Urteil
2 D 46/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0916.2D46.14NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Klinikum H. “ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks C.------straße 8 in H. . Das ca. 2400 qm große Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in dem die Antragsteller leben. Der Bebauungsplan Nr. umfasst ein ca. 6 ha großes Gebiet in der Kernstadt von H. etwa 2 km süd-östlich der Innenstadt, an das sich östlich der H1. Stadtpark anschließt. Im Übrigen ist das Plangebiet im Wesentlichen von „villenartiger“ Wohnbebauung umgeben, planungsrechtlich sind die angrenzenden Gebiete durchweg als allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Das Plangebiet wird im Westen von der S. Straße, im Norden von der I.----straße , im Osten von der C.------straße und im Süden von der W.------straße begrenzt. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses war es überwiegend mit Gebäuden des städtischen Klinikums bebaut, das seit den 1930er Jahren an dieser Stelle betrieben wird. Im Nordosten bis einschließlich des Grundstücks C.------straße 10 und im Nordwesten befand und befindet sich südlich der I1. Wohnbebauung. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für den ganz überwiegenden Teil des Plangebietes mit Ausnahme der Wohnbereiche im Nordosten und Nordwesten ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Städtisches Klinikum“ nach § 11 BauNVO fest. Für das SO-Gebiet sind eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 vorgesehen. Der größte Teil der in diesem Gebiet als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen entfällt auf die Gebäude des Städtischen Klinikums selbst (nahezu gesamte südwestliche Seite des Plangebietes). Für die einzelnen Baufenster sind jeweils maximale Bauhöhen zwischen 5 und 20 m in Flachdachbebauung festgesetzt. An diese Baufenster grenzt im Südosten die ohne Festsetzungscharakter dargestellte Parkanlage des Städtischen Klinikums zur W.------straße hin an. Zwischen der Parkanlage und der C.------straße findet sich im südöstlichen Bereich eine Festsetzung für ein Parkdeck mit einer maximalen Höhe zwischen 9,70 m und 12,20 m (Turm). Zudem liegen im östlichen Planbereich zwei Baufenster mit der Zweckbestimmung Ärztehaus I und Ärztehaus II, wobei das (bereits seit längerem vorhandene) Ärztehaus I bei maximal drei Vollgeschossen eine Höhe von 10,80 m nicht überschreiten darf, während das (nach § 34 BauGB während des Planungsverfahrens genehmigte und zwischenzeitlich errichtete) Ärztehaus II mit maximal zwei Geschossen eine Höhe von 10,70 m einzuhalten hat. Nördlich des Ärztehauses II auf dem dem Grundstück der Antragsteller südlich benachbarten Grundstück C.------straße 10 ist ein weiteres Baufenster im Sondergebiet vorgesehen, das ohne gesonderte Zweckfestsetzung bei einer maximalen Gebäudehöhe von 8,50 m und zwei Vollgeschossen mit Flachdach eine Breite von etwa 17,50 m und eine Länge von etwa 29,50 m aufweist und zwischen 3 m und ca. 5,50 m von der Grenze des Grundstücks der Antragsteller entfernt ist. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung und bis heute ist dieses - im Eigentum der Klinikum H. gGmbH stehende - Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, das auch als solches genutzt wird. Mit Ausnahme dieses Wohngebäudes sind die übrigen bestehenden Wohngebäude Teil des allgemeinen Wohngebietes, das im nordöstlichen und nordwestlichen Teil des Plangebietes der bisherigen Nutzung entsprechend festgesetzt ist. Hierfür setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschoßflächenzahl von 0,8 fest und trifft Regelungen zur maximalen Traufhöhe, zur Dachform und zur Zahl der Wohneinheiten. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch insgesamt 3 großzügig bemessene Bauteppiche bestimmt. Zwischen diesen beiden Wohngebieten erstreckt sich als Teil der Sondergebietsausweisung eine nicht überbaubare Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung „Stellplätze und Tiefgarage“, gleiche Zweckbestimmungen finden sich nordöstlich des Ärztehauses I und südlich des Ärztehauses II. Nach den textlichen Festsetzungen sind in den allgemeinen Wohngebieten die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Im festgesetzten SO „Klinikum H. “ sind danach zulässig: - Gebäude des Städtischen Klinikums H. , - private Arzt- und physiotherapeutische Praxen, - Apotheken, Sanitätshäuser und Medizinische Dienstleistungen, - zugehörige Tiefgaragen, Parkhäuser und oberirdische Stellplatzanlagen sowie - gärtnerisch gestaltete Flächen. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber/Betriebsleiter. Die in diesem Gebiet festgesetzten Bauhöhen werden in Metern ab Oberkante der baulichen Anlage festgelegt. Der untere Bezugspunkt ist die jeweils im Plan angegebene Oberkante Fertigfußbodenhöhe (OKFF). Demgegenüber ist Bezugspunkt der im WA-Gebiet bestimmten Traufhöhen die Höhe der im Mittel gemessenen Gehwegshinterkante an der Grundstücksgrenze. Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in den mit dieser Zweckbestimmung ausgewiesenen Flächen zulässig. Unter Ziffer 4 wird darüber hinaus festgesetzt, dass zum Schutz der angrenzenden Bebauung vor Lärm, der von dem Betrieb des Parkdecks an der C.------straße und der Stellplatzanlage an der I2.---straße ausgeht, die Stellplatzanlage sowie das oberste, offene Parkdeck mit technischen Vorrichtungen zu versehen sind, die eine Benutzung zur Nachtzeit verhindern. Zudem ist das Parkdeck mit Blendschutzvorrichtungen auszustatten. Hierneben enthalten die textlichen Festsetzungen noch Vorgaben zum Baumerhalt und zur Eingrünung des Sondergebietes sowie zur Anpflanzung von Bäumen in diesem Bereich. Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan Nr. dem Ziel, angesichts in den kommenden Jahren anstehender umfassender Modernisierungsmaßnahmen des Klinikums H. in Form von Umbauten, Teilabrissen und Neubauten auf dem gesamten Klinikgelände, die auch eine Änderung der Erschließungssituation erforderten, die städtebauliche Chance zu nutzen, den Krankenhausstandort zu stärken, indem das Gelände sinnvoll ergänzt wird; zugleich sollten die vorhandenen Qualitäten einer innerstädtischen Villengegend mit großzügigen alten Baumbeständen in direktem Anschluss an den Stadtpark erhalten bleiben. Mit dem Bebauungsplan sollten die Auswirkungen der Planungen umfassend geprüft und aufeinander abgestimmte Lösungen gefunden werden, die dem Krankenhaus- und dem Wohnstandort gleichermaßen gerecht würden. Insbesondere solle mit der Aufstellung des Bebauungsplanes der vorhandene Klinikstandort planungsrechtlich abgesichert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Klinikums langfristig zu sichern. Die Auslagerung des gesamten Klinikums stelle hingegen keine Alternative dar. Zwar würde ein solcher Neubau optimale Betriebsabläufe gewährleisten und ggf. das Wohngebiet am Stadtpark entlasten. Dem stünden allerdings letztlich durchgreifende Gründe für den Verbleib des Klinikums entgegen. Ein Großteil der Gebäude und technischen Einrichtungen sei in einem guten Zustand, die innerstädtische Lage gewährleiste eine optimale Erreichbarkeit für die Bevölkerung. Zudem könne an der Stelle der ehemaligen Krankenpflegeschule ein Parkhaus errichtet werden. Eine bessere Ordnung des Parkraumes eröffne zudem die Möglichkeit, das Klinikum um ein weiteres Ärztehaus zu erweitern und dadurch den Standort langfristig zu stärken. Nicht zuletzt gewährleiste die Planung auch einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Insgesamt verfolge die Stadt H. das Ziel, auf dem Standort rund um das Klinikum eine Optimierung im Hinblick auf die nächsten 10 bis 15 Jahre zu erreichen. Zugleich werde die städtebauliche Einbindung des Klinikums in die umgebende Bebauung, insbesondere die enge Anbindung an den benachbarten Stadtpark, berücksichtigt und so ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gesundheitszentrum gesichert. Verbunden sei damit auch ein „Masterplan Freiflächen“ für das Plangebiet mit dem gestalterischen Leitbild „Klinik im Grünen“. In diesem Zusammenhang seien die vorhandenen Grünzüge neu zu ordnen, um das Klinikum gegenüber der Umgebung optisch zu öffnen, erhaltenswerte, als solche festgesetzte Bäume zu schützen und im Übrigen eine Ersatzbepflanzung vorzusehen. Die Erschließungssituation werde durch die Neuplanung im Ergebnis verbessert. Die vorhandenen Straßen seien für die eintretenden Änderungen der Verkehrsflüsse ausreichend leistungsfähig. Sie böten mit einer Ausnahme Kapazitätsreserven selbst für den Erschließungsstraßentyp ES V (Wohnstraße) von mehr als 60 %. Die durch die Veränderung der Verkehrsflüsse entstehenden Belastungen seien insgesamt zumutbar. An der überwiegenden Anzahl der Immissionsorte an den straßenzugewandten Fassaden der Wohngebäude an S. Straße, I.----straße , W.------straße und C.------straße werde der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete tagsüber eingehalten. An einzelnen Gebäuden könne dieser Wert allerdings in der C.------straße um bis zu 4 dB, an den übrigen Straßen zwischen 1 und 3 dB überschritten werden. Der nächtliche Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete der DIN 18005 werde in der C.------straße um bis zu 6 dB überschritten. Allein am Gebäude C.------straße 9 werde dabei zugleich der Orientierungswert für Mischgebiete nachts um 1 dB überschritten. Diese Werte seien jedoch keine Immissionsgrenzwerte, sondern Planungsziele, die im Idealfall erreicht werden sollten. Gerade in Innenstadtbereichen mit jahrzehntelang gewachsenen Strukturen seien sie hingegen oft nicht einzuhalten. Dies betreffe auch das Plangebiet. Die seit mehr als 80 Jahren vorhandene Nutzung des Krankenhauses lasse die Einhaltung der angeführten Wohngebietswerte nicht zu. Allerdings würden die kritischen Toleranzwerte nach der ihrem Rechtsgedanken nach anwendbaren 16. BImSchV um mindestens 12 dB tags und 9 dB nachts unterschritten. Die darin vorgesehenen Mischgebietswerte würden ebenfalls um mindestens 3 dB unterschritten. Angesichts des Umstandes, dass Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bereits heute vorlägen und es im Wesentlichen nur zu Verschiebungen des Verkehrslärms komme, sei dies insgesamt vertretbar. Dabei sei auch einzustellen, dass durch die Planung die wegen des aufgrund des gegenwärtigen Stellplatzmangels starken Parksuchverkehrs bestehende erhebliche Belastung im Plangebiet nachhaltig reduziert werde. Hinzu komme, dass eine Verlegung des Parkhauses an einen anderen Standort zur Minimierung der Verkehrsverlagerungen aus akustischer Sicht ausscheide. Denn in dem Parkhaus müssten Mitarbeiter des Klinikums auch nachts parken können. Ein hierfür ausreichender Abstand zu den nächsten Wohngebäuden sei nur gegenüber dem Stadtpark vorhanden. Die - gewerblichen - Lärmimmissionen des Krankenhauses selbst hielten sich in den von der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgegebenen Grenzen. Angesichts dessen komme hier eine Summation von Gewerbelärm und Verkehrslärm nicht in Betracht. Sie sei nur in Ausnahmefällen angezeigt, wenn die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten werde. Dies sei hier nicht einmal im Ansatz zu befürchten. Den Schutzinteressen der Anwohner in dem festgesetzten Wohngebiet werde nicht zuletzt dadurch entsprochen, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen von Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen würden. Solche nicht der unmittelbaren Quartiersnutzung dienende Nutzungen wiesen oftmals einen höheren Flächenbedarf auf, könnten immissionsträchtig sein und unerwünschten Fahrverkehr auslösen. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 14. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. „Klinikum H. “ im Verfahren nach § 13a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 23. November 2011 ortsüblich bekannt gemacht. Im Anschluss an eine Bürgerversammlung am 12. Dezember 2011 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis 20. Januar 2012 statt. Am 24. Mai 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Diese fand in der Zeit vom 11. Juni 2012 bis 13. Juli 2012 statt, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit aufgrund des Beschlusses vom 22. November 2012 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte schließlich in der Zeit vom 6. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013. Während der verschiedenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben u. a. die Antragsteller Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Diese betrafen im Wesentlichen die Planungen für das Flurstück 39 (C.------straße 10). Dieses solle nicht dem Sondergebiet „Städtisches Klinikum“ zugeordnet werden, sondern als Bestandteil des Wohngebiets in seiner derzeitigen Nutzung erhalten bleiben. Zudem solle der Erhalt aller Bäume und die Weiterentwicklung der Grünstreifen insbesondere auch am Grundstück C.------straße 10 verwirklicht werden, wobei darauf zu achten sei, dass sich keine zusätzliche Verschattung des Grundstücks C.------straße 8 ergebe. Die geplanten Ausmaße der zugelassenen Bebauung auf dem Grundstück C.------straße 10 seien rücksichtslos. Es werde angeregt, die derzeit vorhandene 1 ½ geschossige Wohnbebauung an der C.------straße 10 durch entsprechende Festsetzungen abzusichern und dafür Sorge zu tragen, dass ein etwaig neu entstehender Baukörper auf diesem Grundstück nicht mehr Grundstücksfläche in Anspruch nehme als der derzeitige. Zusätzlich sei es sinnvoll, einen größeren Abstand vom Ärztehaus II zum Grundstück C.------straße 10 einzuhalten bzw. dort eine geringere Höhe festzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, sei zumindest ein größerer Abstand zum Nachbargrundstück C.------straße 8 festzusetzen und ggf. ein direkter Anbau an das Ärztehaus II in Betracht zu ziehen. Insgesamt sei die Planung verfehlt, weil das unmittelbare Aneinandergrenzen eines WA-Gebietes und eines SO-Gebietes, das faktisch ein GE-Gebiet sei, neue Konfliktsituationen schaffe, statt sie zu beseitigen. In diesem Zusammenhang seien auch die schalltechnischen Untersuchungen defizitär. Insbesondere müssten Gewerbelärm und Verkehrslärm gemeinsam betrachtet werden. Schließlich sei nicht ersichtlich, worin das originäre städtebauliche Interesse der Stadt H. an der Bauleitplanung bestehe. Vielmehr würden allein Wünsche des privatrechtlich organisierten Klinikums erfüllt. Dabei würden selbst die Darstellungen des Flächennutzungsplanes missachtet. Am 26. April 2013 wies der Rat der Antragsgegnerin die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Zu den Einwänden der Antragsteller heißt es in der Schlussabwägung unter anderem, ihren Bedenken hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit sei insoweit Rechnung getragen worden, als die zulässige Gebäudehöhe auf 8,50 m reduziert und zugleich eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt worden seien. Die nach § 17 BauNVO in Sondergebieten zulässige Obergrenze von 2,4 werde damit unterschritten. Zugleich werde auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für das städtische Klinikum verzichtet und nunmehr ein sonstiges Sondergebiet ausgewiesen. Eine inhaltliche Änderung bewirke dies nicht. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes werde durch die Abweichung vom geltenden Flächennutzungsplan nicht beeinträchtigt. Dieser werde anschließend berichtigt werden. Die Abstandflächen zum Grundstück der Antragsteller würden durch die überbaubare Fläche auf dem Grundstück C.------straße 10 nicht beeinträchtigt. Beim Bau eines neuen Gebäudes seien im Bauantragsverfahren selbstverständlich die Abstandflächen nach der Landesbauordnung nachzuweisen und einzuhalten. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass unzumutbare Veränderungen der Wohnsituation der Bewohner C.------straße 8 einträten. Der Bebauungsplan wurde am 26. April 2013 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom selben Tag am 30. April 2013 öffentlich bekanntgemacht. Am 23. April 2014 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags vor: Der Bebauungsplan Nr. sei materiell unwirksam, weil er ihren Anspruch auf fehlerfreie Abwägung verletze. Er verändere den heutigen Gebietscharakter. Bislang habe sich das überplante Gebiet durch eine hohe Wohnqualität, eine großzügige Durchgrünung und eine eher zu vernachlässigende Lärmbelastung ausgezeichnet. Dies werde durch die Neuplanung des Übergangs zur Wohnbebauung entlang der C.------straße zum Nachteil der Antragsteller verändert. Bereits die Zulassung des sog. Ärztehauses II mit einer Höhe von maximal 10,70 m habe sich negativ auf die vorhandene Wohnbebauung, insbesondere auf das Wohnhaus der Antragsteller ausgewirkt; komme auf dem Grundstück C.------straße 10 ein weiterer massiver Baukörper mit einer Höhe von 8,50 m hinzu, sei jedenfalls die Grenze des den Antragstellern Zumutbaren überschritten. Mangels Festsetzung von GRZ und GFZ sei auch ein Baukörper mit 8,50 m in der gegebenen Grundstückssituation zu massiv, zumal die Antragsgegnerin auch auf die planerische Festlegung eines Grünstreifens mit stadtparktypischer Bepflanzung entlang der Grenze zur Wohnbebauung verzichtet habe. Ebenso wenig sei planungsrechtlich gesichert, dass die bereits vorhandene Bepflanzung auf dem Grundstück C.------straße 10 erhalten bleibe. Insoweit wäre zudem eine hinreichende Breite des Grünstreifens erforderlich gewesen, um eine Verschattung ihres Grundstücks auszuschließen. Die durch das Aneinanderstoßen eines WA-Gebietes mit einem faktischen GE-Gebiet entstehende Konfliktsituation habe die Antragsgegnerin gewissermaßen mutwillig geschaffen, ohne die Probleme planungsrechtlich zu lösen. Insbesondere stelle die Überplanung des Grundstücks C.------straße 10 einen Abwägungsfehler dar. Dieses Grundstück habe als Teil des WA-Gebietes festgesetzt werden müssen, eine Rechtfertigung, es in die Sondergebietsfestsetzungen für das Klinikum aufzunehmen, bestehe nicht. Die bauliche Ausnutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück verdoppele sich mit der nunmehr geltenden GRZ von 0,8. Dies sei „nicht ohne Weiteres möglich“. Durch das Sondergebiet werde im Übrigen auch ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes hergestellt, der nicht durch eine bloße Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bereinigt werden könne. Dies gelte umso mehr, als ein faktisches Gewerbegebiet entstanden sei, das unzulässigerweise als SO-Gebiet klassifiziert werde. Insofern sei der Bebauungsplan auch nicht erforderlich. Die Unzulässigkeit der Konfliktplanung der Antragsgegnerin lasse sich auch daran erkennen, dass für die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete der Bebauungsplan alle nach § 4 Abs. 3 BauNVO dort ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausschließe. Insofern habe der Plangeber den besonderen Schutzbedarf des Wohngebietes akzeptiert. Hiermit sei aber nicht zu vereinbaren, unmittelbar angrenzend ein faktisches Gewerbegebiet festzusetzen. Eine ausreichende schalltechnische Untersuchung der entstehenden Konfliktlage fehle ebenso. Insofern sei zu berücksichtigen, dass das Klinikum durch die Planung die Möglichkeit erhalte, seinen Haupteingang zu verlegen. Zudem sei die planungsrechtliche Absicherung des bereits errichteten Ärztehauses rechtlich problematisch. Durch beide Vorhaben entstehe an der C.------straße eine deutlich erhöhte Verkehrsbelastung, die die hierzu eingeholte verkehrliche Untersuchung unzureichend erfasse. Auch die durch den Bebauungsplan zugelassene verdichtete Bebauung im Sondergebiet füge sich nicht ein. Die Antragsgegnerin habe prüfen müssen, ob nicht ein Neubau an einem günstigeren Standort aus städtebaulichen Gründen zu präferieren sei. Sie habe jedoch nicht einmal die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Auch die angeblich erforderliche Modernisierung des Klinikums sei nicht weiter überprüft worden. Die Antragsgegnerin habe sich letztlich allein dem Willen des Klinikums unterworfen. Im Hinblick auf die Verkehrsbelastung seien an vielen Gebäuden nicht einmal die „großzügigen Orientierungswerte“ der DIN 18005 eingehalten. Das habe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe dies letztlich als einen wünschenswerten Idealzustand abgetan, statt seine rechtliche Verbindlichkeit zu akzeptieren. Hinzu komme, dass der Lärmgutachter keine Gesamtbetrachtung des Verkehrslärms und des Gewerbelärms vorgenommen habe. Im Hinblick auf die Begrenzung der Lärmbelastung sei die einzig im Bebauungsplan vorgesehene Maßnahme unzureichend. Der erkennbare Konflikt habe nicht ins Baugenehmigungsverfahren verlagert werden dürfen. Schließlich verfehle der Bebauungsplan das angeblich verfolgte Ziel, im überplanten Areal den vorhandenen stadtparktypischen Baumbestand zu schützen sowie eine ausreichende Ersatzbepflanzung anzuordnen. Die ganz erheblichen zusätzlichen Versiegelungen auf dem Klinikumsgelände seien ausgeblendet, die entsprechenden ökologischen Auswirkungen nicht untersucht worden. Antragsschrift nebst Begründung sind der Antragsgegnerin am 5. Mai 2014 durch das erkennende Gericht zugestellt worden. Eine vorherige direkte Übermittlung durch die Antragstellerseite erfolgte nicht. Im Anschluss an ein Mediationsverfahren hinsichtlich der Baugenehmigung für das Ärztehaus II hatte die Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. November 2013 Folgendes mitgeteilt: „Ausdrücklich ausgeklammert (vom Güterichtertermin) hatten wir – insoweit einvernehmlich – die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem oben genannten Bebauungsplan stellen. Unsere Mandanten hatten mit Schreiben vom 27.12.2012, das wir vorsorglich in Kopie diesem Schreiben nochmals beifügen, Einwendungen gegen (damals noch beabsichtigte) Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und zugleich Anregungen für anderweitige Festsetzungen gegeben. Der Rat der Stadt H. folgte den Anregungen nicht. Vielmehr wurde der Bebauungsplan ohne Berücksichtigung der Anregungen unserer Mandanten nach Maßgabe einer Mitteilung der Stadt H. vom 27. Mai 2013 am 26. April 2013 als Satzung beschlossen und am 30. April 2013 öffentlich bekanntgemacht. Diesseits ist nunmehr zu entscheiden, ob der Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens werden soll. Wir waren in dem Güterichterverfahren so verblieben, dass die Beteiligten zuvor noch einmal intern überlegen und ggf. entscheiden wollten, ob nochmals Gespräche geführt werden sollen mit dem Ziel, einvernehmliche und verbindliche Vereinbarungen mit Blick auf zulässige Nutzungen dieses Grundstücks zu führen. Diesseits besteht dazu Bereitschaft. Wir wären Ihnen daher dankbar, wenn Sie uns alsbald mitteilten, ob auch Ihrerseits Bereitschaft besteht, um diese Fragen nochmals zu besprechen und ggf. zu verhandeln. Angesichts des Umstandes, dass das Zeitfenster für ein etwaiges Normenkontrollverfahren in einer begrenzten Zeit offensteht, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns bis Mitte Dezember Ihre Entscheidung mitteilen könnten“. