OffeneUrteileSuche
Urteil

3d A 2529/12.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1207.3D.A2529.12O.00
29Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte wurde am 2. Februar 19 geboren. Sie trat am 1. Oktober 1993 als Polizeimeister-Anwärterin in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seit dem 2. Februar 2003 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Nach mehreren Beförderungen hat sie seit dem 29. Juni 2007 das Amt einer Polizeikommissarin – Besoldungsgruppe A 9 BBesO – inne. Sie verrichtete ihren Dienst bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 13. September 2007 als Streifenbeamtin bei der Kreispolizeibehörde N. und dort ab dem 1. September 2000 in der Polizeihauptwache W. bzw. Direktion Gefahrenabwehr/Wache W. . Nach der letzten dienstlichen Beurteilung vom 27. April 2006 übertrafen Leistung und Befähigung der Beklagten die Anforderungen. Die Beklagte ist strafrechtlich und mit Ausnahme des hier in Rede stehenden Vorwurfs disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Sie ist unverheiratet und hat zwei Töchter, die 2006 und 2009 geboren wurden. Vater beider Kinder ist ihr früherer Lebensgefährte, C1. C. , von dem sie seit 2008 getrennt lebt. Mit Verfügung vom 28. November 2007 leitete die Kreispolizeibehörde N. wegen des Verdachts der versuchten Erpressung gemäß § 17 Abs. 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 2009 – LDG NRW a.F.–) gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein. Dieses wurde zunächst gemäß § 22 Abs. 1 LDG NRW a.F. unter Hinweis auf das wegen desselben Sachverhalts laufende Strafverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 enthob die Behörde die Beklagte vorläufig ihres Dienstes. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ordnete sie die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 5% an. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2009 (Az.: ) wurde die Beklagte von dem Vorwurf, gemeinschaftlich eine versuchte Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB) begangen zu haben, wegen freiwilligen Rücktritts freigesprochen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ihr Mitangeklagter und damaliger Lebensgefährte, C1. C. , wurde unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. In dem Urteil stellte das Strafgericht fest: „1. Der Angeklagte C. erwarb am 13. oder 14. Dezember 2006 von einer unbekannten Person ein gebrauchtes Handy Marke Nokia für 50 €. Beim Kauf wusste er, dass dieses Handy aus einer Straftat stammte. Nach dem Erwerb stellte er fest, dass das Handy offenbar dem in der Öffentlichkeit bekannten damaligen Trainer des Fußball-Bundesligisten C2. .. M. , N1. T. , gehörte. Er entdeckte, dass auf dem Handy Fotos gespeichert waren, die Begebenheiten aus dem lntimbereich des Eigentümers und dessen Lebensgefährtin zeigten. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt dieser Tat in vollem Umfang schuldfähig. 2. Bis Anfang September 2007 hatte der Angeklagte C. sich durch seine Glücksspielsucht in Höhe eines sechsstelligen Euro-Betrages verschuldet. Die Gläubiger erhöhten zusehends den Druck auf ihn, was auch die Angeklagte Q. mitbekam. Bei den ausgesprochenen Drohungen nahmen die Gläubiger zuletzt auch Bezug darauf, dass der Angeklagte ein Kind habe. In dieser Situation kamen die Angeklagten auf die Idee, den Inhalt des Handys, das heißt die gespeicherten Fotos, zu Geld zu machen, um damit die Schulden zu tilgen. Die Angeklagte Q. rief Herrn T. an mit einem Handy von ihrer Wohnung aus an und bot ihm an, das Handy mit den intimen Fotos zurückzuerwerben. Andernfalls, so bedeutete sie ihm, würden die Fotos an die Presse gelangen, von deren Seite schon lnteresse gezeigt worden sei. Herr T. zeigte dies bei der Polizei an. Er erklärte, zur Zahlung des geforderten Geldbetrages nicht bereit zu sein, ging aber im weiteren Verlauf auf Rat der Polizei gegenüber den Angeklagten auf deren Forderungen ein, um die Überführung der Täter zu ermöglichen. Auch erklärte er sich mit einer Überwachung seines Handyanschlusses einverstanden. Nach mehreren Telefonaten, die auch vom Angeklagten C. geführt wurden, wurde schließlich eine Zahlung von 160.000,-- € im Austausch gegen das Handy vereinbart. Es wurde abgesprochen, dass Herr T. telefonisch zu einem Ort gelotst werden sollte, an dem er das Geld deponieren sollte und das Handy vorfinden würde. Am Morgen des 11. September 2007 rief der Angeklagte C. Herrn T. an und sagte ihm, er solle um 9 Uhr zur Bank gehen, um das Geld abzuholen, und danach zur A 46 Richtung X. fahren. Danach werde er, der Angeklagte C. , sich wieder melden. In einem weiteren Telefonat gegen 9.20 Uhr gab er ihm auf, an der Anschlussstelle X. -W1. auf die B 224 