Beschluss
2 A 322/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1122.2A322.19.00
4mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Asylantrag eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig.(Rn.10)
2. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III (juris: EUV 604/2013) Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Mitgliedstaat, in den die Eltern des Kindes aus einem Drittstaat kommend eingereist sind und in dem sie auf ihren Antrag hin internationalen Schutz erhalten haben, in entsprechender beziehungsweise erweiternder Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO (juris: EUV 604/2013) auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes zuständig ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2019 – 3 K 679/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Asylantrag eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig.(Rn.10) 2. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III (juris: EUV 604/2013) Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Mitgliedstaat, in den die Eltern des Kindes aus einem Drittstaat kommend eingereist sind und in dem sie auf ihren Antrag hin internationalen Schutz erhalten haben, in entsprechender beziehungsweise erweiternder Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO (juris: EUV 604/2013) auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes zuständig ist.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2019 – 3 K 679/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die aus H in der Arabischen Republik Syrien stammenden Eltern der im Februar 2018 in Saarlouis geborenen Klägerin, Frau A und Herr A reisten nach ihren Angaben im Mai 2017 gemeinsam mit drei älteren, minderjährigen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Da ihnen zuvor bereits in Lettland ein internationaler Schutz zuerkannt worden war, lehnte die Beklagte diese Anträge im Juli 2017 als unzulässig ab und drohte den Eltern und Geschwistern der Klägerin unter gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote die Abschiebung nach Lettland an.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.7.2017 – 7136312-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.7.2017 – 7136312-475 – Die gegen diese Entscheidung im August 2017 erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht im Mai 2019 rechtskräftig abgewiesen.2vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.5.2019 – 3 K 1252/17 –vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.5.2019 – 3 K 1252/17 – Der für die während des erstinstanzlichen Verfahrens der Eltern geborene Klägerin nach § 14a Abs. 2 AsylG fingierte Asylantrag wurde von der Beklagten im April 2018 ebenfalls als unzulässig abgelehnt.3vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.4.2018 – 7430732-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.4.2018 – 7430732-475 – Dabei wurde auch in ihrem Fall ein Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint und auch ihr die Abschiebung nach Lettland angedroht. In der Begründung heißt es, nach dem Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren würden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern verbunden. Die Mitgliedstaaten wendeten zwar die Dublin-Verordnung auf Ausländer, die in einem Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten, nicht an. Nach Auffassung verschiedener Verwaltungsgerichte sei für den Asylantrag der nachgeborenen Kinder aber gleichwohl der Mitgliedstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig gewesen sei und diesen einen internationalen Schutz zuerkannt habe. Dies entspreche auch dem im Erwägungsgrund 15 zur Dublin-III-VO verankerten Grundsatz der Familieneinheit. Nach Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Asylanträge als unzulässig abzulehnen seien, wenn ein anderer Staat zuständig sei, oder wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt habe. In Verbindung mit den zuvor genannten Grundsätzen sei daher auch der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen im Falle der Klägerin nicht vor. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Lettland führten nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Klägerin dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Der Klägerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Im Mai 2018 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote in ihrem Fall festzustellen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Dublin III-VO sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da sie nicht für sogenannte Drittstaatenfälle gelte. Soweit diese Berührungspunkte mit der Frage der Zuständigkeit hätten, die Regelungsinhalt der Dublin III-VO sei, werde in deren Art. 9 und 10 darauf abgestellt, dass die betreffenden Personen ihren Wunsch schriftlich kundtun sollten beziehungsweise dies die Voraussetzung für die Regelung der Zuständigkeit sei. Von einer wirklichen Regelungslücke sei daher nicht auszugehen. Ein mutmaßlicher Wille des Verordnungsgebers zur Schließung dieser angeblichen Regelungslücke sei auch nicht ohne weiteres feststellbar. In den letzten Jahren habe sich gezeigt, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Verteilung von Flüchtlingen nicht auf eine einvernehmliche Regelung einigen könnten. Da eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung daher nicht den mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers entspräche, könne ihr Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden. Im Übrigen seien ihr Abschiebungsverbote zuzuerkennen. Im September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Kammer schließe sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes von im „Dublin-Ausland“ anerkannten Schutzberechtigten an. Dabei könne dahinstehen, ob die Unzulässigkeit des Asylbegehrens sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Verbindung mit dem Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO oder aus einer analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergebe. Jede andere Lösung liefe Sinn und Zweck der Dublin-III-VO zuwider, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließe, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen könnten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Lettlands. Dies ergebe sich bereits aus dem Grundsatz, dass die Beurteilung des Schicksals minderjähriger Flüchtlinge grundsätzlich dem ihrer Eltern folge, deren Klage auch unter Würdigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes rechtskräftig abgewiesen worden sei, und im Übrigen aus den zutreffenden Gründen des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Substantiierte Einwendungen gegen die Beurteilung der Situation in Lettland habe die Klägerin nicht vorgebracht, die Entscheidung entspreche im Übrigen der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Für Lettland gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu erwägen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage der konkreten Durchführbarkeit einer Abschiebung nach Lettland stelle sich im vorliegenden Verfahren nicht. Diese Problematik sei im Fall einer anstehenden Abschiebung der Familie von der Ausländerbehörde zu prüfen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.9.2019 – 3 K 679/18 –, mit dem ihre Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG kann allgemein nur angenommen werden, wenn eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.4vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N. Diese