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Urteil

2 D 57/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1119.2D57.14NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ]. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung (1. OG rechts) im Wohngebäude M.------platz 1 in O1. , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 O. -Süd, I. Bauabschnitt vom 3. Februar 1967 „Wettbewerbsgebiet Nord Süd“ gelegen ist, der in dem Bereich nördlich der T.--straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt; südlich der T.--straße , in dem die Antragstellerinnen des ebenfalls den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE ihr Wohneigentum haben, ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind im Kerngebiet vom zweiten Vollgeschoss an Wohnungen allgemein zulässig; weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Der seit 1988 Geltung beanspruchende Änderungsbebauungsplan Nr. 2/3 No hat die Gebietsausweisung nicht geändert: er dient allein dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Auf der Grundlage jenes Bebauungsplans wurde am 19. Februar 1973 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Terrassenhauses M.------platz 1 mit Ladenlokalen und Tiefgarage erteilt. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, grenzt an den nördlichen Rand des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. an. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. setzt in seinem südlichen Bereich eine Straßenverkehrsfläche (T.--straße ) fest. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der T.--straße befinden sich Wohnnutzungen, u. a. das Wohnhaus der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE. Östlich grenzt an das Plangebiet - dort an eine festgesetzte öffentliche Grünfläche - ein Kindergarten, dessen Grundstück in dem o. g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist. Die nördliche Begrenzung des Plangebiets bildet eine etwa 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg); diese reicht in Teilen auch in den östlichen Planbereich. An der westlichen Grenze des Plangebiets ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie „Parkanlage“ festgesetzt. Die genannten Verkehrsflächen im Norden und Süden sowie die festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Osten und Westen umrahmen die als (sonstiges) Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt“ festgesetzte Fläche. Sie bilden nach den zeichnerischen Festsetzungen damit im Wesentlichen zugleich die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP). Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. trifft weitere textliche Festsetzungen, nach denen u. a. das Sondergebiet (in seinem westlichen Teil) der Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1200 qm dient, der vorwiegend oder ganz der Nahversorgung zu dienen bestimmt ist (Ziffern 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen); im Vorkassenbereich ist außerdem ein Backshop mit Verzehrbereich von insgesamt 70 qm zulässig (Ziffer 1.2, 2. Abs.). Die Anlieferung ist durch Planzeichen an der südwestlichen Ecke des Lebensmittelmarktes von der T.--straße aus festgesetzt. Der östliche Teil des Sondergebiets ist im Wesentlichen als Fläche für Stellplätze festgesetzt; die Zufahrt erfolgt über die T.--straße im südöstlichen Teil des Plangebiets. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, grünordnerische Festsetzungen sowie solche zum Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit der Signatur „Plangebietsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan“ gekennzeichneten Fläche nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Das Gebiet, das nunmehr den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bildet, lag innerhalb des Plangebiets des o. g. Bebauungsplans „Wettbewerbsgebiet O. Süd“ aus dem Jahre 1967 und wurde insgesamt durch das dort festgesetzte Kerngebiet erfasst. Die dort geplanten Einrichtungen wurden als Gemeinbedarfsflächen mit ergänzender Zweckbestimmung (Bürgerhaus, Schule, Kindergarten usw.) festgesetzt. Ebenfalls soll für dieses Gebiet gelten der (einfache) Bebauungsplan Nr. 2/2, öffentlich bekannt gemacht am 20. Juni 1983. Mit jenem Plan wurde in dem Bereich, der nunmehr für den Lebensmittelmarkt vorgesehen ist, sowie für weite Teile der Stellplätze „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Anlage“ festgesetzt. Ziel des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. ist es, den M.------platz als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken und mit dem Lebensmittelvollsortimenter einen Frequenzbringer zu installieren, um so zu einer Belebung des M.----platzes beizutragen. Diese Zielsetzung deckt sich mit dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von ihrem Rat am 26. Juni 2009 zustimmend zur Kenntnis genommenen Einzelhandelsgutachten Dr. K. , das den Standort M.