Richtung W. zu fahren und schilderte ihm einen Abstellplatz für Mülltonnen. Hinter der letzten Tonne werde er das Handy finden, dort solle er auch das Geld ablegen. Die Angeklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Nähe des Ablageortes, wo sie mit dem blauen VW Golf der Angeklagten Q. auf dem Seitenstreifen, etwas versetzt zu den übrigen parkenden Autos, standen. Die Angeklagten wurden zu dieser Zeit bereits observiert; der Zeugin C3. fiel der PKW auf, weil dieser – wie erwähnt – auffällig stand und zwei Personen darin saßen. Kurz nach ihrem Eintreffen fand an einer Bushaltestelle gegenüber dem Standort der Angeklagten eine Fahrzeugkontrolle durch eine Streifenwagenbesatzung der Polizei statt. Die Kontrolle wurde nach wenigen Minuten beendet und die Polizeibeamten entfernten sich mit dem Streifenwagen. Nach weiteren Minuten, in denen sie sich entschlossen hatte, die weitere Tatausführung aufzugeben, verließen die Angeklagten ihren Standort und fuhren zu ihrer Wohnadresse. Herr T. traf etwa eine Stunde später an der Ablegestelle ein, fand das Handy dort vor, nahm es an sich und deponierte den Geldbetrag. Die Angeklagten holten dieses entsprechend ihrem vor dem Wegfahren gefassten Entschluss, die Tat aufzugeben, nicht ab.“ Ausweislich des Strafurteils beruhen die Feststellungen bezüglich der versuchten Erpressung auf der glaubhaften geständigen Einlassung der beiden Angeklagten, die durch die weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere die vernommenen Zeugen, bestätigt worden seien. Das Strafgericht stellte sodann fest, dass die Beklagte und ihr damaliger Lebensgefährte vom Versuch der Erpressung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten seien. Dazu führte es aus: „Die Tat ist nicht vollendet, denn es ist nicht zu einem Vermögensschaden beim Geschädigten gekommen und die Absicht der Angeklagten, sich rechtswidrig einen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten den Versuch als gescheitert ansahen, sind nicht zu Tage getreten. Es ist den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie freiwillig die Vollendung der Tat verhindert haben. Die Kammer verkennt nicht, dass es auf den ersten Blick naheliegender erscheint, eine unfreiwillige Tataufgabe anzunehmen, wenn die Angeklagten wahrnehmen, dass in unmittelbarer Nähe des Tatortes ein Streifenwagen hält. Denn dies spricht für eine Erhöhung des Risikos der Tatentdeckung, die regelmäßig die Unfreiwilligkeit der Tataufgabe begründet. Hier liegt der Fall indes ausnahmsweise anders, da die Angeklagte Q. aufgrund ihres Berufes über Spezialkenntnisse verfügte, die zur gegenteiligen Beurteilung führen. Es ist der Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin beim Auftauchen des Streifenwagens den Schluss zog, dass sie noch nicht erkannt sei und nicht observiert werde, weil sie wusste, dass im Falle einer Überwachungsmaßnahme der Zielbereich gerade weiträumig von äußerlich als solchen erkennbaren Polizeifahrzeugen freigehalten wird. Die Angeklagte Q. musste sich auch nicht deshalb erkannt fühlen, weil die ihr bekannte Zeugin PK'in C3. an der Observation beteiligt war, denn nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten Q. und der Zeugin C3. ist es zu keinem Blickkontakt und erst recht zu keinem Erkennen der observierenden Person gekommen. Ebenfalls nicht zu widerlegen ist den Angeklagten, dass sie sich über die geschilderten Kenntnisse der Angeklagten und deren daraus gezogenen Schluss ausgetauscht haben und die weitere Ausführung der Tat nicht wegen des Erscheinens der Polizeistreife, sondern aus freien Stücken aufgegeben haben, weil sie erkannten, dass sie die Tat eigentlich nicht wollten.“ Bei den Ermittlungen vor der Anklageerhebung waren folgende Erkenntnisse gewonnen worden: Die Durchsuchung der Wohnung der Beklagten ergab, dass sich in den Kleiderschränken überwiegend hochwertige und teure Kleidungsstücke etwa der Marken „Gucci“, „Prada“, „Polo“ und „Hugo Boss“ befanden. Küche, Wohn- und Schlafzimmer waren mit hochwertigen Elektrogeräten ausgestattet. Zum Tatzeitpunkt war neben dem Tatfahrzeug (VW Golf) auch ein gebrauchter, im Jahr 2000 erstmals zugelassener, Daimler Chrysler E 55 AMG auf die Beklagte angemeldet. Die ebenfalls durchgeführten Finanzermittlungen ergaben, dass die von der Beklagten erhaltenen Gehalts- und Elterngeldzahlungen die Lebenshaltungskosten nicht decken konnten. Nur durch Bareinzahlungen Dritter und eigenen Bareinzahlungen konnte das Girokonto der Beklagten im Guthabenbereich geführt werden. Der damalige Lebensgefährte der Beklagten hatte am 1. Juli 2009 vor dem Ausländeramt in W. erklärt, keine eigenen Einkünfte zu haben. Die Beklagte erzielte im Tatzeitraum ein Nettoeinkommen von etwa 1.400,00 Euro (Gehaltsbescheinigung vom März 2007). Die Beklagte zahlte u.a. 536 € monatlich auf einen Kredit bei der U. Bank O. . Im Rahmen der Überwachung des Handys des Herrn T. wurden drei Telefonate der Beklagten mit Herrn T. am 10. September 2007 aufgezeichnet. In diesen Telefonaten machte die Beklagte z.B. die Äußerungen: „mann, es geht ja um Ihre Karriere, die Kinder, um alles, ne?