Urteil
7 K 5173/19.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2020:0212.7K5173.19.00
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Leitsätze
1. Ist den Eltern eines im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geborenen Kindes bereits der internationale Schutz zuerkannt worden, ist der zuerkennende Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Kindes analog Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) zuständig.(Rn.25)
2. Kommen aufgrund der direkten und/oder analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) mehrere Mitgliedsstaaten als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des nachgeborenen Kindes zuständige Staaten in Betracht, ist insoweit das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium heranzuziehen.(Rn.22)
3. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen: Zuerkennung des internationalen Schutzes oder Ablehnung des Antrags eines Elternteils; Alter des Kindes und Intensität der persönlichen Bindungen zu beiden Elternteilen; Kindeswille bei hinreichender Einsichtsfähigkeit des Kindes; Unterbringungssituation für das Kind in den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten. Führen diese Kriterien zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat in der Regel nicht dem Wohl eines Kindes dient, das bereits in soziale Gruppen (beispielsweise Kindertagesstätte oder Schule) integriert ist.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist den Eltern eines im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geborenen Kindes bereits der internationale Schutz zuerkannt worden, ist der zuerkennende Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Kindes analog Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) zuständig.(Rn.25) 2. Kommen aufgrund der direkten und/oder analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) mehrere Mitgliedsstaaten als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des nachgeborenen Kindes zuständige Staaten in Betracht, ist insoweit das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium heranzuziehen.(Rn.22) 3. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen: Zuerkennung des internationalen Schutzes oder Ablehnung des Antrags eines Elternteils; Alter des Kindes und Intensität der persönlichen Bindungen zu beiden Elternteilen; Kindeswille bei hinreichender Einsichtsfähigkeit des Kindes; Unterbringungssituation für das Kind in den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten. Führen diese Kriterien zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat in der Regel nicht dem Wohl eines Kindes dient, das bereits in soziale Gruppen (beispielsweise Kindertagesstätte oder Schule) integriert ist.(Rn.23) Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) über die Klage entscheiden. Der Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017. Die als Anfechtungsklage statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 12. Dezember 2019 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Asylgesetz – AsylG –) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Die in Ziffer 1. des Bescheids tenorierte Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin aus Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung folgt. Nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Kindes, das nach der Ankunft eines Asylantragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren wird, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Durch die direkte und analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung kommen vorliegend Italien und Deutschland als zuständige Mitgliedsstaaten für die Prüfung des mit dem Asylantrag der Klägerin gleichzeitig gestellten Antrags auf internationalen Schutz (§ 13 Abs. 2 S. 1 AsylG) in Betracht. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung sieht jedoch die vorliegende Situation nicht vor, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zweier Elternteile, deren Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nachgeboren wird, unterschiedliche Mitgliedsstaaten zuständig sind (vgl. Flizwieser/Sprung, in: Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand 1. Februar 2014, Art. 20 Rn. K9). Da eine Anknüpfung an beide Elternteile in diesem Fall zur Zuständigkeit zweier Mitgliedsstaaten für die Prüfung des Antrags des Kindes führen würde, ist bei der erforderlichen Entscheidung zwischen den beiden in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten richtigerweise das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium heranzuziehen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung, wonach die Anknüpfung der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz eines im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nachgeborenen Kindes an diejenige der Eltern voraussetzt, dass dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Hierfür spricht auch der 13. