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Urteil

3 A 10684/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0130.3A10684.12.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. 2 Der derzeit 53 Jahre alte Beklagte steht seit 1986 im Dienst des klagenden Landes und ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - SGD Süd - (Regionalstelle Gewerbeaufsicht M….) - zuvor Staatliches Gewerbeaufsichtsamt M…. - tätig. 3 Von 1992 bis Ende 2011 war der Beklagte im Besitz von Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Ausübung einer Vortragstätigkeit. Er wurde am 1. Juli 1999 in sein derzeitiges Amt eines Gewerbeamtsrats befördert. Bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung am 10. Februar 2006 wurden seine Leistungen insgesamt mit „übertrifft die Anforderungen (B)“ bewertet. Er ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter. 4 Das Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte den in der Vergangenheit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 06. Dezember 2010 - 2261 Js 21996/09 - 81 Ls - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 5 Daraufhin leitete der Präsident der SGD Süd ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Neben den abgeurteilten Straftaten wurde ihm vorgeworfen, er habe gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ - im Folgenden: DA - verstoßen, da er unter anderem sexistische und pornografische Internet-Seiten aufgerufen und teilweise heruntergeladen habe. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beamte mit Schreiben vom 30. März 2011 in Kenntnis gesetzt. Er wurde über seine Rechte belehrt und erhielt Gelegenheit zur Äußerung. 6 Bei einer Sichtung der Daten im „H:\-Laufwerk“ des Beamten und auf dem lokalen Rechner an seinem Arbeitsplatz am 25. März 2011 wurde festgestellt, dass er vielfach Internetseiten mit sexistischen bzw. pornografischen Inhalten besucht hatte und sich in dem „H:\-Laufwerk“ bzw. dem lokalen Rechner entsprechende Dokumente, Bilder und Filme befanden. Der Arbeitsplatzrechner wurde sichergestellt und dem Landesbetrieb Daten und Information zur Wiederherstellung weiterer, möglicherweise gelöschter Dateien übergeben. Der Beklagte erhielt einen anderen Arbeitsplatzrechner und einen neuen Benutzer-Account ohne Zugang zu seinem bisherigen „H:\-Laufwerk“. Sein Internet-Zugang wurde gesperrt; der Zugang zum Intranet stand ihm allerdings weiterhin offen. Er erklärte sich mit der Einsichtnahme in die auf dem sichergestellten Rechner befindlichen, als privat oder persönlich bezeichneten Dateien einverstanden. 7 Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 setzte die Ermittlungsführerin den Beklagten von dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen bzw. zur abschließenden Äußerung. 8 Am 09. Dezember 2011 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm wurden der sexuelle Missbrauch von Kindern in fünf Fällen gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden sowie eine Vielzahl im Einzelnen beschriebener Verstöße gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ zur Last gelegt. 9 Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2012 auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, die Mitbestimmung des zuständigen Personalrates bei der Erhebung der Disziplinarklage zu beantragen (§ 79 Abs. 1 Nr. 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPersVG -), hat der Beklagte auf die Beteiligung des Personalrats verzichtet. 10 Durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückgestuft. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen: 11 „… 1. Der Beklagte hat sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gemacht. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 2261 Js 21996/09 - 81 Ls), ausweislich dessen er nach Maßgabe der §§ 176 Abs. 1, Abs. 3 StGB a. F., 53, 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch - StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde. Hierzu hat das Strafgericht in seinem Urteil in abgekürzter Form (§ 267 Abs. 4 Strafprozeßordnung - StPO -) festgestellt: 12 „Der Angeklagte fasste in der Zeit vom 26. Oktober 1994 bis zum 25. Oktober 1995 der damals 13-jährigen Geschädigten und Nebenklägerin K…., bei der es sich um die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin handelt, insgesamt fünfmal an 5 nicht mehr näher konkretisierbaren Tagen im Tatzeitraum in seiner damaligen Wohnung in Heidenrod überraschend und ohne Vorwarnung in ihre Hose an ihre Vagina, streichelte und massierte diese und drang mit 1 bis 2 Fingern in die Scheide der Geschädigten ein. Dies tat der Angeklagte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Körperliche Schäden erlitt die Geschädigte nicht. …“ 13 … Da im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen ersichtlich sind, ist dem vorliegenden Disziplinarverfahren die abgeurteilte Straftat, so wie im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden geschildert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zugrunde zu legen. 14 Durch das strafbewehrte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da sich hieraus die Pflicht ergibt, ein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen, insbesondere nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. … 15 2. Der Beklagte hat am 13. August 2009 im Dienst den Ordner „Mozilla Firefox“ erstellt. Dieses Programm war von der Zentralabteilung als Browser nicht freigegeben und der Beklagte hat dieses insbesondere dazu genutzt, um spezielle Internetseiten mit erotischem/pornografischem Inhalt aufzurufen. Die Wiederherstellung gelöschter Dateien durch den Landesbetrieb Daten und Information ergaben Dateien in einer Gesamtgröße von 4,47 GB, wobei es sich um 51.665 Dateien (32 Ordner) handelt. Die Dateien weisen in erheblichem Umfang pornografischen bzw. erotischen Inhalt auf. Darunter befinden sich auch Comics, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen. Daneben befanden sich auf dem lokalen Rechner eine große Anzahl von Powerpoint-Dateien (352 Stück), die zum einen der Nebentätigkeit zuzurechnen sind, zum anderen sexistischen Inhalt haben. 