Anforderungen sind hier – inhaltlich – nicht erfüllt. Die Klägerin hält insoweit für grundsätzlich bedeutsam und für in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren zu klären die Fragen erstens „der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für Asylanträge in Deutschland geborener Kinder von in einem Drittstaat anerkannten Eltern“ und zweitens, „ob im Falle der Unzuständigkeit eine Abschiebungsandrohung ergehen darf, wenn noch keine Erklärung des die Eltern anerkennenden Drittstaats, auch das Kind aufzunehmen, vorliegt“. Im Zusammenhang mit der ersten formulierten Frage macht die Klägerin erneut geltend, die vom Verwaltungsgericht angesprochene Dublin-III VO sei auf die sogenannten Drittstaatenfälle wie den ihren grundsätzlich nicht anwendbar. Von einer die analoge Heranziehung der Vorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG oder des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtfertigenden Regelungslücke sei nicht auszugehen. Außerdem lasse der Art. 9 Dublin-III VO in gewissem Umfang zu, dass sich die Betroffenen den zuständigen Mitgliedstaat „aussuchen“ könnten. Gewichtiger sei noch, dass der Bundesgesetzgeber, der in neuerer Vergangenheit das Asylgesetz mehrfach geändert habe, die vermeintliche Regelungslücke nicht schließen wolle. Deshalb bestehe auch kein Raum für die Gerichte, sich ersatzweise als Gesetzgeber zu betätigen, zumal die Entscheidungen deutscher Gerichte für die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbindlich seien und deren Gerichte das durchaus anders beurteilen könnten. Die formulierte Frage ist allgemeiner Natur und ihre Beantwortung dürfte angesichts der Vielzahl von Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Sekundärmigration auch grundsätzlich bedeutsam sein. Zu ihrer Beantwortung bedarf es allerdings keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage lässt sich vielmehr ohne weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung aus dem Gesetz sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung beantworten.5vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Hinweis auf die insoweit einhellige Rechtsprechung aller Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Hinweis auf die insoweit einhellige Rechtsprechung aller Senats des Bundesverwaltungsgerichts Der Asylantrag eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Mitgliedstaat, in den die Eltern des Kindes aus einem Drittstaat kommend eingereist sind und in dem sie auf ihren Antrag hin internationalen Schutz erhalten haben, in entsprechender beziehungsweise erweiternder Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes zuständig ist.6ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – InfAuslR 2019, 214ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – InfAuslR 2019, 214 In diesem Zusammenhang hat der VGH Mannheim zu Recht darauf verwiesen, dass für eine entsprechende Anwendung des Gedankens des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO insbesondere spricht, dass die Verordnung insgesamt nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert ist, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.7vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629, unter Verweis darauf, dass es den Eltern des nachgeborenen Kindes nach einer Rückführung – dort in Litauen – gemäß Art. 9 Dublin III-VO freistehe, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder ob sie die in den Art. 23 Abs. 2, 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehenvgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629, unter Verweis darauf, dass es den Eltern des nachgeborenen Kindes nach einer Rückführung – dort in Litauen – gemäß Art. 9 Dublin III-VO freistehe, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder ob sie die in den Art. 23 Abs. 2, 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen Hinsichtlich der zweiten von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage verweist sie auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim, wonach eine „Anordnung“ der Abschiebung erst möglich sei, wenn feststehe, dass diese auch durchgeführt werden könne. Aus der Begründung des Zulassungsantrags erschließt sich nicht, welche „zitierte Entscheidung des VGH BaWü“ gemeint ist. Der zuvor genannte Beschluss, der auch in dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren zitiert wurde, betraf einen Berufungszulassungsantrag von in Litauen anerkannten Eltern eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kleinkindes. In dem Fall sah das Gericht Veranlassung, sich mit den auch hier „diskutierten“ Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Abschiebung der Eltern heißt es dann – soweit hier von Belang – dort weiter, für den Fall, dass sich Litauen weigere, auch das Neugeborene ins Land zu lassen beziehungsweise im Sinne des im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) verankerten Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, und das Kind deswegen nicht mit den Eltern nach Litauen abgeschoben werden könne, könnten diese in eine ausländerrechtliche Rechtsposition nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG „hineinwachsen“. Dem lässt sich allenfalls die Rechtsauffassung entnehmen, dass für den Fall, dass feststeht, dass der Drittstaat die Übernahme auch des minderjährigen Kindes verweigert, sich insoweit auch rechtliche Konsequenzen für die Familie insgesamt ergeben. Ob für diese Konstellation einer feststehenden Nichtübernahme durch den Drittstaat auch bereits eine Abschiebungsandrohung unzulässig wäre, bräuchte in dem Berufungsverfahren der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht entschieden zu werden. So liegt der Sachverhalt vorliegend nicht. Da die Klägerin die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach dem § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgreift, muss darauf mit Blick auf den Darlegungsgrundsatz (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht eingegangen werden.8vgl. zur Situation von Rückkehrern nach Lettland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2017 – 2 A 410/17 –, bei Juris, wonach die Situation in Lettland, was die Behandlung anerkannter Schutzberechtigter anbelangt, es nicht nahe legt, dass das Bundesamt von sich aus im Zusammenhang mit geplanten Rückführungen nach Lettland generell und per se in eine Überprüfung des Vorliegens systemischer Mängel oder in eine nähere auf den jeweiligen Ausländer oder die jeweilige Ausländerin bezogene individuelle Prüfung einer drohenden konventionswidrigen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG oder einer dort drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eintreten mussvgl. zur Situation von Rückkehrern nach Lettland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2017 – 2 A 410/17 –, bei Juris, wonach die Situation in Lettland, was die Behandlung anerkannter Schutzberechtigter anbelangt, es nicht nahe legt, dass das Bundesamt von sich aus im Zusammenhang mit geplanten Rückführungen nach Lettland generell und per se in eine Überprüfung des Vorliegens systemischer Mängel oder in eine nähere auf den jeweiligen Ausländer oder die jeweilige Ausländerin bezogene individuelle Prüfung einer drohenden konventionswidrigen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG oder einer dort drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eintreten muss Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.