Urteil
1 K 496/20.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2021:0506.1K496.20.MZ.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte und eines kleinen Waffenscheins sowie der Anordnung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte und eines kleinen Waffenscheins sowie der Anordnung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg, da sie als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet ist. Der Bescheid vom 27. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte und des sog. kleinen Waffenscheins in Ziffer I des Bescheids vom 27. Dezember 2019 ist rechtmäßig. 1. Ermächtigungsgrundlage ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 2. In formeller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Schreiben vom 2. März 2018 zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört. Zum nach der Anhörung ergangenen und rechtskräftig gewordenen Strafurteil des Amtsgerichts N. konnte der Kläger sich zumindest im Widerspruchsverfahren hinreichend äußern, sodass insoweit ein etwaiger Verfahrensmangel geheilt worden wäre (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG; vgl. zu den Anforderungen: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 45, Rn. 80; siehe auch Ziffer III. 1.). 3. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig erfolgt, da die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und es sich im eine gebundene Entscheidung handelt. Die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte und der kleine Waffenschein sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 WaffG; vgl. zur Anwendbarkeit der aktuellen Vorschriften auf „Alterlaubnisse“: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, NVwZ 2007, 1201, Rn. 36 ff.). Die Erteilung dieser Erlaubnisse setzt unter anderem voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG; siehe auch Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 der Anlage 2 des WaffG). Hier ist für den Kläger die Zuverlässigkeit in Bezug auf erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition nicht (mehr) gegeben (vgl. zum einheitlichen Prognosemaßstab: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, NJW 2018, 2812, Rn. 8). a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, auf den die Beklagte den Widerruf unter anderem gestützt hat, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13 –, juris, Rn. 19). Eine solche „Tatsache“ kann durchaus bereits ein erstmaliger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG (vgl. wortlautgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) sein, sofern dieser darauf hindeutet, dass der Waffenbesitzer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut nicht ordnungsgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 1 B 215/93 –, juris, Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 7. August 2015 – 5 Bs 135/15 –, juris, Rn. 16). Auch ein einmaliger Verstoß gegen die waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung kann regelmäßig eine negative Zuverlässigkeitsprognose rechtfertigen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 4 A 133/13.Z –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2010 – 11 LA 389/09 –, juris, Rn. 3). Denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2010 – 11 LA 389/09 –, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 21 C 07.3232 –, juris, Rn. 6). Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch (BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 – 21 CS 17.1531 –, juris, Rn. 16). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handelt, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13 –, juris, Rn. 19; HambOVG, Beschluss vom 7. August 2015 – 5 Bs 135/15 –, juris, Rn. 19 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 21 ZB 14.2236 –, juris, Rn. 15); eine solche kann insbesondere bei einer brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation anzunehmen sein, die das (einmalige) Fehlverhalten des Betroffenen in einem erheblich milderen Licht erscheinen lässt (vgl. dazu HambOVG, a.a.O., Rn. 20). Hier ist die nicht den Anforderungen des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der jeweils maßgeblichen Fassung entsprechende Verwahrung der (Schuss-)Waffen und Munition anzunehmen, die in Bezug auf mehrere Waffen jedenfalls bei der Kontrolle am 1. Februar 2018 festgestellt worden ist. Eine Verwahrung ist generell nur dann sorgfältig, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (vgl. § 36 Abs. 1 WaffG; siehe auch Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5, Rn. 15). Vor allem muss die Art der Verwahrung die Waffe vor Diebstahl sichern und insbesondere der Zugriff durch Kinder ausgeschlossen sein (Gade, a.a.O.). Die Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition werden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG insbesondere in § 13 AWaffV konkretisiert. Hierzu im Einzelnen: aa) Der Kläger hat eine erlaubnispflichtige Waffe (halbautomatische Pistole, Kaliber.22lr, Hersteller FN) – letztlich unstreitig – im geladenen Zustand in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit elektronischem Verschlusssystem („Würfelbehältnis“) im Schlafzimmerschrank aufbewahrt. Dies stellt bereits für sich genommen einen grundlegenden Verstoß dar. Mit Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. 2017 I, S. 2133) wurden die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 AWaffV mit Wirkung zum 6. Juli 2017 wesentlich geändert. Dahingehend sieht § 36 Abs. 4 WaffG eine „Besitzstandsregelung“ in dem Sinne vor, dass „Altbesitzer“ – wie der Kläger (vgl. Bl. 19 d. VA) – die vorhandenen Sicherheitsbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen weiter nutzen können und insoweit die alte Rechtslage weiter gilt (vgl. dazu eingehend: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 36, Rn. 93 ff.). Folglich können alle A- und B-Schränke weiterverwendet werden, sofern sie vor dem 6. Juli 2017 angeschafft und der zuständigen Behörde angezeigt wurden. Das bedeutet, dass auch nach dem Stichtag 6. Juli 2017 neu erworbene Waffen bis zur jeweiligen Kapazitätsgrenze eines zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aufbewahrungsbehältnisses durch den bisherigen Waffenbesitzer weiterhin und ohne zeitliche Begrenzung in den dem gesetzlichen Bestandsschutz unterfallenden Behältnissen aufbewahrt werden dürfen (Heller/Soschinka/Rabe, in: Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 1067). Nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 Satz 2 AWaffV a.F. war es im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden (sog. Kreuzaufbewahrung). Insoweit sah § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. auch ausdrücklich vor, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. Mit der Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition – z. B. in einem gesondert abschließbaren Fach im Waffenschrank – sollte die rasche Entwendung von Schusswaffen und Munition zum alsbaldigen Missbrauch erschwert werden (vgl. zu § 36 Abs. 1 Satz 2 a.F.: BT-Drs. 14/7758, S. 74). Dies entspricht im Grundsatz auch der aktuellen Rechtslage (vgl. dazu Heller/Soschinka/Rabe, in: Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 1068 ff.). In jedem Fall sind Schusswaffen in einem ungeladenen Zustand aufzubewahren (gewesen); dies war bereits nach der alten Rechtslage – auch ohne ausdrückliche Regelung – eine Selbstverständlichkeit (BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 21 CS 17.2506 –, juris, Rn. 10; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 2014 – 6 B 36/13 –, juris, Rn. 5; VG München, Beschluss vom 27. November 2017 – M 7 S 17.3929 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; vgl. zur neuen Rechtslage nunmehr ausdrücklich: § 13 Abs. 1, Abs. 2 AWaffV n.F.). Die geladene Aufbewahrung einer Schusswaffe stellt daher regelmäßig einen „schwerwiegenden Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel“ dar (vgl. VG München, Beschluss vom 27. November 2017 – M 7 S 17.3929 –, juris, Rn. 23). Das Bundesverwaltungsgericht hat (noch zur alten Rechtslage) festgestellt, dass die Aufbewahrung von Waffen in – wie hier – geladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht, selbst wenn Waffe und Munition im selben Behältnis aufbewahrt werden dürfen (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 15. März 2019 – 21 CS 17.2281 –, juris, Rn. 16 f.; VG Hamburg, Urteil vom 18. November 2019 – 9 K 4459/17 –, BeckRS 2019, 36120, Rn. 75 m.w.N.). Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten (dazu insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2014 – 6 B 36/13 –, juris, Rn. 5; siehe auch OVG RP, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 7 A 10715/13 –, juris, Rn. 7 [geladene Waffe unter Matratze bei alleinwohnender Person]). Der Verstoß wiegt hier auch deshalb schwer, weil der Kläger die Waffe bewusst – wohl auch über einen längeren Zeitraum – im geladenen Zustand aufbewahrt hat. Nach dessen sinngemäßen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei die Waffe ansonsten sinnlos, da er sie zur Selbstverteidigung aufgrund einer seinerseits angenommenen Bedrohungslage benötige. Daher seien auch besondere Sicherungen an der Tür angebracht. Diese Bedrohungslage hat der – anwaltlich vertretene – Kläger indes nicht substantiiert dargelegt, obwohl dies bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war und insoweit genügend Anlass und Zeit zur weiteren Substantiierung zur Verfügung stand. Auch auf Nachfrage des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung erfolgten nur vage Aussagen des Klägers, indem er – wie auch schon schriftsätzlich – auf die Tätigkeit seines Sohnes bei einer Nicht-Regierungsorganisation (NGO) im Rahmen der Flüchtlingshilfe und Bedrohungen im Internet verwies. Eine konkrete Gefährdungslage hat er damit nicht hinreichend dargelegt oder durch weitere Nachweise substantiiert. Eine Bedrohungslage wird offenbar auch nicht in einer das Bedürfnis zum Waffenbesitz (§ 19 WaffG) begründenden Weise für den Sohn des Klägers selbst angenommen, da insoweit – wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend annehmen – das Landeskriminalamt (LKA) eine entsprechende Gefährdungslage des Sohns nicht bestätigen konnte. Selbst wenn indes eine Gefährdung des Sohnes nicht auszuschließen wäre, lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass auch der Kläger entsprechend gefährdet wäre; ein solch allgemeiner Erfahrungssatz besteht nicht. Es kann daher offenbleiben, ob eine vom Kläger beschriebene Bedrohungslage – als wahr unterstellt – überhaupt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose zugunsten des Klägers berücksichtigungsfähig ist. bb) Der Kläger hat zudem die erlaubnisfreie halbautomatische Schreckschusspistole der Marke Walther (P.A.K., 9mm, Modell P99) mit zehn Patronen geladen in einem Holster auf einem Bügel im Schlafzimmerschrank unter Verstoß gegen die maßgeblichen waffenrechtlichen Vorschriften aufbewahrt. Der Gesetzgeber stellt an erlaubnispflichtige Schusswaffen – wie oben dargelegt – wegen deren besonderer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in den Händen Unbefugter hohe Anforderungen. Hingegen ist als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Munition ein festes verschlossenes Behältnis (vgl. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV) oder eine vergleichbare Sicherung – wie zum Beispiel die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 13. August 2020 – 24 ZB 18.1266 –, juris, Rn. 8) – anzusehen, um den Gesetzeszweck der Sicherung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte zu erfüllen (vgl. Nrn. 36.2.1 und 36.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 – BAnz Beilage 2012, Nr. 47a – WaffVwV; vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 – 21 CS 17.1531 –, juris, Rn. 17). In jedem Fall muss die Aufbewahrung im ungeladenen Zustand erfolgen (vgl. § 13 Abs. 2 AWaffV). Die Besitzstandsregelung des § 36 Abs. 4 WaffG gilt für erlaubnisfreie Waffen nicht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 ME 193/19 –, juris, Rn. 8). Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1951 – GSSt 1/51 –, juris, Rn. 17 f.; BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 – 21 CS 17.1531 –, juris, Rn. 17; siehe auch BT-Drs. 16/8224, S. 17 zu § 42a WaffG a.F. [z.B. „in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche“]). Es liegt auf der Hand, dass bei der Aufbewahrung solcher Waffen in der Wohnung eine zusätzliche Sicherung wie eben ein verschlossenes Behältnis oder sonstige abschließbare Vorrichtungen, die den einfachen Zugriff innerhalb der Wohnung – oder auch anderen Räumlichkeiten – verhindern, vorhanden sein müssen. Ansonsten würde die Bestimmung leerlaufen (BayVGH, Beschluss vom 13. August 2020 – 24 ZB 18.1266 –, juris, Rn. 8). Der Schlafzimmerschrank stellt kein verschlossenes Behältnis im vorgenannten Sinne dar. Denn der Zugriff der weiteren Bewohner (hier: der Ehefrau) war ohne weiteres möglich. Hinzukommt, dass die Schreckschusswaffe geladen war. Auch hieraus folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers (vgl. zu einer geladenen Schreckschusswaffe in einer Kommode: VG München, Urteil vom 29. Juli 2020 – M 7 K 18.4259 –, juris, Rn. 42; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 21 CS 17.2506 –, juris, Rn. 10). Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen war (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 7 A 10715/13 –, juris, Rn. 7 [geladene Waffe in einer allein bewohnten Wohnung]). Die Aufbewahrungsvorschriften schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2014 – 6 B 36/13 – juris, Rn. 5; VG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2016 – 4 K 2176/15 – juris, Rn. 23). Unerheblich ist damit auch, dass offenbar nur der Kläger und seine Ehefrau Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten hatten und die Hauszugänge – nach Aussage des Klägers – besonders gesichert gewesen sind. Damit ist aber die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz der von ihm unsachgemäß gelagerten Waffen kommen, nicht ausgeschlossen (OVG RP, a.a.O.). Ein nicht nur unerhebliches Gefährdungspotential ist gerade bei geladenen erlaubnisfreien Schreckschusswaffen auch nicht fernliegend (vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2018, § 1, Rn. 94; Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschusswaffen, NStZ 2001, 406; zur strafrechtlichen Einordnung als Waffe: BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02–, NStZ 2003, 606). cc) Die Beteiligten sind sich uneinig darüber, ob die in einer Plastikwanne, in einer zur Wohnung des Klägers gehörenden externen Räumlichkeit im selben Mehrfamilienhaus (zugänglich mit dem Wohnungsschlüssel) aufgefundene Schreckschusspistole der Marke Röhm (Modell RG3) eine erlaubnispflichtige Waffe darstellt. Der Bevollmächtigte des Klägers führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass dieser Waffe nur aufgrund ihres Alters das sog. PTB-Kennzeichen fehle; Waffen des gleichen Modells, aber späteren Herstellungsdatums seien indes mit einem solchen Kennzeichen versehen und daher erlaubnisfrei – auch ältere Waffen müssten folglich als erlaubnisfrei behandelt werden. Die Beklagte vertritt dahingehend in der mündlichen Verhandlung eine formale Sichtweise und sieht die hier gegenständliche alte Waffe allein aufgrund des fehlenden PTB-Kennzeichens als erlaubnispflichtig an. Der Wortlaut des § 2 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 zum WaffG spricht für die von der Beklagten vorgetragene Sichtweise. Nach diesen Vorschriften ist der Besitz und Erwerb von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erlaubnisfrei, wenn diese der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) – das PTB-Kennzeichen – in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nr. 1 bestimmtes Zeichen tragen (a) oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat (b). Infolgedessen dürfte von einer formalen Erlaubnispflicht auszugehen sein, wobei allerdings bei der Bewertung des Aufbewahrungsverstoßes zu berücksichtigen ist, dass es sich wohl um eine rein formale Einordnung der Waffe als erlaubnispflichtig handelt; der Stadtrechtsausschuss der Beklagten ordnet die Waffe offenbar im Ergebnis als erlaubnisfrei ein (vgl. S. 6 des Widerspruchsbescheids). Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht wäre hier aufgrund der Eintragung in die Waffenbesitzkarte jedenfalls nicht anzunehmen. Die Anordnung der Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe könnte hier zudem ohnehin entweder über § 46 Abs. 2 WaffG (erlaubnispflichtig) oder – aufgrund des Waffenbesitzverbots – auch über § 46 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (erlaubnisfrei) in rechtmäßiger Weise verlangt werden (dazu unten). Letztlich wäre demnach auch ein Aufbewahrungsverstoß zumindest nicht als derart gewichtig zu sehen, wie dies bei einer anderen (materiell) erlaubnispflichtigen Waffe der Fall wäre. Die genaue Einordnung kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da der Kläger jedenfalls die an eine Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen zu stellenden Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt hat (s.o.) – in der Gesamtwürdigung rechtfertigt dies auch gemeinsam mit den anderen Verstößen die Annahme der Unzuverlässigkeit. Allein die Verwahrung in einem gesonderten Raum erfüllt die Voraussetzungen zur Aufbewahrung nicht (vgl. zu einer „Nische“ im Schlafzimmer: BayVGH, Beschluss vom 13. August 2020 – 24 ZB 18.1266 –, juris, Rn. 8; zum Innenraum eines PKW: BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 – 21 CS 17.1531 –, juris, Rn. 18). Schließlich war auch durch die Verwahrung in der Plastikwanne ein Zugriff der sonstigen Bewohner (in diesem Falle seiner Ehefrau), die Zugang zu dem betreffenden Raum hatten, und auch sonstiger (unbefugter) Dritter nicht gänzlich ausgeschlossen. Auf eine zusätzliche Sicherung konnte demnach nicht verzichtet werden. dd) Ein Aufbewahrungsverstoß dürfte indes hinsichtlich der in der Hosentasche des Klägers befindlichen Schreckschusswaffe (Hersteller Walther, Modell P22) nicht anzunehmen sein. Insoweit dürfte in Anbetracht der bewussten unmittelbaren Zugriffsmöglichkeit von einem sonstigen Umgang mit der Waffe auszugehen sein (vgl. zur Abgrenzung der Aufbewahrung zum Führen: Heller/Soschinka/Rabe, in: Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 492). Hier war für den Kläger zum Zeitpunkt der Kontrolle in Anbetracht des „kleinen Waffenscheins“ (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) sogar ein „Führen“, das heißt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Abschnitt 2 Ziffer 4 der Anlage 1 zum WaffG), erlaubt. In der eigenen Wohnung war das betreffende Verhalten daher schon begrifflich kein „Führen“ im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG und grundsätzlich erlaubnisfrei zulässig. Gleichwohl ist der Waffenbesitzer auch allgemein beim (sonstigen) Umgang mit Waffen zur Vorsicht verpflichtet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG). Vorsichtig ist der Umgang nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht (Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5, Rn. 14). Hier hätte offenbar ohne weiteres die Möglichkeit für den Kläger bestanden, die geladene Waffe in einem Holster (dieser befand sich im Schlafzimmerschrank) unterzubringen (vgl. zum Führen einer Waffe in der Hosentasche bei der Jagdausübung: NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2010 – 11 LA 389/09 –, juris, Rn. 6). Ob diese Verhaltensweise in der eigenen Wohnung einen (erheblichen) Sorgfaltspflichtverstoß darstellt, kann hier letztlich offenbleiben, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits hinreichend aus den übrigen Tatsachen ergibt. Der Stadtrechtsausschuss hat dieses Verhalten letztlich auch rechtlich nicht beanstandet (vgl. S. 6 des Widerspruchsbescheids). b) Darüber hinaus ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Demnach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (a)), die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat (b)), oder die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz (c)) zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Beweislast für die Umstände, die eine entsprechende Tat – als Abweichung von der Regelvermutung – ausnahmsweise milder erscheinen lassen, trägt allein der Waffenbesitzer (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – W 5 K 15.327 –, juris, Rn. 32). Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 12. November 2019 (Rechtskraft am 20. November 2019) wurde der Kläger wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition (2122 Patronen, Kaliber .22lr) gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € rechtskräftig verurteilt (Az.: XXX), sodass hier aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und c) WaffG in der Regel die Unzuverlässigkeit folgt (siehe zur Abgrenzung: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5, Rn. 25). Zweifel an der Richtigkeit des Strafurteils sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich Ein Abweichen von der Regelvermutung kam hier unter Würdigung der Gesamtumstände nicht in Betracht (s.u.). Insbesondere erscheint die Tat nicht bereits deshalb in einem milderen Licht, weil der Kläger nicht ausdrücklich gesondert auf eine Erlaubnispflicht hingewiesen worden ist; es hätte insoweit ihm selbst oblegen, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Schließlich ist dies auch schon im Rahmen der Verurteilung wegen des angenommenen Vorsatzes des Klägers umfasst. Allein die ansonsten ordnungsgemäße Lebensführung führt nicht zu einer Ausnahme von der Regelvermutung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 16 A 2905/11 –, juris, Rn. 9 f.). Offenkundige Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils bestehen nicht. c) Die vorgenannten Tatsachen rechtfertigen – zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – insgesamt eine negative Zukunftsprognose in Bezug auf erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, dass der Kläger in Zukunft die waffenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten wird; vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 20 A 419/11 –, juris, Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 20. April 2018 – W 9 K 16.1307 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der Kläger aufgrund seines bisherigen Verhaltens (s.o.) in einer Gesamtschau als Unzuverlässig einzustufen gewesen. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften können (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 24 BV 18.2500 –, juris, Rn. 16). Der Kläger hat vielmehr ausgeführt, zu Zwecken der Notwehr im Falle einer lediglich abstrakt und vage beschriebenen Bedrohungslage die erlaubnispflichtige Waffe (Hersteller FN) bewusst geladen im „Würfelbehältnis“ verwahrt zu haben. Ferner hat der Kläger durch sein bisheriges (waffenrechtswidriges) Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen gegeben, dass er den waffenrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter dienen, nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit gegenübertreten wird. Diese Feststellung des Stadtrechtsausschusses wird letztlich auch durch das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den daraus gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt. Der Kläger scheint sich weiterhin nicht bewusst zu sein, dass besondere Anforderungen an ihn als Waffenbesitzer – auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen – zu stellen sind; dazu zählt unter anderem, dass sich der Kläger eigenständig über den rechtmäßigen Umgang jedenfalls in regelmäßigen Zeitabständen informiert. Der Kläger monierte im Strafverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung, dass ihm seitens der Beklagten in Bezug auf die unrechtmäßig besessene Munition kein Hinweis gegeben worden sei (vgl. Bl. 78 d. VA). Damit zeigte sich der Kläger letztlich (weiterhin) uneinsichtig, indem er die Schuld für die von ihm zu verantwortenden Verstöße auf die Beklagte zu verlagern versuchte; das Amtsgericht N. hat auch insoweit nur strafmildernd berücksichtigt, dass der Kläger den Besitz eingeräumt hatte, nicht erwähnt ist hingegen die Einsicht in sein Fehlverhalten (Bl. 73 der Gerichtsakte – GA –). Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr sinngemäß betonte, sich in Zukunft an die Vorschriften halten zu wollen, soweit ihm diese bekannt seien, führt dies schon in Anbetracht der festgestellten Verstöße und dem sonstigen Verhalten des Klägers nicht zu einer anderen Beurteilung der Zuverlässigkeit. Zudem ist eine Bereitschaft, etwa zukünftige waffenrechtliche Änderungen eigenständig umzusetzen, dahingehend weiterhin nicht zu erkennen. Überdies scheint derzeit eine zuverlässige Kooperation mit der Stadtverwaltung der Beklagten als Waffenbehörde schon in Anbetracht der abfälligen Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Vertreter der Beklagten nicht unbedingt naheliegend. Die angenommene Unzuverlässigkeit zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt wird dadurch jedenfalls nicht widerlegt. Ob der Kläger bezüglich des Ladezustands der erlaubnispflichtigen Waffe in der Verhandlung vor dem Amtsgericht C. am 11. März 2019 (vgl. Bl. 45-46 d. VA) – was der Stadtrechtsausschuss annimmt – gelogen hat, kann letztlich dahinstehen, da die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits anderweitig deutlich zu Tage tritt. Es spricht insoweit allerdings viel dafür, dass die im Verhandlungsprotokoll vermerkten (objektiv falschen) Aussagen des Klägers so getätigt worden sind; es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1963 – III ZR 119/62 –, NJW 1963, 1060 [1061 f.]; siehe zur Beweiskraft: § 415, § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Dass eine solch zentrale Aussage – wie der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorträgt – falsch protokolliert worden sein soll, erscheint abwegig. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, es habe sich um eine junge Richterin gehandelt, führt zu keiner anderen Bewertung. Das entsprechende Protokoll wurde ferner offenbar zum Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Stadtrechtsausschuss gemacht, an der auch der Klägerbevollmächtigte teilgenommen hat (Bl. 116 d. StRA-Akte); zudem hatte der Kläger Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren genommen. Demnach hätte es nahegelegen, die im Protokoll enthaltenen Aussagen bereits vor dem Stadtrechtsausschuss, spätestens aber schriftsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bestreiten; dies ist indes nicht erkennbar erfolgt. II. Die Verfügung der Beklagten unter Ziffer II des Bescheids vom 27. Dezember 2019 kann seitens des Klägers nicht mit Erfolg beanstandet werden. Dabei beruht die Anordnung der Benennung eines Berechtigten bezüglich der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zwecks Überlassung seitens der Beklagten (evtl. zur Unbrauchbarmachung) zulässigerweise auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlagen liegen dem Grunde nach vor. Wenn die Behörde berechtigt ist, den Waffenbesitzer selbst zu einer Überlassung zu verpflichten, dann muss es ihr erst recht gestattet sein, die entsprechende Handlung bei bereits in ihrem Besitz befindlichen Waffen – nach Bestimmung des Berechtigten – selbst vorzunehmen (vgl. im Ergebnis: VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2011 – W 5 K 11.253 –, juris, Rn. 28). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, sodass der Bescheid auch insoweit rechtmäßig ist. Dass die Beklagte keine an die Unanfechtbarkeit anknüpfende Frist gesetzt hat, ist vor dem Hintergrund des angeordneten Sofortvollzugs unerheblich. Soweit unter Ziffer II auch erlaubnisfreie Waffen erfasst sind, die sich nach Sicherstellung durch die Beklagte nicht mehr im Besitz des Klägers befunden haben, ist indes § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 WaffG die richtige Ermächtigungsgrundlage. Da es sich bei beiden Normen um Ermessensvorschriften handelt und diese letztlich dieselbe Zielrichtung verfolgen, war insoweit auch ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch das Gericht möglich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40/88 –, juris, Rn. 20; VG Gera, Urteil vom 3. Juni 2010 – 5 K 2329/09 Ge –, juris, Rn. 37 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 86). Eine diesen Austausch ausschließende Wesensänderung des Verwaltungsaktes war hier insbesondere deshalb nicht anzunehmen, da in einer Gesamtschau von Ziffer II. und IV. des Bescheids eindeutig erkennbar ist, dass die Beklagte dem Kläger keine erlaubnisfreien Waffen belassen wollte; dies ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf das Waffenbesitzverbot in der diesbezüglichen Begründung. Da kein Fall von verbotenen Waffen vorlag (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG), kam auch nur eine mit § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG identische Rechtsfolge in Betracht. Die zu § 46 Abs. 2 WaffG angestellten Ermessenserwägungen tragen daher ohne weiteres eine auf § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG gestützte Maßnahme. III. Das Waffenbesitzverbot (Ziffer III des Bescheids) und die daran anknüpfende Anordnung der Überlassung der noch im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnisfreien Waffen an einen Berechtigten (Ziffer IV des Bescheids) erweisen sich als formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2. und 3.) rechtmäßig. 1. Die Anordnung des Waffenbesitzverbots ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere liegt kein erheblicher Fehler in Bezug auf die Anhörung des Klägers vor. Obwohl das Waffenbesitzverbot im Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt wird, wurde der Kläger mit diesem Schreiben bereits zu auch dahingehend entscheidungserheblichen Tatsachen, was die für die insoweit erforderliche Ermessensausübung relevanten Aspekte zumindest in weiten Teilen umfassen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 –, NJW 1983, 2044 [2045]), angehört. Ein etwaig daraus resultierender Verfahrensfehler (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1996 – 10 A 1507/92 –, BeckRS 1996, 122649, Rn. 17 [erneute Anhörung erforderlich bei Verfügung mit anderer Rechtsfolge]) wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG als geheilt anzusehen. Denn der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren die hinreichende Möglichkeit, zu allen entscheidungserheblichen Punkten (auch zu der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung), die sich aus der Begründung des Bescheids ergaben, Stellung zu nehmen (vgl. zur Heilung im Widerspruchsverfahren bei Ermessensverwaltungsakten: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – 1 C 13/81 –, NVwZ 1984, 578 [579]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 45, Rn. 78 ff.). 2. Die Anordnung des Waffenbesitzverbots (§ 41 Abs. 1 WaffG) ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Hier war anzunehmen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen nicht (mehr) besitzt (s.o.), sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorliegen. Dabei ist von einem innerhalb des Waffengesetzes einheitlichen Unzuverlässigkeitsbegriff auszugehen, der durch § 5 WaffG bestimmt wird (vgl. speziell für § 41 WaffG: BayVGH, Beschluss vom 19. März 2010 – 21 CS 10.59 –, juris, Rn. 7 ff.; HambOVG, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10.Z –, juris, Rn. 10 ff. [keine gesteigerten Anforderungen]; siehe auch Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 WaffG, Rn. 5 m.w.N.). Auf eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG kommt es – anders als der Kläger offenbar meint – nicht an; wie sich aus dem Wortlaut („oder“) ohne weiteres ergibt, sind die beiden Nummern in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG alternativ, aber nicht kumulativ anzuwenden. Dies wird durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) gestützt (vgl. dazu VG München, Beschluss vom 19. Februar 2018 – M 7 S 17.5733 –, juris, Rn. 17). Indes handelt es sich bei § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG – anders als bei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG – um eine Ermessensvorschrift, sodass die festgestellte Unzuverlässigkeit nicht zwingend zu einem Waffenbesitzverbot führen muss. Hier hat die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In Anbetracht des Zwecks des Waffengesetzes, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, ist das Waffenbesitzverbot nicht unverhältnismäßig. Es erweist sich zur Erreichung dieses Zwecks als geeignet. Dabei wäre etwa eine Beschränkung auf bestimmte Waffengruppen nicht in gleicher Weise wirksam, sodass die Erforderlichkeit dadurch schon deshalb nicht in Frage gestellt wird. Das Verbot stellt sich auch nicht als unangemessen dar. In Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter und dem persönlichen Interesse des Klägers am Waffenbesitz war es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt hat. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass grundsätzlich die Darlegung eines Bedürfnisses zum Besitz erlaubnisfreier Waffen nicht erforderlich ist; indes kommt diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung – worauf der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Denn sofern sich eine Person – wie hier der Kläger – auch hinsichtlich des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen unter Missachtung grundlegender Sicherheitsanforderungen als unzuverlässig erwiesen hat, müssen erhebliche Anhaltspunkte hinzutreten, die ein Interesse der betroffenen Person am Besitz erlaubnisfreier Waffen als gewichtiger erscheinen lassen. Das bloß allgemeine Erwerbs- und Besitzinteresse des Klägers musste hier in Anbetracht der aus den festgestellten (Aufbewahrungs-)Verstößen, die auch für die Zukunft hinreichend wahrscheinlich waren, und der strafrechtlichen Verurteilung folgenden Unzuverlässigkeit des Klägers zurückstehen. Ferner hat der Kläger auch keine besondere Gefährdung seiner Person substantiiert dargelegt (s.o.). Die letztlich durch den Stadtrechtsausschuss der Beklagten ausgeformte Ermessensausübung ist demnach nicht zu beanstanden. Die der Ermessensbetätigung zugrunde gelegte Vielzahl zusammengestellter Umstände erweist sich auch jedenfalls in einem weit überwiegenden Ausmaß als zutreffend (vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114, Rn. 25; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5/99 –, NJW 2001, 1878 [1880]; VG Mainz, Urteil vom 22. April 2021 – 1 K 109/20.MZ –, juris, Rn. 37). 3. Die in Ziffer IV des Bescheids angeordnete Überlassung an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung der noch im Besitz des Klägers befindlichen Waffen, Munition oder sonstigen Gegenstände, die unter das angeordnete Waffenbesitzverbot fallen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des (sofort vollziehbaren) Bescheids, findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 WaffG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. IV. In Anbetracht des öffentlichen Interesses und der möglichen Gefährlichkeit auch von erlaubnisfreien (Schuss-)Waffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, NJW 2018, 2812, Rn. 10) kommt zudem eine Verwirkung der hier gegenständlichen Hoheitsrechte generell nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2021 – 24 B 20.2220 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12 –, juris, Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12 –, juris, Rn. 55; VG Mainz, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 L 1119/17.MZ –, juris, Rn. 56; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2009 – W 5 K 08.1815 –, juris, Rn. 33). Überdies dürfte die Rückgabe des Luftgewehrs an den Kläger durch die Polizei – was offenbar nicht auf Veranlassung der Beklagten erfolgte – wohl auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, der nunmehr die Anordnung des Waffenbesitzverbots durch die Beklagte als treuwidrig erscheinen ließe. Der bloße Zeitablauf genügt zumindest regelmäßig nicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 53, Rn. 24 m.w.N.; siehe auch BayVGH, a.a.O. Rn. 17 [bloßer Zeitablauf bei Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen nicht ausreichend]). Ferner ist es jedenfalls nicht gänzlich abwegig, dass die Beklagte – wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben – zunächst den Abschluss des Strafverfahrens abgewartet hatte, um auf diese Weise weitere Klarheit über die Zuverlässigkeit des Klägers zu erlangen (Rechtsgedanke des § 5 Abs. 4 WaffG). Spätestens mit dieser rechtskräftigen Verurteilung und der damit einhergehenden Veränderung der Sachlage wäre ein etwaiges Vertrauen des Klägers nicht mehr schutzwürdig gewesen. Letztlich fehlte es für eine Verwirkung zudem an der sog. Vertrauensbetätigung des Klägers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 –, NVwZ 1991, 1182 [1184]; Sachs, a.a.O., Rn. 23); es ist nicht erkennbar, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf ein Nichteinschreiten der Beklagten Dispositionen getroffen hätte, sodass sich die streitgegenständlichen waffenrechtlichen Maßnahmen nunmehr für ihn als unzumutbar darstellten (dies als Teilaspekt der Ermessensausübung sehend: OVG RP, a.a.O., Rn. 34 m.w.N. [„aktive Duldung“]). V. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen. VI. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s des Einzelrichters in der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Mai 2021 Der Streitwert wird auf 18.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei orientiert sich das Gericht an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang zu § 164, Rn. 14). Nach Ziffer 50.2 ist im Hauptsacheverfahren bei Streitigkeiten wegen einer Waffenbesitzkarte (einschließlich einer eingetragenen Waffe) von dem Auffangwert von 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) auszugehen, für jede weitere Waffe – hier vier weitere Eintragungen in der Waffenbesitzkarte – sind je 750,00 € in Ansatz zu bringen (insgesamt 8.000,00 €). Zusätzlich ist der kleine Waffenschein und das Waffenbesitzverbot jeweils mit dem Auffangstreitwert einzubeziehen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 18.000,00 €. Der Kläger wendet sich gegen eine waffenrechtliche Verfügung der beklagten Stadt, mit der unter anderem eine Waffenbesitzkarte und ein kleiner Waffenschein widerrufen sowie ihm der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen untersagt worden ist. Mit Datum vom XX.XX.1973 wurde dem Kläger im Rahmen der sogenannten Altbesitzregelung nach dem damaligen § 59 des Waffengesetzes (WaffG) eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. XXX/XXX ausgestellt. Die Ausstellung erfolgte nach der sogenannten Amnestie-Anmeldung der Waffen am XX.XX.1973. Weder zum damaligen Zeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt wurde dem Kläger eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition erteilt. Im Rahmen einer unangemeldeten Routinekontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition am 1. Februar 2018 durch Mitarbeiter der Beklagten in der Wohnung des Klägers in einem Mehrfamilienhaus, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte, wurde Folgendes festgestellt: In einem Würfelbehältnis des Herstellers „Burgwächter“ (Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit elektronischem Verschlusssystem) im Schlafzimmerschrank befand sich eine erlaubnispflichtige halbautomatische Pistole (Kaliber.22lr, Hersteller FN) geladen mit neun Patronen desselben Kalibers. Der Kläger begründete den Ladezustand damit, dass sein Sohn aufgrund der Tätigkeit als Flüchtlingshelfer einer Gefährdung ausgesetzt sei und damit auch er als Familienmitglied gegen Angriffe der sogenannten „Grauen Wölfe“ vorbereitet sein müsse. In einem weiteren Waffenschrank wurden insgesamt 22 Behältnisse – befüllt mit erlaubnispflichtiger Munition des Kalibers.22lr (ca. 2.100 Patronen) – aufgefunden. Eine Erlaubnis zum Besitz dieser Patronen konnte der Kläger nicht vorweisen. Im Schlafzimmerschrank wurde in einem Holster auf einem Bügel eine geladene erlaubnisfreie Pistole (Kaliber 9mm, P.A.K., Hersteller Walther, Modell P99, PTB-Nr. 637) gelagert. In einer durchsichtigen Plastikwanne in einem gesonderten Raum außerhalb der Wohnung lag eine Schreckschusswaffe (Kaliber 6mm Flobert Knall, Hersteller Röhm, Modell RG3, keine PTB-Nr.) zusammen mit fünf munitionsbefüllten Magazinen mit je sechs Patronen. Während der Kontrolle hielt der Kläger eine mit sieben Patronen geladene erlaubnisfreie halbautomatische Schreckschusspistole (Kaliber 9mm P.A.K., Hersteller Walther, Modell P22, Herst.