Urteil
2 D 54/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1111.2D54.18NE.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3/16 [671] "Sondergebiet S.----straße / P. Straße" der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3/16 [671] "Sondergebiet S.----straße / P. Straße" der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist eine kreisangehörige Kommune, deren Gemeindegebiet an das der kreisfreien Antragsgegnerin angrenzt. Sie wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/16 [671] "Sondergebiet S.----straße /P. Straße" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan 3/16). Der Bebauungsplan 3/16 umfasst ein ca. 1,4 ha großes Plangebiet, das sich im Stadtteil W. der Antragsgegnerin östlich der S.----straße und nördlich der P. Straße befindet. In der vom Rat der Antragsgegnerin am 17. März 2016 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts ist der vom Plangebiet erfasste Bereich als Teil des zentralen Versorgungsbereichs "W. – Nahversorgungszentrum" ausgewiesen (dort S. 97 ff.). Innerhalb des Plangebiets befindet sich bislang ein Discountmarkt mit Stellplätzen, nördlich davon ein gewerblich genutztes Gebäude. Südlich grenzen die P. Straße und die auf Höhe des Plangebiets befindliche Wohnbebauung an, westlich befindet sich an der S.----straße u. a. ein Feuerwehrhaus, nördlich und östlich wird das Plangebiet von gewerblich genutzten (Fabrik-)Gebäuden und Flächen begrenzt. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk B. , Teilabschnitt Oberbereiche C. und I. (Maßstab 1: 50.000), befindet sich das Plangebiet im Übergang zwischen Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) und Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB). Gemäß Ziel 6.5-1 des Landesentwicklungsplans (LEP) dürfen Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten ASB dargestellt und festgesetzt werden. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird ein Sonstiges Sondergebiet "Einkaufszentrum Nahversorgung" festgesetzt, das unterteilt ist in vier Sondergebiete. Im SO1 ist nach den textlichen Festsetzungen zulässig ein Lebensmittelvollsortimenter mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten (gemäß "I. Liste") mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.620 qm inklusive kleinflächiger Ladenlokale im Shop-in-Shop-System sowie Cafe mit Backshop und Dienstleistungsbetrieben. Für das SO 2 sind ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.220 qm mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten sowie eine Anlage zur Erzeugung regenerativer Energien zulässig. Für das SO 3 sieht der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungsart einen Drogeriefachmarkt mit einer max. Verkaufsfläche von 720 qm mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten vor. Im SO 4 sind zulässig ein Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 120 qm und gemäß "I. Liste" nicht nahversorgungs- und nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten, Gastronomiebetriebe und Dienstleistungsnutzungen. Der Bebauungsplan setzt - im Wesentlichen zwischen den SO 1, SO 2 und SO 3 gelegene - Flächen für Stellplätze fest. Ferner enthält er u. a. Regelungen zum Maß baulicher Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu Verkehrsflächen. In der Planbegründung heißt es zum "Planungsziel", mit der Planung solle die Versorgungssituation für den Stadtteil W. verbessert und damit der gesamte Versorgungsbereich gestärkt werden. Mit der Neuansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.620 qm, eines Drogeriefachmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 720 qm sowie der Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes auf 1.220 qm Verkaufsfläche solle eine Stärkung der Nahversorgungssituation in W. im Sinne des Einzelhandelskonzeptes der Stadt I. erreicht werden. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Auf den Antrag des Beigeladenen vom 5. Februar 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 12. Mai 2016, das Verfahren über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Im Laufe des Planaufstellungsverfahrens wurden verschiedene Gutachten und sachverständige Stellungnahmen erstellt, u. a. eine artenschutzrechtliche Prüfung (Ökoplanung N. vom 10. September 2016), eine Schallprognose des Dipl. Ing. L. vom 28. Oktober 2016, eine Altlastenuntersuchung (N1. +Q. vom August 2016) sowie ein Verkehrsgutachten (c.….. b. W… .infrastruktur von Oktober 2016). Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verträglichkeitsuntersuchung der D. Beratung- und Management GmbH vom Februar 2017 gelangt zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung zu erwartender Umsatzumverteilungen bezogen auf die Sortimente "Nahrungs- und Genussmittel" sowie "Gesundheits- und Körperpflege" die Planung keine negativen Auswirkungen u. a. auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Antragstellerin haben werde. Unter dem 8. Februar 2017 erklärte der Regionalverband S. , das Plangebiet befinde sich im Übergangsbereich eines ASB und eines GIB und könne "im Rahmen der regionalplanerischen Bereichsunschärfe noch als vereinbar mit Ziel 6.5-1 des LEP angesehen werden". Am 30. März 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Plangebiet ge-ringfügig zu erweitern (u. a. wurden Teilbereiche der nördlich bzw. östlich an das bisherige Plangebet angrenzenden Flurstücke 423 und 310 sowie des