“; „Sie wissens ja selber, Sie sind sehr gut getroffen und der Arsch ist sehr gut getroffen, alles sehr gut getroffen, also“; „...wie gesagt, wenn das Polizei oder sonst irgendwer ist, ähm, dann sieht´s ganz schlecht aus für alle“. Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte die Kreispolizeibehörde N. der Beklagten die Fortführung des Disziplinarverfahrens mit. Trotz Freispruchs im Strafverfahren aufgrund des strafbefreienden Rücktritts stelle eine versuchte Erpressung einen unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens gegebenen eigenständigen erheblichen Verstoß gegen die Dienstpflichten aus § 57 Satz 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 21. April 2009 geltenden Fassung – LBG NRW a.F.– dar. § 14 Abs. 2 LDG a.F. greife nicht ein, da ein selbstständiges Dienstvergehen neben dem strafrechtlichen Verhalten vorliege. Nach Beendigung der Ermittlungen teilte die Kreispolizeibehörde N. der Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 8. Dezember 2010 mit und gab ihr Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28. Januar 2011, die Handlungen seien wesentlich von ihrem ehemaligen Lebensgefährten C. gesteuert gewesen. Es widerspräche der gesetzgeberischen Intention und der Einheit der Rechtsordnung, wenn der vom Gesetzgeber mit Straffreiheit honorierte Rücktritt vom Versuch zu gravierenden Maßnahmen im Disziplinarverfahren führen könnte. Sie sei auch nicht „emotionslos und abgeklärt“, sondern habe sich zur Tatzeit in Sorge um ihre Familie und damit in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, die sie bei der Tat habe mitmachen lassen. Sie bereue ihr damaliges Verhaltens sehr und hoffe auf eine zweite Chance in ihrem Traumberuf. Der örtliche Personalrat, dem die Absicht der Erhebung der Disziplinarklage am 12. April 2011 mitgeteilt wurde, sah keine Notwendigkeit für Erörterungen. Der Kläger hat am 10. Mai 2011 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Beklagte habe nach den rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils tatbestandsmäßig eine versuchte Erpressung begangen, von der sie zurückgetreten sei. § 14 Abs. 1 LDG NRW a.F. stehe einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Der Rücktritt habe im Disziplinarverfahren nicht dieselbe Wirkung wie im Strafrecht. Er spreche nur für ein geringeres Pflichtenmahnungsbedürfnis. Da sie durch ihr Verhalten gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. in erheblichem Umfange schuldhaft verstoßen habe, liege jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung vor, die in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das ausgeübte Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.). Dieses Dienstvergehen sei auch über die Presse öffentlichkeitswirksam geworden. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor bzw. griffen nicht ein. Angesichts der Schwere der Tat sei trotz des mildernd zu berücksichtigenden Rücktritts daher die Höchstmaßnahme auszusprechen. Ihre finanziellen Probleme bzw. diejenigen ihres Lebensgefährten hätte sie – auch angesichts ihrer Erfahrungen als Polizeibeamtin – anders lösen müssen. Auch hätte sie Abkehr von ihrem überhöhten Lebensstandard nehmen können. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit hätten jegliches Vertrauen in die Integrität der Beklagten unwiederbringlich verloren. Sie sei für den Polizeidienst nicht mehr tragbar. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der strafbefreiende Rücktritt von der vorgeworfenen Straftat auch disziplinarisch durchgreifen müsse. Eine entsprechende Würdigung des Rücktritts habe die Kreispolizeibehörde N. nicht vorgenommen. Die Vorverurteilung in der Presse sei vor dem Freispruch erfolgt und im Übrigen auch selektiv und daher für das Disziplinarverfahren nicht aussagekräftig. Durch das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2012, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung ihrer hiergegen rechtzeitig eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründeten Berufung macht die Beklagte geltend, dass angesichts des Rücktritts von der Tat allenfalls eine unterhalb der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis anzusiedelnde Disziplinarmaßnahme verhängt werden könne. Sie habe das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht derart endgültig verloren, dass ein Verbleiben im Dienst unmöglich wäre. Bei der freiwilligen Selbstanzeige von Finanzbeamten, die Steuerhinterziehungen begangen hätten, sei das Oberverwaltungsgericht regelmäßig (lediglich) zu der niedrigeren Maßnahme der Dienstrangherabsetzung gelangt. Bei der Bewertung des Rücktritts sei eine Unterscheidung zwischen Straf- und Disziplinarrecht nicht angezeigt. Der Rücktritt als „goldene Brücke“ wäre dem Beamten versperrt, wenn er dennoch mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Schwere des Vergehens zu Unrecht nicht auf den Strafrahmen des Delikts abgestellt. Zudem habe das Verwaltungsgericht gegen das Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen verstoßen. Es ziehe die den Tatbestand der Erpressung ausfüllenden Tatsachen zur Gewichtung des Dienstvergehens heran. So führe es erschwerend an, dass die Erpressungstat eine gewisse Planung und Organisation voraussetze. Ohne Planung und Organisation sei die Vorsatztat aber nicht denkbar. Nur eine vollständige Auswertung der Akten hätte ein angemessenes Bild der Beklagten ergeben. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht der Tatsache, dass sie für die Fahrt zur Geldübergabe ihren eigenen PKW benutzt habe, Bedeutung beimesse. Hingegen habe es unberücksichtigt gelassen, dass ein einmaliger Pflichtenverstoß vorliege, sie sich auf eine wirtschaftliche Notlage berufen habe und tatsächlich kein materieller Schaden eingetreten sei. Auch die Außerdienstlichkeit des Vergehens hätte stärker berücksichtigt werden müssen. Ihre damaligen Lebensumstände seien maßgeblich von ihrem früheren Lebensgefährten geprägt gewesen. Er sei für die Situation verantwortlich gewesen, in die sie, die Beklagte, unverschuldet geraten sei. Die teure Markenkleidung habe ihrem damaligen Lebensgefährten gehört, der PKW Daimler Chrysler sei von diesem angeschafft worden. Zwar liege keine Augenblickstat vor, aber es sei eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Tat, gekennzeichnet von Kopflosigkeit angesichts der Bedrohung durch die Gläubiger ihres damaligen Lebensgefährten, gewesen. Der Rücktritt lasse ihr Verhalten in milderem Licht erscheinen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Vertreter der Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichende Berufungsbegründung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.4.2016 – 3d A 1785/14 –, juris, Rn. 47, zulässig. II. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte hat ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen. 1. Die Disziplinarklage leidet nicht unter durchgreifenden formellen Mängeln. Allerdings ist nach Aktenlage die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden (vgl. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW). Hierin liegt aber kein wesentlicher Verfahrensmangel. Unabhängig davon, ob die Erhebung der Disziplinarklage im vorliegenden Fall überhaupt einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten hatte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2011 – 1 A 634/09 –, juris, Rn. 14 ff., kann angesichts der Schwere des Dienstvergehens ausgeschlossen werden, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zum Absehen von der Disziplinarklageerhebung geführt hätte. Dessen ungeachtet hat die mit der Zustellung der Disziplinarklage nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW belehrte Beklagte Verfahrensmängel weder innerhalb der Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW noch zu einem späteren Zeitpunkt gerügt. Die Disziplinarkammer hätte in der mangelnden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende eventuelle Verfahrensfehler deshalb jedenfalls nach § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt lassen dürfen mit der Folge, dass sie auch im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 65 Abs. 2 LDG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.2015 – 3d A 1273/13.O –, juris, Rn. 11. 2. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand zitierten Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 11. Mai 2009 (Az.: ) aus. Diese Feststellungen bestreitet die Beklagte nicht. Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass trotz des ursprünglich von der Beklagten geforderten Betrages in Höhe von 160.000,00 € letztlich die Übergabe von „nur“ 150.000,00 € vereinbart worden war. 3. Auf Grundlage dieser Feststellungen hat die Beklagte ein Dienstvergehen begangen, indem sie Herrn T. gedroht hat, auf seinem in ihrem Besitz befindlichen Handy vorhandene Fotos mit sexuellem Inhalt der Presse zugänglich zu machen, wenn er hierfür nicht 150.000 € zahle. a) Die Beklagte hat durch ihr Verhalten den subjektiven und objektiven Tatbestand des Versuchs der Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB verwirklicht. Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer vom Strafgericht abweichenden rechtlichen Würdigung. b) In diesem Verhalten liegt auch ein außerdienstliches Dienstvergehen der Beklagten. Sie hat die ihr obliegende Dienstpflicht verletzt, durch ihr Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 LBG NRW a.F.). Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1.4.2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.3.2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 17, und vom 19.8.2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2012 – 3d A 317/11.O –, juris, Rn. 39, m.w.N. aa) Die versuchte Erpressung stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten – wie hier – als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris, Rn. 9, und vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris, Rn. 10. bb) Diese außerdienstlich begangene Verfehlung ist als Dienstvergehen der Beklagten zu bewerten. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.2015 – 2 C 25.14 –, juris, Rn. 40, und vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 22.11.2016 – 3d A 1317/14.O –, S. 22 des Urteilsabdrucks. cc) Der Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Strafgerichts strafbefreiend vom Versuch der Erpressung zurückgetreten ist (vgl. § 24 StGB). (1) Disziplinarrechtlich stellt bereits der Versuch einer Straftat ein vollendetes Dienstvergehen dar, das durch einen freiwilligen Rücktritt nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Das Disziplinarrecht unterscheidet – im Gegensatz zum Strafrecht – nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten, kann es sich dabei begrifflich immer nur um eine vollendete Pflichtverletzung handeln, auch wenn nach strafrechtlichen Grundsätzen der Versuch eines Delikts anzunehmen wäre. Disziplinarrechtlich entscheidend ist, ob der Beamte durch ein bestimmtes Dienstvergehen seine Dienstpflichten verletzt hat (Handlungsunrecht). Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung eines Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an. Der "Versuch eines Dienstvergehens" ist in diesem Zusammenhang schon begrifflich ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.2012 – 2 B 96.11 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 13.6.1989 – 2 WD 2.89 –, juris, Rn. 4, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22.11.2016 – 3d A 1844/14.BDG –, S. 15 des Urteilsabdrucks. (2) Dem Disziplinarverfahren steht auch nicht § 14 Abs. 2 LDG entgegen. Wenn die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist, darf hiernach wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Diese Vorschrift greift jedoch nicht ein, wenn der Beamte bzw. die Beamtin lediglich wegen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB freigesprochen worden ist. Die Anwendbarkeit der Norm ist auf Freisprüche aus materiellen Gründen, wie das Nichtvorliegen oder die Nichtbeweisbarkeit einer Straftat, beschränkt. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Freispruchs ist bereits in der Vorschrift selbst angelegt. Die Zuordnung des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Entscheidung war, zu dem "Tatbestand einer Strafvorschrift" spricht dafür, dass nur der Freispruch eine disziplinare Ahndung hindern soll, der auf einer Verneinung des Tatbestands einer Strafnorm durch das Strafgericht beruht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst der Begriff des Tatbestands einer Strafvorschrift dabei nicht nur den objektiven Teil der Strafnorm, sondern - wie der Begriff des Tatbestands des Dienstvergehens - auch die Schuldfrage, ist andererseits aber insoweit auch beschränkt. Die Bestimmung dient neben der Nutzung der besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden der Verhinderung gegensätzlicher Entscheidungen. Sie will ausschließen, dass Gesichtspunkte, die sowohl von den Straf- als auch von den Disziplinargerichten einer Prüfung zu unterziehen sind, unterschiedlich beurteilt werden. Soweit das Prüfprogramm von Straf- und Disziplinargericht identisch ist, darf das Disziplinargericht nicht zu Lasten des Beamten von der Entscheidung des Strafgerichts abweichen. Da das Prüfprogramm von beiden Gerichten Ermittlungen zur Tat- und Schuldfrage verlangt, verbietet die Norm dem Disziplinargericht grundsätlich, von den Erkenntnissen des Strafgerichts zur Tat und Schuld zu Ungunsten des Beamten abzuweichen. Beruht der Freispruch des Beamten hingegen nicht darauf, dass das Strafgericht den objektiven Tatbestand oder die Schuld verneint hat, sondern auf einem persönlichen Strafaufhebungsgrund, der den objektiven Tatbestand und den Schuldvorwurf gerade voraussetzt, greift die Norm nicht ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 – 1 D 66.98 –, juris, Rn. 18 zur weitgehend übereinstimmenden Norm des § 17 Abs. 5 BDO; siehe auch zur maßgeblichen Vorschrift des niedersächsischen Landesdisziplinarrechts Nds. OVG, Urteil vom 28.8.2012 – 19 LD 2/10 –, Rn. 54, juris Der Rücktritt von Versuch berührt nicht die Verwirklichung des Tatbestands, sondern stellt nach herrschender Meinung lediglich einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Vgl. BGH, Beschluss vom 7.2.1995 – 5 StR 650/94 –, juris, Rn. 13. 4. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. a) Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.7.2010 – 2 B 121.09 –, juris, Rn. 5. So liegt der Fall hier. aa) Auszugehen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW von der Schwere des Dienstvergehens ("insbesondere"). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn.39. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 15, m.w.N. Der Strafrahmen der Erpressung liegt nach § 253 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 22, zum identischen Strafrahmen des § 266 StGB. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 17. Bei einer Gesamtschau ist angesichts überwiegender die Beklagte belastender Umstände die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass § 253 StGB zugleich die Willensfreiheit des Opfers schützt. (1) Gegen eine besondere Schwere des Vergehens der Beklagten spricht allerdings, dass sie freiwillig vom Versuch der Erpressung zurückgetreten ist. Durch einen freiwilligen Rücktritt wird das Gewicht des Dienstvergehens herabgesetzt. Achtung und Vertrauen werden weniger in Mitleidenschaft gezogen, wenn der schuldige Beamte seinem Fehlverhalten nicht den ursprünglich geplanten Fortgang gibt, sondern durch Rücktritt zu erkennen gibt, seine beamtenrechtlichen Pflichten nunmehr ernst zu nehmen und deshalb auf Fortsetzung und Vollendung der Tat zu verzichten, die er sich vorgenommen hatte und zu der er zunächst bereit gewesen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1988 – 1 D 11.87 –, juris, Rn. 32; siehe auch BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rn. 17, und vom 13.6.1989 – 2 WD 2.89 –, juris, Rn. 4 und 12. (2) Das Gewicht dieses freiwilligen Rücktritts wird aber von mehreren zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkten aufgehoben. Über den erstmaligen (zur Tatbestandsverwirklichung der §§ 253, 12 StGB unabdingbaren) Anruf bei Herrn T. hinaus war bis zum Rücktritt das der Beklagten im Disziplinarverfahren vorzuhaltende Verhalten durch mehrere Anrufe bei Herrn T. intensiviert worden. Dabei drohte sie, den Ruf des Herrn T. nicht nur in seinem privaten Kreis, sondern durch Weitergabe an die Presse auch in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beschädigen. Diese erhebliche Einwirkung auf Herrn T. konnte für sich genommen durch den gewissermaßen im letzten Augenblick erfolgten Rücktritt nicht mehr gemildert geschweige denn rückgängig gemacht werden. Auch spricht bereits die Summe des geforderten Geldes von 160.000,00 € bzw. 150.000,00 € für eine besondere Schwere des Dienstvergehens. (3) Diese Bewertung steht nicht in Widerspruch zu der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der freiwilligen Selbstanzeige nach § 371 AO. Danach kommt der Selbstanzeige im Fall der Steuerhinterziehung entscheidendes Gewicht für die Maßnahmebemessung zu, wenn der Beamte dadurch den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung erfüllt. Er liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird. Durch die freiwillige Offenbarung zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Sein Persönlichkeitsbild im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erscheint in einem günstigeren Licht, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, die von dem Beamten verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Mit dem Zweck des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung lässt sich nicht vereinbaren, den in die Tat umgesetzten Persönlichkeitswandel generell für unbeachtlich zu erklären. Vielmehr führt die Umkehr des Beamten aus freien Stücken selbst bei schwerwiegenden innerdienstlichen Pflichtenverstößen regelmäßig zur Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Milderungsgrund erschwerende Umstände von ganz erheblichem Gewicht entgegenstehen. Dazu gehört eine enorme Schadenshöhe bei Vermögens- und Abgabedelikten nicht, wenn der Beamte seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens gezeigt hat und dazu in der Lage ist. Die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens ist im Allgemeinen wegen des Einsatzes der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu bejahen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rn. 