------platz als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) im Stadtgebiet darstellt. Der Regionalplan stellt die vom Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. umfasste Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Zuge des Planverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Beigeladene (bzw. ihre Vertreterin) beantragte unter dem 28. Februar 2013 (sinngemäß) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf den seinerzeit noch im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücken (Flur 6,7 tlw., 446 tlw., 515, Flur 4, Gemarkung O. ) in O1. . Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 4. März 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, die zu dem Ergebnis kam, dass von der Planung voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19. April 2013, den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. bis zum 29. Mai 2013. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang im Kern gegen die Abholzung großer Teile des Baumbestandes zugunsten eines Supermarktes und warf die Frage nach einem Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einem öffentlichen Parkplatz sowie nach Schallschutzmaßnahmen auf. Als eine Konsequenz der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde zwischen der festgesetzten Stellplatzanlage und der T.--straße ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünstreifen eingefügt und der für den Lebensmittelmarkt vorgesehene Baukörper nach Westen verschoben. Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragstellerin erhob mit bei der Antragsgegnerin am 4. bzw. 5. Februar 2014 eingegangenen Schreiben Einwendungen. Dabei wandte sie sich insbesondere dagegen, dass infolge der Planung die Begrünung vor ihrer Terrasse zugunsten von Lärm und Abgasen wegfallen werde. Es werde von morgens bis abends 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch den Parkplatz und die Benutzung von Einkaufswagen kommen; dies könne durch zeitliche Beschränkungen nicht effektiv verhindert werden. Außerdem werde es wegen der Überschneidungen von Anlieferverkehr und öffentlichem Nahverkehr zu Gefährdungen der Kindergarten- und der Schulkinder der neuen Gesamtschule kommen. Die Parkplätze würden nicht ausreichen, um den Verkehr des Supermarktes aufzunehmen. Der Durchführungsvertrag der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin wurde am 24. Februar 2014 geschlossen. In § 1 Nr. 1 heißt es: Der Investor übernimmt die nachfolgend genannten Erschließungsanlagen und -maßnahmen sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellte Hochbaumaßnahmen gemäß den Vorgaben aus diesem Vertrag und dem als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 24. Februar 2014. Im weiteren finden sich Regelungen zum vorgestellten Betriebsablauf. Diese betreffen u. a. die Modalitäten der Anlieferung - z. B. müssen sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers bedienen (§ 1 Nr. 14) - sowie Absprachen, um Konflikte zwischen Anliefer- und (Schul-)Verkehr zu vermeiden - z. B. werden Anlieferungszeitfenster festgelegt (§ 1 Nr. 15). Der Rat der Antragsgegnerin wies die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. am 28. März 2014 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. April 2014. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. besteht aus zwei Teilen, die nicht körperlich miteinander verbunden sind: Teil 1 enthält die Planzeichnung - auf dieser hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. März 2014 bestätigt, dass der Rat „diesen Bebauungsplan“ am 28. März 2014 als Satzung beschlossen hat -, Teil 2 enthält den Vorhaben- und Erschließungsplan, der auf Teil 1 als „besondere Urkunde“ bezeichnet ist; letzterer enthielt ursprünglich keine gesonderte Ausfertigung, weist aber ausweislich der in der mündlichen Verhandlung durch die Antragsgegnerin überreichten Unterlagen nunmehr einen Ausfertigungsvermerk vom 18. November 2015 auf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ist insgesamt am 18. November 2015 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt worden. Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da es sich bei den durch das Vorhaben hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen um einen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB handele. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der M.------platz habe seine Rolle als zentraler Versorgungsbereich bzw. Einzelhandelszentrum eingebüßt, es gebe nur noch wenige Einzelhändler. Die Ladenlokale, aber auch einzelne Wohnungen würden heute als Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Apotheke oder dergleichen genutzt. Außerdem sei das Einzelhandelskonzept nicht vom Rat der Antragsgegnerin förmlich beschlossen worden, so dass es insoweit an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehle. Es gebe in nur geringer Entfernung vom M.------platz , nämlich an der O.