städtischen Flurstücks 565, über das die Hauptzufahrt zum Plangebiet erfolgen soll, einbezogen) und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Der Planentwurf lag in der Zeit vom 24. April 2017 bis 24. Mai 2017 öffentlich aus. In diesem Rahmen machte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen "Gutachtencheck" der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom 16. März 2017 Bedenken gegen die Planung geltend. Sie rügte im Wesentlichen, von der Planung seien schädliche Auswirkungen auf ihre zentralen - und bereits vorgeschädigten - Versorgungsbereiche zu erwarten. Unter dem 8. Dezember 2017 - also nach der Offenlage – erfolgte eine so bezeichnete "Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG" zur Abklärung des Ausschlusstatbestandes § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren. Die Vorprüfung wurde mit dem Ziel durchgeführt, zu analysieren, inwieweit die einzelnen Schutzgüter bei Realisierung des Vorhabens erheblich beeinträchtigt werden. Sie geht davon aus, dass "erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen" (nur) vorliegen, "wenn ein Schutzgut eine sehr hochwertige Ausprägung der ökologischen Empfindlichkeit aufweist und durch die Realisierung anlagebedingt entfernt oder betriebsbedingt in seiner Funktion erheblich nachteilig eingeschränkt wird" (dort S. 4) und gelangt unter Heranziehung des im Planverfahren eingeholten Verkehrsgutachtens sowie der Schallprognose zu dem Ergebnis, dass "die prognostizierten Verkehrszunahmen … zu keinen signifikant spürbaren Auswirkungen" führen werden und "Immissionskonflikte mit den umgebenden Nutzungen … durch die vorliegende Planung … nicht zu erwarten sind" (dort S. 8). Durch das Vorhaben würden "keine erheblichen Beeinträchtigungen der umgebenden Nutzungen durch Schallemissionen ausgelöst. Die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm ist ohne besondere bauliche Maßnahmen gewährleistet. Aufgrund der gewerblichen Vorbelastung des Standortes sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, … Tiere … auszuschließen." (dort S. 8/9). Am 5. Juli 2018 – zu diesem Zeitpunkt hatte nach Angaben der Antragsgegnerin der Beigeladene den von ihrem Oberbürgermeister am 13. Juli 2018 unterzeichneten Durchführungsvertrag bereits unterschrieben - beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Behandlung der im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Einwendungen und Anregungen den Bebauungsplan 3/16 als Satzung. Der Beschluss wurde ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 29/2018 vom 27. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht. Am 27. Juli 2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben und gleichzeitig gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt, den Bebauungsplan 3/16 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen (2 B 1095/18.NE). Zur Begründung des Normenkontrollantrages trägt die Antragstellerin im We-sentlichen vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sei fehlerhaft, da es an der erforderlichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehle. Eine solche hätte hier zu dem Ergebnis geführt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten seien. Denn hierfür reiche es aus, wenn derartige zu erwartende Umweltauswirkungen abwägungsrelevant seien. Vorliegend seien im Planverfahren mehrere Umweltgutachten wie z. B. eine artenschutzrechtliche Prüfung, eine Schallprognose, eine Altlasten- und eine Verkehrsuntersuchung erstellt worden. Die der Planung zugrunde liegende Schallprognose habe sogar zu Betriebseinschränkungen zur Nachtzeit geführt. Soweit die Antragsgegnerin nach der Offenlage eine so bezeichnete "Allgemeine Vorprüfung" durchgeführt habe, handele es sich schon nicht um eine "Vor-"Prüfung. Außerdem sei diese nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB, weil sie von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgehe. Erhebliche nachteilige – und ein beschleunigtes Verfahren ausschließende – Umweltauswirkungen seien nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn sie so gewichtig seien, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen könnten. Unabhängig davon seien im Aufstellungsverfahren der Geltungsbereich des Plans sowie einige seiner textlichen Festsetzungen geändert worden, so dass eine erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen wäre. Ferner genüge die Bekanntmachung der Offenlage nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BauGB, weil sie irreführende Zusätze enthalte. Die Planung verstoße materiell gegen Vorgaben der Raumordnung und enthalte unzulässige baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen. Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan seien auch nicht widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt und konkretisierten die zugelassene Nutzung nicht hinreichend. Die Planung weise darüber hinaus zahlreiche Abwägungsmängel auf, insbesondere sei das kommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, weil das nur 2,4 km von ihrem Stadtgebiet entfernte Vorhaben konkret schädliche Auswirkungen auf ihre - bereits vorgeschädigten - zentralen Versorgungsbereiche befürchten lasse, wie durch mehrere Stellungnahmen der GMA belegt sei. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3/16 [671] "Sondergebiet S.----straße / P. Straße" der Stadt I. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint unter sinngemäßer Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 2 B 1095/18.NE, ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB liege nicht vor, da die nach der Offenlage durchgeführten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten. Vielmehr handele es sich dabei um geringfügige bzw. klarstellende Änderungen oder Ergänzungen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht gegeben, da gemessen an dem groben Maßstab der regionalplanerischen Darstellung sich das Vorhaben noch im Allgemeinen Siedlungsbereich befinde. Das Vorhaben sei mit der baulichen Nutzung "Sonstiges Sondergebiet `Einkaufszentrum Nahversorgung`" auch hinreichend konkretisiert. Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan seien nicht widersprüchlich, denn die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben und eines Einkaufzentrums stünden im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht notwendig im Gegensatz zueinander. Eine unzulässige vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze liege ebenfalls nicht vor, zumal es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, bei dem die planende Gemeinde nicht an den Katalog des § 9 BauGB gebunden sei. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 hat der Senat dem Antrag im Verfahren 2 B 1095/18.NE stattgegeben und dabei entscheidungstragend ausgeführt, der angegriffene Bebauungsplan leide "an (jedenfalls) einem zu seiner Unwirksamkeit führenden offensichtlichen (formellen) Mangel … und die Umsetzung des Bebauungsplans in seiner jetzigen Form" lasse "eine konkrete Beeinträchtigung (schon) in einer Weise erwarten, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen lässt". Ohne Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt werden dürfen. Das Gericht hat in der Folgezeit auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 12. September 2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die seinerzeit schwebenden Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten haben zu keinem konkreten Ergebnis geführt. Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich ein Verfahren zur Aufhebung des hier angegriffenen Bebauungsplans eingeleitet (ohne dass allerdings bislang eine Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hätte), den Durchführungsvertrag vom 13. Juli 2018 haben der Beigeladene und die Antragsgegnerin zwischenzeitlich aufgehoben. Eine Erklärung, dass sie auf der Grundlage des hier angegriffenen Bebauungsplans keine Baugenehmigung mehr erteilen werde und das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt werde, hat die Antragsgegnerin widerrufen und im Nachgang mit Schriftsatz vom 31. August 2020 betont, an dem Vorhaben grundsätzlich festhalten zu wollen und zugleich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Antragstellerin und der Beigeladene haben mit Schriftsätzen vom 17. September 2020 und 14. Oktober 2020 ebenfalls jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens OVG NRW 2 B 1095/18.NE sowie den der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-handlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist zulässig [I.] und begründet [II.]. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris Rn. 3 m. w. N. Davon ausgehend kann die Antragstellerin hier als Nachbargemeinde der An-tragsgegnerin ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Nach ihrem Vortrag und den von ihr insoweit vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) erscheint es zumindest möglich, dass die Festsetzung des Sondergebiets durch den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan städtebauliche Auswirkungen auf einen ihrer zentralen Versorgungsbereiche i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan Nr. 3/16 (671) „Sondergebiet S.----straße /P. Straße“ der Antragsgegnerin leidet an jedenfalls einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Der Senat hat insoweit in seinem Beschluss im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 1095/18.NE vom 6. Dezember 2018 ausgeführt: "1. Ein beachtlicher formeller Mangel ist darin zu sehen, dass der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 61 ff., vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, juris Rn. 54 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 - 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff. Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG a. F. (heute: § 7), § 74 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.6 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen. Nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. (heute § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. (heute § 25) zu berücksichtigen wären. Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um ein Einkaufszentrum mit mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von mehr als 1.200 qm handelt, für das im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, Rn. 66 m. w. N. Nach den textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Be-bauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein Einkaufszentrum mit zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, einem kleinflächigen Drogeriemarkt und einem ebenfalls kleinflächigen Fachmarkt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 3.600 qm zulässig, welches in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt. Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG a. F. (heute § 7) durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, zunächst gar nicht erkannt. Erst nach der Offenlage ist auf Veranlassung des Vorhabenträgers unter dem 8. Dezember 2017 durch die X. Partner aus D1. eine allgemeine Vorprüfung angestellt worden. Abgesehen davon, dass diese Vorprüfung (zu) spät erfolgt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist. Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG a. F. (heute § 7) ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG a. F. (heute § 7) zutreffend aus-gelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, und OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 70 m. w. N. Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vor-prüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG a. F. (heute § 7 UVPG) und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71, vom 30. Oktober 2014 - 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 10 B 353/15 -, juris. Gemessen daran ist die unter dem 8. Dezember 2017 mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn darin … wird seitens des Erstellers unter Bezugnahme auf das im Rahmen der Planung erstellte Schallschutzgutachten des Dipl. Ing. L. vom 28. Oktober 2016 die von der (Verwaltung der) Antragsgegnerin und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung von ihrem Rat nachgezeichnete Feststellung getroffen, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können [S. 5 der "Allgemeinen Vorprüfung bzw. S. 16 der Planbegründung]. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten und könnten aber unter bestimmten Voraussetzungen an den Immissionsorten eingehalten werden. So müsse der Betreiber sicherstellen, dass „die Häufigkeit des Lieferverkehrs in der Nachtzeit die vorgegebenen Anzahlen nicht übersteigt und der Parkplatz außerhalb der Betriebszeiten der Märkte in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht genutzt wird“. Hierbei wird offenbar auf S. 8 [sowie auf S. 18] des Schallgutachtens Bezug genommen, ohne dass allerdings klar wird, ob die für sonntags vorgesehene Öffnung der Bäckerei (innerhalb des Edeka-Gebäudes) einbezogen worden ist. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteile vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 71, und vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 39, und OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 76 f. Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass der Schallgutachter und die [auf dessen Feststellungen aufbauende] „allgemeine Vorprüfung“ die Einhaltung gewisser Maßgaben bei dem Betrieb der Einzelhandelsnutzungen des Einkaufszentrums für erforderlich hielten, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der S.----straße Rechnung zu tragen. Von diesen ist in der Planbegründung (dort S. 8) bei der Behandlung der Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde die Rede. Abgesehen davon sind im Laufe des Planverfahrens vor der genannten „allgemeinen Vorprüfung“ vom 8. Dezember 2017 neben dem genannten Schallgutachten auch ein artenschutzrechtliches Gutachten und ein Altlastengutachten sowie ein Verkehrsgutachten erstellt worden, die auch alle Bestandteile der Vorlage 0516/2018 waren, die dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegen hat. Auch dies spricht dafür, dass (erhebliche) Umweltauswirkungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnten und mithin abwägungsrelevant waren. Damit ist eine „allgemeine Vorprüfung“, die diesen Namen verdient, der Sache nach nicht durchgeführt worden. Die Wahl der Verfahrensart leidet daher bereits deshalb an einem Mangel. Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Er ist insbesondere nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Die Antragstellerin hat den genannten Mangel mit der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren fristgerecht gerügt." An diesen Ausführungen hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch im Hauptsacheverfahren fest. Eine weitergehende Begründung ist nicht veranlasst, zumal die Beteiligten - namentlich die Antragsgegnerin – zu den aufgezeigten Erwägungen in der Folgezeit nicht weiter vorgetragen haben. Ob darüber hinaus der von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2019 (10 D 23/17.NE, dort Rn. 64 ff.) im Schriftsatz vom 17. Juni 2019 gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB vorliegt und ob er beachtlich wäre, kann dahinstehen. 2. Angesichts des Befundes unter 1. bedarf es keiner Vertiefung, ob der ange-griffene Bebauungsplan auch durchgreifende materielle Mängel aufweist. Insoweit mag – wie der Senat im Eilbeschluss ausgeführt hat – manches dafür sprechen, dass das Vorhaben jedenfalls in der Form, in der es durch den angegriffenen Bebauungsplan planerisch ermöglicht werden soll, rücksichtslose Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich B1. -X1. der Antragstellerin haben kann. Darauf, ob die in jenem Beschluss aufgezeigten Unstimmigkeiten die Annahme rechtfertigen, dem Bebauungsplan fehle es bereits an einer ausreichenden Abwägungsgrundlage bzw. ein damit eingehender Abwägungsmangel begründe einen (durchgreifenden) Abwägungsfehler, kommt es indes für den Ausgang des Normenkontrollantrags letztlich nach den vorstehenden Ausführungen zu § 13a BauGB nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ent-spricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.