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung, wonach bei der Anwendung der Verordnung das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein sollte. Demzufolge ist zu ermitteln, die Zuständigkeit welches Mitgliedsstaats am ehesten dem Wohl des nachgeborenen Kindes entspricht (a.A. mit der Erwägung, dass Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung stets an den für den Antrag der Kindsmutter zuständigen Mitgliedsstaat anknüpfe: VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – W 8 S 19.50526 –, Rn. 11, juris; VG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2018 – 12 K 553/16.A –, Rn. 19, 24, juris). Das Kindeswohl selbst lässt sich nicht anhand eines abstrakten Maßstabes treffen, sondern ist stets in jedem Einzelfall konkret zu bestimmen (vgl. Lugani, in: MüKoBGB, 8. Auflage 2020, BGB § 1697a Rn. 3). Hierbei ist in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere zu berücksichtigen, ob einem Elternteil bereits der internationale Schutz zuerkannt oder ob ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden ist. Des Weiteren sind das Alter des Kindes und die Intensität seiner persönlichen Bindungen zu beiden Elternteilen in den Blick zu nehmen. Bei hinreichend einsichtigen Kindern kann auch der Kindeswille berücksichtigt werden. Schließlich ist zu beachten, wie sich die Unterbringungssituation für das Kind in den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten darstellt. Führen diese Kriterien zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat in der Regel nicht dem Wohl eines Kindes dient, das im Bundesgebiet bereits in soziale Gruppen (beispielsweise Kindertagesstätte oder Schule) integriert ist (vgl. zu den in der Rechtsprechung anerkannten Gesichtspunkten des Kindeswohls: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, BGHZ 214, 31-45, Rn. 25 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend dem Wohl der Klägerin, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz von der Beklagten geprüft wird. 1. Zwar folgt eine mögliche Zuständigkeit Italiens aus dem Umstand, dass dem Vater der Klägerin, der unter den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 lit. g) Dublin III-Verordnung fällt, in Italien bereits der internationale Schutz zuerkannt worden ist. In diesem Fall findet Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung analoge Anwendung (vgl. hierzu ausführlich: SaarlOVG, Beschluss vom 22. November 2019 – 2 A 322/19 –; OVG Nds., Beschluss vom 26. Februar 2019 – 10 LA 218/18 –; VGH BW, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –; a.A.: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2019 – 1 LB 5/19 –; alle zitiert nach juris). Insoweit ist zu sehen, dass der Vater der Klägerin unstreitig Antragsteller i.S.v. Art. 2 c) Dublin III-Verordnung war und es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-Verordnung naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung in einem Dublin-Mitgliedsstaat im Familienverbund geborenen Kinder übersehen hat, d.h. insoweit eine Regelungslücke vorliegt (VGH BW a.a.O., Rn. 9). Diese Regelungslücke ist auch planwidrig, da andernfalls der in der Dublin III-Verordnung verankerte Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit durchbrochen werden könnte. Der Erwägungsgrund Nr. 15 der Dublin III-Verordnung sieht nämlich vor, dass die gemeinsame Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedsstaat sichergestellt werden soll. Nur durch eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung kann gewährleistet werden, dass inkohärente Entscheidungen durch einen Gleichlauf der Asylzuständigkeiten vermieden werden. Andernfalls hinge es nicht nur vom Zufall ab, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags des minderjährigen Kindes zuständig wäre, sondern die werdenden Eltern könnten bei Kenntnis der Schwangerschaft gezielt einen Mitgliedsstaat im Dublin-Raum aufsuchen, in dem sie sich längerfristig aufhalten wollen, um bei einer positiven Bescheidung des Kindes im nationalen Verfahren ihre Abschiebung in den Staat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, wegen des Vorliegens innerstaatliche Abschiebungshindernisse aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dauerhaft zu verhindern (vgl. dazu: Broscheit, Informationsbrief Ausländerrecht, Heft 2/2018, S. 41 ff). Dies liefe allerdings dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung zuwider, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 – 1 C 10.15 –, Rn. 26, juris). Für eine Zuständigkeit Italiens spricht zunächst, dass dem Vater der Klägerin in Italien bereits der internationale Schutz zuerkannt worden ist. Aus diesem Grund hat die Klägerin bei einer Überstellung nach Italien vermutlich Aussicht auf die dortige Zuerkennung eines dem Familienasyl entsprechenden Rechtsstatus. 2. Eine ebenso mögliche Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) und infolge des aus Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung folgenden Zuständigkeitsübergangs den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Klägerin nunmehr im nationalen Verfahren prüft. Zum für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der Klägerin (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) am 7. Januar 2019 war die Mutter auch noch Antragstellerin i.S.v. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung, da über ihren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden wurde, Art. 2 lit. c) Dublin III-Verordnung. Für eine Zuständigkeit der Beklagten in Anknüpfung an die Zuständigkeit für den Antrag der Kindsmutter spricht entscheidend, dass die Klägerin derzeit gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Schutzhaus lebt, nachdem für beide – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte) – eine Gefährdungslage durch den Kindsvater vorliegt. Demnach liegt eine Betreuung der Klägerin durch ihre Mutter erkennbar in ihrem Interesse, während eine gemeinsame Rückkehr mit dem Vater nach Italien zu einer weiteren Gefährdung der Klägerin führen könnte. Demgegenüber ist nicht von erheblichem Gewicht, dass dem Vater der Klägerin in Italien bereits der internationale Schutz zuerkannt worden ist. Denn im Hinblick auf die durch den Vater bestehende Gefährdungslage genießt die persönliche Sicherheit der Klägerin Vorrang gegenüber einer etwaigen Zuerkennung des internationalen Schutzes in Italien. II. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids waren auch dessen übrige Ziffern aufzuheben, da die dort getroffenen Entscheidungen auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhen und jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 21). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG folgt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 Zivilprozessordnung. Die Klägerin ist somalische Staatsbürgerin und wurde am ... November 2017 in M... (Deutschland) geboren (Bl. 1 f. der Asylakte). Sie ist das Kind von Frau ... und Herrn ..., die bei der Beklagten Asylanträge gestellt haben. Der Asylantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom 10. November 2017 (Az.: 7256782-998) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Schweden angeordnet. Am 20. September 2018 hob die Beklagte den Bescheid auf, da die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei (Bl. 122 der Gerichtsakte 5 K 13697/17.TR). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das gegen den Bescheid gerichtete Klageverfahren mit Beschluss vom 27. September 2018 – 5 K 13697/17.TR – unanfechtbar eingestellt. Dem Vater der Klägerin wurde in Italien der internationale Schutz zuerkannt (Bl. 51 der Asylakte 6266108-273). Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 (Az.: 6266108-273) lehnte die Beklagte unter Anderem seinen Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Italien an. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (Az.: 6 K 698/19.TR) und der gegen das ablehnende Urteil vom 18. April 2019 erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 13 A 10979/19.OVG) blieben erfolglos. Das Verfahren ist seit dem 10. September 2019 rechtskräftig abgeschlossen. Herr ... erkannte durch Erklärung vom 6. September 2019 mit Zustimmung der Kindsmutter die Vaterschaft der Klägerin an (Bl. 165 der Asylakte). Des Weiteren erklärten die Eltern der Klägerin, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen (Bl. 166 der Asylakte). Am 11. Mai 2018 galt für die Klägerin ein Asylantrag als gestellt (vgl. Bl. 21 der Asylakte). Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 (Az.: 7489481-998) lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung nach Schweden an. Außerdem befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Az.: 5 K 3871/18.TR). Am 20. September 2018 hob das Bundesamt den Bescheid vom 25. Juni 2018 auf, da die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Eine Entscheidung ergehe nunmehr im nationalen Verfahren (Bl. 116 ff. der Asylakte). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 27. September 2018 – 5 K 3871/18.TR – unanfechtbar eingestellt. Mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Dezember 2019 (Az.: 7489481-273), am 17. Dezember 2019 als Einschreiben zur Post gegeben (vgl. Bl. 223 der Asylakte), lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin erneut als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Des Weiteren forderte sie die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Schließlich ordnete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin ergebe sich analog Art. 20 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung –, da dem Vater der Klägerin in Italien bereits der internationale Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da die Klägerin in Obhut ihres Vaters nach Italien reisen und damit nicht dem Kreis vulnerabler Personen angehören würde. Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2019 die streitgegenständliche Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Überstellungsfrist im Asylverfahren ihrer Mutter sei zwischenzeitlich abgelaufen, sodass die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags der Mutter zuständig sei. Daran ändere auch nichts, dass ihrem Vater in Italien der internationale Schutz zuerkannt worden sei. Sie habe nunmehr das Recht zu entscheiden, ob sie zukünftig in Deutschland oder in Italien leben wolle. Darüber hinaus sei eine Abschiebung nach Italien unzulässig, da sie als Teil einer Familie mit Kleinkind zur Gruppe besonders vulnerabler Personen gehöre. Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 drohe ihr bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche Behandlung. Außerdem habe der italienische Staat vor Kurzem ein sog. „Bürgergeld“ eingeführt, von dessen Erhalt anerkannte Schutzberechtigte unter Verstoß gegen den Grundsatz der Inländergleichbehandlung faktisch ausgeschlossen seien. Nach alledem habe die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einholen müssen, was hier unterblieben sei. Die Klägerin lebt spätestens seit dem 14. Januar 2020 gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Schutzhaus, da eine Gefährdung durch den Kindsvater besteht (Bl. 43 der Gerichtsakte). Sie beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass bezüglich einer Abschiebung nach Italien Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den Asylakten der Beklagten, jeweils in Bezug auf die Verfahren der Klägerin und ihrer Eltern, sowie aus den in der aktuellen Unterlagenliste zu Italien genannten Erkenntnismitteln. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung.