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Beschluss

5 A 593/19.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der in Deutschland gestellte Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das geboren wurde, nachdem seinen Eltern durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der in Deutschland gestellte Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das geboren wurde, nachdem seinen Eltern durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, ist unzulässig. beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 593/19.A 6 K 2231/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes die Kläger zu 3. und 4. vertreten durch die Eltern, die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und Dr. Helmert am 5. August 2019 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. April 2019 - 6 K 2231/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Eine diesen Anforderungen genügende grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage werfen die Kläger nicht auf. a) Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Entscheidung des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Chemnitz rechtlich 1 2 3 3 unbedenklich ist, als es feststellt, dass über den Antragsteller zu 4. nicht in Dänemark, ob der Dublin-II-VO entschieden werden brauchte, weil die Entscheidung der Eltern auch die des Kindes sei." Die so formulierte Frage ist aus sich heraus nicht verständlich. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Kläger die Frage für klärungsbedürftig halten, ob der in Deutschland gestellte Asylantrag eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Dänemark) geborenen minderjährigen Kindes, dessen Eltern in diesem Mitgliedstaat zuvor internationaler Schutz gewährt wurde und die mit dem Kind anschließend nach Deutschland gereist sind, nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG oder in analoger Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Methoden der Rechtsanwendung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung aus dem Gesetz beantworten: Der in Deutschland gestellte Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das geboren wurde, nachdem seinen Eltern durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, wobei hier dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (so NdsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 -, juris Rn. 5 ff. und VGH BW, Beschl. v. 14. März 2018 - A 4 S 544/18 -, juris Rn. 9 ff.) oder in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (so OVG Schl.-H., Beschl. v. 27. März 2019 - 4 LA 74/19 -, juris Rn. 5 ff. und BayVGH, Beschl. v. 22. November 2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris Rn. 17 ff.). Die entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründet das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27. März 2019 - 4 LA 74/19 -, juris Rn. 5 ff.) wie folgt: "§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt - neben anderen Bestimmungen - den das Gemeinsame Europäische Asylsystem beherrschenden Grundsatz durch, wonach der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Denn danach 4 5 6 4 braucht sich kein weiterer Mitgliedstaat sachlich mit dem Asylbegehren eines Drittstaatangehörigen zu befassen, wenn diesem bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zugesprochen wurde. Damit sollen Drittstaatsangehörige von einem sogenannten `forum shopping´ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abgehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - juris Rn. 53). Dem liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes anders zu verfahren wäre als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben. Für eine entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht zudem, dass die Dublin III-VO einerseits die hier verfahrensgegenständliche Konstellation nicht regelt, aber andererseits auch in ihrem Anwendungsbereich dem Grundsatz der Familieneinheit folgend Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sind und ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese Kinder nicht eingeleitet werden muss (Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO)." Die entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG begründet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 -, juris Rn. 5 ff.) wie folgt: "Der Asylantrag eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung die Situation des minderjährigen Familienangehörigen eines Antragstellers `für die Zwecke dieser Verordnung´ untrennbar mit dessen Situation verbunden ist. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des minderjährigen Familienangehörigen des Antragstellers fällt daher nach dieser Vorschrift in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird ebenso bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese 7 5 eingeleitet werden muss. Zwar sind in den Fällen, in denen den Eltern des Kindes die Flüchtlingseigenschaft bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, die Eltern nach der Legaldefinition des Art. 2c Dublin III-Verordnung nicht mehr `Antragsteller´, sondern `Begünstigte internationalen Schutzes´ im Sinne des Art. 2 f Dublin III-Verordnung. Die Regelung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung ist aber in diesen Fällen analog bzw. erweiternd anzuwenden, da der Verordnungsgeber die Problematik der nach der Schutzgewährung für die Eltern im Dublin-Raum nachgeborenen Kinder offenbar übersehen hat. Denn der Verordnungsgeber hat zwar hinsichtlich dieses Personenkreises allgemeine Regelungen in Art. 9 und 10 Dublin III-Verordnung getroffen, es fehlt aber an einer Vorschrift, die - so wie in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgegeben - eine verfahrensmäßige Akzessorietät zwischen dem Minderjährigen und seinen bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Familienangehörigen regelt. Es liegt daher insoweit eine Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung der Norm ermöglicht." Beide Rechtsauffassungen stützen sich zutreffend auf die beiden europarechtlich normierten Grundsätze der Familieneinheit und der Prüfung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen (nur) durch einen einzigen Mitgliedstaat. Diesen Grundsätzen würde die inhaltliche Prüfung des Asylantrags des in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgeborenen minderjährigen Kindes durch das Bundesamt offensichtlich nicht gerecht. b) Die Kläger halten weiter die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein in Dänemark geborener syrischer Asylantragsteller, dessen Eltern (nur) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhielten, Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat. Insoweit wäre nämlich das Verfahren eben nicht erfolglos beendet. Es wäre entscheidungserheblich noch offen und die Zweitantragsproblematik wäre in Zweifel zu stellen, zumindest für die Eltern." Zur Begründung führen die Kläger aus, der Zweitantrag sei ein Sonderfall des Folgeantrags und als solcher gebunden an den vorherigen erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens. Erfolglos könne ein Asylverfahren auch abgeschlossen sein, wenn ein flüchtlingsrelevanter Status bejaht, aber ein anderer, höherer verneint wird. 8 9 10 6 Auch diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29, ausgeführt, dass ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Das ist im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes durch den Drittstaat nicht der Fall. 2. Die Kläger legen die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht dar. Eine Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen der Kläger insgesamt nicht; die Kläger erheben vielmehr lediglich pauschal die Rüge der Divergenz. Dies genügt den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. 3. Schließlich liegt nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel nicht vor. a) Die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) legen die Kläger nicht dar. Sie machen lediglich ohne nähere Einzelheiten geltend, weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht hätten die tragfähigen Wiederaufnahmegründe geprüft. 11 12 13 14 15 7 b) Die Kläger sehen weiter einen Verfahrensfehler darin, dass sie zwar im angefochtenen Bescheid aufgefordert werden, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen, die Rechtsmittelbelehrung aber von einer normalen Ablehnung ausgehe mit einer Klagefrist von zwei Wochen und zudem der rechtlich erhebliche Hinweis fehle, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung habe und deshalb zum Zwecke des Abschiebungsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen sei. Ein solcher Mangel wegen falscher Rechtsmittelbelehrung führe zur Aufhebung des Bescheides. Dieser Vortrag hat keinen Bezug zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Der Sache nach machen die Kläger insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend; hierauf kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylprozess jedoch gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht gestützt werden. 4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Munzinger Döpelheuer Helmert 16 17 18 19