende Stellungnahme einen selbständigen Ablehnungsgrund darstellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.2017 - 4 WF 103/17, juris-Rn. 30). Hingegen kann ein Ablehnungsersuchen nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass sich der Richter in seiner dienstlichen Erklärung nicht hinreichend mit der von der ablehnenden Partei geäußerten Kritik an seinen Entscheidungen oder der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auseinandergesetzt habe (OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 - 1 W 51/10, juris-Rn. 16 = MDR 2010, 1282). Denn die dienstliche Erklärung dient nicht der nachträglichen Rechtfertigung getroffener Entscheidungen, sondern allein der Feststellung der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag notwendigen Tatsachen (BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - II ZB 2/10, juris-Rn. 17 = NJW 2011, 1358; OLG München, Beschluss vom 17.07.2009 - 1 W 1735/09, juris-Rn. 6 = OLGR München 2009, 875; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2003 - 5 W 155/03 - 39, 5 W 155/03, juris-Rn. 10 = OLGR Saarbrücken 2003, 362). Sofern die ablehnende Partei darüber hinaus einen eigenständigen Ablehnungsgrund darin sehen will, dass der abgelehnte Richter unrichtige Angaben in der dienstlichen Stellungnahme macht, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die ablehnende Partei sieht eine unrichtige Angabe darin, dass der abgelehnte Richter die behauptete telefonische Äußerung bestreitet. Dass der Prozessbevollmächtigte der V AG das Gegenteil behauptet und mit Mitteln der Glaubhaftmachung untermauert, macht die Behauptung des abgelehnten Richters nicht objektiv unrichtig. Wie bereits ausgeführt, führt dies lediglich dazu, dass die Darstellung des Prozessbevollmächtigten der ablehnenden Partei im Rahmen der rechtlichen Würdigung als wahr zu unterstellen und zu prüfen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 W 83/06, juris-Rn. 3 = MDR 2007, 545). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Angabe des abgelehnten Richters unrichtig ist, sondern vielmehr lediglich, dass die Richtigkeit der Aussagen nicht ermittelt werden kann. Würde allein der Dissens über einen Lebenssachverhalt zwischen abgelehntem Richter und ablehnender Partei bereits genügen, einen Ablehnungsgrund zu bejahen, könnte eine ablehnende Partei willkürlich jeden ihr unliebsamen Richter entfernen, indem sie diesem Äußerungen unterstellt, die er möglicherweise gar nicht getätigt hat. Die Partei kann jedoch nicht den Befangenheitssachverhalt selbst schaffen, sie kann nicht durch eigene Handlungen das Ausscheiden des Richters aus dem Prozess erzwingen (BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 2 BvR 1639/94; Stackmann in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 42 Rn. 24 m.w.N.). Auch die Angabe in der dienstlichen Äußerung, der abgelehnte Richter habe nicht die Verfassungswidrigkeit des Geschäftsverteilungsplans bejaht, sondern diesen nur verfassungskonform ausgelegt, stellt keinen eigenständigen Ablehnungsgrund dar. Zwar ist richtig, dass der abgelehnte Richter im Vorlagebeschluss die Formulierung verwendet, der Geschäftsverteilungsplan sei verfassungswidrig (Vorlagebeschluss 22 AR 2/17 Kap, Rn. 202, 209, 214). Wie bereits ausgeführt, hat der abgelehnte Richter seine Rechtsauffassung, weshalb er den Geschäftsverteilungsplan überhaupt im Vorlagebeschluss vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 GG prüft, im Vorlagebeschluss dargelegt. Ob dies nun durch eine verfassungskonforme Auslegung erfolgt oder durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, fällt im Hinblick auf die dienstliche Äußerung in den Bereich der Semantik, zumal die Grenzen zwischen einer verfassungskonformen Auslegung und der Feststellung der Verfassungswidrigkeit fließend sein können und diese Unterscheidung für den vorliegenden Fall auch nicht relevant ist. Aus der dienstlichen Äußerung lässt sich bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der V AG weder Unsachlichkeit noch eine ihr gegenüber bestehende Voreingenommenheit ableiten. Die Äußerung des abgelehnten Richters in Rn. 74 der dienstlichen Äußerung ist nicht geeignet, aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. 9. Die ablehnende Partei rügt schließlich, der abgelehnte Richter verfahre in den allein die P SE betreffenden Verfahren, an denen sie selbst nicht als Partei beteiligt sei, willkürlich und unzulässig. Da es sich um denselben Lebenssachverhalt wie den hiesigen Verfahren handle, die V AG aber an diesen Verfahren nicht beteiligt sei, werde hierdurch ihr rechtliches Gehör verletzt, zumal dort auch eine gesamtschuldnerische Haftung der V AG gemeinsam mit der P SE erwogen werde. Es kann dahinstehen, ob die verfahrensleitenden Maßnahmen des abgelehnten Richters in den die P SE betreffenden Verfahren vertretbar sind oder verfahrensfehlerhaft. Denn wie die ablehnende Partei selbst ausführt, ist sie an diesen Verfahren nicht beteiligt und kann daher