36 f. Diese Rechtsprechung ist nicht auf den Streitfall übertragbar. Zum einen bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der freiwilligen Selbstanzeige nach § 371 AO und dem Rücktritt nach § 24 StGB. Die freiwillige Selbstanzeige führt – wie dargelegt – nur dann regelmäßig zu einer milderen Disziplinarmaßnahme, wenn hiermit zugleich eine freiwillige Offenbarung vorliegt. Mit dieser übernimmt der Beamte nach außen hin ausdrücklich Verantwortung für das Dienstvergehen. Diese aktive Offenbarung, aus der sich die besondere Reue und Rückkehr des Beamten zu rechtstreuem Verhalten ergibt, liegt im Fall des Rücktritts nach § 24 StGB – wie hier auch – nicht zwingend vor. Die Beklagte hat hier lediglich die Tatbegehung aufgegeben, ohne nach außen hin Verantwortung für ihr Tun zu übernehmen. Zum anderen spielt der Aspekt der Wiedergutmachung des Schadens bzw. des Willens und der Fähigkeit dazu bei einer Steuerhinterziehung eine größere Rolle als bei der von der Beklagten begangenen versuchten Erpressung, bei der die Einwirkung auf das Tatopfer – namentlich seine Entschließungsfreiheit – bereits stattgefunden hat. Zudem liegen – wie unter (2) dargestellt – im Fall der Beklagten erschwerende Umstände von ganz erheblichem Gewicht vor. b) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 17, m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind nicht gegeben. aa) Einer der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten der Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen. (1) Zunächst kann die Beklagte sich nicht auf ein Handeln in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage berufen. Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit greift ein, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten handelt und der Beamte die tatgegenständlichen Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Nicht unverschuldet entstanden ist die Notlage, wenn der Beamte diese durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mitverursacht hat. Voraussetzung für das Eingreifen des Milderungsgrundes ist zudem, dass die maßgeblichen Summen ausschließlich der Finanzierung des existenziellen Lebensbedarfs gedient haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2007 – 1 D 2.06 –, juris, Rn. 27 f. Unabhängig von der Frage, ob zum Tatzeitpunkt eine derartige finanzielle Notlage der damals dreiköpfigen Familie überhaupt bestand, scheidet eine mildernde Berücksichtigung bereits deshalb aus, weil der überwiegende Teil der geforderten Summe von 150.000,00 € bzw. 160.000,00 € nicht der Finanzierung des Lebensbedarfes der Familie der Beklagten, sondern der Begleichung von Spielschulden ihres damaligen Lebensgefährten dienen sollte. Die Verwendung des Geldes zum Bereinigen von Schulden würde allenfalls dann die Voraussetzungen des Milderungsgrundes erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten hätte (z.B. Strom, Heizung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1998 – 1 D 97.97 –, juris, Rn. 21. Hierfür ist nichts ersichtlich. Im Übrigen ist auch nichts dafür erkennbar, dass eine etwaige finanzielle Notlage unverschuldet gewesen wäre. (2) Der Beklagten kommt auch nicht der anerkannte Milderungsgrund einer einmaligen, unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer materiellen Versuchungssituation zugute. Die die Versuchung auslösende Situation muss dabei geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2003 – 1 D 30.02 –, juris, Rn. 21. Es lag bereits keine überraschende Versuchungssituation vor, die die Beklagte zu einer Augenblickstat hätte hinreißen können. Das fragliche Handy und die darauf gespeicherten Bilder befanden sich vielmehr bereits seit einiger Zeit mit Wissen der Beklagten im Besitz ihres Lebensgefährten (vgl. die Einlassung im Strafverfahren vom 26.3.2009). Zudem kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagte kopflos, spontan oder unüberlegt gehandelt hätte. Die Tat wurde vielmehr zielstrebig und planvoll durchgeführt. Die Beklagte hat mehrfach bei dem Tatopfer angerufen und den „Erstkontakt“ geführt. Zwischen dem ersten Anruf und der Geldübergabe lagen mehrere Tage. Der Übergabeort war bewusst ausgesucht worden. Im Übrigen spricht auch ihre Angabe, sie habe ihren damaligen Lebensgefährten davon überzeugen können, dass das Vorhandensein eines Polizeifahrzeugs gegen eine Observation spreche, für ihr besonnenes und planvolles Vorgehen. All dies schließt die Annahme einer unerwarteten Überraschungssituation aus, die sie zu der Tat hätte hinreißen können. (3) Auch der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.5.2001 – 1 D 22.00 –, juris, Rn. 16, und vom 30.9.1998 – 1 D 97.97 –, juris, Rn. 22. Nicht ausreichend sind belastende Umstände, die