---- Straße, einen Alternativstandort für den Supermarkt. Das Vorhaben könne selbst bei der Verschiebung nach Westen die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten. Dies ergebe sich schon aus der während der Offenlage vorgelegten Lärmprognose. Die Grenzwerte der TA Lärm seien überschritten. Das von einer Bürgerinitiative eingeholte Gutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 5. Februar 2014 zeige, dass die Grenzwerte nicht nur hinsichtlich des südlich des Plangebiets gelegenen reinen Wohngebiets, sondern auch an anderen Orten nicht eingehalten würden. Es handele sich hier auch nicht um eine Gemengelage, weil es nicht um ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen oder industriellen Betrieben gehe, sondern darum, dass ein reines Wohngebiet einer Fläche mit 30 Parkplätzen gegenüber liege. Deshalb sei Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar. Eine Gemengelage bestehe auch nicht hinsichtlich des Mischgebietes. Es seien auch nicht ausreichend Stellplätze für das Vorhaben vorhanden. Insoweit sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass für den Kindergarten, die zukünftige Gesamtschule und die wieder zu belebenden Flächen des M.--platzes ebenfalls Parkplätze benötigt würden. Auch die durch die Planung mit Blick darauf, dass die Anlieferung für den Supermarkt in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle stattfinden solle, hervorgerufenen Konflikte würden durch den Bebauungsplan nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf später verschoben: dies zeige sich u. a. daran, dass zwischen Betreiber und Antragsgegnerin jedes Jahr neu prognostiziert werden müsse, wie die Anlieferung für den Supermarkt bzw. die Nutzung der Schulbushaltestelle erfolgen könne. Dies zeige auch die Regelung in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages. Durch den Anlieferungsverkehr bzw. das entsprechende Rangieren würden nicht nur der Schulbus- sondern auch der öffentliche Nahverkehr beeinträchtigt. Es werde durch die hinzutretenden Straßenverkehre Gefährdungen der Schüler der angrenzenden Real- bzw. zukünftigen Gesamtschule kommen. Schüler würden durch die bei der Anlieferung entstehende unübersichtliche Verkehrssituation gefährdet. Die gerügten Fehler seien beachtlich i. S. d. § 214 f. BauGB, denn bei Zugrundelegung zutreffender Gutachten und Außerachtlassung des nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts - diese beiden Aspekte seien tragend für die Annahme der Zumutbarkeit des Projekts gewesen - hätte die vom Rat letztlich getroffene Entscheidung nicht begründet werden können. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. -M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die schalltechnische Untersuchung Graner und Partner vom 21. Februar 2014 sowie die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung, in der die Einwendungen der Antragstellerin, die zur Antragbegründung wiederholt würden, behandelt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, das Wohnungseigentum der Antragstellerin befinde sich innerhalb eines festgesetzten Kerngebiets. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen. Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist der Beigeladenen am 13. August 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und Cafe sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen erteilt worden. Hiergegen erhob - neben anderen Anwohnern des Plangebiets - die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a VwGO; die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (9 L 3089/14) gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 (2 B 33/15) zurück. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 wurde die Klage der Klägerin (9 K 6070/14) abgewiesen; zur Begründung des dagegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) tragen die Antragstellerin im Kern vor, bei den Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, handele es sich um von der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin vorgelegte Parteigutachten, dementsprechende Beweisanträge seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem fehle es der erteilten Baugenehmigung an der Bestimmtheit und das zugrundegelegte Einzelhandelskonzept sei vom Rat der Antragsgegnerin nicht förmlich beschlossen worden, so dass es an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle. Ein von der Antragstellerin erhobener Antrag auf Außervollzugssetzung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. (2 B 503/15.NE) wurde vom Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, und auch sonst sei die Außervollzugssetzung nicht dringend geboten. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 503/15.NE sowie der Verfahren gleichen Rubrums OVG NRW 2 B 33/15 (VG Düsseldorf 9 L 3089/14) und 2 A 2424/15 (VG Düsseldorf 9 K 6070/14) sowie die des denselben Bebauungsplan betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE und die in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. a) Die Antragstellerin ist gemäߠ § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist schon dann ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht indessen unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f. m. w. N. Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist (Sonder‑)Eigentümerin einer Wohnung und als solche Miteigentümerin des Wohngrundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. sieht nur wenige Meter von ihrem Wohneigentum entfernt Stellplätze u. a. zur Deckung des Bedarfs des geplanten Lebensmittelmarktes vor. Bezogen auf die entsprechenden Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind unbeschadet dessen schutzwürdig, dass ihr Wohneigentum in einem Bereich liegt, der durch den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967 als MK‑Kerngebiet ausgewiesen ist und bereits in der BauNVO 1962 im MK gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. a. „Einzelhandelsbetriebe“, und zwar auch großflächige, zulässig waren, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - (dort S. 3 f.) thematisiert hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. können zu einer Erhöhung der auf das Wohneigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen führen. b) Die Antragstellerin ist nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2 a VwGO), da sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. c) Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen aufgrund des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bereits unter dem 13. August 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Fall, dass die Baugenehmigung die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans tatsächlich voll ausschöpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. [zu § 47 Abs. 6 VwGO] Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N. Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, richtet sich auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Dazu genügt auch die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit ggf. für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. Legt man diese Maßstäbe an, fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewertung des angegriffenen Bebauungsplans als unwirksam kann für die Antragstellerin noch vorteilhaft sein und ihre Rechtsstellung verbessern. Zwar ist die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 abgewiesen worden; allerdings hat die Antragstellerin hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) gestellt, der mittlerweile auch begründet worden ist. Zugleich besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeitserklärung wegen fehlerhafter Abwägung der geltend gemachten Lärmschutzinteressen die Planung weiterführt und zugunsten der Antragstellerin nachbessert, sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als die Verwirklichung der Planung noch nicht beendet ist. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 1. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. leidet an einem beachtlichen formellen Mangel. Ein möglicher (ursprünglicher) Ausfertigungsmangel ist nunmehr geheilt (a); indes verbleibt es bei einem nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen Verstoß gegen die Vorgaben für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (b). a) Ein Ausfertigungsmangel liegt jedenfalls nicht mehr vor. Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N. Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N. Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff. aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf anderer Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f. Ob der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. auch bereits vor seiner ersten Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt war, obschon der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen Ausfertigungsvermerk enthielt, mag hier dahinstehen. Die Ausfertigung des Teil 1 „Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen“) ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (ausdrücklich aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2: „Vorhaben- und Erschließungsplan (gesonderte Urkunde)“. Dieser ist am 18. November 2015 ausgefertigt worden und im Anschluss ist der Plan insgesamt noch einmal erneut mit Rückwirkung bekannt gemacht worden. b) Ein beachtlicher formeller Mangel ist aber darin zu sehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28.14.NE -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff. Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 18.6.1 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks, sowie Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, UVPG Anlage 1 Rn. 106; a. A. insoweit möglicherweise VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 55 f., der Nr. 18 offenbar nur für Vorhaben heranziehen will, die - anders als hier - bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren. Nach Nr. 1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt. Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt erkannt und unter dem 4. März 2013 durch Dipl.-Ing. Lanzerath eine allgemeine Vorprüfung angestellt. Abgesehen davon, dass diese frühzeitige Vorprüfung zu einem Vorhaben erfolgt ist, das sich z. B. hinsichtlich seiner Lage im Plangebiet (Verschiebung der für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Fläche nach Westen und der Parkfläche nach Norden) von demjenigen unterscheidet, das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. festgesetzt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist. Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, m. w. N. Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, juris. Gemessen daran ist die vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, am 4. März 2013 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn die (Verwaltung der) Antragsgegnerin – und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung ihr Rat – hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Hervorgehoben wurde die stärkere Auslastung des Parkplatzes und der Anlieferverkehr. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten an den Immissionsorten eingehalten werden; ein schalltechnisches Gutachten sei noch zu erstellen, und Festsetzungen zum Schallschutz würden im Bebauungsplan getroffen. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris. Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Auch weist das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Schallgutachten der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 auf die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Umgebungsbebauung hin, die sich in relevanter Weise den einschlägigen Grenzwerten nähert. Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass die für den Lebensmittelvollsortimenter vorgesehene Fläche im Laufe des Planverfahrens nach Westen und der für die anzulegenden Parkplätze bestimmte Bereich nach Norden verschoben wurden, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der T.--straße Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist in der Planbegründung (dort S. 8) davon die Rede, dass die Planung zur Beseitigung von „erhaltenswertem Baumbestand“ führen werde. Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Der Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Zwar liegt eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht vor, doch ist kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = juris Rn. 15. An einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis fehlte es hier. Der in der Bekanntmachung vom 22. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich - ebenso wie der der erneuten Bekanntmachung vom 18. November 2015, mit der der Plan nach Ausfertigung auch des Vorhaben- und Erschließungsplans rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt wurde - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, S. 18 des amtlichem Umdrucks; vgl. auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, Stand: Juli 2014, § 215 Rn. 30. 2. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der von der Antragstellerin dieses Verfahrens und den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. veranlasst: a) Der Bebauungsplan ist i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 3. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Baupleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N. Diese Grundsätze gelten auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.Juli 2014 ‑ 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 5 ff. Eine Planung kann auch städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129. Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zur Verbesserung der Infrastruktur und Lebensqualität einen frequenzbringenden Lebensmittelmarkt am M.------platz anzusiedeln (S. 12 der Planbegründung). Dieser Bereich ist im Einzelhandelskonzept (dort S. 177) als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) in O. vorgesehen, während der u. a. von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE vorgeschlagene Alternativstandort an der O2. Straße außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von O. gelegen ist. Gründe dafür waren zum einen die ausreichende Ausstattung an Lebensmittelverkaufsfläche, und zum anderen - was die Lage angeht - die Tatsache, dass die Grünfläche am westlichen Rand des Nahversorgungszentrums - das ist im Wesentlichen die Fläche, die durch den Lebensmittelmarkt und die Stellplätze erfasst wird - seinerzeit „wenige Nutzungsmöglichkeiten [bietet] … und eine starke Trennwirkung entfaltet“ (S. 179 des Einzelhandelsgutachtens); aus diesem Grunde schlägt das Einzelhandelsgutachten eine Aufwertung des M.------platzes vor, die mit der hier angegriffenen Planung erfolgen soll. Denn trotz des vorhandenen Versorgungsangebots am M.