16 Durch die Installation des Programmes Mozilla Firefox, die private Nutzung des Internets während der Dienstzeit und das Herunterladen von Dateien für private Zwecke hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und –angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ vom 29. April 2005, in Kraft getreten am 1. Juni 2005 (im Folgenden: DA), verstoßen: 17 Nach Nr. 2.1 DA kann ein Zugang zu weiteren Internet-Diensten nur durch die systembetreuende Stelle, auf Antrag der fachlich zuständigen Stelle, eingerichtet werden. Die Installation der Kommunikations-Software und sonstiger Programme erfolgt entsprechend Nr. 2.2 DA ausschließlich über das Organisationsreferat – luK – und ist mit diesem vorher abzustimmen. Nach Ziffer 2.3 der Dienstanweisung darf das Internet während der Dienstzeit nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung außerhalb der Dienstzeit setzt die Abgabe einer individuellen Einwilligungserklärung voraus. Unzulässig ist schließlich das Herunterladen im Sinne eines bewussten Speichervorgangs von Dateien für private Zwecke, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienstzeit, sowie jede Nutzung, die gegen geltendes Recht verstößt und den Interessen der Dienststelle oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte. Ausdrücklich erwähnt die Dienstanweisung in diesem Zusammenhang das Abrufen oder Anbieten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen. 18 Hinsichtlich dieses Weisungsverstoßes ist dem Beklagten auch ein Verschulden, nämlich Vorsatz, vorzuwerfen. … 19 Durch den wiederholten vorsätzlichen Verstoß gegen die für ihn maßgebliche Dienstanweisung hat der Beklagte sich innerdienstlich in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise nicht nur eines Gehorsamsverstoßes (§ 65 Satz 2 LBG bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht, sondern er hat darüber hinaus auch gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zum vollen persönlichen Einsatz (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Hinsichtlich der letztgenannten Dienstpflicht bleibt zwar anzumerken, dass dem Beklagten konkret nicht vorgehalten werden kann, seine Arbeitskraft habe durch die private Internetnutzung gelitten. ... Dennoch liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Dienstpflicht allein darin begründet, dass der Beklagte seine Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt hat. Auch in Zeiten, in denen sich ihm ein zeitlicher Leerlauf geboten hat, wäre er gehalten gewesen, seinem Dienstherrn seine freie Arbeitszeit anzubieten, um diesen zumindest in die Lage zu versetzen, ihn anderweitig zu beschäftigen. Dies gilt namentlich für Tage wie zum Beispiel den 18. März 2011, an dem der Beklagte in der Zeit von 8.46 Uhr bis 14.23 Uhr fortwährend und konstant Internetseiten mit nichtdienstlichem Bezug aufgerufen hat. Dies gilt ebenso für den 15. März 2011, für die Zeit zwischen 14.50 Uhr und 16.16 Uhr und den 9. März 2011, für die Zeit zwischen 13.34 Uhr und 15.55 Uhr. Insoweit verweist das Gericht auf die sich in der Gerichtsakte befindenden Ausdrucke, die auch über die genannten Tage hinweg eine konstante und fortwährende Nutzung des Internets zu privaten Zwecken in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang belegen. 20 Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens war vorliegend für die einzelnen angeschuldigten Pflichtverletzungen nach den Bemessungsvorgaben des § 11 LDG eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Infolge dessen bleibt dem Beklagten eine Berufung auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Maßgabe des § 12 LDG bzw. auf ein relatives bzw. absolutes Maßnahmeverbot nach § 13 LDG - vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Anschuldigungspunktes des sexuellen Missbrauchs von Kindern - verwehrt. … 21 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zur Ahndung eines Dienstvergehens erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs, der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. … 22 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Einzelfall die Zurückstufung des Beamten um ein Amt geboten. Der Beklagte hat sich durch sein Fehlverhalten zwar an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht, jedoch ist weder ein endgültiger Vertrauensverlust noch ein irreparabler Ansehensschaden eingetreten. 23 Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt schwer. Dabei ruht das maßgebende Gewicht auf dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin in den Jahren 1994/1995. Wie bereits oben ausgeführt, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den außerdienstlichen Missbrauch von Kindern, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecksetzung von Straf- und Disziplinarverfahren gebietet sich jedoch eine Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte im Einzelfall. Demzufolge ist vorliegend maßgeblich in die Bemessung einzustellen, dass das strafbewehrte Verhalten des Beklagten bereits 18 Jahre zurück liegt und er sich seither offenkundig keiner strafrechtlich relevanten Verfehlung mehr schuldig gemacht hat. Insoweit ist dem Beklagten auch Glauben zu schenken, als er sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren beteuert, dass er seit der Tatbegehung unter Schuldgefühlen leidet, die ihn nicht nur psychisch erheblich belastet, sondern auch zu physischen Beeinträchtigungen geführt haben. ... Berücksichtigung finden muss weiterhin, dass der Beklagte sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Mutter des kindlichen Opfers nach Konfrontation mit den genannten Vorwürfen offenbart und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat. Entsprechend einsichtig und reuig zeigte der Beklagte sich sodann auch in dem letztendlich dann doch im Jahr 2009 eingeleiteten Strafverfahren. ... Zur Bewältigung seiner Probleme begab er sich aus eigenem Entschluss bereits im Anfangsstadium des Strafverfahrens in psychotherapeutische Behandlung und hat hierdurch zudem nachdrücklich seinen Willen manifestiert, die Ereignisse aufzuarbeiten. Hierbei erfuhr er … nachhaltige Unterstützung von seiner Ehefrau. Wenn sich auch der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung mitleidvoll als schuldbeladenen Menschen darstellte und sich hierdurch scheinbar in eine Opferrolle zu manövrieren versuchte, so ist dennoch davon auszugehen, dass er nicht nur die Tragweite seiner Verfehlung - auch für den dienstlichen Bereich - voll erfasst, sondern diese auch tatsächlich verinnerlicht und sich für die Zukunft die Folgen seines Verhaltens in jedem Fall zur Warnung hat gereichen lassen bzw. lassen wird. 24 Neben diesen gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden mildernden Gesichtspunkten von bereits erheblichem Gewicht, ist zugunsten des Beklagten weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten handelt, der sich in den Jahren seiner Dienstausübung bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nichts hat zuschulden kommen lassen. 25 Zwar hat er demgegenüber in dem hier in Rede stehenden Zeitraum das dienstliche Internet in nicht unerheblichem Maße in Anspruch genommen und dadurch erneut gefehlt. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen und des verhältnismäßig geringen Eigengewichts dieses Fehlverhaltens nicht geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. …. Der Dienstherr kann nicht jeden seiner Bediensteten sorgfältig überwachen und muss sich von daher darauf verlassen können, dass Beamte, die sich freiwillig in das Beamtenverhältnis begeben haben, sich entsprechend der für sie maßgeblichen Dienstanweisungen verhalten. Durch die Bereitstellung eines Internetzugangs genießt der Beamte einen Vertrauensvorschuss, den er nachhaltig verletzt, wenn er das Internet zu privaten Zwecken nutzt und er in diesen Zeiten seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beamter, wie hier der Beklagte, über besondere EDV-Kenntnisse verfügt, und diese sogar dazu nutzt, durch Installierung eines nicht kompatiblen Programmes die Sicherheitsvorkehrungen der Behörde zu umgehen. 26 Da diese Verfehlungen jedoch zumindest partiell – im Hinblick auf den Konsum pornografischer und erotischer Bilder – im engen inneren Zusammenhang zu der begangenen Straftat stehen, geht das Gericht in einer Gesamtschau der Umstände von einer unbedingten Erziehungsfähigkeit und auch Erziehungswilligkeit des Beklagten auch in dieser Hinsicht aus, so dass er auch in Ansehung dieser zusätzlichen Verfehlung weiterhin noch ein Restvertrauen seines Dienstherrn genießt. Dementsprechend hat der Dienstherr den Beklagten trotz der gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Beschuldigungen nicht vom Dienst suspendiert, sondern ihn weiterhin unter Sperrung des Internetzugangs verwendet. Wenn auch diese Entscheidung, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, von dem Gedanken getragen war, die gesamte Angelegenheit vertraulich zu behandeln, so setzte dennoch die Weiterverwendung ein gewisses Maß an Vertrauen in eine weitere ordnungsgemäße Dienstausübung voraus, das der Beamte letztendlich mangels entgegenstehendem Vortrag nicht enttäuscht hat. Mithin hat der Dienstherr selbst belegt, dass dem Beklagten innerdienstlich letztlich eine positive Prognose zu stellen ist. … Nach dem Gesamteindruck des Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich nicht nur das Strafverfahren, sondern insbesondere das Disziplinarverfahren derart hat zur Mahnung gereichen lassen, dass insgesamt eine Wiederholungsgefahr als absolut gering anzusehen ist. 27 Nach alledem ist dem Beklagten noch ein Restvertrauen zuzubilligen, so dass die Zurückstufung in das Amt eines Gewerbeamtmannes angezeigt und auch noch angemessen ist, um ihn für die Zukunft zu einem insgesamt gesetzes- und pflichtentreuen Verhalten anzuhalten. …“ 28 Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Berufung trägt der Kläger vor: 29 Das Verwaltungsgericht habe die beiden zu beurteilenden Komplexe zu Recht als einheitliches Dienstvergehen gewürdigt, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Maßnahmebemessung seien jedoch mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LDG nicht vereinbar. 30 Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beklagte noch während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und sogar noch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung und trotz der seit dem 8. Februar 2010 andauernden psychotherapeutischen Behandlung seinen Dienstcomputer dazu genutzt habe, um sich pornografische Inhalte anzusehen und herunterzuladen. Ihm mangele es daher an Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit. 31 Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Beklagte mit Aufgaben der allgemeinen Gewerbeaufsicht befasst sei, Außendiensttermine in Betrieben wahrnehme und quasi-polizeiliche Befugnisse habe. Da er als Gewerbeaufsichtsbeamter eine gesteigerte Autorität benötige, sei eine Ansehensschädigung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung offensichtlich und schwerwiegend. 32 Aus dem Umstand, dass keine Dienstenthebung erfolgt sei, könne nicht gefolgert werden, es lägen besondere vertrauenserhaltende Umstände vor. Ansonsten wäre der Dienstherr de facto gezwungen, eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen, um nicht die Erfolgsaussichten einer auf Entfernung aus dem Dienst gerichteten Disziplinarklage zu minimieren. Das werde dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 LDG nicht gerecht. 33 Im Übrigen werde auch durch neue Tatsachen untermauert, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden könne. Am 18. Juni 2012 sei nämlich festgestellt worden, dass bisher nicht alle vom Beklagten auf dienstlichen Laufwerken gespeicherten (pornografischen) Darstellungen entdeckt worden seien. Der Beklagte sei Besitzer des auf dem Server der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. eingerichteten Verzeichnisses mit dem Namen „Naturfrau“. Darin befänden sich neben dienstlichen Dateien unter anderem eine größere Menge mp3-Dateien (Hörbücher) mit sexistischem Inhalt. Im Verzeichnis Desktop befinde sich zudem eine Verknüpfung namens „fire“, die auf „S:\Portable Apps\FirefoxPortable.exe“ verweise. Daneben seien weitere Software-Tools abgespeichert worden, die in der Benutzerumgebung der SGD Süd nicht zulässig seien. Die genannten Dateien seien offensichtlich vom Beklagten erstellt und auf einem dienstlichen Laufwerk abgelegt worden. 34 Es stelle sich die Frage, ob dieser Aspekt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden könne. § 83 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 62 LDG könnte dem entgegenstehen, wenn darin eine „neue Handlung“ im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 LDG zu sehen wäre. Das wäre der Fall, wenn der Beklagte die Speicherung des Verzeichnisses „Naturfrau“ mit Datum vom 17. August 2011 selbst vorgenommen bzw. veranlasst hätte. Es sei jedenfalls offensichtlich, dass der Beklagte das Verzeichnis „Naturfrau“ vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erstmals erstellt habe. Diese Tatsache sei nicht als „neue Handlung“ i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 1 LDG zu qualifizieren, weil das Abrufen pornografischer Dateien bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei. Allerdings könne die Menge der gespeicherten Daten und die Art und Weise der Abspeicherung (geschicktes Verstecken von Dateien) im Rahmen der Gesamtwürdigung in diesem Verfahren Berücksichtigung finden. 35 Zudem habe der Beklagte wegen des Entzugs des Internet-Zugangs nur noch sehr eingeschränkt eingesetzt werden können. Unter Berücksichtigung der unzulässigen Nutzung des Dienstcomputers über einen langen Zeitraum trotz laufendem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. trotz erfolgter Verurteilung sei es ausgeschlossen, dem Beklagten einen Internet-Zugang zu eröffnen. Aufgrund seiner besonderen EDV-Kenntnisse komme ein - zudem technisch nur schwer zu verwirklichender - eingeschränkter Internetzugang ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte könne aufgrund seiner hochspezialisierten Ausbildung und seines bisherigen Einsatzbereichs auch nicht anderweitig besoldungsangemessen beschäftigt werden. 