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Urteil

19 LD 2/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versuch der Anstiftung zu einer schweren Straftat kann disziplinarrechtlich als schweres Dienstvergehen geahndet werden, auch wenn strafbefreiender Rücktritt im Strafverfahren vorliegt. • Ein dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig entzogenes Vertrauen rechtfertigt Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 14 Abs. 2 NDiszG. • Bei Feststellung eines Dienstvergehens sind Schwere der Tat, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung und Persönlichkeitsbild des Beamten für die Maßnahmebemessung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen Anstiftungsversuchs trotz strafbefreiendem Rücktritt • Versuch der Anstiftung zu einer schweren Straftat kann disziplinarrechtlich als schweres Dienstvergehen geahndet werden, auch wenn strafbefreiender Rücktritt im Strafverfahren vorliegt. • Ein dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig entzogenes Vertrauen rechtfertigt Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 14 Abs. 2 NDiszG. • Bei Feststellung eines Dienstvergehens sind Schwere der Tat, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung und Persönlichkeitsbild des Beamten für die Maßnahmebemessung maßgeblich. Der Beamte (Beklagter), Obersekretär im Justizvollzugsdienst und Vater mehrerer Kinder, soll im März an einen ehemaligen Häftling (M.) herangetreten sein und ihn beauftragt haben, seine ehemalige Geliebte L. zu töten. M. erstattete Anzeige und zeichnete ein Gespräch heimlich auf, in dem der Beklagte Foto, Anschriften und die Formulierung "mach die weg" übergab. Strafrechtlich wurde der Beklagte wegen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Anstiftung freigesprochen. Die Dienstherrin leitete ein Disziplinarverfahren und beantragte die Entfernung aus dem Dienst. Das Verwaltungsgericht sprach den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens schuldig und entfernte ihn aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte beruft, er habe nur in emotionaler Ausnahmesituation gehandelt, sei zurückgetreten und daher eine mildere Maßnahme geboten. Das OVG überprüfte die Berufung und bestätigte die Entfernung. • Zulässigkeit und Umfang der Überprüfung: Die Berufung ist in vollem Umfang zu prüfen; eine auf Maßnahme beschränkte Berufung ist nicht zulässig (§§ 4 NDiszG, 128 VwGO). • Tatsächliche Würdigung: Urteils- und Aussagebandlagen (schriftliche Einlassungen des Beklagten, Zeugenaussage des M. und die Tonaufzeichnung) sprechen dafür, dass der Beklagte bereits bei erster Kontaktaufnahme in die Tötungsabsichten eingeweiht war oder jedenfalls die Anbahnung während seines Dienstes stattfand. • Rechtliche Einordnung: Die Aufforderung, eine Person "wegzumachen", stellt jedenfalls ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, weil die Handlung in die Amtssphäre eingebettet war; selbst bei Außerdienstlichkeit wäre das Verhalten nach § 85 NBG a.F./§ 47 BeamtStG wegen gravierender Vertrauens- und Achtungsschädigung pflichtwidrig. • Schuldhafte Begehungsform: Vorsatz liegt vor; es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe oder verminderte Schuldfähigkeit, die den Vorwurf entkräften würden. • Wirkung des strafbefreienden Rücktritts: Der strafbefreiende Rücktritt im Strafverfahren berührt nicht die materiell-rechtliche Einordnung als Dienstvergehen; er ist allenfalls milderungs- und nicht rechtserheblicher Gesichtspunkt bei der Maßnahmebemessung (vgl. § 15 Abs.3 NDiszG). • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Nach § 14 NDiszG sind Schwere des Dienstvergehens, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung und Persönlichkeitsbild zu würdigen; hier überwiegen die schwerwiegenden Umstände (Planmäßigkeit, Amtsbezug, Rolle im Justizvollzugsdienst, anhaltende Dreieckssituation). • Fehlende Milde: Entlastende Umstände (Einräumung, Rücktritt, familiäre Belastung, bisher untadeliges Verhalten) reichen nicht aus, um die Entfernung als unverhältnismäßig zurückzuweisen; die Tat zerstört das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und erkennt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 11 NDiszG i.V.m. § 14 Abs.2 NDiszG. Zwar führte der strafbefreiende Rücktritt im Strafverfahren zum Freispruch, doch ist dies für die disziplinarische Würdigung unbeachtlich: Das versuchte Anstiften zur Tötung ist dienstlich so gravierend und zum Teil während des Dienstes vorbereitet worden, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört ist. Mildernde Umstände wie die familiäre Belastung und die Einräumung des Sachverhalts ändern diese Würdigung nicht. Die Kostenentscheidung und die Rechtskraft der Entscheidung wurden bestätigt.