------platz leide dieser unter erheblichen strukturellen Problemen, da eine ganze Reihe der vorhandenen Geschäfte nicht attraktiv wirkten und der Q. -Markt in der Randlage des Versorgungszentrums hinsichtlich Größe (500 qm Verkaufsfläche) und Erreichbarkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen genüge (S. 178 des Einzelhandelsgutachtens). Das Nahversorgungszentrum sei bis auf Stoßzeiten wenig frequentiert. Diese Erwägungen, die die Planbegründung der Sache nach aufgreift (z. B. auf S. 4/5, S. 12 und S. 30 f.), tragen dem städtebaulichen Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und außerdem den Zielen der Landesplanung, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel nur in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, Rechnung. Die Annahme der Antragstellerin, es liege schon kein zentraler Versorgungsbereich mehr vor, sondern in der Sache handele es sich bei den gewerblichen Nutzungen am M.------platz um eine Art Gesundheitszentrum, ist unsubstantiiert und findet in der Bestandsaufnahme des Einzelhandelskonzepts (dort S. 177) keine Stütze: So gibt es in dem zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum) M.------platz (neben einem Lebensmittelmarkt mit 500 qm Verkaufsfläche noch eine Bäckerei, eine Apotheke, einen Drogeriemarkt, einen Getränkemarkt, einen Feinkostladen, einen Kiosk, ein Schreibwarengeschäft, eine Buchhandlung, einen Schuh- und Schlüsseldienst, eine Stehpizzeria und ein Espresso-Cafe. Vor diesem Hintergrund hat der zentrale Versorgungsbereich nach wie vor ein gewisses Gewicht. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin gibt dem Senat daher keine Veranlassung, an seiner Einschätzung in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - etwas zu ändern. Dass das Einzelhandelskonzept nicht förmlich vom Rat beschlossen worden, sondern am 26. Juni 2009 (nur) zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist insoweit unschädlich. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seinen im Verfahren gleichen Rubrums (2 B 503/15.NE) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 Bezug. b) Soweit es die Abwägung betrifft, hält der Senat folgende, über die Ausführungen in dem Eilverfahren hinausgehende Hinweise für angezeigt: Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 169, m. w. N. aa) Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den Bebauungsplan Nr. V 2/5 in Bezug auf das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin sowie der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE, vor den Lärmauswirkungen des geplanten Lebensmittelvollsortimenters verschont zu bleiben, genügt. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung erkannt, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters Lärm hervorrufen wird, der die Antragstellerin und die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE betreffen wird. Sie hat im Weiteren in abwägungsfehlerfreier Weise die Lärmschutzinteressen gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen in der Erwartung zurückgestellt, dass die Lärmbelastungen nach Maßgabe der TA Lärm die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschreiten werden. Dabei hat sie insbesondere den Schutzanspruch, den die Antragstellerin mit Blick auf die Lage des Grundstückes in den gegebenen örtlichen Verhältnissen genießt, zutreffend erfasst. Sie durfte dabei einstellen, dass das Wohneigentum der Antragstellerin seit Jahrzehnten in einem planerisch festgesetzten Kerngebiet gelegen ist und in der näheren Umgebung namentlich am Lessingsplatz gewerbliche Nutzungen neben der vorhandenen Wohnnutzung das Bild prägen. Angesichts dieser Wohneigentumssituation kann sie als im Rahmen der Abwägung einzuhaltende äußere Planungsgrenze nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. (hinsichtlich des Parkplatzes) der 16. BImschV für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB (A) nachts bzw. - soweit es um die nach der 16. BImschV zu bewertende nächtliche Parkplatznutzung geht - von 54 dB (A) verlangen. Diese Werte werden beim Betrieb des geplanten Lebenmittelvollsortimenters und der Stellplatzanlage ausweislich der der Abwägung zugrundeliegenden Stellungnahme der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 (dort S. 19) bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 56,2 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts (reine Parkplatznutzung) voraussichtlich eingehalten. Nennenswerte Belastungen im Zusammenhang mit der sonntäglichen Nutzung des Backshops sind in dem Gutachten ebenfalls nicht ausgewiesen. Nachträglich bestätigt wird diese Erwartung durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, welches für den Immissionspunkt am Wohneigentum der Antragstellerin (M.------platz 1) inklusive des Lärms, der durch die Haustechnik verursacht wird, für den auf die Tageszeit beschränkten Betrieb Werte von 55,2 dB (A) tagsüber und 24,5 dB (A) nachts ausweist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114/14.NE, deren eigengenutztes wohnbebautes Grundstück sich an der V.