-Nr. L31425454, PTB-Nr. 778) schuss- und zugriffsbereit in der rechten Hosentasche. Im Anschluss an die Kontrolle wurden Waffen und Munition durch die Beklagte sichergestellt. Die erlaubnispflichtige Munition wurde durch die später hinzugezogene Polizei sichergestellt. Ein zunächst sichergestelltes Luftgewehr wurde dem Kläger von der Polizei am selben Abend wieder ausgehändigt. Die Beklagte hörte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse mit Schreiben vom 2. März 2018 an. Der Kläger äußerte sich daraufhin nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 12. November 2019 (Rechtskraft am 20. November 2019) wurde der Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt (Az.: XXX). Unter dem 6. Juni 2018 erging gegenüber dem Kläger ein Bußgeldbescheid der gebietsübergreifenden Bußgeldstelle bei der Kreisverwaltung N. in Höhe von 800,00 € (Bl. 73 bis 74 d. VA). Auf den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers stellte das Amtsgericht C. das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ein (Bl. 78 bis 79 der VA). Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist die Aussage des Klägers vermerkt, dass die im Schlafzimmerschrank im Würfelbehältnis befindliche Waffe „nicht geladen“ gewesen sei (Bl. 46 d. VA). Unter dem 27. Dezember 2019 erging gegenüber dem Kläger folgender Bescheid der Beklagten (Zustellung per Postzustellungsurkunde am 3. Januar 2020): „I. Die nachfolgenden waffenrechtlichen Erlaubnisse, ausgestellt auf Sie, Herrn XXX werden mit sofortiger Wirkung widerrufen. Nr. Erlaubnis Ausst.-datum Ausstell.-behörde xxxxx Waffenbesitzkarte xxxxx xxxxx xxxxx kleiner Waffenschein xxxxx xxxxx II. Für die nachfolgend aufgeführten Schusswaffen bzw. die den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände, sind bis zum 10.02.2020 empfangsbereite Berechtigte i.S.d. Waffengesetzes zu benennen, an welche die Gegenstände seitens der Behörde (eventuell zum Zwecke der Unbrauchbarmachung) überlassen werden. Die Unbrauchbarmachung ist nachzuweisen. […] III. Hiermit wird Ihnen der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG sowie von Munition mit sofortiger Wirkung untersagt. IV. Waffen, Munition oder sonstige Gegenstände, die sich unter Umständen noch in Ihrem Besitz befinden und unter das unter Ziffer III. verfügte Waffenverbot fallen, sind binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung wäre in diesem Fall dem Standes-, Rechts- und Ordnungsamt nachzuweisen. V. Für die unter Ziffer I., II. und III. getroffenen Anordnungen wird eine Gebühr i.H.v. 170,00 € festgesetzt.“ Die sofortige Vollziehung der unter Ziffern II. bis IV. bezeichneten Verfügungen wurde angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des kleinen Waffenscheins sei § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG. Der Kläger sei als unzuverlässig einzuordnen. Schusswaffen dürften nur ungeladen aufbewahrt werden. Im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle am 1. Februar 2018 seien mehrere Verstöße festgestellt worden. In diesem Fehlverhalten sei ein unvorsichtiger und zugleich unsachgemäßer Umgang zu sehen. Im Bereich des Waffenrechts könne ein Restrisiko nicht hingenommen werden, sodass bereits ein einmaliger Verstoß die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen könne. Für den Kläger könne keine positive Prognose gestellt werden, so dass auf eine absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Erschwerend komme hinzu, dass die Zuverlässigkeit wegen der Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) WaffG regelmäßig entfalle. Ein Ausnahmetatbestand, der die Regelunzuverlässigkeit widerlegen könnte, liege nicht vor. Die Einrichtung eines Waffenbesitzverbots liege ferner im Ermessen der zuständigen Behörde. Da der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze, seien die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Waffenverbot gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfüllt. Eine hier vorliegende Aufbewahrungssituation entziehe sich jeglicher Kontrolle durch den Kläger als Besitzer der Waffen und Munition. Die aufgefundene Verwahrsituation zeige zudem einen exemplarisch besonders leichtfertigen Umgang mit den schon in ihrer Natur liegenden sehr gefährlichen Gegenständen. Ein Waffenverbot sei daher erforderlich, um eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und insbesondere Gefahren für Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit auszuschließen. Die im Rahmen des Verfahrens getätigten Aussagen seien nicht geeignet, den Kläger zu entlasten. Eine konkrete Gefahrenlage des Klägers hinsichtlich einer Bedrohung durch die „Grauen Wölfe“ habe dieser zu keinem Zeitpunkt begründen können. Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 30. Januar 2020 Widerspruch. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung, dem Kläger auch den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen endgültig zu verbieten, unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft sei. Die Beklagte verhalte sich dahingehend widersprüchlich. So sei dem Kläger beispielsweise ein Luftgewehr, dass zunächst sichergestellt worden sei, wieder ausgehändigt worden. Nach zwei Jahren sei die Beklagte plötzlich der Auffassung, dass selbst der Besitz eines solchen frei erhältlichen Luftgewehrs unrechtmäßig in den Händen des Klägers sei. Darüber hinaus müsse in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit ein milderer Maßstab gelten als bei erlaubnispflichtigen Waffen. Ebenso seien für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen andere Maßstäbe anzulegen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Waffen in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Darüber hinaus liege nunmehr eine positive Zukunftsprognose für den Kläger vor. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses aufgrund der mündlichen Erörterung vom 23. Juni 2020 zurückgewiesen (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis am 13. Juli 2020). Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss Folgendes aus: An die Unzuverlässigkeitsprognose dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ausreichend sei, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe. Es sei auch nicht möglich, dem Kläger zumindest den kleinen Waffenschein zu belassen. Zwar sei es richtig, dass von den erlaubnisfreien Waffen eine geringere Gefährlichkeit ausgehe als von „richtigen“ Waffen. Indes sei aus der gesetzgeberischen Systematik nicht zu erkennen, dass beim kleinen Waffenschein ein anderer Maßstab bezüglich der Zuverlässigkeitsprognose anzusetzen sein sollte als bei einer Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. In Bezug auf das Verbot des Besitzes und Erwerbs erlaubnisfreier Waffen und Munition seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfüllt, da sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen habe. Insoweit sei auf einen einheitlichen Zuverlässigkeitsgriff abzustellen. Der Stadtrechtsausschuss habe sich hierbei in Ausübung eigenen Ermessens für ein Besitz- und Erwerbsverbot des Klägers ausgesprochen. Aus den Feststellungen in Bezug auf die Kontrolle am 1. Februar 2018 offenbare sich ein besorgniserregendes Verständnis des Klägers zur Aufbewahrung von Waffen und Munition, sowohl in Bezug auf erlaubnispflichtige als auch erlaubnisfreie Gegenstände. Auch habe der Kläger in der mündlichen Erörterung nicht den Eindruck erweckt, als würde er zukünftig penibel auf die Einhaltung waffenrechtlicher Vorgaben achten. Vielmehr habe er seine Verstöße als minderschwer dargestellt und im Gegenzug das Vorgehen der Beklagten als übertrieben bezeichnet. Bedenken gegen verantwortungsvolles zukünftiges Handeln des Klägers ergäben sich für den Stadtrechtsausschuss aus dem Verhalten des Klägers in Bezug auf die Einstellungsverfügung des Amtsgerichts C. Ausgehend von der Richtigkeit des Protokolls des Amtsgerichts habe der Kläger vor dem Amtsgericht gelogen, da die Waffe sehr wohl geladen von ihm aufbewahrt worden sei. Zwar sei es überhaupt nicht zu beanstanden, dass man sich als Betroffener oder Angeklagter mithilfe einer Lüge vor einer Verurteilung in einem Bußgeldverfahren „rette“. Dass man dann aber noch mit einer (höchstwahrscheinlich auf einer Lüge basierenden) Verfahrenseinstellung in waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren „hausieren“ gehe, indem man den Stadtrechtsausschuss darauf hinweise, dass das Amtsgericht C. die Sache ja wohl auch als nicht so schlimm angesehen habe, lasse Rückschlüsse auf die Einstellung des Klägers zu Recht und Gesetz zu. Zusammenfassend könne daher noch nicht einmal der Besitz von erlaubnisfreien Waffen verantwortet werden, zumal der Kläger keine besonderen Gründe dargelegt habe, warum er solche Waffen besitzen wolle. Soweit er (im Zusammenhang mit der geladenen Waffe) ausgeführt habe, er müsse sich gegen Angriffe der „Grauen Wölfe“ vorbereiten, wäre diese Erwägung aber so oder so kein relevanter Grund, ihm eine erlaubnisfreie Waffe zu überlassen. Der Kläger hat am 11. August 2020 Klage erhoben. Er trägt zur Klagebegründung wie folgt vor: Es sei nicht ersichtlich, worauf der Stadtrechtsausschuss den Eindruck stütze, dass der Kläger nicht zukünftig penibel auf die Einhaltung waffenrechtlicher Vorgaben achten werde. Der Kläger sei durch den Stadtrechtsausschuss weder befragt worden, wo er die noch in seinem Besitz befindlichen Waffen lagere, noch wie er dies tue. Auch seien keine Fragen nach den Aufbewahrungsmöglichkeiten gestellt worden. Immerhin sei der Beklagtenseite bekannt gewesen, dass der Kläger einen Waffenschrank besitze. Überdies sei der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse durch den hier angefochtenen Bescheid erst zwei Jahre nach der Feststellung der Aufbewahrungsdefizite erfolgt. Die Beklagte habe offensichtlich selbst den Eindruck gehabt, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Sie habe auch in keiner Weise dargestellt, welche Tatsachen so erheblich sein sollten, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zuließen; vielmehr habe sie die aufgezeigten Verfehlungen selbstverständlich als Anknüpfungspunkt für die Prognose der Unzuverlässigkeit herangezogen. Dass der Kläger sein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiere sowie seine Verteidigung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren handhabe, könne nicht ohne Weiteres als Uneinsichtigkeit gewertet werden. Wenn jemand einen Verstoß gegen das Waffengesetz bestreite, sei er nicht zwangsläufig unbelehrbar oder uneinsichtig, sondern nehme seine rechtsstaatlichen Rechte wahr. Eine Rechtsgrundlage für das Verbot des Besitzes und des Erwerbs erlaubnisfreier Waffen und Munition sei nicht gegeben. Es fehle schon einer negativen Zukunftsprognose im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprüfung. Die Beklagte möge die Aufbewahrungsvorschriften nennen, gegen die der Kläger für den Bereich der nicht erlaubnisbedürftigen Waffen und Munition mehr als wahrscheinlich verstoßen haben könnte. Soweit die Ermessensentscheidung auf die Tatsache gestützt werde, dass der Kläger keine hinreichenden Gründe dargelegt habe, solche Waffen besitzen zu wollen, so müsse darauf hingewiesen werden, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, für erlaubnisfreie Waffen und deren Besitz besondere Gründe darzulegen. Darüber hinaus habe der Kläger mit seiner Waffe niemanden direkt oder indirekt bedroht. Er habe nie damit gedroht, eine Straftat begehen zu wollen. Er stelle auch für die öffentliche Sicherheit keine erhebliche Gefahr dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 aufzuheben, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt sie mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2020 im Wesentlichen vor, dass der Kläger nicht nur hinsichtlich der erlaubnispflichtigen Waffen seine Aufbewahrungspflichten verletzt habe. Auch erlaubnisfreie Waffen seien mindestens in einem verschlossenen Behältnis und ungeladen aufzubewahren, was weder auf die geladene Pistole im Holster im Schlafzimmerschrank noch auf die in der offenen Plastikwanne im Keller zugetroffen habe. Die Vielzahl und Schwere der festgestellten waffenrechtlichen Verstöße sprächen in besonderem Maße für die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht sorgfältig aufbewahren werde. Entgegen der Behauptung des Klägers lasse die Zeitspanne zwischen der Routinekontrolle am 1. Februar 2018 und dem Bescheid vom 27. Dezember 2019 nicht den Schluss zu, die Beklagte habe kein Handlungsbedarf zum Einschreiten gesehen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bereits die Absicht zum Widerruf im Anhörungsschreiben mitgeteilt worden sei und gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse nicht verwirkt werden könnten. Darüber hinaus verkenne der Kläger, dass Anknüpfungspunkt bei § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG allein die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG sei, nicht hingegen die Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Mit Beschluss vom 1. März 2021 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Bände) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.