Beschluss
1 MN 144/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist ausgeschlossen, wenn das Plangebiet Außenbereichsflächen in erheblichem Umfang erstmals der Bebauung zuführt.
• Bei Anhaltspunkten für abwägungserhebliche Umweltimmissionen (hier: Schall) war eine UVP-Vorprüfung und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG vorzunehmen; eine darauf beruhende Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB darf nicht unterbleiben.
• Raumordnungsrechtliche Vorgaben (Integrationsgebot und Beeinträchtigungsverbot des LROP) sind auf großflächige Einzelhandelsvorhaben anzuwenden; Lebensmittel sind zentrenrelevant und können zentrale Versorgungsbereiche beeinträchtigen.
• Liegt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht überwiegend dem fußläufigen Nahversorgungsbereich zugeordnet, ist seine Zulässigkeit an die städtebaulich integrierte Lage zu knüpfen; andernfalls droht eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche.
• Bei Vorliegen dieser Rechtsverstöße ist die vorläufige Außervollziehung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren geboten.
Entscheidungsgründe
Außervollziehung vorhabenbezogener Bebauungsplan wegen Verfahrens- und Raumordnungsfehlern • Die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist ausgeschlossen, wenn das Plangebiet Außenbereichsflächen in erheblichem Umfang erstmals der Bebauung zuführt. • Bei Anhaltspunkten für abwägungserhebliche Umweltimmissionen (hier: Schall) war eine UVP-Vorprüfung und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG vorzunehmen; eine darauf beruhende Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB darf nicht unterbleiben. • Raumordnungsrechtliche Vorgaben (Integrationsgebot und Beeinträchtigungsverbot des LROP) sind auf großflächige Einzelhandelsvorhaben anzuwenden; Lebensmittel sind zentrenrelevant und können zentrale Versorgungsbereiche beeinträchtigen. • Liegt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht überwiegend dem fußläufigen Nahversorgungsbereich zugeordnet, ist seine Zulässigkeit an die städtebaulich integrierte Lage zu knüpfen; andernfalls droht eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche. • Bei Vorliegen dieser Rechtsverstöße ist die vorläufige Außervollziehung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren geboten. Die Antragstellerin, eine Nachbargemeinde mit mehreren Ortsteilen, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 156 der Antragsgegnerin, der die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts am Siedlungsrand zulässt. Das Plangebiet umfasst etwa 8.300 qm und beinhaltet rund 2.400 qm bisherige Außenbereichsflächen; der Plan gestattet einen Markt bis 1.300 qm Verkaufsfläche. Die Antragstellerin sieht die Nahversorgung ihres Ortsteils F. gefährdet, in dem sich ein bestehender Supermarkt mit rund 950 qm Verkaufsfläche befindet. Die Gemeinde A. wählte das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB; der Plan wurde am 4. Mai 2015 als Satzung beschlossen. Die Antragstellerin beantragt einstweilige Außervollziehung und erhebt Normenkontrollgründe, insbesondere Verstöße gegen Raumordnungsrecht und Fehler bei der Umweltprüfungspflicht. Die Antragsgegnerin verteidigt die Verfahrenswahl, bezweifelt die Innenstadtrelevanz der Waren und beruft sich auf die Integration in ein Nahversorgungszentrum; die Beigeladene schweigt. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig und begründet; die verstrichene Antragsfrist steht dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen. • Verfahrensfehler (§ 13a BauGB): Die Gemeinde durfte das beschleunigte Verfahren nicht anwenden, weil das Plangebiet erhebliche Anteile bisheriger Außenbereichsflächen erstmals der Bebauung zuführt und damit nicht typischerweise geringe Umweltauswirkungen erwarten lässt. • UVP-Recht/Umweltprüfung (UVPG, § 2 Abs. 4 BauGB): Nach § 3c UVPG war eine Vorprüfung vorzunehmen; die vorhandene schalltechnische Beurteilung zeigte an einigen Immissionsorten nur geringfügige Unterschreitungen der Richtwerte, was Abwägungserheblichkeit und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltprüfung begründet. Das Unterlassen der Umweltprüfung und des zugehörigen Umweltberichts ist materiell beachtlich (§ 214, § 9 Abs. 8, § 2a BauGB). • Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB; LROP 2012): Der Bebauungsplan verletzt das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot des Landesraumordnungsprogramms. Lebensmittel sind zentrenrelevant; der geplante 1.300 qm-Markt ist ein Einzelhandelsgroßprojekt und nicht als wohnortbezogener Nahversorger zu qualifizieren, weil der überwiegende Kundenkreis nicht fußläufig (>50%) zu erwarten ist und erhebliche motorisierte Zuflüsse zu erwarten sind. • Integrationsgebot: Das Plangebiet liegt nicht in einer städtebaulich integrierten Lage eines zentralen Versorgungsbereichs und schmiedet sich auch nicht funktional an einen solchen an; es fehlen die hierfür typischen Mischungs- und Erschließungsmerkmale. • Beeinträchtigungsverbot: Die vorhandenen Gutachten weisen eine prognostizierte Umsatzumverteilung (ca. 21–22 %) zu Lasten des Supermarkts in F. aus. Diese Umverteilung gefährdet die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs in F. in erheblichem Umfang und verletzt damit das Beeinträchtigungsverbot. • Abwägung/Ergebnisdichte: Die Annahmen der Gemeinde zu Umweltbelastungen und Raumverträglichkeit sind offenbar fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar; deshalb ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans auszugehen. Der Antrag der Nachbargemeinde ist erfolgreich: Der Bebauungsplan Nr. 156 wird bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. Begründet wird dies mit mehreren erheblichen Mängeln: unzulässige Wahl des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) wegen erstmaliger Einbeziehung erheblicher Außenbereichsflächen, Unterlassen der erforderlichen Umweltprüfung/UVP trotz abwägungserheblicher Schallimmissionen (UVPG, § 2 Abs. 4 BauGB) sowie Verstöße gegen das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot des LROP, weil der geplante großflächige Lebensmittelmarkt nicht als wohnortbezogener Nahversorger anzusehen ist und die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs in F. gefährdet. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.