----allee 4 und damit in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebiet befindet. Ausweislich der der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten werden hier die Werte für ein Reines Wohngebiet sicher eingehalten. Denn für den Immissionspunkt 2 (V.----allee 2, 1. Obergeschoss), der sich nördlich an das Wohnhaus V.----allee 4 anschließt, kommt das genannte Gutachten von H. und Partner zu Beurteilungspegeln von 45,5 dB (A) tagsüber bzw. 28 dB (A) nachts - im Baugenehmigungsverfahren sind hinsichtlich des Anlagenlärms tags 44,5 dB (A) und nachts 29,1 dB (A) prognostiziert -, so dass die Werte, deren Einhaltung eine Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet im Ansatz beanspruchen kann, deutlich eingehalten werden. Aus den genannten Gründen hat der Senat die Beschwerden in den Verfahren 2 B 33/15 und 35/15 mit Beschlüssen vom 30. März 2015 zurückgewiesen. Ergebnisrelevante Mängel der Lärmprognose sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ihre Aussagekraft lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass die Gutachter von dem Vorhabenträger beauftragt wurden. Bedenken im Hinblick auf die Vorgehensweise und die Validität der Berechnung sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Zu den im Verfahren antragstellerseits mittels gutachterlicher Stellungnahme der L. GmbH aufgeworfenen Fragen ‑ namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung der Anlieferung und des erforderlichen Rangierens im Anlieferungsbereich - haben die Gutachter H. und Partner in verschiedenen Stellungnahmen nachvollziehbar Stellung genommen. Bedenken dagegen, dass dem Gutachten ein realistisches Betriebsszenario zugrundeliegt, sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung der IGS (Ingenieurgesellschaft T1. GmbH) vom 21. Februar 2014 ist insbesondere plausibel, dass der An- und Abfahrtverkehr auf der T.--straße bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm (nach deren Nr. 7.4) nicht weiter in Ansatz zu bringen war. Die Verkehrsuntersuchung bietet insoweit eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB (A) führen wird. Warum es methodisch zu beanstanden sein soll, dass diese Untersuchung auf den Daten basiert, die an einem bestimmten Tag (18. Juni 2013) im Wege einer Verkehrszählung auf der T.--straße im hier betroffenen Bereich erhoben worden sind, zeigen die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE nicht auf, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit spricht insbesondere nichts für eine relevante Unterschätzung der gegebenen Vorbelastung. Die genannte Untersuchung ist davon ausgegangen, dass der Lebensmittelvollsortimenter unmittelbar zu einer Verkehrserhöhung um 70 % führen wird, wonach sicher eine Steigerung der Gesamtbelastung unter 3 dB (A) zu erwarten ist. Im Übrigen fiele die Steigerung der Verkehre im Verhältnis umso geringer aus, je höher die Vorbelastung gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass bzw. warum sich unter dem Strich etwas (Wesentliches) an den Verkehrsströmen ändert. bb) Für die Gewichtung der Lärmschutzinteressen der weiteren Nachbarschaft gilt im Grundsatz Entsprechendes. Soweit die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von H. und Partner vom 21. Februar 2014 (dort S. 25 f.) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet hinsichtlich der Immissionspunkte 3 und 4 (H1. Weg 1 und 2) prognostiziert, erscheinen mit Blick auf die Lage der Grundstücke die Erwägungen der Antragsgegnerin zu einem verringerten Schutzanspruch nach Maßgabe der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm im Ansatz nachvollziehbar. Insoweit wird man wohl berücksichtigen dürfen, dass die ursprüngliche Ausweisung der Baugebiete in einem einzigen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967, erfolgt ist und damit von Anfang an ein gewisses „Nebeneinander“ von Reinem Wohngebiet einerseits und Kerngebiet andererseits angelegt war. Planänderungen sind in der Zeit danach allein in dem nördlich der T.--straße gelegenen Bereich, der zum Kerngebiet gehört, in dem sich aber festgesetzte Gemeinbedarfsflächen befanden, erfolgt. Zugleich bestand über den vorhandenen Parkplatz eine gewisse Vorbelastung. Schließlich kann dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen kann, im Reinen Wohngebiet (und im Übrigen auch im Kerngebiet) an allen Punkten sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden, und die Überschreitung der Werte für ein Reines Wohngebiet nur ganz vereinzelt, dann auch nur tagsüber - und auch (mit einer Ausnahme) unter 1 dB (A) - auftritt. Im vorliegenden Fall wird möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben können, dass „der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet … nur gradueller, nicht prinzipieller Art und … gering“ ist, Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41, und die Ausweisung eines reinen