36 Die mit dem Disziplinarverfahren zusammenhängenden Aspekte seien nach dem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht bei der Belegschaft der Regionalstelle bekannt geworden. Der Termin sei auf einer öffentlich zugänglichen Internet-Seite der Justizverwaltung - wenn auch ohne Namensnennung - mit kurzer Erläuterung angekündigt worden. Danach habe sich das Betriebsklima in der Regionalstelle spürbar eingetrübt und sei fortwährend belastet. 37 Schließlich sei zu fragen, warum das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen sei, der Beklagte habe sich an den „Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst“ gebracht, jedoch nur eine Zurückstufung um eine Stufe ausgeurteilt habe. 38 Der Kläger beantragt, 39 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Mai 2012 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 40 Der Beklagte beantragt, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Zur Begründung trägt er vor: 43 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege kein einheitliches Dienstvergehen vor, da zwischen dem sexuellen Fehlverhalten von 1994 sowie dem pflichtwidrigen Herunterladen und Konsumieren von Bild- und Textdateien mit pornografischen Inhalten kein innerer Zusammenhang bestehe. Dies sei für die disziplinarrechtliche Würdigung bedeutsam. 44 In seinem Fall führe eine prognostische Gesamtwürdigung nicht zu dem Ergebnis, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen. Er sei hinsichtlich seines übrigen dienstlichen Verhaltens nicht nur tadelfrei, sondern übernehme seit Jahren bereitwillig die an ihn herangetragene Sonderaufgaben und genieße unter Vorgesetzten und Kollegen im Hinblick auf die Dienstführung und Pflichtentreue einen tadellosen Ruf. Ebenso könne nicht angenommen werden, die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen. 45 Da kein innerer Zusammenhang zwischen der strafrechtlich sanktionierten Tat und dem zweckwidrigen Gebrauch des Dienstcomputers innerhalb und außerhalb der Dienstzeit bestehe, könne aus dem Umstand, dass er trotz der Verurteilung weiterhin Seiten mit pornografischem Inhalt gespeichert bzw. angesehen habe, nicht gefolgert werden, ihm mangele es an Einsichtsfähigkeit in die Pflichtwidrigkeit seines Handelns. 46 Zudem habe er sich insbesondere deshalb in die immer noch andauernde psychotherapeutische Behandlung begeben, um die Flucht in die Befassung mit reizintensiven Inhalten verstehen und einordnen zu lernen. Eine solche Behandlung führe erst allmählich zum Erfolg. Daher könne nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er auch nach dem Beginn der Therapie noch Dateien mit pornografischem Inhalt konsumiert habe. Im Übrigen habe er seit der Sicherstellung seines Arbeitsplatzrechners keinen Zugang mehr zum Internet gehabt, so dass er seither nicht mehr auf pornografisches Material aus dem Internet habe zugreifen können. Die Befassung mit erotischen oder pornografischen Inhalten außerhalb der Dienstzeit ohne Nutzung des Dienstcomputers wäre im Übrigen disziplinarrechtlich irrelevant. Mit pädosexuellen Inhalten habe er sich zu keinem Zeitpunkt befasst, da dies nicht seiner Persönlichkeitsstruktur entsprochen habe. 47 Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit bis heute - auch während des gesamten disziplinarrechtlichen Vorermittlungs- und Gerichtsverfahrens - entsprechend dem Willen des Klägers mit Beschwerdeführern, Antragstellern und Behördenvertretern aller Art zu tun. So habe er etwa kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung die SGD Süd in einer großen öffentlichen Mieterversammlung vertreten und Fragen zur Asbestsanierung beantwortet. Die Öffentlichkeit habe von Vorgängen, die eine Ansehensschädigung hätten hervorrufen können, nichts erfahren. 48 Das Absehen von der vorläufigen Dienstenthebung sei Ausdruck der Tatsache gewesen, dass nach der Einschätzung des Dienstherrn eine Ansehensschädigung allenfalls dann hätte eintreten können, wenn durch eine Suspendierung die Personalknappheit weiter verschärft worden und es für die Behörde schwieriger geworden wäre, ihre Aufgaben zu erfüllen. 49 Was den Ordner „Naturfrau“ betreffe, so handle es sich um einen Sachverhalt, der im vorliegenden Verfahren nichts zu suchen habe. Gegenstand der Berufung sei der Sachverhalt, der dem Verwaltungsgericht vorgelegen habe und den der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen. Er habe diesen Ordner auf seinem alten Arbeitsplatzrechner erstellt, nach dessen Einziehung aber keinen Zugriff mehr auf den Ordner gehabt. Nach dem Statusbericht des Servers seien am 17. August 2011 zwischen 1.01 Uhr und 7.14 Uhr zehn private Ordner von Mitarbeitern des Referates überspielt oder gesichert worden. Dies könne nur von einem Systemadministrator gesteuert worden sein. Zum Inhalt der in diesem Ordner gespeicherten Dateien könne er keine Angaben machen, da er sich nicht erinnere, wann er welche Dateien dort abgelegt habe. Es könne auch keine Rede davon sein, die Bezeichnung des Ordners „Naturfrau“ sei Ausdruck des geschickten Versteckens von Dateien. Da alle anderen Nutzer ihre persönlichen Verzeichnisse mit ihrem Nachnamen benannt hätten, müsse der Ordner mit dem Namen „Naturfrau“ allen anderen Kollegen geradezu ins Auge springen. 50 Die Sperrung seines Internetzugangs habe nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung seiner Einsetzbarkeit geführt. Im Referat stünden grundsätzlich aktuelle Papierexemplare zu Chemikaliendaten zur Verfügung. Die darüber hinaus von ihm außerhalb der Dienstzeit durchgeführten privaten Internetrecherchen in allgemein zugänglichen Quellen seien unproblematisch. Die gelegentlich erforderliche Internetrecherche durch Kollegen habe auch nicht zu einem beachtlichen Mehraufwand geführt. Solche Probleme würden vom Kläger lediglich behauptet, aber weder erläutert oder belegt. 