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Beschluss

10 LA 218/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Frage sich mit den gewöhnlichen Auslegungsmethoden und vorhandener Rechtsprechung klären lässt. • Der Asylantrag eines in Deutschland nachgeborenen Kindes ist unzulässig, wenn die Eltern in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben und dieser Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. • Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO ist auf nach der Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat geborene Kinder analog oder erweiternd anzuwenden, um eine Regelungslücke zu schließen und das Wohl des Kindes sowie die Einheit der Familie zu wahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Asylanträgen nach Geburt in Deutschland bei Eltern mit Schutzstatus in anderem Mitgliedstaat • Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Frage sich mit den gewöhnlichen Auslegungsmethoden und vorhandener Rechtsprechung klären lässt. • Der Asylantrag eines in Deutschland nachgeborenen Kindes ist unzulässig, wenn die Eltern in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben und dieser Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. • Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO ist auf nach der Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat geborene Kinder analog oder erweiternd anzuwenden, um eine Regelungslücke zu schließen und das Wohl des Kindes sowie die Einheit der Familie zu wahren. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover. Streitgegenstand war, ob die Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaats für das Asylverfahren eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern in diesem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, aus Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO folgt und damit der Asylantrag in Deutschland nach §29 Abs.1 Nr.1 a), Nr.2 AsylG unzulässig ist. Die Beklagte berief sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die aufgeworfene Rechtsfrage eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung erfordert. Relevante Tatsachen sind die Anerkennung der Eltern als schutzberechtigt in einem anderen Mitgliedstaat und die Geburt des Kindes in Deutschland. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG liegt nicht vor, weil die aufgeworfene Frage bereits mit Hilfe des Gesetzeswortlauts, der üblichen Auslegungsmethoden und vorhandener Rechtsprechung beantwortet werden kann. • Nach §29 Abs.1 Nr.1 a) AsylG i.V.m. der Dublin-III-VO ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung für das Verfahren zuständig ist; Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO verbindet die Situation minderjähriger Familienangehöriger untrennbar mit der des Antragstellers und stellt klar, dass auch nach der Geburt in einem Mitgliedstaat die Zuständigkeit bestehen bleibt. • Obwohl Eltern nach Anerkennung nicht mehr 'Antragsteller' sondern 'Begünstigte internationalen Schutzes' sind, ist Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO analog bzw. in entsprechender Erweiterung anzuwenden, weil eine Regelungslücke besteht und die Verordnung auf dem Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit beruht (Erwägungsgründe 13–17). • Die analoge Anwendung dient dem Kindeswohl und verhindert, dass für Eltern und Kind unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig sind, was dem Ziel einer kohärenten, familiengerechten Entscheidungsfindung der Dublin-III-VO widerspräche. • Alternativ lässt sich die Unzulässigkeit auch durch entsprechende Anwendung von §29 Abs.1 Nr.2 AsylG begründen, wie der Bayerische VGH annahm; beides führt zur gleichen Rechtsfolge. • Art.9 Dublin-III-VO ist im Zusammenhang mit Art.20 Abs.3 restriktiv auszulegen, sodass die Ablehnung des Asylantrags des Kindes in Deutschland und eine Rückführung im Familienverband in den Staat der Eltern nicht ausgeschlossen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten wurde abgelehnt; das Verfahren ist kostenpflichtig zu Lasten der Beklagten. Das Gericht stellte fest, dass die aufgeworfene Frage keiner grundsätzlichen Klärung durch ein Berufungsverfahren bedarf, weil sie sich aus dem Gesetzeswortlaut, der bestehenden Rechtsprechung und den Auslegungsregeln beantworten lässt. Materiell ist der Asylantrag des in Deutschland nachgeborenen Kindes als unzulässig zu betrachten, weil der Mitgliedstaat, in dem die Eltern internationalen Schutz erhalten haben, nach Maßgabe der Dublin-III-VO (insbesondere Art.20 Abs.3) auch für das Verfahren des Kindes zuständig ist; dies ist zur Gewährleistung der Familieneinheit und des Kindeswohls geboten. Als Ergebnis gewann damit die Auffassung, dass Rückführung und Zuständigkeitszuweisung in solchen Fällen der Dublin-III-Ordnung folgen und nicht ein getrenntes deutsches Asylverfahren für das Kind führen.