Wohngebiets seinerzeit - wohl - in erster Linie darauf abgezielt haben dürfte, in einem großflächigen Gebiet Wohnbebauung zu schaffen, und der Aspekt des gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet privilegierten Ruhebedürfnisses insbesondere für die Flächen im Randbereich zum Kerngebiet nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte. cc) Was das Interesse angeht, vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms jenseits der Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 TA Lärm verschont zu bleiben, hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auf eine Grobabschätzung beschränkt und die planbedingte Verkehrszunahme für die Anwohner als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Verkehrsuntersuchung der J. vom 21. Februar 2014 plausibel. Ein Erläuterungsbedarf könnte sich im Falle der Fortsetzung der Planung allerdings daraus ergeben, dass das Gutachten zur Baugenehmigung unter Berufung auf „den Schallimmissionsplan der Stadt O1. “ (vom TÜV Rheinland 2013) konkrete Verkehrsvorbelastungen auf der T.--straße (ohne Lärm des ehemaligen Parkplatzes auf der Planfläche) ausweist. Im Weiteren unterliegt es auch in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin auf die Abschätzung des durch das Vorhaben selbst ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs beschränkt hat. Was die Zusatzverkehre angeht, die im Falle einer „Wiederbelebung“ zu erwarten sein werden, so ist die Entwicklung derzeit jedenfalls nicht konkret absehbar. In einer örtlichen bzw. städtebaulichen Gegebenheit wie der vorliegenden, im bzw. in der Nähe eines Kerngebietes mit einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften wird es immer Zeiten geben, in denen die Ladenzeile stärker durch Einzelhändler oder sonstige Gewerbetreibende geprägt ist, und solche, in denen nur ein kleinerer Anteil von Ladengeschäften vorhanden ist. Das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin angesprochene G. „G‑Star“ an der O2. Straße hat einen eigenen Parkplatz. Ein hierdurch hervorgerufener Ziel- oder Quellverkehr wäre jedenfalls nicht planbedingt, da in der Summe ein Ausgleich der Parkplätze erfolgen dürfte. dd) Der von den Antragstellerinnen dieses Verfahrens bzw. des Verfahrens 2 D 114/14.NE gerügte Aspekt der Verkehrssicherheit - insbesondere soweit es die Schulkinder betrifft, die in der Nähe der vorgesehenen (eingehausten) Marktanlieferung über die T.--straße zur Gesamtschule müssen - wird in der Abwägung ebenfalls in tragfähiger Weise behandelt. Insoweit trifft der - von der Abwägung eingeschlossene - Durchführungsvertrag in § 1 Nr. 14 bzw. 15 Regelungen, die dazu dienen sollen, Gefährdungen Dritter durch die Anlieferung unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios zu minimieren bzw. auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte, warum diese Regelungen nicht effektiv sein sollten und es trotzdem zu einer strukturellen Gefährdung der Schulkinder infolge einer planbedingt etwa entstehenden unübersichtlichen Verkehrslage kommen werde, zeigt die Antragstellerin - ebenso wenig wie andere Anwohner - nicht auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Videofilms, den der Senat auf Wunsch der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dieser zeigt, wie an einem regnerischen Tag bei eher schlechten Sichtverhältnissen ein westlich des Anlieferungsbereichs des Lebensmittelvollsortimenters gelegener Zebrastreifen von Schulkindern genutzt wird, die entweder zu Fuß oder aber mit dem Bus, der aus Westen kommend noch (deutlich) vor dem Gerhard-I. -Weg an einer Bushaltestelle hält, kommen und die T.--straße überqueren. Eine planbedingte konkrete Gefährdungslage, die über allgemeine Verkehrsgefahren hinausginge, ist nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt dieser Ausschnitte, dass die Autofahrer ausnahmslos anhalten, wenn z. B. die Schulkinder über den Zebrastreifen gehen. Schließlich spricht nach Aktenlage auch sonst nichts Greifbares dafür, dass ein gefahrloses Rangieren vor dem Anlieferungsbereich des Supermarktes selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich wäre. Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung ist - auch insoweit - vorliegend nicht gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff. Wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/05.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34. Dass die Beigeladene die Einhaltung der Regelungen in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages vom 24. Februar 2014 (lediglich) vertraglich mit dem Lebensmittelmarktbetreiber festlegen kann, nimmt den Regelungen nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dieses Regelungen in der Praxis nicht greifen könnten. Ansonsten konnte der Plangeber – wie bereits dargelegt – darauf vertrauen, dass im Baugenehmigungsverfahren eine etwa erforderliche Nachsteuerung erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.