51 Der in der Berufungsbegründung zitierte Vermerk zur Notwendigkeit eines Internetzugangs gehe auf eine Anfrage des Referatsleiters zurück, inwieweit er - der Beklagte - das Internet unbedingt benötige und der Zugriff hierauf gegebenenfalls unter eingeschränkten Bedingungen wieder auf dem dienstlichen PC eingerichtet werden könne. Aus der gesamten Stellungnahme ergebe sich allenfalls, dass der Dienstablauf in äußerst geringem Umfang so umgestaltet worden sei, dass Kollegen nötige Recherchen durchgeführt hätten. Es wäre zudem ein Leichtes gewesen, das Internet für ihn freizuschalten und ihn eine Erklärung unterschreiben zu lassen, wonach er für den Fall einer außerdienstlichen Recherche mit der Neueröffnung eines Disziplinarverfahrens oder sonstigen Konsequenzen zu rechnen hätte. Das habe der Dienstherr offenkundig nicht für erforderlich gehalten, weil die dienstlichen Aufgaben zufriedenstellend so gelöst worden seien, dass er sich während der Dienstzeit mit dienstlichen Aufgaben beschäftigt habe, die keinen oder selten einen Internetzugriff erfordert hätten und man ihm anheimgestellt habe, notwendige Recherchen zu Hause durchzuführen. 52 Für seine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seien internetbasierte Datenabfragen auch nicht ständig nötig. Insbesondere würden die „RAPEX“-Meldungen, die sich auf die ca. 20 in der Chemikalienverbotsverordnung aufgeführten Chemikalien bezögen, ihm per E-Mail zugeleitet. Eine Datenbankrecherche oder -verwaltung sei für diese Chemikalien nicht erforderlich. Für die in diesen Fällen gebotene Kontaktaufnahme mit den Betroffenen bzw. der Einleitung weiterer Verfahren sei ein Internetzugang ebenfalls nicht notwendig. 53 Anders als der Kläger behaupte, sei es nach dem erstinstanzlichen Verhandlungstermin in keiner Weise zu einer Eintrübung des Betriebsklimas gekommen. Im Zusammenhang mit der Konfiszierung des Arbeitsplatzrechners habe es lediglich Nachfragen im engsten Mitarbeiterkreis gegeben, die in Gesprächen geklärt worden seien. 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. 55 Der Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung die mit seinen Schriftsätzen vom 20. Februar und 13. September 2012 angekündigten Beweisanträge gestellt und sich damit einverstanden erklärt, hierüber im Urteil zu befinden. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisanträge wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 56 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 57 Da der Kläger seine Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt hat, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der in ihm enthaltenen Tat- und Schuldfeststellungen rechtskräftig geworden (1.). Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Dienstvergehens ist der Beklagte in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückzustufen (2.). 58 1. Die Berufung des Klägers ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. 59 a) Unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967, BGBl. I S. 750, 984, zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998, BGBl. I S. 1666) entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass die Berufung gegen ein Urteil des Bundesdisziplinargerichts auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt werden konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75 [77]; Urteil vom 5. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7). Das folgte insbesondere aus § 82 BDO, wonach in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen sowie anzugeben war, inwieweit es angefochten wurde und welche Änderungen beantragt wurden (vgl. Hardrath, in: Behnke, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl. 1970, § 82 Rn. 18; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 64 BDG Rn. 17). Darüber hinaus enthielt § 25 Satz 1 BDO eine ergänzende Verweisung auf die Strafprozessordnung - StPO -, deren § 318 S. 1 die Möglichkeit der Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte eröffnet. 60 b) Die Regelung des § 82 BDO wurde allerdings nicht unverändert in das Bundesdisziplinargesetz - BDG - vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2554) übernommen. Der für die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage geltende § 64 Abs. 1 S. 4 BDG lautet vielmehr - bis auf eine Wortumstellung übereinstimmend mit § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO -: „Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.“ Die meisten Bundesländer haben entsprechende Regelungen bzw. Verweise auf die Verwaltungsgerichtsordnung in ihre Disziplinargesetze übernommen. Darüber hinaus verweist § 3 BDG - ebenso die Disziplinargesetze der Länder - anders als § 25 S. 1 BDO - nicht mehr ergänzend auf die Strafprozessordnung, sondern auf das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung. 61 Im Hinblick auf die mit § 64 Abs. 1 S. 4 BDG übereinstimmende Regelung in § 64 Abs. 1 S. 4 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -) vom 16. November 2004 (GV NRW S. 624) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Möglichkeit der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß verneint (Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185; ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29. August 2008 - 12 Bf 32.08.F -, IÖD 2009, 29; OVG Bremen, Urteil vom 8. Februar 2012 - DB A 284/10 -, juris; OVG Lüneburg, Urteile vom 14. November 2012 - 19 LD 4/11 - und vom 28. Februar 2012 - 19 LD 2/10 -, juris). Zur Begründung hat es ausgeführt: 62 „Die Möglichkeit, die Berufung auf das Disziplinarmaß zu beschränken, ist eröffnet, wenn aufgrund der ergänzenden Anwendung der Strafprozessordnung, wie sie die Bundesdisziplinarordnung und Landesdisziplinarordnungen für gerichtliche Disziplinarverfahren angeordnet haben, § 318 Satz 1 StPO anwendbar ist oder eine inhaltsgleiche disziplinargesetzliche Regelung besteht. Nach § 318 Satz 1 StPO kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. … 63 Das nordrhein-westfälische Disziplinargesetz trifft keine Aussage zur Zulässigkeit der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung; insbesondere enthält das Kapitel 3 "Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht" keinen Hinweis. Die Anwendung des § 318 Satz 1 StPO ist ausgeschlossen, weil § 3 Abs. 1 LDG NRW (ebenso wie § 3 BDG) nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung, sondern der Verwaltungsgerichtsordnung für ergänzend anwendbar erklärt. 64 Nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Berufung auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO) oder auf einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden. Nur insoweit ist der Erlass eines Teilurteils nach § 110 VwGO möglich. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die angestrebte Rechtsfolge herleitet (…). Demnach ist es ausgeschlossen, die Berufung auf die Nachprüfung einzelner materiell-rechtlicher Voraussetzungen des Klagebegehrens zu beschränken. Daraus folgt, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung in Disziplinarklageverfahren nicht zulässt …“ 65 c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 Abs. 1 S. 4 BDG zu folgen ist (kritisch z. B. Weiß, a.a.O., § 64 BDG Rn. 31, Mayer, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG - Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht -, 5. Aufl. 2012, § 64 Rn. 5). Das im vorliegenden Fall maßgebliche rheinland-pfälzische Landesdisziplinargesetz - LDG - vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, zuletzt geändert durch § 142 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010, GVBl. S. 319) enthält nämlich in § 81 Abs. 2 S. 1 eine vom Bundesdisziplinargesetz und den Disziplinargesetzen der übrigen Bundesländer abweichende Regelung, die sich an § 82 BDO orientiert und daher nach wie vor eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß zulässt (so - ohne nähere Begründung - bereits OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2001 - 3 A 11835/00.OVG -, AS 29, 6). 66 In seiner ursprünglichen Fassung vom 2. März 1988 lautete § 81 Abs. 2 S. 1 LDG: „In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen.“ Diese Regelung knüpfte ersichtlich an § 82 BDO an, zumal das zuvor geltende Dienstordnungsgesetz - DOG - vom 28. Juni 1974 (GVBl. S. 233, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1993, GVBl. S. 314) keine entsprechende Regelung enthielt. Vielmehr nahm § 73 Abs. 4 S. 1 DOG auf den im Wesentlichen mit § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO übereinstimmenden § 124 Abs. 3 VwGO in der damals geltenden Fassung Bezug. 67 Durch das Landesgesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 307) wurde § 81 Abs. 2 LDG wie folgt neu gefasst: „Die Berufungsbegründung muss einen Antrag enthalten, aus dem sich ergibt, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden; die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sind im Einzelnen anzuführen.“ Diese Neufassung diente zwar ebenso wie weitere Änderungen in § 81 Abs. 1 LDG nach der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 14/479) „der Angleichung an die entsprechenden Regelungen des § 64 Abs. 1 BDG und damit gleichzeitig an die Berufungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung“. Die Formulierung „inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden“ zeigt jedoch, dass keine völlige Angleichung an das Bundesdisziplinargesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung beabsichtigt war, sondern nach wie vor die Möglichkeit bestehen sollte, die Berufung auf das Disziplinarmaß zu beschränken. Das gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass eine solche Beschränkung zuvor im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2001 (a.a.O.) ausdrücklich als zulässig erachtet worden war. Hätte der Gesetzgeber dies ausschließen wollen, wäre § 81 Abs. 1 LDG sicherlich anders formuliert worden. 68 d) Der Kläger hat seine Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt, da er mit seiner Berufungsbegründung die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt, sondern lediglich die ausgesprochene Zurückstufung beanstandet hat; einer ausdrücklichen Erklärung der Beschränkung bedurfte es nicht (Mayer, a.a.O., 4. Aufl., 2010, § 64 Rn. 7). Die Klägervertreter sind dieser Auffassung trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht entgegengetreten. 69 Die Beschränkung der Berufung des Klägers auf das Disziplinarmaß wird auch nicht durch seinen Hinweis, wonach nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf dem Server der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. im Verzeichnis „Naturfrau“ verbotswidrig abgespeicherte Dateien aufgefunden worden seien, infrage gestellt. Er geht insoweit selbst nicht von neuen Handlungen im Sinne von § 62 LDG aus, die im Übrigen nach § 83 Abs. 1 S. 2 LDG nicht mittels einer Nachtragsklage in das Berufungsverfahren einbezogen werden könnten. Vielmehr möchte er diese neuen Erkenntnisse lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt wissen. 70 Die Berufungsbeschränkung wäre allerdings unzulässig, wenn sie zu Widersprüchen zwischen dem nicht angefochtenen Teil des Urteils und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hinsichtlich der Maßnahmebemessung führen würde (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6). Solche Widersprüche können jedoch im vorliegenden Fall durch die Berücksichtigung der neu aufgefundenen Dateien - wie sich aus den Darlegungen unter 2. d) ergibt - nicht hervorgerufen werden. 71 e) Da der Kläger seine Berufung wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt und der Beklagte seinerseits keine Berufung eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der in ihm enthaltenen Tat- und Schuldfeststellungen in Teilrechtskraft erwachsen, so dass nur noch über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme zu befinden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O., m.w.N.; Mayer, a.a.O., 4. Aufl., § 64 Rn. 3; Weiß, a.a.O., § 64 Rn. 31). 72 Die aufgrund der Berufungsbeschränkung eingetretene Teilrechtskraft erstreckt sich auch auf die Feststellung, bei den vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen handle es sich um ein einheitliches Dienstvergehen, denn hierbei geht es um die Frage, welches Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt wird, und nicht lediglich darum, welche Disziplinarmaßnahme hierfür zu verhängen ist. Da der Beklagte seinerseits keine selbständige Berufung eingelegt hat, ist somit seinen Einwänden gegen die Annahme eines einheitlichen Dienstvergehens im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16a D 06.71 -, juris). 73 2. Der Beklagte ist wegen des von ihm begangenen Dienstvergehens gemäß §§ 7 und 11 LDG in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückzustufen. 74 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 21 LDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO) und von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben. 75 a) Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, der Beklagte habe noch während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und auch noch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie trotz der seit dem 8. Februar 2010 andauernden psychotherapeutischen Behandlung seinen Dienstcomputer dazu genutzt, um sich pornografische Inhalte anzusehen und herunterzuladen. Hierdurch wird die Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit des Beklagten jedoch nicht über die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinaus infrage gestellt. 76 Durch seine Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und das vorangegangene Ermittlungsverfahren wurde ihm zwar nachdrücklich vor Augen geführt, dass er in der Vergangenheit gegen die einschlägigen Strafvorschriften verstoßen hatte. Die damit verbundene Mahnung, sich nicht erneut - erst recht nicht auf vergleichbare Art und Weise - strafbar zu machen, erstreckt sich aber nicht auf die ihm zur Last gelegte unerlaubte Nutzung des dienstlichen Internetzugangs. 77 Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die psychotherapeutische Behandlung, in die der Beklagte sich etwa ein Jahr vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens begeben hatte. Zwar verfolgte er damit nach seinem eigenen Vorbringen insbesondere das Ziel, die Flucht in die Befassung mit reizintensiven Inhalten verstehen und einordnen zu lernen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten nicht die Befassung mit Pornografie als solche als Dienstvergehen zur Last zu gelegt wird, sondern die in diesem Zusammenhang stehende unzulässige Nutzung des dienstlichen Internet- bzw. Intranetzugangs. Dass die psychotherapeutische Behandlung auf diese Problematik eingegangen sein könnte, liegt fern und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. Somit war die psychotherapeutische Behandlung nicht geeignet, dem Beklagten vor Augen zu führen, dass er seinen dienstlichen Internetzugang nicht in der ihm zur Last gelegten Art und Weise nutzen durfte. 78 b) Anders als der Kläger meint, verleiht auch der Umstand, dass der Beklagte als Gewerbeaufsichtsbeamter mit „quasi-polizeilichen“ Befugnissen ausgestattet ist, der von ihm begangenen Sexualstraftat nicht ein solches Gewicht, dass seine Entfernung aus dem Dienst geboten wäre. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Straftat bei einem Gewerbeaufsichtsbeamten keinen so engen dienstlichen Bezug aufweist, wie dies etwa bei einem Lehrer aufgrund seines Erziehungsauftrags oder bei einem Strafvollzugsbeamten im Hinblick auf seine Vorbildfunktion für Strafgefangene der Fall wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, NVwZ-RR 2012, 557; BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 16a D 10.2527 -, juris). Zudem lässt allein der Umstand, dass ein Gewerbeaufsichtsbeamter über ordnungsbehördliche Befugnisse verfügt, nicht schon den Schluss zu, der vom Beklagten begangene sexuelle Missbrauch von Kindern weise einen Bezug zu den ihm obliegenden dienstlichen Tätigkeiten auf. 79 Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Verurteilung des Beklagten sei bei den von ihm zu überwachenden Betrieben bekanntgeworden und habe zu einer konkreten Beeinträchtigung seiner Aufgabenerfüllung geführt. Entsprechende Rückschlüsse ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 21. März 2012, wonach ein anonymer Anrufer die Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. über die Verurteilung des Beklagten informiert hatte. 80 c) Im Grundsatz ist dem Kläger allerdings insoweit beizupflichten, als er geltend macht, aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht vorläufig des Dienstes enthoben wurde, könne nicht gefolgert werden, es lägen besondere vertrauenserhaltende Umstände vor. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist nämlich von den Disziplinargerichten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob dem Beamten bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens und Abwägung aller festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch vertraut werden kann, seinen Dienst zukünftig pflichtgemäß zu verrichten. Der Dienstvorgesetzte besitzt insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Es ist daher nicht entscheidend, wie dieser den Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens einschätzt und ob er aufgrund eines solchen subjektiven Vertrauens oder aus anderen, disziplinarrechtlich irrelevanten Gründen von der vorläufigen Dienstenthebung absieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - und vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 10. Mai 2006, a.a.O.; Weiß, a.a.O., § 13 BDG Rn. 132). 81 Das Verwaltungsgericht hat jedoch, anders als der Einwand des Klägers nahelegt, seine Auffassung, der Beklagte genieße noch ein Restvertrauen des Dienstherrn, nicht entscheidend mit dem Verzicht auf eine Suspendierung begründet. Vielmehr hat es im Hinblick auf die begangene Straftat im Wesentlichen - zu Recht - darauf abgestellt, die Entfernung aus dem Dienst sei zwar Richtschnur für die Maßnahmebemessung, das strafbare Verhalten des Beklagten liege (jedoch) bereits 18 Jahre zurück, er habe sich seither keiner strafrechtlich relevanten Verfehlung mehr schuldig gemacht, er leide seit der Tatbegehung unter psychisch erheblich belastenden und mit physischen Beeinträchtigungen verbundenen Schuldgefühlen, er habe sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Mutter des Opfers offenbart und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, ebenso habe er sich im Strafverfahren einsichtig und reuig gezeigt und sich bereits im Anfangsstadium des Strafverfahrens in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er habe nicht nur die Tragweite seiner Verfehlung - auch für den dienstlichen Bereich - voll erfasst, sondern diese auch tatsächlich verinnerlicht und werde sich die Folgen seines Verhaltens für die Zukunft zur Warnung gereichen lassen. Weiterhin sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten handelt, der sich in den Jahren seiner Dienstausübung bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nichts habe zuschulden kommen lassen. Der missbräuchlichen Nutzung des dienstlichen Internet-Anschlusses komme wegen des engen Zusammenhangs mit der begangenen Straftat ein verhältnismäßig geringes Eigengewicht zu, zudem sei auch insoweit von einer unbedingten Erziehungsfähigkeit und -willigkeit des Beklagten auszugehen, so dass er auch in Ansehung dieser zusätzlichen Verfehlung noch ein Restvertrauen des Dienstherrn genieße. 82 Bereits aus diesen vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei der gebotenen objektiven Betrachtung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagte dem Senat den Eindruck vermittelt, dass sein Fehlverhalten ihn immer noch zutiefst erschüttert, er aufrichtige Reue empfindet und nicht erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen wird. Er hat insbesondere glaubhaft dargelegt, dass er die von ihm begonnene Psychotherapie auch zukünftig fortsetzen wird und hierbei von seiner Ehefrau, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zugegen war, nachhaltige Unterstützung erfährt. Ob man - wie das Verwaltungsgericht dies getan hat - das Absehen von einer vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten als ein weiteres Indiz für ein noch vorhandenes Restvertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bewerten kann, kann dahingestellt bleiben. 83 d) Entgegen der Auffassung des Klägers wird die für den Beklagten zu stellende positive Zukunftsprognose nicht durch die nachträglich auf dem Server der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. im Ordner „Naturfrau“ aufgefundenen Dateien - insbesondere solche mit sexistischem Inhalt - infrage gestellt. Es kann hier offen bleiben, ob es hierbei um von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende oder dieses ergänzende Tat- und Schuldfeststellungen geht, die aufgrund der Berufungsbeschränkung im Berufungsverfahren nicht zulässig sind, oder lediglich um zusätzliche Feststellungen, die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können (vgl. Mayer, a.a.O., 4 . Aufl., § 64 Rn. 8). Selbst wenn man von letzterem ausgeht, rechtfertigen die aufgefundenen Dateien nicht den Schluss, der Beamte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. 84 Der Beklagte hat zwar eingeräumt, den fraglichen Ordner vor der Sicherstellung seines Arbeitsplatzrechners erstellt zu haben. Aus dem Ordnernamen „Naturfrau“ kann allerdings, anders als der Kläger meint, nicht auf einen erheblichen Aufwand des Beklagten zur Vertuschung seiner unzulässigen Internet-Nutzung geschlossen werden. Sämtliche anderen Ordner im Verzeichnis „USER“ sind nämlich mit den Nachnamen der betreffenden Nutzer benannt, so dass der Ordnername „Naturfrau“ sofort ins Auge springt und eine Überprüfung auf unzulässige Inhalte geradezu provoziert. 85 Es spricht auch nichts für Annahme, der Beklagte habe die betreffenden Dateien nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gespeichert und hierdurch seine Unbelehrbarkeit dokumentiert. Zwar wurde der Ordner „Naturfrau“ nach dem vom Kläger vorgelegten Computerausdruck am 17. August 2011 erstellt, also einige Monate nach Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die Erstellung erfolgte jedoch zeitgleich mit der zweier weiterer Ordner im Verzeichnis „USER“ um 5.04 Uhr; weitere Ordner in diesem Verzeichnis wurden in derselben Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden desselben Tages erstellt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass nicht der Beklagte den Ordner „Naturfrau“ am 17. August 2011 erstellt hat, sondern dass es sich hierbei um einen von den Systemadministratoren veranlassten bzw. automatisierten Vorgang handelte. Dafür spricht auch, dass als Änderungsdatum für den Ordner „Naturfrau“ ebenfalls der 17. August 2011, 5.04 Uhr aufgezeichnet wurde. 86 Wie der Kläger selbst darlegt, weichen die aufgefundenen Dateien hinsichtlich der „Qualität“ ihres Inhalts nicht von denen, die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde lagen, ab. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise eine größere Zahl von Dateien verbotswidrig aus dem Internet heruntergeladen und gespeichert hat, als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt war, verleiht seinem Dienstvergehen kein über die Feststellungen des Verwaltungsgericht hinausgehendes Gewicht. 87 e) Angesichts der für den Beklagten zu stellenden positiven Prognose ist es für den Dienstherrn auch zumutbar, ihm die dienstliche Internet-Nutzung wieder zu ermöglichen, zumal sich der Beklagte aufgrund des vorliegenden Verfahrens des Umstands bewusst sein muss, dass seine Internet-Nutzung einer besonderen Beobachtung unterliegen wird. Darüber hinaus ist es bei Netzwerken von Behörden allgemein üblich, den Zugriff der einzelnen Nutzer auf bestimmte Verzeichnisse und Speichermedien zu beschränken, so dass auch hierdurch die Überwachung vereinfacht werden kann. Dass der Beklagte in der Lage wäre, sich aufgrund seiner EDV-Kenntnisse einer Kontrolle durch den Dienstherrn zu entziehen bzw. diese erheblich zu erschweren, oder dass er in der Vergangenheit entsprechende Versuche unternommen hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. 88 Da somit nicht zu erwarten ist, der Beklagte werde seinen dienstlichen Internetzugang erneut verbotswidrig nutzen, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, in welchem Umfang seine dienstliche Verwendung während des Disziplinarverfahrens aufgrund der Sperrung seines Internetzugangs eingeschränkt war. Im Übrigen hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt, die Sperrung habe nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs geführt. Dem ist der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht substantiiert entgegengetreten. 89 Die vorstehenden Ausführungen sind allerdings nicht dahingehend zu verstehen, der Kläger sei verpflichtet, dem Beklagten den dienstlichen Internet-Zugang wieder zu eröffnen. Tut er dies jedoch in Ausübung seines Organisationsermessens nicht, kann eine hierdurch verursachte eingeschränkte dienstliche Verwendung des Beklagten diesem nicht als Folge seines Dienstvergehens angelastet werden. 90 f) Soweit der Kläger geltend macht, nach dem Bekanntwerden der mit dem Disziplinarverfahren zusammenhängenden Aspekte habe sich das Betriebsklima in der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. spürbar eingetrübt und sei fortwährend belastet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ankommt, nicht auf die Verhältnisse bei der konkreten Dienststelle (BVerwG, Urteil vom 2. März 2012, a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger trotz des substantiierten Bestreitens des Beklagten nicht näher dargelegt, worin die Belastung des Betriebsklimas zum Ausdruck gekommen ist und wie sich dies auf die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ausgewirkt hat. 91 g) Im Hinblick auf die Schwere des dem Beklagten zur Last zu legenden Dienstvergehens und die hierdurch verursachte Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes, insbesondere des von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks, ist es im Interesse einer nachdrücklichen und nach außen erkennbaren Pflichtenmahnung erforderlich, aber ausreichend, ihn in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückzuversetzen. Dies steht, anders als der Kläger meint, nicht im Widerspruch zu der Formulierung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe sich durch sein Fehlverhalten an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht, denn die Zurückstufung stellt immerhin die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme dar. Selbst wenn man die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung angesichts der nach § 7 LDG bestehenden Möglichkeit, eine Zurückstufung um mehrere Stufen bis in das Eingangsamt vorzunehmen, für unpassend hielte, würde dies nichts daran ändern, dass die Zurückstufung um eine Stufe im vorliegenden Fall die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt. 92 4. Die vom Beklagten gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, da es nach den obigen Ausführungen auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. 93 5 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.