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. „Klinikum H. “ der Stadt H. vom 26. April 2013 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis gerechter Abwägung. Entgegen der Behauptung der Antragsteller verändere sich der Gebietscharakter nicht. Vielmehr nehme der Bebauungsplan die derzeitigen Nutzungsstrukturen auf und sichere sie planerisch. Insbesondere solle der Villencharakter des Wohngebietes erhalten bleiben, insofern sei der Übergang zwischen Wohnbebauung und Klinikum interessengerecht gelöst worden. Namentlich bei der zugelassenen Bebauung des Grundstücks C.------straße 10 sei auf die angrenzende Wohnbebauung Rücksicht genommen worden. Die Anzahl der Vollgeschosse sei auf 2 begrenzt, die maximale Höhe entgegen der ursprünglichen Planung von 12,30 m auf 8,50 m abgesenkt worden. Gleiches gelte für die Höhen des Parkdecks und des Ärztehauses II, die auf 9,70 m bzw. 10,70 m von 12,40 m bzw. 12,30 m reduziert worden seien. Demgegenüber weise das Wohngebäude der Antragsteller selbst eine Firsthöhe von 11,25 m auf. Die von den Antragstellern begehrte Festsetzung eines breiten Grünstreifens mit stadtparktypischer Baumbepflanzung, die zugleich keine Verschattung ihres Grundstücks bewirke, sei nicht denkbar, weil der Pflanzstreifen genau an der Südgrenze des Grundstücks läge. Da die Abstandflächen eingehalten seien, sei es auch nicht erforderlich gewesen, das Baufenster auf dem Grundstück C.------straße 10 in südlicher Richtung zu verschieben. Die Einbeziehung dieses Grundstücks in das Sondergebiet sei insbesondere deshalb sinnvoll gewesen, weil es zwischenzeitlich in das Eigentum der Klinikum H. gGmbH gelangt sei und deshalb für eine dortige Nutzung gesichert werde, auch wenn diese derzeit nicht im Einzelnen absehbar sei. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei auch die durch die Planung induzierte Verkehrsmehrbelastung Gegenstand einer Verkehrsuntersuchung gewesen, die indes die Verträglichkeit nachgewiesen habe. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Bau eines Parkhauses zu einer erheblichen Reduzierung des bisher herrschenden Parksuchverkehrs führen werde. Die Zufahrt zum Parkhaus sei allein an der nunmehr vorgesehenen Stelle möglich gewesen, die daraus resultierenden Folgen letztlich zwangsläufig. Sie hielten sich auch vollständig im Rahmen des Zumutbaren, zumal das Gebiet seit vielen Jahrzehnten vom Nebeneinander von Wohn- und Krankenhausnutzung geprägt sei und sich hieran nichts ändere. Die Zulassung von privaten Arztpraxen und Apotheken sei letztlich eine Weiterentwicklung eines Klinikums, die modernen Tendenzen entspreche. Diese langfristige Standortsicherung für eine aus Sicht der Antragsgegnerin wesentliche Infrastruktureinrichtung sei ein originäres städtebauliches Interesse. Es treffe auch nicht zu, dass es sich bei dem festgesetzten Sondergebiet letztlich um ein faktisches Gewerbegebiet und damit um eine Form des Etikettenschwindels handele. Dies zeige bereits ein erster Blick in § 8 BauNVO. Insofern sei auch die geplante Berichtigung des Flächennutzungsplans, mit dem die bisherige „Gemeinbedarfsfläche Krankenhaus“ zu „Sonstigem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Städtisches Klinikum“ nachvollzogen werde, nicht zu beanstanden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 5. Februar 2016 nebst Fotos Bezug genommen. Die im Rahmen dieses Termins vom Berichterstatter angeregten Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten haben zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Wesentlichen den tatsächlich vorhandenen Verhältnissen geschuldet, so dass sich im Kern an der zulässigen Bebauung nichts dadurch änderte, dass sich die Entwicklung des Klinikums H. – wie bisher auch – im Rahmen des § 34 BauGB vollzöge. Das gilt allerdings nur in eingeschränktem Maße für das von den Antragstellern ins Zentrum ihrer Einwände gestellte Nachbargrundstück C.------straße 10, das unbeschadet seiner heutigen Nutzung als Teil des SO-Gebietes festgesetzt wurde. Dieser Umstand begründete indes für die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag, weil insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenüber der Beurteilung nach § 34 BauGB für sie jedenfalls keinen rechtlichen Nachteil mit sich bringen. Spätestens mit bestandskräftiger Genehmigung und Errichtung des Ärztehauses II, die nach § 34 BauGB erfolgten, steht das Grundstück C.------straße 10 (auch) ohne die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes für eine vergleichbare Bebauung offen. Dabei ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine nach § 34 BauGB zu beurteilende Bebauung eine Höhe von 8,50 m zu beachten hätte. Insoweit könnte sich ein Baukörper auf dem Grundstück C.------straße 10 ohne weiteres an der Höhe des Ärztehauses II orientieren, das eine Gesamthöhe von 10,70 m aufweist. Angesichts des Umstandes, dass auch auf dem Grundstück der Antragsteller ein Baukörper mit einer Höhe von mehr als 11 m vorhanden ist und sich in den anschließenden Wohnbereichen mindestens genauso hohe großvolumige Baukörper – zum Teil auch mit Flachdach - finden, könnte kaum davon gesprochen werden, dass sich eine solche Bebauung auf dem Grundstück C.------straße 10 im Sinne von § 34 BauGB nicht einfügte. Trotzdem entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag dadurch noch nicht. Denn der Bebauungsplan Nr. geht jedenfalls im Hinblick auf die Festsetzungen zu den Stellplätzen über den Status quo auch nach Auffassung der Antragsgegnerin hinaus. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin einen Erfolg der Antragsteller im hiesigen Normenkontrollverfahren zum Anlass nehmen würde, im Rahmen einer Neuplanung auch die für die Antragsteller jedenfalls nicht von vornherein unerhebliche Frage der Lenkung der Verkehrsströme und des ruhenden Verkehrs insgesamt noch einmal neu in den Blick zu nehmen. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14 -, BauR 2016, 772 = juris Rn. 46. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. „Klinikum H. “ der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Rügen hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes haben die Antragsteller nach Satzungsbeschluss nicht (mehr) erhoben, ohne Rügen beachtliche Fehler im Planungsverfahren liegen nicht vor. a) Soweit die Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung die Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Aufstellungsverfahrens nach § 13a BauGB in Frage gestellt haben, haben sie hieran jedenfalls im weiteren Aufstellungsverfahren und nach Satzungsbeschluss nicht mehr festgehalten. Weder die Antragsbegründung, die allerdings erst am 5. Mai 2014 und damit außerhalb der Frist des § 215 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangen ist - vgl. zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nur OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 – 7a D 115/94.NE -, NWVBl. 1997, 346 = juris Rn. 42 -, noch das im Schriftsatz vom 23. August 2016 angesprochene Schreiben vom 7. November 2013 und das darin in Bezug genommene Schreiben vom 27. Dezember 2012 greifen diese Frage explizit auf. Aufgrund dessen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob in dem Schreiben vom 7. November 2013 eine Rüge im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB gesehen werden kann. Dies begegnet indes durchgreifenden Bedenken, da es die von § 215 BauGB verfolgte Anstoßfunktion nicht erfüllt. Das Erfordernis des § 215 Abs. 1 BauGB dient dem Zweck, der Gemeinde die Überprüfung des Bebauungsplanes zu ermöglichen und die Frage prüfen zu können, ob es einer Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren bedarf. Daher ist erforderlich, dass die Mängelrüge zumindest die Umstände darlegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans ergibt. Dazu gehört auch, dass sie als solche Rüge für den Plangeber erkennbar ist. Denn sonst hätte er keine Veranlassung, den bereits in Kraft befindlichen Bebauungsplan einer (erneuten) Prüfung zu unterziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 D 17/14.NE -, juris. Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 7. November 2013 nicht gerecht. Dort wird zwar konstatiert, dass der Plangeber den im Aufstellungsverfahren unter anderem mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 gemachten Anregungen nicht gefolgt sei. Zugleich ergibt sich aus dem Schreiben indes im Wesentlichen, dass eine abschließende Entscheidung über das weitere Vorgehen noch nicht getroffen wurde und von weiteren Vergleichsgesprächen abhängig gemacht werde. Zudem fehlt dem pauschalen Verweis auf im Aufstellungsverfahren erhobene Einwände die erforderliche Konkretisierung. Letztlich liefe die Berücksichtigung dieses Schreibens darauf hinaus, die in § 215 Abs. 1 BauGB angelegte Eigenständigkeit des (Nach-)Prüfungsverfahrens aufzugeben. Eine wirksame Rüge kann erst nach Fristbeginn erhoben werden. Würde man verfrühte Rügen entgegen dem Wortlaut des Abs. 1 akzeptieren, könnte letztlich die Grenze zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt werden; die Gemeinde wäre gehalten, vorsorglich auch verfrühte Rügen aufzunehmen, ohne dass klar wäre, ab welchem Zeitpunkt eingehende Hinweise und Beanstandungen für die Beachtlichkeit etwaiger Mängel rechtlich von Bedeutung sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 D 17/14.NE -, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB‑Kommentar, Stand Februar 2016, § 215 Rn. 38. Dies gilt hier umso mehr, als die Antragsgegnerin im Planungsverfahren bereits einige Einwände der Antragsteller aufgegriffen und ihre Pläne entsprechend angepasst hat. Angesichts dessen hätte es den Antragstellern oblegen, die aus ihrer Sicht noch bestehenden durchgreifenden Mängel hinreichend deutlich zu benennen, statt lediglich pauschal auf früheres, zumindest teilweise überholtes Vorbringen zu verweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob das Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB vorliegend rechtmäßig war, wogegen sich hier indes auch keine durchgreifenden Bedenken aufdrängen. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, juris, und vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE -, BauR 2016, 772 = juris; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff. Die Antragsgegnerin hat hier eine solche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Diese Untersuchung weist auch keine offenkundigen Mängel auf. Sie thematisiert und würdigt entgegen der Auffassung der Antragsteller insbesondere die ökologischen Folgen der Nachverdichtung durch Klinikneu- und -umbauten. Ob die Antragsgegnerin davon ausgehend zu Recht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat, steht zwar wegen der Immissionssituation nicht von vornherein außer Zweifel. vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 – 2 D 57/14 -, BauR 2016, 772 = juris. Angesichts des Umstandes, dass diese Immissionssituation auch nach der Einschätzung der Antragsgegnerin allenfalls aufgrund der allgemeinen Verkehrssituation problematisch erscheint, die spezifisch anlagenbezogenen Immissionen die zulässigen Grenzwerte deutlich unterschreiten und es im Wesentlichen nicht um zusätzliche, sondern bereits vorhandene Belastungen geht, die nur anders verteilt werden, spricht allerdings auch nichts Offensichtliches dagegen, dass das in der Vorprüfung gefundene Ergebnis, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, im Sinne von § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB nachvollziehbar ist. Diese Frage bedurfte hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn ein etwaiger Verfahrensmangel ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers liegt hier - wie ausgeführt - nicht vor, so dass die Rechtsfolge des § 215 BauGB eingetreten ist. Denn die Antragsgegnerin hat - dies als Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB - bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 15. Der in der Bekanntmachung vom 30. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich i. S. v. § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind. b) Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ausweisung des sonstigen Sondergebietes den Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan, der für das Gebiet eine Gemeinbedarfsfläche „Gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ darstellt(e), entwickelt, sondern den Flächennutzungsplan durch Berichtigung nachträglich an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst hat. Abgesehen von einer nicht fristgerechten Rüge und unbeschadet des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wahl des in § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB vorgesehenen Verfahrens auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Festsetzung weicht lediglich in Randbereichen inhaltlich vom Flächennutzungsplan ab, namentlich der Hauptzweck eines Krankenhausbetriebes bleibt unverändert. Modifiziert wird wegen der auch privaten - allerdings untergeordneten - Nutzung lediglich die Qualifizierung als Gemeinbedarfsfläche. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird hiervon ersichtlich nicht berührt. Die in § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB vorgesehene Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist – ohne dass dies für die hier in Rede stehende Wirksamkeit des Bebauungsplanes entscheidend wäre – zwischenzeitlich erfolgt. 2. Der Bebauungsplan Nr. „Städtisches Klinikum“ der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26. April 2013 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) und der Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu c). a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan insgesamt und auch in Bezug auf die im Wesentlichen streitige Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes städtebaulich gerechtfertigt. Das festgesetzte Sondergebiet „Städtisches Klinikum“ zielt auf die Standortsicherung für ein an dieser Stelle seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts ansässiges Krankenhaus, an dessen Erhalt und Weiterentwicklung die Antragsgegnerin (als Alleingesellschafterin) nicht nur ein privatwirtschaftliches, sondern auch ein öffentliches Interesse hat. Der Bebauungsplan dient insoweit der Sicherung einer wesentlichen Einrichtung der städtischen Infrastruktur. Dass hierzu in einer Stadt mit etwa 100.000 Einwohnern ein (städtisches) Klinikum gehört, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Zugleich dient der Bebauungsplan mit dem Erhaltungsinteresse hinsichtlich der bestehenden Wohngebiete auch in ihrer villenartigen Struktur ebenfalls öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 1 BauGB). Zudem soll erhaltenswerte Baumsubstanz geschützt und – soweit angezeigt – im Rahmen einer Neuordnung der Grünflächenstruktur eine geeignete Ersatzbepflanzung gesichert werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB). Danach verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept im Wesentlichen öffentliche Belange. Dass sie zudem die auch wirtschaftlichen Interessen des Klinikums im Auge hatte und sich an dessen Zielplanung für die kommenden 10 – 15 Jahre orientiert hat, begründet keine Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Dem Plangeber ist es nicht verwehrt, Bebauungsplanung auch zur Verwirklichung privatnütziger Interessen einzusetzen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - von diesen privatnützigen Interessen die ortsansässige Bevölkerung zumindest mittelbar profitiert. Ob die Antragsgegnerin die insoweit in Rede stehenden Belange insgesamt abwägungsfehlerfrei gewichtet hat, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern betrifft allein die Abwägung. Gleiches gilt letztlich auch für die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit eingewandte fehlende Alternativenprüfung. Unbeschadet dessen trifft der Einwand auch in der Sache nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr bereits in der Planbegründung ausführlich mit der Frage einer Verlagerung des städtischen Klinikums „auf die grüne Wiese“ befasst. Sie hat diese Pläne trotz der erkannten Vorteile, wonach ein Neubau optimale Betriebsabläufe gewährleisten und die Wohngebiete am Stadtpark entlasten könne, nicht für städtebaulich vorzugswürdig gehalten. Insoweit hat sie nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, aufgrund des überwiegend guten Zustandes der Gebäude und der technischen Einrichtungen, der Innenstadtnähe sowie der vom Gesetzgeber vorgegebenen Planungsleitlinie des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) sei die Entwicklung am bisherigen Standort vorzugswürdig, zumal sich durch den Wegfall der ehemaligen Krankenpflegeschule eine städtebaulich befriedigendere Lösung der Stellplatzproblematik eröffne. Dies ist weder unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit noch unter dem Gesichtspunkt eines Abwägungsfehlers zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die städtebaulichen Gründe der Planung nur vorgeschoben wären und die Festsetzung eines Sondergebiets „Städtisches Klinikum“ ein Etikettenschwindel sei, weil tatsächlich ein „normales“ Gewerbegebiet festgesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dies an den tatsächlichen Festsetzungen vorbei geht. Das (mit-)geplante und allein gewünschte Gesundheitszentrum ist nicht im Rahmen einer GE-Ausweisung festsetzungsfähig. Den weit überwiegenden Teil der überbaubaren Grundstücksfläche nehmen Gebäude mit der Zweckbestimmung „Klinikum“ ein – mithin eine Nutzungsart, die in einem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig wäre. Selbst wenn man mit den Antragstellern die Ärztehäuser I und II sowie das ohne gesonderte Zweckbestimmung festgesetzte Baufenster auf dem Grundstück C.------straße 10 als rein gewerbliche Nutzungen ansähe, nähmen diese nur einen vergleichsweise geringen Teil des Sondergebiets in Anspruch und prägten es nicht. Allerdings lassen sich zumindest die festgesetzten Ärztehäuser in ihrer primären Nutzung ebenfalls nicht unter diesen Begriff subsumieren, da die ärztliche Tätigkeit eine freiberufliche und keine gewerbliche ist. Es handelt sich damit um gesundheitlichen Zwecken dienende Anlagen, die ebenfalls in einem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig wären. Demgegenüber nennt § 11 Abs. 2 BauNVO als möglichen Gegenstand der Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes ausdrücklich Klinikgebiete. Warum die Antragsgegnerin mit einer entsprechenden Festsetzung hier einen Etikettenschwindel betreiben sollte, erschließt sich damit von vornherein nicht. Unabhängig davon bliebe auch unerfindlich, welchen Sinn ein solcher Versuch haben könnte. Denn die vom Klinikbetrieb ausgehenden Immissionen musste die Antragsgegnerin unabhängig von der Gebietsfestsetzung als anlagenbezogenen „gewerblichen“ Lärm betrachten und hat dies auch getan. Sollte der Einwand der Antragsteller demgegenüber dahingehend zu verstehen sein, die Antragsgegnerin habe mit dieser Festsetzung einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, wonach es unzulässig sein könnte, neben ein allgemeines Wohngebiet ein Gewerbegebiet zu planen, kaschieren wollen und allein deshalb zu einem Sondergebiet gegriffen, fehlt hierzu bereits jeglicher Anhaltspunkt. Unabhängig davon käme ein solcher Planungsgrundsatz hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Antragsgegnerin lediglich eine bereits zuvor bestehende, seit mehr als einem Jahrhundert gewachsene Gemengelage überplant hat. Allgemein dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 1 MN 7/08 -, juris Rn. 55. Angesichts dessen wäre im Übrigen die Festsetzung eines Gewerbegebietes auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil eine solche Festsetzung die bisherigen Nutzungen nicht aufgriffe – abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin dies zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hat. Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der vorliegenden Planung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass die vom Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse für das allgemeine Wohngebiet ausweislich der Planbegründung mit den planerischen Vorstellungen nicht deckungsgleich sind. Der Plangeber wollte ausweislich der Planbegründung und der Schlussabwägung alle in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen ausschließen, tatsächlich finden sich entsprechende Festsetzungen aber nur für die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO. Dies stellt aber nicht infrage, dass jedenfalls diese Ausschlüsse vom planerischen Willen gedeckt und damit aus dieser Perspektive städtebaulich erforderlich sind. Da es sich zugleich um die das Wohnen potentiell am stärksten beeinträchtigenden Nutzungen im Katalog des § 4 Abs. 3 BauNVO handelt, sind sie auch für sich genommen tragfähig und widerspruchsfrei. b) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 sind hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Mit dem Bestimmtheitsgebot verzahnt - wenn auch eher eine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB und der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage - ist der Topos der gebotenen Regelungstiefe des Bebauungsplans. Bauplanerische Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Welches Maß an Konkretisierung sie haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konkret-individuell nach der jeweiligen Sachlage. Dabei hängt das Maß gebotener Präzision wesentlich von der Art der in Rede stehenden Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. In dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 54, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 52. Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken. Diesbezügliche Einwände haben die Antragsteller bereits nicht, insbesondere nicht fristgerecht, erhoben. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ist jeder Höhenfestsetzung im Sondergebiet eine in der Planurkunde enthaltene OKFF über NN zuzuordnen. Auch der gewählte Bezugspunkt der First- und Traufhöhen für die baulichen Anlagen im allgemeinen Wohngebiet ist nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten mit hinreichender Eindeutigkeit zu ermitteln. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 – 2 D 13/14.NE -, BRS 82 Nr. 12 = juris Rn. 117, und vom 19. Dezember 2011 – 2 D 31/10.NE -, juris Rn. 77 ff. In diesem Zusammenhang weist der Senat mit Blick auf die ursprünglichen Planungsabsichten der Antragsgegnerin lediglich ergänzend darauf hin, dass eine solche Höhenfestsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn das Maß der baulichen Nutzung wenigstens durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelt wird. Eine isolierte Höhenfestsetzung ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ausgeschlossen. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 D 44/11.NE -; König, in: ders./Roeser/ Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 16 Rn. 25 f. m. w. N. Der Bebauungsplan enthält für das allgemeine Wohngebiet wie für das Sondergebiet solche wirksamen Festsetzungen, wobei die Festsetzung einer GFZ von 2,0 für das Sondergebiet für sich genommen bestimmt und ausweislich der Schlussabwägung vom planerischen Willen des Rates der Antragsgegnerin getragen ist. Dass in der Planbegründung (Seite 12) noch der Wert von 2,4 angesprochen ist, ist als redaktioneller Fehler insoweit unerheblich. Keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Regelungstiefe begegnet auch der Umstand, dass für das Baufenster C.------straße 10 keine gesonderte Zweckbestimmung festgesetzt wurde. Angesichts des Umstandes, dass die Frage, ob auf diesem Grundstück überhaupt eine andere Nutzung als die derzeitige Wohnnutzung in absehbarer Zeit verwirklicht werden wird, und auch die Art einer solchen Nachnutzung noch offen war, begegnet es keinen Bedenken, die daraus möglicherweise resultierenden Folgen mangels konkreter Nutzungsoptionen in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu verlagern, zumal der Katalog zulässiger Nutzungen durch die (allgemeinen) textlichen Festsetzungen auf Nutzungen durch das Klinikum selbst, private Arzt- und physiotherapeutische Praxen sowie Apotheken, Sanitätshäuser und medizinische Dienstleistungen beschränkt und damit hinreichend vorhersehbar konturiert ist. Die hierneben ausnahmsweise zugelassenen Betriebsleiterwohnungen weisen im Hinblick auf die Umgebung von vornherein kein im Bebauungsplan zu regelndes Konfliktpotenzial auf. Die zulässige Nutzung ist damit insgesamt jedenfalls nicht offener, als sie es etwa bei der Festsetzung eines WA-Gebietes oder gar eines MI- oder MK-Gebietes wäre. Der Plangeber ist auch nicht gehalten, anders als der Verordnungsgeber jedem Bereich eines Sondergebietes eine ganz konkrete Nutzungsmöglichkeit zuzuordnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Festsetzung der Sicherung zukünftiger, aktuell aber noch offener Nutzungsmöglichkeiten dient, die für sich genommen bei der gebotenen abwägenden Betrachtung aller einschlägigen Belange jeweils planbar wären. In einem solchen Fall ist es dem Plangeber - wie sonst auch - nicht verwehrt, die mit der später tatsächlich beabsichtigten Nutzung verbundenen Ausgleichsinteressen in ein hierfür notwendiges Baugenehmigungsverfahren zu verlagern. Dies hat die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender Weise getan. Dabei hat sie insbesondere explizit zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Rahmen gegebenenfalls dem Rücksichtnahmegebot Rechnung zu tragen sein wird und so klargestellt, dass die damit zusammenhängenden Fragen mit der Bauleitplanung nicht abschließend beantwortet sind, so dass hieraus auch unter dem Gesichtspunkt der möglichen Aufzehrung des Rücksichtnahmegebotes durch die planerischen Festsetzungen kein Regelungs- oder Abwägungsdefizit zulasten betroffener Anwohner entsteht. c) Der Bebauungsplan Nr. „Städtische Klinikum“ der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt, die das Gebot gerechter Abwägung wahrt. aa) Aufgrund dessen kann dahinstehen, dass etwaige Fehler im Abwägungsvorgang mangels fristgerechter Rüge – wie ausgeführt – unbeachtlich geworden sind und jedenfalls das Abwägungsergebnis in der gegebenen Situation keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Der Bebauungsplan führt jedenfalls nicht einmal annähernd auf schlechterdings unhaltbare Ergebnisse, die auch ohne fristgemäße Rüge seine Unwirksamkeit begründen würden. Vgl. zu diesem Maßstab Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 215 Rn. 3. bb) Dabei ist zunächst - als gewissermaßen vor die Klammer gezogener Abwägungsgesichtspunkt - im Rahmen der wertenden Betrachtung einzustellen, dass es hier um ein Vorhaben einer innerstädtischen Entwicklung geht, mit der in den gegebenen Verhältnissen zu rechnen war. Das Gebiet war schon in der Vergangenheit durch eine umfängliche und sich kontinuierlich erweiternde Nutzung für die Zwecke des städtischen Klinikums und auch für damit verbundene privatwirtschaftliche Nutzungen im Gesundheitssektor geprägt, die sich bisher im Rahmen des § 34 BauGB vollzogen hat. Dies gilt sowohl für das Ärztehaus I mit der dort ansässigen Apotheke wie auch für das zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigte Ärztehaus II. Dementsprechend mussten die Antragsteller - wie alle anderen Anwohner auch - zumindest mit allen Erweiterungen, die sich innerhalb des relativ weiten Rahmens des § 34 BauGB bewegen, rechnen und waren insoweit „vorbelastet“. Eine Weiterentwicklung - auch um zusätzliche dem Klinikum nicht unmittelbar zugeordnete, aber doch verwandte Nutzungen - nach Maßgabe des § 34 BauGB stand danach jederzeit zu erwarten, und zwar unabhängig von einer weiteren Bauleitplanung. Auch stellt - zumal mit Blick auf die Maßgaben aus § 1a BauGB - eine maßvolle Verdichtung der baulichen Nutzungen, wie sie hier in Rede steht, verbunden mit einem neuen Grünflächenkonzept und den darauf beruhenden Veränderungen des Verkehrsaufkommens und der Wegführung in der gegebenen innerstädtischen Lage nichts Ungewöhnliches dar. Insgesamt ist so zu konstatieren, dass die angefochtene Bebauungsplanung allenfalls punktuell über den Rahmen des nach § 34 BauGB ohnehin Zulässigen hinausgeht, während sie - wie bereits angesprochen - gerade zum Schutz der an das Klinikum grenzenden Wohnbereiche innerhalb und außerhalb des Plangebietes diesem Rahmen für zukünftige Entwicklungen erstmals nachhaltige Grenzen setzt. Schon diese Überlegung spricht für eine insgesamt abwägungsgerechte Planung. cc) Ausgehend hiervon sind namentlich die von den Antragstellern in erster Linie angegriffenen Festsetzungen für das Grundstück C.------straße 10 nicht zu beanstanden. Dies gilt - wie bereits ausgeführt – zunächst für die vom Plangeber offengelassene Frage der konkreten Nachnutzung, sollte die derzeitige Wohnnutzung, der die Antragsgegnerin mit Recht Bestandsschutz zugeordnet hat, aufgegeben werden und sich die Nutzungsvorstellungen der jetzigen Eigentümerin konkretisieren. Weitergehender Regelungen über die allgemeinen textlichen Festsetzungen zur zulässigen Art der Nutzung im festgesetzten Sondergebiet bedurfte es auf der Ebene der Bauleitplanung nicht. Dies gilt auch, wie im Folgenden noch näher zu erörtern sein wird, für denkbaren Mehrverkehr, den eine solche Nutzung auslösen könnte und der nach Maßgabe der TA Lärm nicht mehr als anlagenbezogen im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres berücksichtigungsfähig wäre. Im Übrigen gilt – wie ebenfalls bereits ausgeführt – gerade für dieses Grundstück, dass der Plangeber die nach § 34 BauGB denkbare bauliche Ausnutzung zum Ausgleich der widerstreitenden Belange zurückgeführt, insbesondere in Würdigung der Belange der Antragsteller die zulässige Bauhöhe auf 8,50 m beschränkt hat. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die im Bebauungsplanentwurf noch vorgesehene Bauhöhe von 12,30 m, sondern auch mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung bereits vorzufindenden Bauhöhen. So ist insbesondere das unmittelbar benachbarte Ärztehaus II mit einer Höhe von 10,70 m ein naheliegender Vorbildfall. Auch das auf der anderen Seite angrenzende Wohnhaus der Antragsteller ist etwa 11,25 m hoch, und in den anschließenden Wohnbereichen finden sich mindestens genauso hohe großvolumige Baukörper. Mit Blick auf den vorhandenen Rahmen erscheint auch das festgesetzte Baufenster als hinreichend Maß haltend; insbesondere ergibt sich kein planerischer Missgriff dergestalt, dass den Interessen des Klinikums gegenüber denjenigen der Nachbarschaft - namentlich der Antragsteller - uneingeschränkter und damit unausgewogener Vorrang beigemessen worden wäre. So hat die Antragsgegnerin zwar die in einem Sondergebiet erlaubte GRZ von 0,8 ausgenutzt, die festgesetzte GFZ bleibt aber mit 2,0 um 0,4 unter dem dort maximal Zulässigen. Der planerisch ermöglichte Baukörper erreicht damit jedenfalls kein Ausmaß, wonach seine erdrückende Wirkung oder eine sonstige Rücksichtslosigkeit vorprogrammiert wäre. Hiergegen sprechen bereits die relativ geringe Höhe und die erforderliche Einhaltung der Abstandflächen sowie die Größe der in Rede stehenden Grundstücke und Freiflächen. Zugleich hatte der Rat der Antragsgegnerin im Sinne einer folgerichtigen Planung zu gewährleisten, dass das vorgesehene Baufenster für die festgesetzten Nutzungsoptionen geeignet ist. Das bringt nach Lage der Dinge einen im Vergleich mit dem heutigen Wohnhaus voluminöseren Baukörper zwangsläufig mit sich und legt zugleich eine Flachdachfestsetzung nahe. Demgegenüber ist die von den Antragstellern favorisierte Beschränkung auf die Maße des heutigen Wohnhauses für eine Nutzung im Sinne des Bebauungsplanes erkennbar nicht bedarfsgerecht. Der Plangeber war entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht gehalten, das Grundstück C.------straße 10 seiner jetzigen Nutzung entsprechend dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen und auf eine Einbeziehung in das Sondergebiet zu verzichten. Eine Gemeinde ist auch bzw. gerade bei einer Überplanung eines bereits weitgehend bebauten Gebietes nicht gezwungen, lediglich die vorhandenen Nutzungen planerisch nachzuzeichnen, sondern ist dazu berufen, diese planerisch sinnvoll zu ordnen. Aufgrund dessen hat die Antragsgegnerin schon wegen der geänderten Eigentumsverhältnisse und allfälliger, wenn auch noch nicht konkretisierter Nutzungsbedürfnisse des Klinikums zur Sicherung des Planziels, dessen Entwicklung ausreichend Raum für die nächsten 10-15 Jahre zu geben, dieses Grundstück abweichend von der bisherigen Nutzungsstruktur dem Sondergebiet zuordnen dürfen. Dass dadurch das Grundstück der Antragsteller planerisch nunmehr als Grenzwohnbebauung im Übergang zum Sondergebiet steht und nicht (mehr) das Grundstück C.------straße 10, ist zwar für die Antragsteller subjektiv eine wesentliche Veränderung, planerisch jedoch letztlich „neutral“. Auch an dieser Stelle ist zudem hervorzuheben, dass eine solche Verschiebung auch „ungeplant“ zulässig wäre. Schließlich ist zu beachten, dass die Gemeinde bei der Abgrenzung der Plangebiete generell ein tendenziell weites Ermessen zukommt. Vgl. dazu im Einzelnen nur Reidt/Bracher/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2016, Rn. 35 ff., 235 ff., 667 ff. Schließlich ist auch der planerische Verzicht auf weitergehende Schutzbepflanzungen bzw. einen abschirmenden Grünstreifen zwischen den Grundstücken C.------straße 8 und 10 zumindest nachvollziehbar. Unbeschadet des Umstandes, dass sich eine planerische Notwendigkeit für weitere Festsetzungen vorliegend nicht erschließt, sind die Vorstellungen der Antragsteller widersprüchlich und so nicht umsetzbar. Soweit sie eine Bepflanzung dieses Schutzstreifens mit stadtparktypischen Bäumen wünschen, zugleich aber eine Verschattung ihres Grundstückes ausgeschlossen haben möchten, ist dies in der vorgegebenen Situation nicht zu realisieren. Die Grenze zwischen den beiden Grundstücken verläuft unmittelbar an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller. dd) Ein Abwägungsdefizit ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin die Auswirkungen des Klinikbetriebes und der sonstigen Nutzungen im Plangebiet unter Lärmgesichtspunkten unzureichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet hätte. (1) Dies gilt zunächst für die Ermittlung und Bewertung des anlagenbezogenen Lärms der im Sondergebiet zulässigen Betriebe. Insoweit hat die Antragsgegnerin die planerisch ermöglichten Lärmimmissionen auf die schutzbedürftige Wohnbebauung in ausreichender Weise ermittelt. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebietes -, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch mögliche andere oder weitere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 379/12.NE –, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. Das ist hier in vertretbarer Weise geschehen. Die Antragstellerin hat alle sich aus den konkreten Nutzungen abzuleitenden und auch die sich aus absehbaren Entwicklungen ergebenden Veränderungen in die Lärmprognose einstellen lassen. Hierzu gehören insbesondere die mit einem erhöhten Personaleinsatz in H. verbundene Teilverlagerung vom Standort S1. , das Ärztehaus II und das neu geplante Parkhaus. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist bei der Beurteilung des anlagenbezogenen Lärms auch die an ihre südwestliche Grundstücksgrenze anschließende Müllpresse ausreichend eingestellt worden. Insoweit sind 45 Pressvorgänge mit dem eingemessenen Schallleistungspegel von 78,6 dB(A) sowie die zugehörigen Begleittätigkeiten wie Aufnahme bzw. Absetzen von Absetzmulden und Abholbehältern und Lkw-Fahrten berücksichtigt worden (Seite 13 der Schalltechnischen Untersuchung für den Bebauungsplan Nr. des Ingenieurbüros B.). Was hieran konkret defizitär geblieben sein sollte, legen die Antragsteller nicht dar. Im Gegenteil hatte die Antragsgegnerin zu entsprechenden Bedenken um so weniger Anlass, als sie die Plausibilität der eingeholten Schallprognose von einem weiteren Sachverständigenbüro – der C. GmbH – hat überprüfen und bestätigen lassen. Auch damit haben sich die Antragsteller nicht auseinander gesetzt. Soweit in der mündlichen Verhandlung noch einmal die - soweit ersichtlich – erstmals mit Schriftsatz vom 8. September 2014 in diesem Zusammenhang thematisierten Hubschrauberflüge moniert wurden, die nicht in die Lärmbeurteilung eingeflossen seien, ist bereits nicht zu erkennen, dass sich hier planbedingte Veränderungen ergeben könnten. Die Lage des Hubschrauberlandeplatzes bleibt vielmehr nahezu unverändert. Unabhängig davon handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten um im Rahmen von § 25 Abs. 2 LuftVG durchgeführte Notfallflüge, die nach Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Klinikums H. durchschnittlich ein bis zweimal im Monat vorkommen und deshalb im vorliegenden Zusammenhang zu vernachlässigen sind. Allgemein dazu Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 1 MN 7/08 – BRS 73 Nr. 2 = juris Rn. 57 ff., 75; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 305. Substantiierte Einwände haben die Antragsteller insoweit auch nicht erhoben. Sie haben sich letztlich allein auf die pauschale Behauptung beschränkt, es seien „jedenfalls mehr“ Hubschrauberflüge zu verzeichnen. Dies ist jedenfalls keine Basis für eine andere Bewertung der hier zu beurteilenden Abwägungsentscheidung. Problematisch stellt sich damit im vorliegenden Kontext allenfalls die fehlende Betrachtung einer allfälligen Nachnutzung auf dem Grundstück C.------straße 10 dar. Das Grundstück ist in den Begutachtungen nicht als potentielle Emissionsquelle, sondern seiner derzeitigen Nutzung entsprechend als (schutzbedürftiger) Immissionsort betrachtet worden. Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergibt sich hieraus allerdings nicht. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsteller die fehlende Betrachtung selbst nicht, geschweige denn in der erforderlichen konkretisierten Form gerügt haben, so dass ein etwaiger Abwägungsmangel ohnehin nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden wäre. Eine das Abwägungsergebnis im oben genannten Sinne betreffende Problematik ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht aufgeworfen. Unbeschadet dessen durfte der Plangeber hier einstellen, dass jedenfalls der anlagenbezogene Lärm aus dem Sondergebiet für den Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes so deutlich einhält, dass nicht zu erwarten stand, dass durch irgendeine planerisch zulässige Nachnutzung auf dem Grundstück C.------straße 10 die geltenden Immissionsrichtwerte überschritten werden könnten. Zu dieser Feststellung reichte eine grobe Abschätzung in der konkreten Ausgangssituation ohne weiteres aus, zumal sich alle denkbaren Nutzungen dadurch auszeichnen, dass sie praktisch keine unmittelbaren Immissionen in der Nachbarschaft verursachen. Relevante Immissionen sind allenfalls hinsichtlich des anlagenbezogenen Besucherverkehrs realistischerweise zu gewärtigen. Im Planungsstadium war es aber angesichts der nach Art und Umfang noch nicht absehbaren Nutzungsänderungen nicht erforderlich, diese im Einzelnen bereits auf der Ebene des Bebauungsplans zu betrachten, zumal Stellplätze auf dem Grundstück nicht vorgesehen sind und für den Fall der Errichtung einer Tiefgarage der Plangeber damit rechnen durfte, dass sie wie diejenige des Ärztehauses II über die Zufahrt zum Parkhaus – und damit nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragsteller - anzusteuern wäre. Gleiches gilt im Ergebnis auch für potentielle Auswirkungen auf die nächtlichen Ruhezeiten. Zwar haben die Antragsteller im Grundsatz zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der planerisch möglichen Eigennutzung durch das Klinikum auch eine nächtliche Nutzung auf dem Grundstück C.------straße 10 theoretisch denkbar ist. Trotzdem musste der Rat der Antragsgegnerin eine planungsrelevante nächtliche Nutzung insoweit nicht als naheliegend betrachten. Die dieser Festsetzung zu Grunde liegenden Nutzungsüberlegungen des Klinikums betrafen bzw. betreffen offenbar allenfalls die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes, das in den Nachtstunden jedenfalls nicht nennenswert frequentiert werden dürfte. Im Übrigen sind sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks, die relevante Immissionen zur Nachtzeit zur Folge haben könnten, weder von den Antragstellern benannt noch für den Senat ersichtlich. Angesichts dessen durfte der Plangeber auch insoweit eine eher theoretische Problematik in ein erforderliches Baugenehmigungsverfahren verlagern und diesem die konkrete Konfliktbewältigung überantworten. (2) Entgegen der - allerdings nicht ins Detail gehenden, sondern überwiegend pauschal bleibenden - Rügen der Antragsteller hat der Plangeber auch die Problematik des Verkehrslärms vorliegend ausreichend ermittelt und vertretbar abgewogen. Insbesondere gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre oder dem Gebot gerechter Abwägung zuwiderliefe, weil in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet wegen der von der Neuplanung des Besucher- und Mitarbeiterverkehrs hervorgerufenen Lärm(zusatz)belastung bzw. –umverteilung und der bestehenden Vorbelastung gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt wären. Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ausgegangen. Zutreffend hat sie dabei erkannt, dass diese technische Vorgabe keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte enthält und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefert, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Unausgewogenheit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 28 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45 ff., und Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f. Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f. Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt. Eine strikte Grenze wird der Planung dabei erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4, OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60 und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 161 f. Ausgehend davon sind Abwägungsfehler bei der Betrachtung und Würdigung der Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Verkehrsverhältnisse und den von ihnen ausgehenden Lärm hier nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat diese Konsequenzen für den Verkehrsfluss und die Immissionsbelastung jeweils gutachterlich untersuchen und anschließend durch ein weiteres Ingenieurbüro auf ihre Plausibilität prüfen lassen. Schon dies spricht für eine ausreichende Berücksichtigung der Problematik im Abwägungsprozess, zumal die Antragsteller insoweit konkrete Rügen auch nicht vorgebracht haben. Unbeschadet dessen hat der Rat der Antragsgegnerin zu Recht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt, dass die Planung im Wesentlichen nicht zu einer Verkehrsmehrbelastung führt, sondern die vorhandenen Verkehrsströme anders auf die Anliegerstraßen verteilt, als dies zuvor der Fall war. Verkehrsuntersuchung und Lärmgutachten liegt dabei zu Grunde, dass Mehrverkehr durch eine Teilverlagerung des Standortes in S1. und durch Errichtung und Betrieb des Ärztehauses II zu erwarten ist. Zumindest Letzteres ist jedoch nicht (mehr) planbedingt, nachdem das Ärztehaus II auf der Grundlage des § 34 BauGB bestandskräftig genehmigt wurde. Die Beurteilung der planungsrechtlichen Auswirkungen, die dies nicht zugrundelegt, liegt damit jedenfalls auf der sicheren Seite. Aufgrund dessen begegnet es auch an dieser Stelle keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Grundstück C.------straße 10 auch im Hinblick auf die Verkehrsauswirkungen entsprechend seiner bisherigen Nutzung als Immissionsort und nicht als potentielle Emissionsquelle betrachtet wird. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass hieraus potentiell ergebnisrelevante fehlerhafte Ansätze hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsbelastung entstanden sein könnten, fehlen. Eine messbare Erhöhung, durch welche Nutzung dieses Grundstücks auch immer, erscheint schon aufgrund der vergleichsweise geringfügigen Bebauung, die der Bebauungsplan an dieser Stelle eröffnet, fernliegend. Eine hierfür erforderliche hochfrequente Nutzung im Rahmen der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes passt in kein realistisches Nutzungszenario, entsprechende Vorstellungen haben die Antragsteller auch nicht entwickelt. Im Hinblick auf die Mehrbelastungen insbesondere für die Anwohner der C.------straße durch die Errichtung eines Parkhauses mit Einfahrt zur C.------straße ergeben sich ebenfalls keine Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat dies erkannt, (jedenfalls im Wesentlichen) zutreffend ermittelt und insgesamt vertretbar gewertet. Dabei hat sie insbesondere in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass die Zufahrt zu dem vorgesehenen und zur Ordnung des ruhenden Verkehrs städtebaulich notwendigen Parkhaus nur an der vorgesehenen Stelle platziert werden kann, weil nur an dieser Stelle aufgrund der Abstandsempfehlungen der Parkplatzlärmstudie eine nächtliche Nutzung möglich ist. Dass ein dem Krankenhaus zugeordnetes Parkhaus zumindest vom Personal auch zur Nachtzeit genutzt werden können muss, liegt dabei auf der Hand. Da die vorhandene Stellplatzanlage im nördlichen Plangebiet an der I2.---straße zum Schutz der Nachbarschaft im Zuge des Planungsverfahrens für die nächtliche Nutzung gesperrt wurde, kam hierfür nach Lage der Dinge nur das neu zu errichtende Parkhaus in Frage. In diesem Sinne war die Verlagerung der Verkehrsströme trotz der dadurch entstehenden Belastung der Nachbarschaft an der C.------straße letztlich unvermeidlich. Zugleich führt diese Neuplanung jedoch zu einer entsprechenden Entlastung der Anwohner insbesondere an der W.------straße und der S2.-----------straße . Eine einseitige Belastung der nördlichen C.------straße wird dabei wiederum durch die vorgesehenen Anfahrtswege vermieden; die Zufahrt zum Parkhaus soll danach im Wesentlichen von Süden aus erfolgen. Damit wird wiederum der nördliche Bereich der C.------straße jedenfalls nicht über Gebühr in Anspruch genommen, vielmehr werden die Lasten im Rahmen des Möglichen gleichmäßiger verteilt. Die daraus resultierenden Verkehrsimmissionen hat die Antragsgegnerin erkannt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Sie bewegen sich in einem Rahmen, der ohne weiteres als Ergebnis einer gerechten Abwägung Bestand haben kann. Zwar werden die Orientierungswerte der DIN 18005 teilweise überschritten, jedoch die Mischgebietswerte durchweg eingehalten. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit gewährleistet, da auch in einem Mischgebiet ohne Einschränkungen gewohnt werden kann. Soweit am Wohnhaus C.------straße 9 auch die nächtlichen Mischgebietswerte um 1 dB(A) überschritten werden, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Diese prognostizierte geringfügige Überschreitung durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planungsrechtlichen Ermessens für hinnehmbar halten, zumal die entsprechenden Richtwerte der zumindest ihrem Rechtsgedanken nach einschlägigen 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete tagsüber für alle betroffenen Wohnnutzungen eingehalten und nachts lediglich an der W1. . 17 und der C.------straße 9 geringfügig überschritten werden. An diesen Immissionsorten werden aber zumindest die gesundes Wohnen gewährleistenden Werte für Mischgebiete um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Damit bleiben die einzustellenden Immissionen zugleich um mindestens 9 dB(A) unter der Grenze von 60 dB(A), oberhalb derer gesundheitsschädliche Lärmbelastungen in Rechnung zu stellen sind. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 164, m. w. N. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht in ihre Erwägungen eingestellt, dass diese prognostizierten Pegelüberschreitungen selbst bei handelsüblich gedämmten Fenstern nicht dazu führen, dass die gebietsverträglichen Innenwerte überschritten oder auch nur erreicht würden. Dass in der gehobenen Wohngegend entsprechend gedämmte Fenster vorhanden sind, konnte sie auch ohne Ermittlung im Einzelfall voraussetzen. Zudem hat sie ihren Überlegungen ausdrücklich und vertretbar zugrunde gelegt, dass von den rechnerisch ermittelten Pegelüberschreitungen lediglich die straßenzugewandten Fassadenteile erfasst sind, während die regelmäßig – und insbesondere bei dem unmittelbar an der Straße errichteten Wohnhaus C1. . 9 - nach hinten ausgerichteten Teile der großzügigen Baukörper insoweit als unproblematisch erscheinen. Da in diesen rückwärtigen Bereichen die zentralen Wohnnutzungen stattfinden dürften, jedenfalls im Regelfall ohne weiteres dorthin verlagert werden könnten, waren die Pegelüberschreitungen umso eher hinzunehmen. Ebenso durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass von Verkehrslärmbelastungen die regelmäßig rückwärtig angeordneten und durch die Wohnhäuser abgeschirmten Außenwohnbereiche weitgehend unberührt bleiben. Insbesondere an den nach der Lärmprognose besonders betroffenen Grundstücken an der östlichen Seite der C.------straße gehen diese in die besonders ruhige Lage zum Stadtpark über. Auch diese Lagevorteile lassen die Erwartung, dass das Wohnen im Wesentlichen nach dorthin ausgerichtet ist, ohne weiteres als plausibel erscheinen. Im Rahmen der Abwägung ist zudem von Bedeutung, dass die Planung bei realistischer Betrachtung nicht dazu führt, dass in der besonders geschützten Nachtzeit nennenswerte Mehrverkehre auftreten. Denn die Nutzung des Ärztehauses II findet zu dieser Zeit nicht statt. Der reine Mitarbeiterverkehr von insgesamt 70 vom Standort S1. wechselnden Mitarbeitern dürfte insoweit ebenfalls kaum ins Gewicht fallen. Auch eine mögliche Nachnutzung auf dem Grundstück C.------straße 10 ist - wie ausgeführt - realistischerweise nicht mit erheblichem zusätzlichem Nachtverkehr verbunden, so dass auch in dieser Perspektive die planerischen Überlegungen auf der sicheren Seite liegen. Dies gilt umso mehr, als der Plangeber im Rahmen der ihm zukommenden Abwägung auch berücksichtigen durfte, dass mit der Errichtung des Parkhauses der derzeitige erhebliche Parksuchverkehr nachhaltig reduziert werden wird, so dass die angrenzenden Wohnstraßen dadurch spürbar entlastet werden. Dieser Effekt ist in der Verkehrsprognose und in dem darauf aufbauenden Lärmgutachten nicht eingestellt worden, so dass der Plangeber insgesamt davon ausgehen durfte, dass die errechneten Mehrbelastungen tatsächlich in dieser Form nicht auftreten würden. Das hat er indes nicht einmal ausdrücklich getan, sondern die errechneten Belastungswerte als solche für hinnehmbar gehalten. Dies ist - wie ausgeführt – gerichtlich nicht zu beanstanden. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf das Protokoll der Bürgerversammlung vom 12. Dezember 2011 hin. Danach haben die Anwohner ihren Unmut gerade in Bezug auf die derzeitige Parkraumproblematik und den daraus resultierenden Suchverkehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Wenn die Antragsteller nunmehr von einem bisher von den Verkehrsverhältnissen weitgehend unbelasteten Wohnen sprechen, ist dies angesichts dessen nicht nachvollziehbar bzw. spricht dafür, dass sie sich auch bei Planverwirklichung nicht in ihrer Wohnruhe gestört fühlen dürften. (3) Der angegriffene Bebauungsplan leidet vor diesem Hintergrund auch nicht deshalb unter Lärmgesichtspunkten an einem Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin keine Gesamtbetrachtung des anlagenbezogenen Lärms und der Verkehrsimmissionen vorgenommen hat. Eine solche Summation ist in der TA Lärm grundsätzlich nicht vorgesehen und schon wegen der unterschiedlichen Richt- bzw. Orientierungswerte im Regelfall nicht praktikabel. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn bei isolierter Betrachtung die Verkehrsgeräusche an den Bereich der Gesundheitsgefahren heranreichen und die relevanten anlagenbezogenen Immissionen zugleich die einschlägigen Immissionsrichtwerte zumindest annähernd erreichen. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, und vom 23. Februar 2005 – 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 -; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 454 f. Beides war hier – wie ausgeführt – nicht zu erwarten. ee) Schon vor dem Hintergrund der insgesamt im Rahmen der Planung nicht an die Grenzen gehenden Lärmbelastungen durch die zu erwartenden Änderungen der Verkehrsströme kommt ein Abwägungsmangel, der darauf beruht, dass die Antragsgegnerin die Verlagerung der Bushaltestelle der Linie 204 in die C.------straße nicht berücksichtigt habe, nicht ernsthaft in Betracht. Dass sich hierdurch die allenfalls an wenigen Gebäudefassaden kritischen nächtlichen Orientierungswerte veränderten, dürfte auszuschließen sein. Nach den im Internet einsehbaren Fahrplänen verkehrt die Buslinie erst ab 5:30 Uhr und danach bis 20:00 Uhr im Halbstundentakt. Bei dieser Taktung wird sich auch tagsüber keine relevante Veränderung ergeben, so dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die oben angeführten Orientierungswerte nicht überschritten werden. Unabhängig davon ist die Frage der Buslinienführung nicht Gegenstand der Bebauungsplanung und vom vorliegenden Bebauungsplan auch nicht – etwa durch die Verlegung des Haupteinganges – erzwungen. Gleichwohl hat sich der Rat der Antragsgegnerin mit diesem Szenario befasst und ist zu dem ohne weiteres nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass der Verlegung grundsätzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (Seite 19 der Planbegründung). Einer Entscheidung der zuständigen Gremien wird damit nicht vorgegriffen. Im Gegenteil hat der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dass diese bei ihrer Entscheidung gegebenenfalls die Auswirkungen auf die Umgebung zu berücksichtigen haben werden, dabei allerdings auch die Interessen der Nutzer und der Anwohner an der bisherigen Haltestelle des Klinikums im Auge behalten dürfen. Ebenso wäre – erst – in diesem Stadium die Frage relevant, ob bei Verlegung der Bushaltestelle zusätzlich Bäume in der Brunnen- und/oder Parkstraße gefällt werden müssten. Die entsprechenden Befürchtungen der Antragsteller und weiterer Anwohner sind allerdings insoweit auch ohne Substanz geblieben. Welchen abwägungserheblichen Belang über die vorstehende Erörterung hinaus die von den Antragstellern weiter gerügte „Verlegung der Hauptzufahrt“ bzw. des „Haupteinganges“ des Klinikums berühren sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. ff) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch nicht zu erkennen, dass der angegriffene Bebauungsplan das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung missachtete. Demnach darf die Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5. Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon sind - über die bereits bei der Frage der städtebaulichen Rechtfertigung sowie der Bestimmtheit der Festsetzungen angesprochenen und möglicherweise auch hier einschlägigen Gesichtspunkte hinaus - Mängel der vorliegenden Abwägung nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die textlichen Festsetzungen unter Nr. 4.1 zu aktiven Schallschutzmaßnahmen zwecks Ausschlusses der nächtlichen Nutzung der Stellplatzanlage I2.---straße sowie des obersten offenen Parkdecks reichten nicht aus, um den erforderlichen Lärmschutz zu gewährleisten, ist dies nicht nachzuvollziehen. Dass die dort planerisch geforderten technischen Vorrichtungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) - vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 37 ff. - das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht hinreichend steuerten, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Ebenso wenig ist dargelegt oder ersichtlich, dass die vorgezeichnete Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren nicht umgesetzt würde. Bedenken gegen die inzwischen erteilte Baugenehmigung für das Parkhaus haben sich nach Kenntnis des Senats auch nicht ergeben. Im Hinblick auf die von den Antragstellern weiter bemängelte Ausweisung eines Sondergebietes anstelle eines Gewerbegebietes ist auch an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan Nr. insoweit keine neue Konfliktlage schafft, sondern die bestehende neu ordnet, um gerade die aus der Gemengelage entstehenden Probleme planerisch sinnvoll zu lösen. Dass dies mit Licht und Schatten für die betroffenen Anwohner verbunden ist, ist kein Grund, den Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung als verletzt zu betrachten. Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragsteller, es sei insoweit ein Verstoß festzustellen, weil der Plangeber ein besonders ruhiges allgemeines Wohngebiet neben ein Gewerbegebiet bzw. Sondergebiet platziere. Denn nach der Plankonzeption dient der Ausschluss von Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO gerade der Kompensation der bestehenden Belastungen durch die Nähe zum Klinikum im Interesse der Wohnruhe. Diese soll besser als bisher vor weiterem anlagenbezogenen Lärm und vor flächenverbrauchenden Nutzungen geschützt werden. Dass dies von vornherein nicht tragfähig wäre, erschließt sich nicht. gg) In diesem Zusammenhang begegnet es auch unter dem Aspekt der gerechten Abwägung keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Bebauungsplan entgegen der eigentlichen planerischen Absicht nicht sämtliche Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausschließt, sondern es im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Nr. 1-3 BauNVO bei der gesetzlichen Regelung belässt. Diesen Mangel haben die Antragsteller bereits nicht gerügt, sondern sich in ihrer Begründung ausdrücklich auf einen vollständigen Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bezogen. Einen Mangel im Abwägungsergebnis stellt dies in der Sache von vornherein ebenfalls nicht dar. Ein partieller Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie er hier in Rede steht, ist jedenfalls unproblematischer Weise planbar, wie bereits im Hinblick auf die städtebauliche Erforderlichkeit ausgeführt wurde. Unbeschadet dessen ergibt sich auch kein durchgreifender Abwägungsmangel. Denn dem planerischen Anliegen kann auch ohne explizite Ausschlussfestsetzung dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des Planvollzuges im Sinne des Plangebers die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1-3 BauNVO restriktiv gesteuert werden, so dass sie im Zweifel nicht zu bewilligen sein werden. Zur grundsätzlichen Bindung der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Ermessens auch an die Planbegründung vgl. nur Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 31 Rn. 19 m. w. N. hh) Soweit die Antragsteller darüber hinaus gehend in pauschaler Weise bemängeln, der Rat habe das postulierte Planungsziel, den besonderen Charakter des Sondergebietes und des villenartigen Wohngebietes zu erhalten, verfehlt, da tatsächlich das Plangebiet seinen Charakter ändere, ist dies nach Vorstehenden zumindest fernliegend. Die Planung führt zwar dazu, dass sich möglicherweise die unmittelbare Nachbarschaft der Antragsteller aus deren Sicht negativ entwickelt, dies gilt jedoch sicher nicht für das gesamte Plangebiet mit seiner schon heute bestehenden Prägung durch das Klinikum und die weiterhin großzügigen Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet. ii) Ein durchgreifender Abwägungsfehler ergibt sich schließlich auch nicht aus den Regelungen des Bebauungsplanes für Grünzüge und Freianlagen. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich mit den damit zusammenhängenden Fragestellungen eingehend befasst und sich mit der Bezugnahme auf den von der Klinikum H. gGmbH entwickelten „Masterplan Freiflächen“ für ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Planungskonzept entschieden, das er in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise als „ansprechend“ bewertet hat. Dessen Realisierung ist durch einen städtebaulichen Vertrag hinreichend gesichert worden. Den dazu angestellten detaillierten Überlegungen (Planbegründung S. 10 f., 23 f.) sind die Antragsteller letztlich nicht in der gebotenen Präzision entgegengetreten. Dies gilt namentlich für die diesem Neuordnungskonzept zu Grunde liegende und in den Aufstellungsvorgängen näher ausgeführte Feststellung, die bisherige Bepflanzung sei teilweise minderwertig oder müsse fachgerecht ausgelichtet werden. Insoweit haben die Antragsteller lediglich pauschal eine unzureichende Würdigung der vorhandenen Vegetation vorgebracht. Das planerische Anliegen, das Klinikum durch eine niedrigere Heckenbepflanzung gegenüber seiner Umgebung zu öffnen, ist städtebaulich zumindest nachvollziehbar. Blickdichte Abschirmungen im Bereich der Abfallstation und des Ärztehauses II im Übergang zum allgemeinen Wohngebiet insbesondere zum Grundstück der Antragsteller hin, wie sie heute nach den Ergebnissen des Ortstermins bereits weitgehend vorhanden sind, sind planerisch dabei nicht ausgeschlossen. Dass zur Gewährleistung eines besseren Überganges weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan selbst notwendig wären, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die von den Antragsteller angeführten Interessen des Baumschutzes. Insoweit dürfte grundsätzlich bereits das Instrumentarium der Baumschutzsatzung der Stadt H. ausreichend sein. Unabhängig davon sieht der Bebauungsplan einen umfassenden Bestandsschutz jedenfalls für den vorhandenen Baumbestand mit festgestellter Habitatsfunktion und sichert weitergehend den Erhalt von mindestens acht Bäumen. Im Übrigen haben für alle im Zuge der Planumsetzung entfallenden Bäume Ersatzbepflanzungen etwa im Verhältnis 1 zu 2 zu erfolgen. Hinzu kommen die auf das gesamte Klinikgelände bezogenen Erhaltungs- und Anpflanzungsgebote sowie die Heckeneingrünung zum Straßenraum, verbunden mit der festgesetzten Anpflanzung von Einzelbäumen auf dem Klinikgelände. Für den pauschalen Vorhalt, die Gemeinde habe die ökologischen Auswirkungen der Planung nicht (ausreichend) betrachtet, fehlt angesichts dessen auch in diesem Zusammenhang ein objektiver Anknüpfungspunkt. Es ist nicht zu erkennen, dass die entsprechenden Festsetzungen und Überlegungen der Antragsgegnerin insoweit abwägungsfehlerhaft sein könnten, insbesondere war diese nicht verpflichtet, für den Erhalt aller Bäume und vorhandenen Grünzüge Vorkehrungen zu treffen. Jedenfalls die hier in Rede stehende maßvolle Anpassung ist dem Plangeber nicht verwehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.