aus diesen verfahrensleitenden Maßnahmen nichts für sich ableiten. Ihr Rechtskreis ist davon nicht betroffen und ein Ablehnungsgrund liegt daher nicht vor. Zwar besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Verfahren, da es in tatsächlicher Hinsicht um Fragen geht, die Wechselwirkungen auf alle Verfahren haben können. Gleichwohl führen mögliche Verfahrensfehler in anderen Verfahren nicht zu einem Ablehnungsrecht in den hiesigen Verfahren. Erst Recht kann die ablehnende Partei keinen Ablehnungsgrund daraus ableiten, dass sie sich in den dortigen Verfahren, da sie an ihnen nicht beteiligt ist, kein rechtliches Gehör verschaffen könne. Sofern eine Partei am Ausgang eines Verfahrens ein rechtliches Interesse hat, kann sie in einem Verfahren, an dem sie nicht als Partei beteiligt ist, sich im Wege der Nebenintervention rechtliches Gehör verschaffen. Hat sie kein rechtliches Interesse, kann sie dies nicht mit einem Befangenheitsantrag in einem anderen Verfahren umgehen. 10. Der überwiegende Teil der geltend gemachten Ablehnungsgründe ist bereits gem. § 43 ZPO präkludiert. Zwar können diese Ablehnungsgründe in der Gesamtschau in engen Grenzen gegebenenfalls noch berücksichtigt werden, sofern sie einen engen Zusammenhang zu den weiteren, nicht verwirkten Ablehnungsgründen dergestalt aufweisen, dass sie als Teilakte eines „Gesamttatbestandes“ aufgefasst werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2015 - 8 W 45/15, juris-Rn. 9). Im Hinblick auf die damit verbundenen Missbrauchsgefahren sind solche „Gesamttatbestände“ indes nur in engen Grenzen anzuerkennen (Vossler in BeckOK ZPO, 28. Edition, Stand 01.03.2018, § 43 Rn. 15 m.w.N.). Lediglich, wenn sich die bereits bekannten und nicht rechtzeitig gerügten Umstände im weiteren Verfahrensverlauf intensivieren oder wiederholen, ist es einer Partei nicht zumutbar, ihr die Berufung auf diese Gründe zu verwehren. Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht der Fall. Die ablehnende Partei wusste frühzeitig um die jetzt geltend gemachten Rechtsauffassungen und Verfahrensleitungsmaßnahmen des abgelehnten Richters. Diese haben sich nach dem Schriftsatz der ablehnenden Partei vom 16.10.2017 weder wiederholt, noch intensiviert oder in neuer Form materialisiert. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO bei den gem. § 43 ZPO verspäteten Ablehnungsgründen ohnehin nicht vor. Auch die nach dem Schriftsatz vom 16.10.2017 erfolgten verfahrensleitenden Maßnahmen sowie die Ausführungen im Vorlagebeschluss und die Umstände des Ergehens der Entscheidung stellen in der Gesamtschau aus Sicht einer vernünftigen Partei keinen Grund dar, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Insoweit können Verfahrensverstöße, die zwar jeweils eine fehlerhafte Rechtsanwendung darstellen, aber für sich genommen nicht geeignet sind, einen Ablehnungsgrund zu begründen, bei einer Häufung in der Gesamtschau gleichwohl dazu geeignet sein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.1993 - 16 W 193/93 = NJW 1994, 1227; OLG München, Beschluss vom 07.01.2016 - 8 W 2476/15, Rn. 26 = MDR 2016, 352). Anders ist es aber dann, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe lediglich Verhaltensweisen zum Gegenstand haben, die bereits für sich genommen keinen Grund zur Beanstandung darstellen, d.h. keinen Verstoß darstellen. Dann ist auch die Gesamtschau dieser Verhaltensweisen im Regelfall nicht geeignet, eine berechtigte Sorge der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2016 - I-32 W 7/16, juris-Rn. 48 = NJW-RR 2016, 1206; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 - 1 W 51/10, juris-Rn. 19 = MDR 2010, 1282; OLG München, Beschluss vom 07.01.2016 - 8 W 2476/15, Rn. 26 = MDR 2016, 352; Stackmann in MüKo ZPO, 5. Aufl., § 42 Rn. 55). Es wäre widersinnig, eine Reihe vertretbarer - wenngleich für eine der Parteien nachteiliger - Entscheidungen allein aufgrund ihrer Kumulation als Ablehnungsgrund heranzuziehen. Demnach muss eine abweichende Bewertung im Rahmen der Gesamtschau der einzelnen Verhaltensweisen, Entscheidungen und verfahrensleitenden Maßnahmen mehr sein als lediglich die Summe der einzelnen (unbegründeten) Vorwürfe. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Sämtliche als Ablehnungsgründe angeführten Verhaltensweisen und Entscheidungen des abgelehnten Richters beruhen - jedenfalls soweit sie nicht bereits nach § 43 ZPO ausgeschlossen sind - auf vertretbaren Rechtsauffassungen oder berühren schon nicht den Rechtskreis der ablehnenden Partei (so etwa die verfahrensleitenden Maßnahmen in den allein die P SE betreffenden Verfahren). Diese von der Beklagten angeführten Verhaltensweisen und Entscheidungen sind daher weder isoliert geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden Richters zu begründen, noch in ihrer Gesamtschau. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was in der Gesamtschau aus Sicht einer vernünftigen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters rechtfertigen könnte.