nicht die Auswirkung eines Schocks in dem Sinne bewirkt haben, dass der Beamte in eine psychische Ausnahmesituation gerät, in der er nicht mehr in der Lage ist, das sonst bestehende Hemmungsvermögen gegenüber strafbarem Verhalten zu realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1998 – 1 D 97.97 –, juris, Rn. 23. Dies zugrunde gelegt ist ein derartiger Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens der Beklagten geführt haben könnte, nicht erkennbar. Selbst wenn man annähme, dass sich die Mitteilung ihres damaligen Lebensgefährten, seine Gläubiger hätten – im gesamten Straf- und Disziplinarverfahren sehr vage gebliebene – Drohungen auch gegen die gemeinsame Tochter gerichtet, aus Sicht der Beklagten als plötzliches unvorhergesehenes Ereignis dargestellt hätte, ist ein daraus folgender seinerzeitiger Schockzustand der Beklagten nicht ersichtlich. Zwar hat die Beklagte angegeben, noch nie eine solche Angst um ihre Tochter gehabt zu haben. Gegen einen Schockzustand spricht aber insbesondere das – bereits unter (2) beschriebene – planvolle, besonnene und bestimmte Verhalten der Beklagten. Auch erscheint es fernliegend, dass die Beklagte als erfahrene Polizeibeamtin außer Stande gewesen sein sollte, das sonst vorauszusetzende Hemmungsvermögen gegenüber strafbarem Verhalten nicht mehr realisieren zu können. (4) Selbst wenn man – wie die Beklagte mit der Berufungsbegründung andeutet – die Zeit der Beziehung mit ihrem früheren Lebensgefährten als negative Lebensphase betrachtete, ist nicht ersichtich, dass die Beklagte durch diese Beziehung aus der Bahn geworfen gewesen wäre. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.1.2016 – 3d A 584/12.O –, juris, Rn. 155. (5) Der Beamtin kann auch mangels entsprechender Handlungen der anerkannte Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung ihres Verhaltens vor Tatentdeckung nicht zugebilligt werden. Ebenso fehlt es an Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB. bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass die Beklagte wegen des ihr zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25. Insoweit ist zu Gunsten der Beklagten durchaus ihre Angst zu berücksichtigen, dass die Gläubiger ihres Lebensgefährten sich gegen ihre Tochter richten würden. Allerdings mangelt es an detaillierten, nachvollziehbaren Angabe zu Art und Umfang dieser Angst. Auch spricht für die Beklagte, dass sie sich im Straf- und Disziplinarverfahren geständig eingelassen hat. cc) Dass die Beklagte zuvor unbeanstandet Dienst geleistet hatte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rn. 13, m.w.N. dd) Die vorgenannten, für die Beklagten sprechenden Gesichtspunkte wiegen die Schwere ihres Dienstvergehens nicht so weit auf, dass deshalb von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des der Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der erörterten die Beklagte be- und entlastenden Umstände ihres Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von der Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für ihr Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist. Die Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Insbesondere führt ihre Motivation, ihre Tochter vor Angriffen durch die Gläubiger ihres damaligen Lebensgefährten zu schützen, nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme. Die Beklagte muss sich vorhalten lassen, dass gerade sie als erfahrene Polizeibeamtin den Weg des Rechts zur Abwendung einer ihr drohenden Gefahr hätte ergreifen müssen. Das von ihr demgegenüber an den Tag gelegte eigenmächtige Vorgehen mit nicht unerheblicher krimineller Energie beinhaltet eine für eine Polizeibeamtin nicht hinnehmbare Einstellung zu der von ihr kraft Berufs zu schützenden und zu verteidigenden Rechtsordnung. ee) Das Ausmaß der von der Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, ihr Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Wie dargelegt berührt die versuchte Erpressung in ganz besonderem Maße die Pflichtenstellung einer Polizeibeamtin. Der Vertrauensverlust ist besonders groß. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob Wiederholungsgefahr bestehen mag. Vielmehr ist auch bei fehlender Wiederholungsgefahr von einem dauerhaften, die Funktionsfähigkeit des Polizeidienstes beeinträchtigenden Ansehensschaden auszugehen. c. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ihre Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst sein musste, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt. d. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von der Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.2010 – 2 B 5.10 –, juris, Rn. 4, m.w.N. III. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.